No entry into appeal for missing appeal statement

SU120042Obergericht04.07.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an appeal by the Statthalteramt Uster against a district court acquittal for simple traffic-rule violation. Although the authority had timely announced the appeal, it failed to file the mandatory written appeal statement after service of the reasoned judgment. The court held that this omission prevented it from entering into the appeal under the CCP and therefore dismissed the proceeding at the admissibility stage. The appeal costs were assigned to the court fund.

Regest

Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; die Berufung ist nur zulässig, wenn sie innert Frist angemeldet und innert der gesetzlichen Frist mit einer schriftlichen Berufungserklärung ergänzt wird. Die Berufungserklärung ist keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern Eintretensvoraussetzung. Wird trotz rechtzeitiger Berufungsanmeldung keine Berufungserklärung eingereicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten (consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU120042-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Grieder Beschluss vom 4. Juli 2012

in Sachen

Statthalteramt des Bezirkes Uster, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 22. November 2011 (GC110010)

Das Gericht zieht in Betracht:

  1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 22. November 2011 vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV freigesprochen (Urk. 49 S. 20). Der Entscheid wurde dem Statthalteramt Uster am 25. November 2011 zugestellt (Urk. 41), worauf dieses am 30. November 2011 fristgerecht Berufung anmelden liess (Urk. 42). In der Folge wurde das begründete Urteil dem Statthalteramt Uster am 24. Mai 2012 zugestellt (Urk. 47 i.V.m. Urk. 48). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (dazu Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Markus Hug: N 10 zu Art. 399 StPO). 3. Das Statthalteramt Uster liess vorliegend zwar rechtzeitig Berufung anmelden, in der Folge aber keine Berufungserklärung einreichen. Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Demnach beschliesst das Gericht: 1. Auf die Berufung des Statthalteramtes Uster vom 30. November 2011 wird nicht eingetreten.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Uster − Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 4. Juli 2012

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Grieder

Schlagwörter

appeal admissibilityappeal statementnon-entrycriminal proceduretraffic rulescost allocation