Appeal deemed withdrawn for failure to file statement

SU120020Obergericht20.06.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeals, Criminal Chamber, dealt with an appeal in a traffic-offence case. After the appellant failed to file the ordered concluding appeal statement, despite a prior warning that the appeal would be deemed withdrawn, the court held that service of the order was effective under the rules on uncollected registered mail. It therefore struck the appeal off as withdrawn, declared the district court judgment final, and imposed the second-instance court fee of CHF 400 on the accused. The decision also notes that Swiss criminal-law appeal remedies to the Federal Supreme Court remain available under the Federal Supreme Court Act.

Regest

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO; deemed service and withdrawal of appeal. An uncollected registered court mailing is deemed served on the seventh day after the unsuccessful delivery attempt if the addressee had to expect service. If, after a warning that non-compliance will result in withdrawal, the appellant fails to file the required concluding appeal statement within the deadline, the appeal is deemed withdrawn by operation of law and the appellate proceedings are to be struck off, with costs allocated according to the outcome.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU120020-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. R. Naef und lic. iur. S. Volken sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger Beschluss vom 20. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

B._____, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. Dezember 2011 (GC110292)

Nach Einsicht in die Berufung des Beschuldigten vom 21. Februar 2012 gegen das Urteil des Einzelrichters des Bezirks Zürich vom 20. Dezember 2011 (Urk. 21), nachdem mit Beschluss vom 17. April 2012 dem Beschuldigten Frist ange- setzt wurde, die abschliessenden Berufungsanträge zu stellen und zu begründen bzw. dem Gericht zu erklären, ob seine Eingabe vor Vorinstanz vom 21. Februar 2012 als abschliessende Berufungserklärung zu behandeln sei (Urk. 26), nachdem im selben Beschluss dem Beschuldigten angedroht wurde, dass die Berufung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen gelte, wenn innert Frist keine schriftliche Eingabe erfolgen sollte (Urk. 26), nachdem der Beschuldigte den Beschluss, der ihm mit eingeschriebener Post zugesandt wurde, nicht abgeholt hat (Urk. 27/2), nachdem eine Zustellung nach C._____ [Staat] per Post (eingeschriebener Brief mit Rückschein) direkt an den Empfänger zu erfolgen hat (vgl. Urk. 28), nachdem gemäss Art. 85 Abs. 4 lit a StPO eine eingeschriebene Post- sendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, nachdem der Beschuldigte, der selber eine Berufung eingereicht hat, mit Post vom Gericht rechnen musste, diese aber innert der Frist von sieben Tagen bei der Poststelle nicht in Empfang genommen hat, weshalb die Zustellung des Beschlusses vom 17. April 2012 als erfolgt gilt, nachdem innert Frist keine schriftliche Eingabe erfolgt ist, weshalb die Berufung androhungsgemäss und im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen gilt, nachdem das Verfahren demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben ist,

wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Einzelrichters des Bezirks Zürich vom 20. Dezember 2011 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das B._____ − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel − an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 20. Juni 2012

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Truninger

Schlagwörter

appeal withdrawaldeemed serviceregistered mailtraffic offencecostsappellate procedure