Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU120030-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Collorafi
Urteil vom 22. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige einfache Verkehrsregelverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Dietikon (Straf- sachen) vom 21. Februar 2012 (GB110013)
Strafverfügung: Die Strafverfügung des Statthalteramtes vom 30. Juni 2011 ist diesem Urteil bei- geheftet (Urk. 4). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer, die Gebühren des Strafbefehls Nr. ... vom 11. November 2011 (inkl. der nachträglichen Untersuchungskos- ten) in Höhe von Fr. 430.– sowie die Überweisungskosten im Betrage von Fr. 80.– werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 46 und Urk. 56, sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) des Statthalteramtes Dietikon: (Urk. 60) Verzicht auf Berufungsantwort.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 30. Juni 2011 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehl des Statthal- teramtes Dietikon wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft (Urk. 4). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 6. Juli 2011 Einsprache (Urk. 5). Nach Durchführung der ergänzenden Untersu- chung, hob das Statthalteramt am 11. November 2011 den Strafbefehl wiederer- wägungsweise auf und bestrafte den Beschuldigten neu wegen fahrlässiger Be- gehung desselben Delikts mit einer Busse von Fr. 250.– (Urk. 31). Der Beschul- digte hielt hernach an seinem Begehren um gerichtliche Beurteilung fest, worauf das Statthalteramt die Akten dem Einzelgericht in Strafsachen des Bezirkes Diet- ikon überwies (Urk. 33; Urk. 35). Das zuständige Einzelgericht sprach den Be- schuldigten mit Urteil vom 21. Februar 2012 der fahrlässigen einfachen Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a SSV schuldig und be- strafte ihn mit einer Busse von Fr. 100.–. Für den Fall der schuldhaften Nichtbe- zahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag ausgefällt (Urk. 39 = Urk. 45).
oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, vorab von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (Niklaus Schmid, a.a.O., N 1538). 2. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mit dem Personenwagen ZH ..., am 27. Mai 2011, 21.13 Uhr, mit einer Fahrgeschwindigkeit von zirka 20 bis 30 km/h in B._____ bei der Einmündung C.-Strasse/D.-Strasse aus pflichtwid- riger Unvorsichtigkeit das bereits auf Gelb geschaltete Lichtsignal nicht beachtet, den gut sichtbaren Haltebalken überfahren, das Lichtsignal passiert zu haben und schliesslich, als die Ampel auf Rot umgeschaltet habe, nach rechts in die D.-Strasse eingebogen zu sein (Urk. 31). 3. Der Beschuldigte verlangt wie schon vor Vorinstanz auch im Berufungsver- fahren einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 56). Sinngemäss zusammenge- fasst bestätigt er nach wie vor, damals das Fahrzeug gelenkt, das Lichtsignal aber nicht bei Rot, sondern bei Grün passiert zu haben (Urk. 56, S. 2 ff.; so auch schon Urk. 18 S. 2 f.; Urk. 28 S. 2 f.; Urk. 33 S. 1). 4. In Bezug auf die theoretischen Grundsätze der Beweiswürdigung sowie der generellen Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann zwecks Vermeidung von Wieder- holungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist die Vorinstanz zurecht da- von ausgegangen, dass den Polizeibeamten E. und F._____ aufgrund ihrer Zeugenrolle und der drohenden und einschneidenden beruflichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage, eine hohe Glaubwürdigkeit attestiert werden kann (Urk. 45 S. 6). 5. Einleitend ist festzuhalten, dass die Verteidigung zwar unter anderem rügt, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz mittels willkürlicher Beweiswürdigung of- fensichtlich unrichtig festgestellt worden, allerdings nicht in allen Punkten geltend
macht, inwiefern dies geschehen sein soll. So führt die Verteidigung aus, die bei den Akten liegenden Fotos seien 10 Tage bzw. 4 Monate nach dem Vorfall erstellt worden und kein Beweismittel dafür, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Übertretung begangen habe, sondern illustrierten lediglich die örtlichen Gegeben- heiten (Urk. 56 S. 4). Es wird nicht konkret dargetan, inwiefern dieser Umstand für das vorliegende Verfahren relevant sein soll. Die Verteidigung bringt keine Argu- mente vor, welche die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung unrichtig oder will- kürlich erscheinen lässt. Die Verteidigung beanstandet ebenso, dass die in Urk. 25 enthaltenen An- gaben zu den Phasen sich nicht speziell auf die Lichtsignalanlage bei der D.-/C.-Strasse, sondern auf alle Lichtsignalanlagen beziehen. Daraus ergebe sich das Phasenverhältnis zwischen dem für die beiden Polizisten und dem für den Beschuldigten geltenden Signal nicht. Weiter hält sie fest, die Aussa- ge des Beschuldigten, er hätte bei einem auf Gelb stehenden Lichtsignal noch anhalten können, sei zu relativieren. Diese könne nur dann Geltung beanspru- chen, wenn der Beschuldigte das Gelb hätte wahrnehmen können. Es sei aber auch möglich, dass er den Wechsel auf Gelb nicht mehr habe wahrnehmen kön- nen, weil er selber bereits auf dem Fussgängerstreifen gewesen sei und der hin- tere Teil des Fahrzeugs das Signal aber noch nicht passiert habe. Zudem sind nach Ansicht der Verteidigung die E-Mail der Kantonspolizei Zürich (Urk. 25) und die Aktennotiz des Statthalteramtes Dietikon (Urk. 16) ebenfalls keine rechtsge- nügenden Beweismittel dafür, dass der Beschuldigte das Lichtsignal bei Gelb überfahren habe (Urk. 56 S. 4). Diesen Ausführungen lässt sich aber wiederum nicht entnehmen, weshalb die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz will- kürlich sein sollen, zumal die Vorinstanz selbst als Vorbemerkung in ihrer Be- gründung darauf hingewiesen hat, die Sachverhaltserstellung müsse hauptsäch- lich auf die formellen Einvernahmen des Statthalteramtes Dietikon gestützt wer- den (Urk. 45 S. 5). 6. Die Verteidigung rügt, dass der Sachverhalt mittels willkürlicher Beweiswür- digung offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Polizisten sei erheblich beeinträchtigt. Im Gegensatz dazu
würden die Aussagen des Beschuldigten, welche gemäss Urteil der Vorinstanz seine Glaubhaftigkeit beeinträchtigen, diese in Wirklichkeit gar nicht tangieren (Urk. 56 S. 3). Nach Ansicht der Verteidigung sei die Glaubhaftigkeit der Zeugen E._____ und F._____ aufgrund der tatsächlichen Anzahl Lichtsignale, welche bei der Ein- mündung der C.- in die D.-Strasse für die von der C.-Strasse herkommenden Fahrzeuge stehen, in Frage zu stellen. Dies begründet sie damit, dass die beiden Polizisten gemäss ihren Aussagen von zwei Lichtsignalen ge- sprochen haben, welche auf Rot geschaltet waren. In der Tat seien allerdings drei Lichtsignale an der erwähnten Kreuzung vorhanden. Es sei deshalb davon aus- zugehen, dass die Aussagen der Polizisten jeweils die beiden Lichtsignale für die Linksabbieger aus der C.-Strasse betrafen, obwohl sie der Meinung gewe- sen seien, dasjenige, das sie auf der rechten Seite der C.-Strasse wahrge- nommen haben, betreffe die Rechtsabbieger. Die Antworten der Polizisten wür- den deshalb bedeuten, dass sie davon ausgegangen seien, auf dem Signalmast links der C.-Strasse sei ein Lichtsignal für die Linksabbieger und auf dem Signalmast rechts der C.-Strasse eines für die Rechtsabbieger angebracht. Ebenso seien die Aussagen des Zeugen E. in Bezug auf das gelenkte Poli- zeifahrzeug bei der Gesamtwürdigung seiner Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urk. 56 S. 2 f.). Soweit die Verteidigung von drei Lichtsignalen an der relevanten Stelle aus- geht, liegt sie richtig. Tatsächlich sind an der Einmündung der C.- in die D.-Strasse für die von der C.-Strasse herkommenden Fahrzeuge zwei Lichtsignalmasten angebracht mit gesamthaft drei Ampeln, wovon zwei für die Links- und eine für die Rechtsabbieger schalten (vgl. Urk. 20). Ebenso ist es korrekt, wenn die Verteidigung angibt, die beiden Polizisten hätten anlässlich ihrer Einvernahmen ausgesagt, aus ihrem Standort nicht deutlich erkannt zu haben, dass auf der rechten Seite der C.-Strasse zwei Lichtsignale nebeneinander angebracht sind (Urk. 53 S. 2; Urk. 19 S. 9; Urk. 21 S. 9). Allerdings verkennt die Verteidigung, dass die Vorinstanz diesem Umstand durchaus Gewicht zugemes- sen und hernach richtig festgestellt hat, dass sich die Zeugen E._____ und
F._____ sicher gewesen sind, dass das Lichtsignal für Rechtsabbieger auf Rot gestanden ist (vgl. Urk. 45 S. 10). Es kann ausgeschlossen werden, dass die bei- den Augenzeugen irrtümlicherweise angaben, die Lichtsignalanlage für Rechts- abbieger auf der C.-Strasse habe sich auf Rot befunden. Zum einen wur- den die erwähnten Wahrnehmungen noch am Ereignisabend im Rapport des Zeugen E. dokumentiert, zu einem Zeitpunkt also, als diesem die Verkehrs- situation noch sehr präsent gewesen sein dürfte (vgl. Urk. 2 S. 2). Zudem standen die Zeugen E._____ und F._____ von der D.-Strasse herkommend selbst als Verkehrsteilnehmer vor einer Lichtsignalanlage, weshalb sie zwangsläufig auf die für sie geltende Ampel achten mussten. Es erstaunt deshalb nicht, dass diese nun ihr Augenmerk speziell auf die Farbe der Ampel des Beschuldigten richteten, als dieser von der C.- in die D.-Strasse einbog, zeigte ihre Ampel - die der Zeugen - doch längst auf Grün. Des Weiteren werden ihre Aussagen, wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt, durch die bei den Akten liegenden Fotos unterstützt, auf welchen deutlich zu erkennen ist, dass aus der Position der Poli- zisten beide Lichter der - von der C.-Strasse herkommend rechten - Ver- kehrsampel erkennbar waren (vgl. Urk. 3; Urk. 45 S. 10). In Bezug auf die Ausfüh- rungen des Zeugen E._____ betreffend das am Vorfallstag von ihm gelenkte Fahrzeug, kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 45 S. 9). Nach Ansicht der Verteidigung ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb die Begründung des Beschuldigten für das nochmalige Schauen auf das Lichtsignal vor dem Passieren des Haltebalkens und der Verkehrsampel nicht überzeugen sollte. Ebenso sei im angefochtenen Urteil das Wort "auch" in der Antwort des Beschuldigten nicht beachtet worden, weshalb Letztere in einem unrichtigen Licht präsentiert werde (vgl. Urk. 56 S. 3). In der Tat lautet die Antwort des Beschuldig- ten: „Ja. Ich schaute noch mal, auch weil es rechts neben dem Lichtsignal eine stark frequentierte ESSO-Tankstelle hat, wo viele Jugendliche nach dem Einkau- fen die Strasse selbst bei Rot für Fussgänger auf dem Zebrastreifen überqueren" (Urk. 18 S. 3). Entgegen der Meinung der Verteidigung vermag dieses kleine Fragment, welches von der Vorinstanz nicht explizit angeführt wurde, den Ge-
samtkontext der Aussage des Beschuldigten nicht zu verfälschen. Vielmehr er- weckt die Antwort des Beschuldigten mit oder ohne den Wortzusatz „auch" den Anschein, als hätte er sich diese zurechtgelegt, um zu erklären, weshalb er denn der Überzeugung sei, bei Grün die Ampel passiert zu haben. Der vorinstanzlichen Annahme, der Beschuldigte hätte sich wohl eher auf den herannahenden Fuss- gängerstreifen und nicht auf die Farbe des Lichtsignals konzentriert, wenn er da- mit gerechnet hätte, dass Fussgänger den Zebrastreifen selbst bei einer für sie auf Rot stehenden Verkehrsampel überqueren könnten, ist daher unter den oben dargelegten Umständen nicht zu widersprechen (vgl. Urk. 45 S. 7). Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten eine beschränkte Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vorhält, weil dieser einerseits aussagte, nicht zu wissen, was die Polizisten aus ihrer Position sehen konnten und andererseits Vermutungen an- stellte, welches Lichtsignal die Zeugen E._____ und F._____ wahrnehmen konn- ten, kann dieser Sichtweise nicht gefolgt werden. Hier bleibt festzustellen, dass eine Meinungsäusserung des Beschuldigten diesem nicht gleich negativ angelas- tet werden darf. Vielmehr ist bei der Wertung der Aussage auf Strukturbrüche in- nerhalb dieser, auf Über- oder Untertreibungen, auf Widersprüche, vor allem aber auch auf eine hinreichende Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lü- gensignalen abzustellen (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage, München 2007, S. 52 ff. und S. 68 ff.). Der Beschuldigte sagte Fol- gendes aus: „Ich bin nicht auf der Strasse gewesen, deswegen weiss ich nicht, was sie [gemeint sind die Polizisten] wirklich sehen konnten. [...] Wenn beide Lichtsignale, sprich dasjenige für die Linksabbieger und das für die Rechtsabbie- ger, Rot zeigen, dann sieht man nur ein rotes Licht, weil dann ja beide auf der gleichen Höhe eingeschaltet sind. Wenn aber das Lichtsignal nach rechts auf Grün geschaltet ist und das Lichtsignal nach links hingegen auf Rot ist, dann sieht man vermutlich von der Position, wo das Polizeiauto stand, nur das Lichtsignal für die Linksabbieger, weil dieses von dort her gesehen das vordere und nähere Lichtsignal ist, welches somit am ehesten wahrgenommen wird" (Urk. 18 S. 4). Zuzustimmen ist der Verteidigung, dass diese Äusserung des Beschuldigten nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zu beeinträchtigen. Sie vermag diese aber auch nicht zu erhöhen oder gar jene der Zeugen zu erschüttern. Je-
denfalls kann diese einzige Unstimmigkeit im vorinstanzlichen Urteil allein eine willkürliche Sachverhaltserstellung keineswegs begründen, weshalb sich aus der Argumentation der Verteidigung nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt. Schliesslich ist auch der Einwand des Verteidigers zu relativieren, wonach es sehr gut möglich sei, das Lichtsignal zu sehen, wenn sich der vordere Teil des Fahrzeuges bereits auf den Fussgängerstreifen befindet, da das Lichtsignal in ei- niger Entfernung nach dem Haltebalken im Bereich des Fussgängerstreifens steht (Urk. 56 S. 3), erklärte doch der Beschuldigte, die Ampel etwa bis zum Zebrastrei- fen gesehen zu haben (vgl. Urk. 18, S. 8). In Bezug auf das Sichtfeld des Be- schuldigten, als sich dieser mit seinem Fahrzeug auf dem Fussgängerstreifen be- fand, kann vielmehr auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es erscheint in der Tat, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, sehr unwahrschein- lich, das Lichtsignal zu sehen, wenn sich das Fahrzeug bereits auf dem Fussgän- gerstreifen befindet, zumal den Bildern entnommen werden kann, dass sich der Signalmast zirka in der Mitte des Fussgängerstreifens und nicht etwa erst am En- de des Streifens befindet (vgl. Urk. 3; Urk. 17). 7. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, da die Feststellung des Sachverhaltes, der die Grundlage für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 StGB bilde, auf einer Rechtsverletzung beruhe. Die angebliche Vermeidbarkeit des Irrtums begründe das vorinstanzliche Urteil mit der Aussage des Beschuldigten, er hätte bei einem auf Gelb stehenden Lichtsignal noch anhalten können. Allerdings sei nicht erstellt, dass dieser einen allfälligen Wechsel noch rechtzeitig hätte wahrnehmen können. Deshalb sei davon auszugehen, dass dieser einen Wechsel auf Gelb nicht mehr habe wahrnehmen können, da er dabei selber bereits auf der Höhe des Signals gewesen und dessen Licht für ihn nicht mehr sichtbar gewesen sei. Daraus schliesst die Verteidigung, dass der Irrtum nicht vermeidbar gewesen ist und die Vorinstanz folglich zu einem Freispruch hätte gelangen sollen (Urk. 56 S. 5). Die Vorinstanz hat sich mit dem Thema des Sachverhaltsirrtums eingehend befasst, weshalb hier auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden
kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhaltsirrtum gemäss den von ihr richtig erstellten Sachverhalt auf den Umstand und die Aussagen des Beschuldigten stützt, er sei überzeugt gewesen, die Ampel bei Grün passiert zu haben, obwohl er sie zumindest bei Gelb passiert haben muss, und nicht etwa, wie von der Verteidigung geltend gemacht, auf die Ausführungen des Beschuldigten, er hätte bei einem auf Gelb stehenden Licht- signal noch anhalten können (vgl. Urk. 45 S. 13 und S. 11). Die Vorinstanz kam daher richtigerweise zum Schluss, dass sich der Beschuldigte bezüglich der Lichtsignalanlage und seiner Fahrberechtigung im Irrtum befand. 8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Argumente, welche die Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebracht hat und die allesamt durch die Vorinstanz be- handelt wurden, ins Leere gehen. Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt of- fensichtlich unrichtig festgestellt, noch beruht ihr Urteil auf einer Rechtsverletzung. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist demzufolge zu bestätigen und der Beschul- digte der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a SSV schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 1. Zur Strafzumessung hat sich die Vorinstanz umfassend und eingehend ge- äussert. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 100.– erscheint den Verhältnissen angemessen und ist unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen, insbesondere zu den allgemeinen Regeln sowie zur Tat- und Täterkomponente, zu bestätigen (Urk. 45 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Im Übrigen wurde die Strafzumessung von der Verteidigung nicht – auch nicht im Sinne eines Eventualantrages – beanstandet. Zu bestätigen bleibt dem- zufolge ebenso die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag im Falle einer schuldhaften Nichtbezahlung der Busse.
IV. Kostenfolgen Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestä- tigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollum- fänglich unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens ebenso aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a SSV. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − das Statthalteramt Dietikon sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 22. Oktober 2012
Der Vorsitzende:
lic. iur. Th. Meyer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Collorafi