SU120064•Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt
SU120064Obergericht Zürich / II. Strafkammer13.11.2012
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU120064-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann Beschluss vom 13. November 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahr- zeuges beeinträchtigt
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 10. September 2012 (GC120029)
Mit Eingabe vom 11. September 2012 meldete die Beschuldigte die Berufung an (Urk. 11), welche sie schliesslich mit Zuschrift vom 5. November 2012 – hierorts eingegangen am darauffolgenden Tag – zurückzog. Damit ist das Berufungsver- fahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens wäre die Beschuldigte grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da sie die Berufung jedoch noch innerhalb der 20-tägigen Frist zur Einrei- chung einer Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) zurückzog, sind ihr pra- xisgemäss keine Kosten aufzuerlegen (ZR 110 Nr. 37).
Demnach wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 10. September 2012 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte bzw. ihren Verteidiger − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 13. November 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann