Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU120022-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. R. Naef und lic. iur. S. Volken sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert Urteil vom 26. Juni 2012
in Sachen
A._____, Verzeigte und Berufungsklägerin
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Januar 2012 (GC110303)
Strafverfügung:
Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 24. Februar 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2).
Entscheid der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Die Einsprecherin ist schuldig der Verkehrsregelverletzung (Missachten eines Rotlichtsig- nals) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV. 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 500.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten. 5. Die Gerichtskosten werden der Einsprecherin auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich von Fr. 659.– (Fr. 278.– Kosten gemäss Bussen- verfügung vom 24. Februar 2010 sowie Fr. 381.– Untersuchungskosten) werden der Ein- sprecherin auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.– stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung."
Berufungsanträge: a) Der Verzeigten: (schriftlich und sinngemäss, Urk. 23 und 32) Freispruch. b) Des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich: (schriftlich, Urk. 28 und 37) Abweisung der Berufung.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 16. Januar 2012 meldete die Verzeigte gegen das eingangs erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Januar 2012 mündlich Berufung an (Prot. I S. 6). 2. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 6. März 2012 (Urk. 21/1) reichte die Verzeigte gleichentags, eingegangen am 9. März 2012, ihre Berufungserklärung ein, worin sie sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch beantragte (Urk. 23). 3. Mit Präsidialverfügung der erkennenden Kammer vom 20. März 2012 wurde dem Stadtrichteramt Zürich die Berufungserklärung der Verzeigten zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 26). Am 23. März 2012 liess das Stadtrichteramt Zürich mitteilen, dass es auf Anschlussberufung verzichte und keinen Antrag auf Nichteintreten auf die
Berufung stelle. Gleichzeitig beantragte es die Abweisung der Berufung und verzichtete auf weitere Beweisanträge (Urk. 28). 4. Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 27. März 2012 wurde das schriftliche Verfahren beschlossen und der Verzeigten eine Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder zu erklären, dass die Eingabe vom 6. März 2012 als abschliessende Berufungsbegründung zu betrachten sei (Urk. 30). Am 2. April 2012 teilte die Verzeigte mit, dass ihre Eingabe vom 6. März 2012 als abschliessende Berufungsbegründung zu betrach- ten sei (Urk. 32). 5. Mit Präsidialverfügung der erkennenden Kammer vom 11. April 2012 wurde dem Stadtrichteramt Zürich die Berufungsbegründung der Verzeigten zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsantwort einzureichen. Zudem erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 34). Am 13. April 2012 teilte die Vorinstanz mit, dass sie auf Vernehmlassung ver- zichte (Urk. 36). Mit Eingabe vom 20. April 2012 äusserte sich das Stadtrichteramt Zürich erneut dahingehend, dass es die Abweisung der Berufung beantrage und auf weitere Beweisanträge verzichte (Urk. 37).
II. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanz- licher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wor- den ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzli- chen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertre- tungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es rechts- fehlerhaft ist, d.h. ob eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vorliegt, oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz
gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcherischen Regelung – nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Straf- prozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Verzeigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit fest- zustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
III. Materielles 1. Der Verzeigten wird in der Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 24. Februar 2010 vorgeworfen, sie habe als Lenkerin des Fahrzeuges mit dem Kontrollschild ... am 18. Oktober 2009 um 03.21 Uhr an der Kreuzung ...strasse / ... in Fahrtrichtung stadtauswärts ein Lichtsignal missachtet, welches bereits seit 0.8 Sekunden rot angezeigt habe. Dieses Verhalten würdigte das Stadtrichteramt Zürich als Missachten eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV (Urk. 2). 2. Die Vorinstanz ist in ihrem Urteil zutreffend zum Schluss gekommen, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt und die rechtliche Würdigung des Stadt- richteramtes Zürich richtig ist (Urk. 22), weshalb zwecks Vermeidung von Wieder- holungen auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist in allen Punkten nachvollziehbar und korrekt. Die Verzeigte hat es im Berufungsverfahren zudem unterlassen darzulegen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft sei oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechts- verletzung beruhe. Auch unterliess sie es zu begründen, inwiefern das vorinstanz- liche Urteil allenfalls willkürlich sein sollte. Vielmehr beschränkte sie sich auf dieselbe Argumentation wie bereits vor Vorinstanz, dass sie keine Verkehrsregel- verletzung begangen habe, da sie mit ihrem Fahrzeug nicht über die Kreuzung gefahren sei (Urk. 23). 3. Dass die Verzeigte tatsächlich die Kreuzung überfahren haben sollte, lässt sich nicht erstellen, spielt aber entgegen der Meinung der Verzeigten vorliegend auch keine Rolle. Entscheidend ist die weisse Haltelinie, welche die Verzeigte unbestrittenermassen bei rot überfahren hat. Wenn die Verzeigte darlegt, die Anlage diene der Verkehrsregelung des Kreuzverkehrs, so trifft dies zwar zu, die Verzeigte ignoriert dabei aber den bereits von der Vorinstanz aufgezeigten Umstand, dass sich nach der weissen Haltelinie ein Fussgängerstreifen befindet, welcher auch Teil der gesamten Kreuzung darstellt (vgl. Urk. 22 S. 4 Ziff. 7.). Insbesondere ist mit der Vorinstanz aber deutlich festzuhalten, dass die Verkehrs-
regelverletzung bereits mit dem Überfahren der weissen Haltelinie begangen wurde (Urk. 22 S. 4 f. Ziff. 7.). Wenn die Verzeigte, welche als Taxifahrerin im Raum Zürich unterwegs ist (Urk. 16 S. 1), diese klare Verkehrsregel - die weisse, ununterbrochene und quer zur Fahrbahn liegende Haltelinie zeigt an, wo die Fahrzeuge bei Lichtsignalen halten müssen (Art. 75 Abs. 1 SSV) - nicht versteht, stellt sich vielmehr die Frage nach der Berufstauglichkeit der Verzeigten. Offenbar erachtet es die Verzeigte als korrekt, einen Fussgängerstreifen bei rot zu überfah- ren. Dass auch der Umstand, wonach der Fahrgast der Verzeigten nicht ange- schnallt gewesen sei und sie deshalb, um eine Verletzung des Gastes zu ver- hindern, nur langsam habe abbremsen können (Urk. 16 S. 2), die Verkehrsregel- verletzung der Verzeigten nicht zu entschuldigen vermag, wurde bereits von der Vorinstanz klar und deutlich dargelegt: Einerseits trägt die Verzeigte als Fahr- zeugführerin die Verantwortung, dass ihre Gäste während der Fahrt Sicherheits- gurte tragen, andererseits hat sie nach den allgemeinen Regeln im Strassen- verkehr stets so zu fahren, dass sie vor einer Ampelanlage, die rotes Licht anzeigt, rechtzeitig zum Stillstand kommen kann (vgl. Urk. 22 S. 5 Ziff. 9.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4. Es ist deshalb festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil weder rechtsfeh- lerhaft ist noch dass eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die Verzeigte deshalb der Verkehrsregelverletzung (Missachten eines Rotlichtsig- nals) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig zu sprechen.
IV. Sanktion Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist eine Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Busse zu bestrafen. Das Verschulden der Ver- zeigten ist als leicht zu qualifizieren, wobei auf die entsprechende, zutreffende Würdigung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat die der Verzeigten vom Stadtrichteramt
Zürich auferlegte Busse von Fr. 300.– bestätigt und für den Fall, dass die Verzeig- te die Busse schuldhaft nicht bezahlen sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen festgesetzt (Urk. 22 S. 6 Ziff. 2). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) und der vorliegenden prozessualen Ausgangslage kann der Verzeigten im Berufungsverfahren keine höhere Busse auferlegt werden. Es sind andererseits aber auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanz- liche Strafmass zu reduzieren, zumal die Verzeigte die Strafzumessung zu Recht auch nicht bemängelt hat. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 300.– ist somit zu bestätigen. Dies gilt auch für die von der Vorinstanz festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
V. Kostenfolge 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Verzeigte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen.
Es wird erkannt: 1. Die Verzeigte A._____ ist schuldig der Verkehrsregelverletzung (Missachten eines Rotlichtsignals) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV. 2. Die Verzeigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. Bezahlt die Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt.
Zürich, 26. Juni 2012
Der Präsident:
Oberrichter Dr. F. Bollinger Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Walthert