Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU120026-O/U/eh
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner
Urteil vom 5. September 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2012 (GC110339)
Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 18. August 2009 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 43) 1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG. 2. Der Einsprecher ist des Pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 3 VRV nicht schuldig und wird von diesem Vorwurf freigesprochen. 3. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 4. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 1'000.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Vier Fünftel der Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten der Straf- verfügung Nr. 2009-091-155 vom 18. August 2009 in Höhe von Fr. 488.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 714.– werden dem Einsprecher auferlegt. Ein Fünftel der Kosten gemäss vorstehender Ziffer wird auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Einsprecher wird eine Prozessentschädigung von Fr. 300.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) der Vertreterin des Beschuldigten (Urk.52): 1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (10. Ab- teilung, Einzelgericht) vom 19. Januar 2012 im Verfahren GC110339-L / U) aufzuheben, und es sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG freizusprechen; 2. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht) vom 19. Januar 2012 seien aufzuheben; 3. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 5 und 6) sei dahingehend zu ändern, dass die Kosten für das Verfahren vor Stadtrichteramt und vor der Vorinstanz (Entscheidgebühr, Kosten der Strafverfügung, nachträgliche Untersuchungs- und Überweisungskosten etc.) auf die Gerichtskasse zu nehmen seien; 4. Die vorinstanzliche Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffer 7) sei dahin- gehend zu ändern, dass dem Berufungskläger für das Verfahren vor Stadt- richteramt und vor der Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 6'000.-- zuzüglich MWSt von 8% aus der Gerichtskasse zuzusprechen sei; 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt von 8%) zu Lasten der Berufungsbeklagten; 6. Eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei dem Berufungskläger eine angemessene Entschädigung zuzüglich MWSt von 8% zuzusprechen.
b) des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 58): Keine Anträge.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Verfügung Nr. ... des Stadtrichteramtes Zürich vom 18. August 2009 wurde der Beschuldigte wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs infolge man- gelnden Abstands beim Vorbeifahren an stehendem Personenwagen, ferner we- gen pflichtwidrigem Verhalten nach Unfall mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Weiter wurden dem Beschuldigten die Spruchgebühr, Schreib- und Zustellgebüh- ren sowie Kosten für Fotos auferlegt (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte am 26. August 2009 fristgerecht Einsprache (Urk. 3). 2. Nach der Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen über- wies das Stadtrichteramt die Akten am 21. Dezember 2011 zur Beurteilung an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 34). Mit Urteil vom 19. Januar 2012 wurde der Beschuldigte vom Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Busse von Fr. 200.-- be- straft. Zudem wurden dem Beschuldigten vier Fünftel der Gerichtskosten sowie die Kosten der Strafverfügung vom 18. August 2009 und die Kosten der Unter- su chung und Überweisung des Stadtrichteramtes Zürich auferlegt. Weiter wurde dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 3 VRV wurde der Beschuldigte freigesprochen (vgl. Urk. 43). 3. Das Urteil vom 19. Januar 2012 wurde den Parteien direkt in begründeter Form eröffnet. Die Verteidigerin nahm das Urteil am 29. Februar 2012 entgegen. Die Berufungsanmeldung und -erklärung erfolgten fristgerecht (Urk. 40, Urk. 44). Mit Verfügung vom 3. April 2012 wurde dem Stadtrichteramt Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 46). Das Stadtrichteramt teilte daraufhin am 11. April 2012 den
Verzicht auf eine Anschlussberufung mit (Urk. 48). Mit Datum vom 17. April 2012 beschloss die erkennende Kammer die schriftliche Durchführung des Verfahrens und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist zur Einreichung der Berufungs- begründung an (Urk. 50), welche der Beschuldigte fristgerecht erstattete (Urk. 52). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete unter Verweis auf die Urteils- begründung der ersten Instanz auf eine Beantwortung der Berufung (Urk. 58). II. Prozessuales 4. Anwendbares Recht Gestützt auf Art. 454 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten des Gesetzes gefällt worden sind, neues Recht. Nachdem der Entscheid des Bezirks- gerichts Zürich am 19. Januar 2012, mithin nach Inkrafttreten der Schweizeri- schen Strafprozessordnung gefällt worden ist, ist vorliegend für das Rechtsmittel- verfahren das neue Verfahrensrecht anwendbar. 5. Kognition des Berufungsgerichts 5.1. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition des Berufungsgerichts ein, was von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Die Berufungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 5.2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere
Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sach- verhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxis-kommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster, in: Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3, Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 2012 6B_696/2011 ). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. 5.3. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Überprüfungs- befugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug, in: Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 6. Rügen des Beschuldigten 6.1. Die Verteidigerin brachte in ihrer Berufungsbegründung vor, das vorinstanz- liche Urteil sei rechtsfehlerhaft und die Feststellung des Sachverhalts sei offen- sichtlich unrichtig und beruhe im Übrigen auf Rechtsverletzungen. Die vorhande- nen Beweismittel seien willkürlich gewürdigt und das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt worden. Die Rügen der Berufungsklägerin liegen somit im Bereich der Kognition der Berufungsinstanz im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO, weshalb nachfolgend darauf einzugehen ist (Urk. 52). 6.2. Der Beschuldigte ficht mit Ausnahme von Ziff. 2 des Dispositivs (Freispruch betreffend pflichtwidriges Verhalten nach Unfall) das gesamte vorinstanzliche Urteil an (Urk. 44 S. 2, Urk. 52 S. 1f.). Somit ist hinsichtlich Ziff. 2 des erstinstanz-
lichen Urteils die Rechtskraft eingetreten, was festzustellen ist (Art. 402 StPO und Art. 437 Abs. 1 und 2 StPO). III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung 7. Konkret rügte die Verteidigung, die Vorinstanz halte in Ziff. 7.1 ihres Urteils zu Unrecht fest, der Beschuldigte habe gemäss Polizeirapport sinngemäss aus- gesagt, rechts sei eine Kolonne gestanden. Der Beschuldigte habe gegenüber dem Polizisten nicht sinngemäss eine solche Aussage gemacht, sondern der Polizist habe vor Ort eine Kurzbefragung der Beteiligten vorgenommen und das Ergebnis im Polizeirapport sinngemäss wiedergegeben, so wie er es in Erinne- rung gehabt habe. Der Beschuldigte habe gegenüber dem Polizisten nie ange- führt, rechts sei eine Kolonne gestanden. Was der Beschuldigte dem Polizist genau gesagt habe, lasse sich nicht mehr rekonstruieren. Der Berufungskläger habe sinngemäss gesagt, rechts hätte es Kolonnenverkehr oder eine Kolonne (allerdings eine fahrende) gehabt (Urk. 52 S. 3). Nicht nachvollziehbar ist an die- ser Stelle, dass die Verteidigung erst festhält, die genauen Aussagen könnten nicht mehr rekonstruiert werden, im folgenden Satz aber zu wissen glaubt, der Beschuldigte habe ausgesagt, es hätte Kolonnenverkehr bzw. eine fahrende Kolonne gehabt. Zutreffend ist hingegen, dass aus dem vorinstanzlichen Urteil der Eindruck entstehen könnte, im Polizeirapport seien unmittelbare Aussagen der Beteiligten festgehalten worden (so z.B. "Der Einsprecher sagte gemäss Polizei- rapport..., Urk. 43 S. 6), was selbstverständlich nicht der Fall ist. Beim Polizei- rapport handelt sich es um Wiedergaben des Polizisten, der den Rapport sinnge- mäss gestützt auf die von ihm am Unfallort gemachten Notizen erstellte. So eignet sich der Polizeirapport selbstredend nicht, um satzgenaue Vergleiche mit später anlässlich einer Einvernahme gemachten Aussagen vorzunehmen. Allerdings ist der Polizeirapport bezüglich des zu erstellenden Sachverhalts nicht als wertlos zu betrachten. Es ist durchaus möglich, Inhalte des Rapports im Sinne einer Unter- stützung anderweitig gemachter Aussagen von Beteiligten heranzuziehen.
port keine direkten Aussagen aufgeführt sind. Jedoch stellte die Vorinstanz schliesslich begründeterweise auf die Aussagen von B._____ und C._____ und nicht auf diejenigen des Beschuldigten ab. 9. Weiter rügte die Verteidigung, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ gezweifelt (Urk. 52 S. 5). So habe B._____ nicht genau angeben können, in welcher Position er vor dem Lichtsignal gestanden habe. Die Vorinstanz habe sich denn auch nicht mit den entsprechen- den Einwänden des Beschuldigten auseinandergesetzt. Dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil entgegen der Rüge der Verteidigung durchaus mit der Frage des Kollisionsortes bzw. den damit in Zusammenhang stehenden Vorbringen der Verteidigung auseinandergesetzt. Eine Gehörsverweigerung liegt demnach nicht vor. Soweit die Vorinstanz dem Umstand, dass B._____ den exak- ten Kollisionsort nicht genau angeben konnte, keine eminente Bedeutung zu- kommen liess, ist dies nicht zu beanstanden, denn schliesslich ist die genaue Po- sition des touchierten Fahrzeugs für die Frage, wer die Kollision verursacht hat, nicht ausschlaggebend. Im Übrigen kann daraus, dass B._____ keine exakten Angaben darüber machen konnte, in welcher Position sein Fahrzeug in der Ko- lonne stand, nicht abgeleitet werden, seine Aussagen seien generell unglaubhaft, wie dies die Verteidigung vorbringt. Die Darstellung der Vorinstanz ist in diesem Punkt nachvollziehbar und weist keine willkürlichen Elemente auf (Urk. 43 S, 10/11). 10. Soweit die Verteidigung in den Aussagen von B._____ einen weiteren Wi- derspruch darin erblickte, dass er angab, der Bus habe sich bei der Kollision rechts von der gelben Linie befunden und sei nach der Kollision in seiner Fahr- bahn gestanden, spricht auch dies mit der Vorinstanz nicht gegen die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen. Schliesslich entspricht es auch der Darstellung des Be- schuldigten, dass er den Bus nach der Kollision vor dem Rotlicht erst noch voll- ständig abbremsen musste, mitunter noch etwas weiter gefahren ist und dabei auch seine Position wieder verändert worden sein kann. Alle Beteiligten beschrie- ben die Strassenverhältnisse an jener Stelle als sehr eng. Sowohl am Bus des Beschuldigten, als auch am Fahrzeug von B._____ sind eher geringe Schäden
ersichtlich (Urk. 1/3). Dies bedeutet, dass wohl eine Positionsabweichung von le- diglich wenigen Zentimetern für die Kollision ausschlaggebend war. Nachdem auch der Strassenverlauf nicht ganz gerade ist, kann daraus, dass der Bus nach der Kollision in seiner Fahrspur war, nicht geschlossen werden, dass sich sein hinterer Teil im Zeitpunkt der Kollision ebenfalls in der Busspur befand. Weiter kritisierte die Verteidigung, dass auch die Zeugin C._____ (Tochter und Beifahre- rin von B.) ausgesagt habe, sie seien bei der Verkehrsampel gestanden. Schliesslich habe sie aber geschrieben, der Buschauffeur wäre wohl weiter- gefahren, wenn sie nicht dorthin gefahren wären und sie nicht die Gelegenheit gehabt hätte, ihn an der Ampel abzufangen. Aus dem Ausdruck dorthin gefahren versucht die Verteidigung wiederum einen Widerspruch zu konstruieren, nämlich zur Angabe von C., sie hätten vor der Ampel still gestanden. Betrachtet man jedoch die Aussage dorthin gefahren nicht losgelöst, sondern im Zusam- menhang mit dem übrigen Inhalt des Briefes, ist ganz offensichtlich, dass C._____ damit ausdrückte, sie seien nach der Kollision an die ...strasse gefahren und dieses Vorgehen nicht etwa ihre Wahl gewesen war, sondern die Vorgabe des Beschuldigten. C._____ erklärte damit, dass allein deshalb der Beweis nicht möglich war, dass das Fahrzeug von B._____ korrekt in der Fahrspur stand (vgl. Urk. 29). Somit steht fest, dass die von der Verteidigung dargestellten Widersprü- che in den Aussagen von B._____ und der Zeugin C._____ nicht vorliegen. Damit kann aber das von der Vorinstanz ermittelte Beweiswürdigungsergebnis, wonach sie die Aussagen von B._____ und C._____ als glaubhaft beurteilte, nicht als will- kürlich eingestuft werden. Ebenso kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe eine Gehörsverletzung begangen, indem sie sich nicht mit jedem einzelnen Ar- gument der Verteidigung auseinandergesetzt hat. Zwar ist es zutreffend, dass die Aussagewürdigung der befragten Personen durch die Vorinstanz etwas ausführli- cher hätte dargestellt werden können. Hingegen ist zu erwähnen, dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Standpunkt der Verteidigung auseinander- zusetzen hatte, sondern sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken durfte, welcher Grundsatz im Übrigen auch für die erkennende Kam- mer gilt (vgl. BGE 136 I 229 5.2, Entscheid des Bundesgerichts vom 9. September 2002 1P.378/2002 Erw. 5.1).
in Einklang mit der Schilderung der Ereignisse durch B._____ und C._____ stün- den, wenn sie dies auch deutlicher in Worte hätte fassen können (Urk. 43 S. 10). Jedenfalls ist auch in diesem Punkt keine Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz zu erkennen. 13. In den weiteren Ausführungen in der Berufungsbegründung zum Sach- verhalt wiederholt sich die Verteidigung hinsichtlich ihrer Überzeugung zum Geschehensablauf und bringt dabei vor, die Vorinstanz hätte bei objektiver Betrachtung der Beweislage erhebliche Zweifel hinsichtlich des Geschehensab- laufs haben müssen, weshalb der Grundsatz "in dubio pro reo" durch die Vorinstanz verletzt worden sei (Urk. 52 Ziff. 11 bis Ziff. 14). Damit rügt sie die Ver- letzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel, welche infolge der beschränkten Kognition des Berufungsgerichts ebenfalls nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen ist (vgl. Entscheid Bundesgericht v. 06.03.2012 6B_696/2011, BGE 127 I 38). Es kann daher in diesem Zusam- menhang auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Soweit die Verteidi- gung im Übrigen unter Hinweis auf die Ziff. 13.4 bis 13.6 des erstinstanzlichen Urteils der Vorinstanz vorwirft, sie kreiere neue Sachverhaltselemente oder stelle Mutmassungen zum Geschehensablauf an, so ist dies unzutreffend (Urk. 52 Ziff. 12 und Ziff. 13). In besagten Ziffern setzt sich die Vorinstanz lediglich mit den Argumenten der Verteidigung auseinander und prüft, ob diese an ihrer Über- zeugung, dass der Personenwagen von B._____ in der Kolonne vor dem Rotlicht still gestanden hatte, als es zur Kollision mit dem Bus des Beschuldigten kam, etwas zu ändern vermögen, was die Vorinstanz dann verneinte. Was daran unstatthaft sein soll, ist nicht klar. Vielmehr ist aus diesen Passagen ersichtlich, dass sich die Vorinstanz durchaus mit den Argumenten der Verteidigung auseinandergesetzt hat und der Vorwurf der Gehörsverletzung der Verteidigung nicht berechtigt ist. 14. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweiswür- digung willkürfrei vorgenommen hat. Der von der Vorinstanz festgestellte Sach- verhalt, wonach B._____ in der Kolonne vor dem Rotlicht still stand, als der
Beschuldigte mit seinem Bus vorbeifuhr und das Fahrzeug von B._____ streifte, ist somit nicht zu beanstanden und deshalb zu übernehmen. 15. Die Verteidigung rügte Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts, indem sie vorbringt, der Beschuldigte habe keine Verkehrsregelverletzung began- gen. Dabei geht die Verteidigung aber nicht von dem von der Vorinstanz festge- stellten Sachverhalt aus, sondern bringt erneut vor, der Sachverhalt sei illiquid. Inwiefern die Vorinstanz die Strassenverkehrsgesetzgebung im Hinblick auf den von ihr festgestellten Sachverhalt falsch angewendet haben soll, legt die Verteidi- gung nicht dar. Jedoch bringt die Verteidigung die Rüge vor, der Beschuldigte sei allein gestützt auf Mutmassungen bzw. die Tatsache, dass sich eine Kollision ereignet habe, verurteilt worden. Dieses Vorgehen verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel. 16. Die Vorinstanz erachtete im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussagen von B._____ und C._____ als überzeugend und glaubhaft und stellte unter Be- rücksichtigung der Spurenbilder und des Polizeirapports darauf ab. Bei diesem Vorgehen kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe die Beweislast dem Beschuldigten überbunden. Eine entsprechende Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt demnach nicht vor. 17. Die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden und wurde auch von der Verteidigung nicht weiter angefochten. Damit ist sie zu übernehmen. IV. Sanktion 18. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.-- erscheint dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Sie ist daher - nachdem auch die Verteidigung keine Einwände dagegen erhob - unter Hinweis auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz zu bestätigen (Urk. 43 S. 14 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die von der Vorinstanz ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
V. Kosten 19. Die Verteidigung beantragte für den Beschuldigten eine Prozessentschädi- gung von Fr. 6'000.- für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 52 S. 2). Vor Vorinstanz wurden aufgrund des teilweisen Freispruchs 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse genommen. Weiter wurde dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Verteidigung stellte hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung im Falle einer Bestätigung des erstinstanz- lichen Urteils keine Anträge, rügte mitunter auch die Festsetzung der reduzierten Prozessentschädigung auf Fr. 300.-- nicht. Gestützt auf den Verfahrensausgang und nachdem die reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- als ange- messen erscheint, ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Urk. 43 Dispositiv-Ziff. 5 bis 7, Art. 426 Abs. 1 StPO). 20. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem mit diesem Urteil die Verurteilung des Beschuldigten zu bestätigen ist und er in diesem Verfahren vollständig unterliegt, besteht kein Raum für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten für das zweit- instanzliche Verfahren (Art. 436 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. 429 Abs. 1 StPO). 21. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 19. Januar 2012, bezüglich Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend pflichtwidriges Verhalten nach Unfall) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 200.-- Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 bis Ziff. 7) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 5. September 2012
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner