Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SU120021-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. C. Grieder
Urteil vom 20. Juli 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung des Volksschulgesetzes
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 12. Januar 2012 (GC110011)
Strafverfügung: Die Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirks Hinwil vom 29. September 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/6). Urteil der Vorinstanz: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung des Volksschulgesetzes im Sinne von § 57 VSG i.V.m. § 76 VSG bezüglich die Absenz der Kinder B._____ und C._____ vom tt. und tt. April 2011. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des Volksschulgesetzes bezüglich die Absenz der Kinder B._____ und C._____ vom tt. April 2011 sowie vom tt. und tt. Mai 2011. 3. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 320.– bestraft. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine nicht aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– angesetzt. 6. Die Gerichtskosten, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 455.– sowie die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalter- amtes von Fr. 130.– werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a.) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 24 u. 32)
Freispruch
Erlass bzw. Übernahme der vollen Kosten vom Strafbefehl, Gerichts- gebühr und Gerichtskosten zu lasten des Staates.
Ermahnung der Schulleitung und Schulpflege, dass sie gemäss VSG zur Zusammenarbeit mit den Eltern verpflichtet sind.
Eine Prozess- und Aufwandentschädigung an den Angeklagten in Hö- he von 2'500.--
b.) Des Statthalteramtes des Bezirkes Hinwil (schriftlich; Urk. 28 u. 36)
Verzicht auf Stellung von Anträgen
Abschliessende Berufungsanträge:
a.) Des Beschuldigten: (schriftlich; Urk. 24 u. 32)
Freispruch
Erlass bzw. Übernahme der vollen Kosten vom Strafbefehl, Gerichts- gebühr und Gerichtskosten zu lasten des Staates.
Ermahnung der Schulleitung und Schulpflege, dass sie gemäss VSG zur Zusammenarbeit mit den Eltern verpflichtet sind.
Eine Prozess und Aufwandentschädigung an den Angeklagten in Höhe von 2'500.--
b.) Des Statthalteramtes des Bezirkes Hinwil (schriftlich; Urk. 28 u. 36)
Verzicht auf Stellung von Anträgen
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Strafverfügung vom 29. September 2011 (Urk. 2/6) bestrafte das Statt- halteramt des Bezirkes Hinwil den Beschuldigten A._____ (nachfolgend Beschul- digter) wegen Verstosses gegen die Volksschulgesetzgebung im Sinne von § 57 VSG und § 66 Abs. 1 lit. a VSV mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 Einsprache (Urk. 2/8). 1.2. Nach Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen überwies das Statthalteramt die Verfahrensakten an das Bezirksgericht Hinwil (nachfolgend Vorinstanz), welches den Beschuldigten mit Urteil vom 12. Januar 2012 der Über- tretung des Volksschulgesetzes im Sinne von § 57 VSG i.V.m. mit § 76 VSG be- züglich der Absenz der Kinder B._____ und C._____ vom tt. und tt. April 2011 schuldig sprach und einen Freispruch betreffend den Vorwurf der Übertretung des Volksschulgesetzes bezüglich der Absenz der Kinder B._____ und C._____ vom tt. April 2011 sowie vom tt. und tt. Mai 2011 ausfällte. Der Beschuldigte wurde be- straft mit einer Busse von Fr. 320.-- und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. Weiter wurden ihm die Verfahrens- kosten zur Hälfte auferlegt (Urk. 19 S. 15f. = Urk. 22 S. 15f.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte innert Frist schriftlich die Berufung an (Urk 17) und reichte sodann fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 24). Das Statt- halteramt des Bezirkes Hinwil verzichtete in der Folge auf Erklärung der Anschlussberufung bzw. Beantragung eines Nichteintretens auf die Berufung (Urk. 28). 1.3. Mit Beschluss vom 27. März 2012 ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschliessende Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 30), was der Beschuldigte
mit Eingabe vom 10. April 2012 innert Frist tat (Urk. 32). Mit Eingabe vom 18. April 2012 verzichtete das Statthalteramt des Bezirkes Hinwil auf das Einreichen einer Berufungsantwort (Urk. 36). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 38). Damit erweist sich das vorliegende Verfahren heute als spruchreif. 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungserklärung, er sei freizusprechen. Entsprechend seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschul- digte sei in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Ausserdem sei die Schul- leitung und -pflege zu ermahnen, dass sie gemäss VSG zur Zusammenarbeit mit den Eltern verpflichtet seien (Urk. 24 S. 1). Infolgedessen und aufgrund des Ver- botes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der von der Vorinstanz ausgefällte Teilfreispruch betreffend Übertretung des Volksschulgesetzes bezüglich der Absenz der Kinder B._____ und C._____ vom tt. April 2011 sowie vom tt. und tt. Mai 2011 (Dispositiv-Ziffer 2) nicht mehr zu überprüfen. Es ergibt sich aus den Ausführungen des Beschuldigten nicht, dass die erstin- stanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) beanstandet wäre. Die Ziffern 2 und 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sind damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist. 3. Berufungskognition 3.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanz- lichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermes- sensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 3.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz
gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Praxiskommentar, a.a.O., Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Basel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorder- richters allenfalls anders entschieden hätte. 3.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 3.4. Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcheri- schen Regelung – nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Straf- prozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). 3.5. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorge- brachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfass- ten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit
festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 3.6. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1 sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 6B_696/2011, E. 2.3). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt 1. Rüge "Grundsatz der Vorsätzlichkeit" Der Beschuldigte bringt vor, dass nicht geplant gewesen sei, dass die Kinder un- entschuldigt von der Schule fernbleiben, vielmehr wäre die frühere Abreise in die Ferien mit einem Jokertag vollständig kompensiert worden, wenn die Kinder nicht krank geworden wären. Sie hätten das Formular für den Jokertag in der Schule nicht eingereicht, weil sie gar nicht gewusst hätten, ob sie in die Ferien gehen würden. Der Beschuldigte macht damit sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die vorliegenden Beweise falsch gewürdigt, mithin den Sachverhalt falsch erstellt (Urk. 24 S. 2, Urk. 32 S. 1). Gerade dies ist, wie oben einlässlich ausgeführt (vgl. Ziff. I. 3.2.), vom Berufungsgericht nur mit eingeschränkter Kognition zu überprü- fen. Der Beschuldigte hätte geltend zu machen, dass und inwiefern die Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes, mithin eine willkürli- che Beweiswürdigung, vorgenommen habe. Dies unterlässt der Beschuldigte und Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich, weshalb auf seine diesbezüglichen Rü- gen nicht weiter einzugehen ist. Anzumerken bleibt, dass es nicht darauf an- kommt, dass der Beschuldigte Jokertage für seine Kinder hätte beziehen wollen, wenn diese nicht krank geworden wären, da der vorinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich der Absenzen seiner beiden Töchter B._____ und C._____ vom tt. April 2011 darauf basiert, dass er für diese unbestrittenermassen keine Joker- tage angemeldet hat und ebenso unbestrittenermassen mit ihnen trotz ihrer nach- träglich gemeldeten Krankheit in die Ferien gefahren war. Ohnehin vermag nicht
einzuleuchten, wieso der Beschuldigte mit dem Beantragen der Jokertage zuge- wartet hat. Er hätte die Jokertage doch bereits deutlich vor der fraglichen Zeit- periode beantragen können, hat er doch die Ferienreise längst gebucht gehabt und nach Abweisung des Dispensationsgesuchs vom 22. März 2011 (Urk. 2/2/2) einen Monat vor Ferienantritt wissen müssen, dass die einzige weitere zulässige Möglichkeit zur Überbrückung der schulpflichtigen Tage (tt./tt. April 2011) der Be- zug von Jokertagen gewesen wäre. Jedenfalls dürfen schulpflichtige Kinder aus- serhalb der vorgegebenen Schulferien nicht in die Ferien verreisen (vgl. dazu un- ten Ziff. 3). Hinsichtlich der Absenz vom tt. April 2011 kann offen bleiben, ob die Kinder nach Schulschluss tatsächlich noch rechtzeitig den Flug nach D._____ um 13 Uhr hätten antreten können (vgl. Urk. 31 S. 4) und somit keinen Jokertag ge- braucht hätten, da der vorinstanzliche Schuldspruch darauf basiert, dass die Kin- der auch für diesen Tag krank gemeldet waren und der Beschuldigte dennoch am Mittag mit ihnen in die Ferien verreist ist. 2. Rüge "Zusammenarbeit" Der Beschuldigte macht geltend, die Schulleitung und die Schulpflege arbeiteten nicht mit den Eltern zusammen und würden deshalb gegen § 2 VSG verstossen (Urk. 24 S. 1f., Urk. 32). Da es der Beschuldigte auch hier unterlässt, zu be- gründen, inwiefern das vorinstanzliche Urteil rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig sein soll oder auf einer Rechtsverletzung beruht, ist nicht ersichtlich, was der Beschuldigte in Bezug auf seinen Schuld- spruch hiermit geltend machen will, weshalb auf diese Rüge nicht näher einzu- gehen ist. Soweit der Beschuldigte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Schulbehörden geltend machen will, ist anzumerken, dass es dafür keine Hinweise gibt, hat doch vielmehr ein Gespräch des Beschuldigten mit Mitgliedern der Schulleitung und -pflege am 29. Juni 2011 stattgefunden (Urk. 2/2/10). Auf den Antrag des Beschuldigten, die Schulleitung und -pflege sei zu ermahnen, dass sie zur Zusammenarbeit mit den Eltern verpflichtet sei, kann nicht eingegan- gen werden, da dies nicht Gegenstand der Berufung sein kann (vgl. zur Berufungs- kognition Ziff. I. 3.).
die Terminologie des Arbeitsrechts gar nicht nötig und es kann deshalb offen bleiben, ob diese auch auf das Schulwesen übertragbar ist. Entgegen der Argumentation des Beschuldigten spielt es im Übrigen keine Rolle, aus welchen Gründen die Kinder krank geworden sind und ein Ferienbezug ausserhalb der Schulferien war selbstredend auch dann nicht zulässig, wenn dies zur Heilung der Kinder beigetragen hätte. 2. Rüge "Regelmässiger Schulbesuch" Der Beschuldigte rügt sinngemäss, dass das Fernbleiben seiner Kinder von der Schule noch nicht eine Verletzung von § 57 VSG darstelle, da ein regelmässiger Schulbesuch immer noch gewährleistet gewesen sei. Der Beschuldigte macht demnach sinngemäss eine Verletzung des materiellen Rechts durch die Vo- rinstanz geltend. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass das Ver- halten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Absenz seiner beiden Töchter und des Ferienbezugs einen Verstoss gegen § 57 VSG darstelle. Gemäss § 57 VSG sind die Eltern für die Erziehung sowie den regelmässigen Schulbesuch, die Erfüllung der Schulpflicht und der damit verbundenen Pflichten verantwortlich. Folglich geht es bei diesen in der Marginalie als Elternpflichten bezeichneten Bestimmung nicht nur um die Pflicht, seine Kinder regelmässig zur Schule zu schicken, sondern insgesamt darum, einen reibungslosen Schulalltag zu gewährleisten. Die Eltern müssen dafür besorgt sein, dass ihre Kinder während der schulpflichtigen Tage die Schule besuchen. Mit dem Antritt einer Ferienreise mit den schulpflichtigen Kindern ohne Dispens verletzen die Eltern klarerweise diese Pflichten. Indem der Beschuldigte - wovon gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. Ziff. II. 3.) auszugehen ist - mit seinen beiden als krank gemeldeten Töchtern an schulpflichtigen Tagen in die Ferien fuhr, hat er demnach seine Elternpflichten verletzt. Wenn die Vorinstanz in ihrem Urteil nun festhält, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten in Bezug auf die Ferienreise mit seinen beiden Töchtern C._____ und B._____ gegen § 57 VSG verstossen hat, ist dies folglich nicht zu beanstan- den.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. Januar 2012 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. ... 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Übertretung des Volksschul- gesetzes bezüglich der Absenz der Kinder B._____ und C._____ vom tt . April 2011 sowie vom tt . und tt . Mai 2011. . 3. ... 4. ... 5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.-- angesetzt. 6. ... 7. (Schriftliche Mitteilung) 8. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung des Volksschulge- setzes im Sinne von § 57 VSG i.V.m. § 76 VSG bezüglich der Absenz der Kinder B._____ und C._____ vom tt. und tt. April 2011. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 320.-- bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. Juli 2012
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Grieder