Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU120056-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Weinmann Urteil vom 8. April 2013
in Sachen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend
Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 10. Juli 2012 (GC120024)
Strafbefehl: (Urk. 2/13) Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bülach vom 22. März 2012 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 19 S. 11f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'955.– (inkl. Mehrwertsteuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
Berufungsanträge: a) Des Statthalteramtes: (Urk. 21 S. 1f.) Bestätigung der Strafverfügung [recte: Strafbefehl] Nr. ST.2011.5191 vom 22. März 2012 sowie Überbindung der Kosten gemäss dieser Verfügung von Fr. 240.00, der nachträglichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 368.00 und der Überweisungsgebühr von Fr. 80.00 an den Verzeigten.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 29 S. 2) 4. Die Berufung sei abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 10. Juli 2012 vollumfänglich zu bestätigen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen.
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 10. Juli 2012 wurde der Beschuldigte als nicht schuldig befunden und freigesprochen. Dem Beschul- digten wurde aus der Gerichtskasse für anwaltliche Vertretung eine Prozessent- schädigung von Fr. 3'955.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen (Urk. 19 S. 11). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob das Statthalteramt des Bezirkes Bülach am 17. Juli 2012 Berufung (Urk. 12). Das begründete Urteil wurde dem Statthalteramt am 12. September 2012 zugestellt (Urk. 16). Mit Eingabe vom 24. September 2012 reichte das Statthalteramt die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 21). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2012 wurde dem Beschuldigten die schriftliche Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten zu beantragen (Urk. 23). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht verlauten. Mit Beschluss vom 1. November 2012 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet, die schriftliche Berufungserklärung - bereits vollständige Berufungserklärung - dem Beschuldigten und der Vorinstanz zugestellt sowie dem Beschuldigten Frist ange- setzt, um die Berufungsantwort einzureichen und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 25).
1.4. Am 23. November 2012 erstattete der Beschuldigte die Berufungsantwort (Urk. 29). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 27). 2. Umfang der Berufung Das Statthalteramt verlangt die Bestätigung des Strafbefehls vom 22. März 2011 sowie die Überbindung der Kosten gemäss dieses Strafbefehls, der nachträgli- chen Untersuchungskosten und der Überweisungsgebühr an den Beschuldigten (Urk. 21 S. 1f.). Somit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und es ist keine Teilrechtskraft eingetreten.
der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. 3.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 3.4. Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcheri- schen Regelung – nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Straf- prozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). 3.5. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 3.6. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1 sowie Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2004, AC030110, Erw. III. 1 b aa). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt habe, indem er ein Kommu- nikationsgerät in der rechten Hand, zwischen Steuerrad und Höhe Oberschenkel gehalten habe. Dabei habe "stop and go" Verkehr geherrscht und es handle sich um eine innerorts Strecke im Bereich von Fussgängerstreifen. Dieses Verhalten des Beschuldigten sei auf einer Strecke von ca. 20 bis 40 Metern während ca. 5-8 Sekunden beobachtet worden. Von diesem Sachverhalt ist auszugehen. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO). Die Anklage fixiert das Prozessthema. Der Gegenstand des Verfahrens sowie des Urteils können nur Sachverhalte sein, die der beschuldigten Person in der Anklageschrift zur Last gelegt werden (Schmid, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, Zürich / St. Gallen 2009, N. 208). 5.2. Dem Beschuldigten wird also zusammengefasst einzig vorgeworfen, im "stop and go" Verkehr innerorts während ca. 5-8 Sekunden, auf einer Strecke von 20 bis 40 Metern, ein Kommunikationsgerät in der rechten Hand gehalten zu haben. Es wird ihm also gerade nicht vorgeworfen, wie dies das Statthalteramt in der Berufungserklärung ausführt (Urk. 21 S. 2), dass er den Blick wiederholt nach unten, also weg von der Strasse, und dann wieder auf die Strasse gerichtet habe. 5.3. Ob sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl umschrieben ereignet hat und somit die Aussagen des Beschuldigten oder des Polizeibeamten B._____ glaub- hafter erscheinen, kann hier offen bleiben, denn der im Strafbefehl des Statthal- teramtes vom 22. März 2012 umschriebene Sachverhalt enthält - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - kein strafbares Verhalten. 5.4. Das Statthalteramt stellt sich auf den Standpunkt, das umschriebene Halten eines Kommunikationsgerätes in der rechten Hand im "stop an go" Verkehr sei ein Vornehmen einer Verrichtung im Sinne von Art. 31. Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 VRV.
5.5. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Damit der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrscht, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann, muss er nach Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vor- nehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird. Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten Umständen, nament- lich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. dazu BGE 120 IV 63 E. 2a.). In Bezug auf das Verkehrsaufkommen ist aufgrund der Umschreibung im Straf- befehl als "stop and go" davon auszugehen, dass es abwechselnde Phasen des Stillstandes und des rollenden Vorankommens gab. Ebenso ist für die Phasen des Rollens von einer Geschwindigkeit im Bereich von Schritttempo (20 bis 40 Meter in 5 bis 8 Sekunden) auszugehen. Das Bundesgericht hielt im Entscheid vom 6. September 2006, 6P.68/2006, E. 3.3.1., in welchem ebenfalls ein Ver- halten im stockenden Kolonnenverkehr zu beurteilen war, fest, dass die hohe Verkehrsdichte nach den jeweiligen Phasen des Stillstandes lediglich ein Vor- rücken um wenige Meter im Schritttempo erlaubt habe, wobei der Beschwerde- führer nur mit dem verkehrsbedingten Halten des vorausfahrenden Fahrzeuges habe rechnen müssen. Dem Argument des Statthalters, dass im Kolonnenverkehr per se immer eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert sei, kann demnach nicht gefolgt werden. Weiter ist nun aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur eine Hand am Steuerrad hatte, da er in der rechten Hand ein Kommunikationsgerät hielt und es ist daher zu prüfen, ob dadurch die Bedienung des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG bzw. Art. 3 Abs. 1 VRV erschwert war. In BGE 120 IV 63, Erwägung 2d. hat das Bundesgericht ausgeführt, dass das Führen eines Telefongesprächs während der Autofahrt nicht per se Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VRV verletze. Es sei jedoch näher zu prüfen, ob das Halten des Telefon-
hörers eine Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwere, darstelle. Dazu zog das Bundesgericht Art. 3 Abs. 3 VRV heran und erwog, dass der Fahrzeuglenker das Lenkrad mindestens mit einer Hand halten müsse und habe so die andere Hand, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht werde, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur Verfügung. Ob nun eine Verrichtung das Lenken oder einen anderen dieser Handgriffe erschwere oder verunmögliche, hänge grundsätzlich von der Art der Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauere eine solche Verrichtung nur sehr kurz und müsse dabei weder der Blick vom Verkehr abgewandt noch die Körperhaltung geändert werden, so könne eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Sei die Ver- richtung jedoch von längerer Dauer oder erschwere sie in anderer Weise die nöti- genfalls sofortige Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so sei die Fahrzeugbedienung in unzulässigerweise behindert. Weiter ist dem Bundesgerichtsentscheid zu entnehmen, da das Führen eines Telefongesprächs stets länger als einen kurzen Augenblick dauere, erschwere ein solches - wenn es das Halten des Telefonhörers oder -geräts in der einen Hand erfordere - die Ausführung der für die Erfüllung der Vorsichtspflichten unter entsprechenden Umständen unerlässlichen Verrichtungen. Je nachdem in welcher Hand das Gerät gehalten werden müsse, könne dann beispielsweise beim Abbiegen zu- mindest der Richtungsanzeiger nicht gestellt und insbesondere bei einem über- raschend notwendig werdenden Ausweichmanöver das Lenkrad nicht rasch genug in der erforderlichen Weise betätigt werden; am Strassenrand auftauchen- de Kinder könnten nicht rechtzeitig mit einem Hupsignal gewarnt werden. Dem Beschuldigten wird vorliegend aber gerade nicht das Führen eines Telefon- gesprächs vorgeworfen, welches vom Bundesgericht immer als Erschwerung der Bedienung des Fahrzeuges qualifiziert wird, falls das Telefongerät mit einer Hand gehalten werden muss. Es wird dem Beschuldigten wie erwähnt auch nicht vor- geworfen, den Blick von der Strasse abgewandt zu haben. Dazu kommt, dass der Beschuldigte das Kommunikationsgerät lediglich (zu Gunsten des Beschuldigten) 5 Sekunden in der Hand gehalten haben soll. Der Beschuldigte war weiter wie
erwähnt nur im Schritttempo unterwegs, stand phasenweise still und aufgrund der Strassen- und Sichtverhältnisse ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowohl den Verkehr vor ihm als auch allfällige weitere Verkehrsteilnehmer aus- reichend überblicken konnte und auf Unvorhergesehenes hätte reagieren können. Aufgrund der Verkehrssituation im stop and go Verkehr war einzig mit dem Auf- rücken und erneuten Anfahren sowie im Bereich des Fussgängerstreifens mit Fussgängern, welche diesen überqueren wollen, zu rechnen war. Ein brüskes Abbremsen oder gar eine Vollbremsung hätte der Beschuldigte auch mit einer Hand am Lenkrad vornehmen können. Andere Betätigungen wie beispielsweise das Bedienen des Lichtschalters, des Scheibenwischers oder das Betätigen des Richtungsblinkers waren bei diesen konkreten Verkehrs- und Strassenverhältnis- sen nicht zu erwarten. Das Bundesgericht hielt denn im Entscheid vom 6. September 2006, 6P.68/2006, Erwägung 3.3.3 und 3.3.5. auch fest, dass für die Beurteilung ob eine unzulässige Beeinträchtigung der Bedienung des Fahr- zeuges vorliegt, auf die konkreten, gegeben Umstände abzustellen ist. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass tatbestandsmässig im Übrigen nicht grund- sätzlich bereits ein Verhalten sei, welches beim denkbaren Eintritt eines bestimm- ten Ereignisses zu einer Fehlreaktion führen könne; tatbestandsmässig sei grund- sätzlich erst die allfällige Fehlreaktion. Würde man anders entscheiden wollen, so wäre beispielsweise das Rauchen einer Zigarette beim Fahren eo ipso strafbar, weil das Risiko einer Fehlreaktion beim - keinesfalls seltenen - Herunterfallen der Asche bestehe, welche etwa die Kleider beschmutzen oder gar beschädigen könnten. Vorliegend ist daher zusammengefasst in keiner Weise ersichtlich, weshalb das kurze Halten des Kommunikationsgeräts in einer Hand im "stop and go" Verkehr die Bedienung des Fahrzeuges erschwert und der Beschuldigte sich des Vor- nehmens einer Verrichtung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG strafbar gemacht haben soll. 5.6. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Vornehmens einer Verrichtung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 VRV freizusprechen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung sowie die beiden Gerichts- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'129.35 (inklusive Mehrwert- steuer) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mündliche Eröffnung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. April 2013
Der Präsident:
Oberrichter Dr. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Weinmann