Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU120006-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann Urteil vom 26. November 2012
in Sachen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Verzeigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Widerhandlung gegen das Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 15. Dezember 2011 (GC110154)
Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 2. September 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist der Übertretung des Ruhetags- und Ladenöffnungsge- setzes im Sinne von § 8 RLG i.V.m. § 5 RLG und § 3 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 VO RLG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Allfällige Kosten gemäss vorstehender Ziffer 2 werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrage von Fr. 588.– (Fr. 318.– Verfügungskosten und Fr. 270.– Untersuchungskosten) werden diesem zur Abschreibung belassen. 5. Dem Einsprecher wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 5'000.– (MWST inklusive) für die anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Berufungsanträge: A) Des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich (Urk. 29 S. 1) 1. Das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und der Verzeigte i. S. der Strafverfügung vom 02.09.2010 schuldig zu sprechen. 2. Unter Auferlegung der Verfahrenskosten.
B) Des Verteidigers des Beschuldigten (Urk. 35 S. 2) 1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Ur- teil zu bestätigen. 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Erwägungen: I. 1. Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Stadtrichters von Zürich vom 2. September 2010 wegen einer Widerhandlung gegen § 8 des kantonalen Ruhe- tags- und Ladenöffnungsgesetzes (LS 822.4) mit Fr. 450.– gebüsst. Ihm wurde vorgeworfen, er habe am Sonntag, den 10. Mai 2009 um ca. 12.45 Uhr als Betrei- ber des Shops der ...-Tankstelle am ... [Adresse] in B._____ ein Warensortiment angeboten, welches nicht überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse von Rei- senden ausgerichtet gewesen sei und deshalb nicht den einschlägigen gesetzli- chen Bestimmungen entsprochen habe (vgl. dazu § 5 des Ruhetags- und Laden- öffnungsgesetzes sowie § 3 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 der Verordnung zum Ruhe- tags- und Ladenöffnungsgesetz [LS 822.41]). Dabei wurde dem Beschuldigten angelastet, das Warensortiment habe mehrere Sorten Hunde- und Katzenfutter, mindestens drei Reissorten, mindestens fünf Sorten Fertigsaucen zu Pastagerich- ten, mindestens zwei Sorten Fertigrösti im Beutel, mindestens sieben Biersorten, 34 Weinsorten sowie fünf Sorten Wodka-Mischgetränke umfasst (Urk. 2/2). 2. Mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 15. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung des Ruhe- tags- und Ladenöffnungsgesetzes freigesprochen. Dieser Entscheid wurde dem Stadtrichteramt am 17. Januar 2012 in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt (Urk. 15/1).
II.
und ihm Akteneinsicht gewährt worden war (6B_927/2008 E. 1.). Beizufügen ist, dass das Bundesgericht in der Vergangenheit auch eine Strafverfügung im Sinne von Art. 70 VStrR – nicht jedoch einen Strafbescheid nach Art. 64 VStrR – verjäh- rungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil qualifizierte (BGE 133 IV 112 ff., 117). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte am 11. November 2009 vor dem Stadtrichteramt im Beisein seines Verteidigers befragt (Urk. 1/17). Hinweise da- rauf, dass ihm die Akten nicht zur Einsicht offen standen, sind sodann keine er- sichtlich. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 2. September 2010 verjährungsrechtlich als erstinstanzliches Urteil zu betrachten ist. 5. Am 1. Januar 2011 trat die neue eidgenössische Strafprozessordnung in Kraft. Mit Bezug auf das Übertretungsstrafverfahren sieht diese zunächst (u.a.) vor, dass sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbe- fehlsverfahren richtet (Art. 357 Abs. 2 StPO). Diese wiederum halten in Art. 354 Abs. 3 StPO Folgendes fest: "Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil." E contrario bedeutet diese Bestimmung, dass der Strafbe- fehl im Falle einer Einsprache nicht zum Urteil wird. Dementsprechend wird in der Literatur zur neuen Strafprozessordnung einhellig die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist nach Art. 97 Abs. 3 StGB nur dann mit dem Strafbefehl endet, wenn dieser unangefochten bleibt (vgl. dazu z.B. Riklin, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung – Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, N 19 zu Art. 354 StPO sowie Schmid, Handbuch des schweizerisches Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1363). Zu beachten ist anderseits aber auch Art. 448 Abs. 2 StPO. Gemäss die- ser (übergangsrechtlichen) Bestimmung behalten Verfahrenshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit. Daraus folgt, dass das Inkrafttreten der eidgenössischen Strafpro- zessordnung an der Rechtsnatur der Strafverfügung des Stadtrichteramtes vom 2. September 2010 als "erstinstanzliches Urteil" nichts geändert hat. 6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Vorwurf der Widerhandlung gegen § 8 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes nicht verjährt ist.
III. 1. Wenn wie im vorliegenden Fall ausschliesslich eine Übertretung Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens war, kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Dabei können keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Berufung des Stadtrichteramtes Zürich richtet sich nicht gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts, geltend gemacht wird vielmehr eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz. Dabei argumentiert die Un- tersuchungsbehörde, die Vorinstanz habe hinsichtlich der Beurteilung der Sorti- mentsbeschränkung die Bestimmungen des Ruhetags- und Ladenöffnungsgeset- zes sowie Art. 1 StGB nicht richtig angewandt (Urk. 29 S. 2). 2. Gemäss § 5 Abs. 1 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes sind die Läden der Detailhandelsbetriebe an öffentlichen Ruhetagen (grundsätzlich) ge- schlossen zu halten. Vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen ausgenommen sind u.a. Kleinläden, die zu Tankstellen gehören und auf Auto- bahnraststätten oder an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr liegen (§ 3 Abs. 1 lit. e der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz), wobei als "Kleinläden" Lokale gelten, welche eine Verkaufsfläche von höchstens 200 m 2 aufweisen und "ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist" (§ 3 Abs. 2 der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz). 3. a) Was unter einem Waren- und Dienstleistungsangebot zu verstehen ist, welches überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerich- tet ist, kann der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz nicht ent- nommen werden. b) Da wegen des engen sachlichen Zusammenhanges zwischen dem öffent- lichen Arbeitsrecht und den Ladenöffnungszeiten bei der Formulierung von § 3
Abs. 2 der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz der Wortlaut von Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 (Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, SR 822.112) über- nommen wurde (vgl. dazu die Weisung des Regierungsrates zur kantonalen Volksinitiative "Der Kunde ist König!" [Amtsblatt 2011 449 ff., 452 f.]), müssen bei der Auslegung von § 3 Abs. 2 der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöff- nungsgesetz auch die einschlägige Wegleitung des Staatssekretariates für Wirt- schaft (SECO) sowie die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung be- rücksichtigt werden. c) Der Wegleitung des SECO (zu finden unter www.seco.admin.ch) kann le- diglich entnommen werden, dass das Warenangebot einem Grundbedarf der Rei- senden entsprechen müsse, wobei "Verpflegung, Hygiene, Presseerzeugnisse, Reisebedarf für unterwegs und ähnliches mehr" genannt werden. Ferner müsse die Ware in handlichen Volumina oder Quanten verkauft werden, welche von ei- ner Person getragen werden könnten, und der Kaufvorgang müsse einfach und sofort abgewickelt werden können. Das Bundesgericht wurde konkreter, indem es festhielt, wenn Art. 26 ArGV 2 ein auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtetes Angebot voraussetze, heisse dies nicht, dass es sich dabei bloss um ein Warenangebot handeln dürfe, welches nur während der Reise entstehen- de Bedürfnisse abzudecken vermöge. Vielmehr sei der Begriff "spezifisch" weit zu verstehen. Er bezeichne nicht nur Bedürfnisse der entsprechenden Personen- gruppe in Abgrenzung zur restlichen Bevölkerung, sondern umfasse etwa auch einen gemeinsamen Grundbedarf an Produkten des täglichen Lebens. Beizufü- gen ist, dass das Bundesgericht teilweise auch dann vom Einkauf eines Reisen- den spricht, wenn dieser auf dem Heimweg aus den Ferien oder von der Arbeit Lebensmittel besorgt, welche er in der Folge bei sich zu Hause konsumiert (vgl. zum Ganzen den Entscheid 2A.255/2001 betreffend Geschäft der Marinello AG in der Bahnhofshalle des Flughafens Zürich-Kloten [E 4.1 und 4.3] sowie den Ent- scheid 2A.256/2001 betreffend Betriebe im Shop Ville Zürich und im Bahnhof Zü- rich-Stadelhofen [E 6.1]). d) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich mit anderen Worten, dass die Ausnahmeregelung von § 3 Abs. 2 der Verordnung zum Ruhe-
tags- und Ladenöffnungsgesetz nicht nur ein auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtetes Warenangebot, sondern auch den Grundbedarf an Produkten des täglichen Lebens der übrigen Bevölkerung umfasst. In die gleiche Richtung deutet im Übrigen auch bereits der Wortlaut der besagten Bestimmung hin, welcher lediglich davon spricht, das Warenangebot müsse "überwiegend" auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet sein. Hält man sich das inkriminierte Warenangebot (mehrere Sorten Hunde- und Katzenfutter, mindes- tens drei Reissorten, mindestens fünf Sorten Fertigsaucen zu Pastagerichten, mindestens zwei Sorten Fertigrösti im Beutel, mindestens sieben Biersorten, 34 Weinsorten sowie fünf Sorten Wodka-Mischgetränke) vor Augen, erscheint (ei n- zig) die Auswahl an alkoholischen Getränken als recht umfangreich. Sie ist aber bei weitem nicht mit dem Angebot einer Weinhandlung oder auch nur dem übli- chen Sortiment in kleinen oder gar grossen Filialen von Grossverteilern zu ver- gleichen. Ein Verstoss gegen die einschlägigen Bestimmungen des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes kann darin noch nicht erblickt werden. Dies deshalb, weil auch ein Grundangebot eine gewisse Auswahl bieten darf (bzw. bieten muss, ansonsten die Kundschaft ausbleibt und das Geschäft mangels genügenden Um- satzes nicht überleben kann). Bei den Weinen kommt hinzu, dass die vermeintlich grosse Auswahl dadurch relativiert wird, dass Weine aus zahlreichen verschiede- nen Ländern stammen (Schweiz, Frankreich, Italien, Spanien, Vereinigte Staaten, Chile, Australien usw.) und es ausserdem sehr viele verschiedene Wein- resp. Traubensorten (Cabernet Sauvignon, Merlot usw.) und entsprechende Unter- schiede in Gehalt, Geschmack und Qualität gibt, weshalb trotz der vermeintlich stattlichen Anzahl verschiedener Weine lediglich von einem Grundangebot aus- zugehen ist. Eine gewisse Auswahl bei solchen Angeboten entspricht durchaus einem Bedürfnis von Reisenden. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die Bier- und Wodkaauswahl: Die Anzahl der angebotenen Getränke wird dadurch relati- viert, dass es zahlreiche Anbieter bzw. verschiedene Sorten und Geschmacks- richtungen gibt. Dass das angebotene Haustierfutter mit begrenzter Auswahl ebenfalls zum zulässigen Grundangebot zu zählen ist, bedarf keiner weiteren Be- gründung. Von einer "Grundversorgung der ansässigen Wohnbevölkerung mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs" kann keine Rede sein. Die Lebensmittel-
auswahl beschränkt sich weitgehend auf einige Fertiggerichte oder Produkte, die sich rasch und unkompliziert als bescheidene Mahlzeit zubereiten lassen. Dies entspricht insbesondere einem spezifischen Bedürfnis von Reisenden, die spät, erst nach offiziellem Ladenschluss nach Hause zurückkehren. Auch insgesamt vermag das Angebot überwiegend nur für eine kurzfristige Überbrückung von un- angenehmen Situationen zu genügen, wie sie unvorhergesehen nach der Rück- kehr von Reisen in einem Haushalt auftreten können. Es bietet dafür in weiten Teilen nur Verlegenheitslösungen und nicht mehr. Vom Angebot eines herkömm- lichen "Dorfladens" hebt sich jenes des Beschuldigten jedenfalls klar ab. 4. Zusammengefasst verletzt das Urteil der Vorinstanz die Bestimmungen des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes nicht, weshalb der Beschuldigte auch in zweiter Instanz freizusprechen ist.
IV. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 2-5) zu bestätigen. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Ausserdem hat der Beschuldigte, welcher sich anwaltlich verteidigen liess, Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die- se ist in Anwendung der Ansätze der AnwGebV (§§ 17 und 18) auf Fr. 3'000.– zu bemessen.
Demnach wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der Übertretung des Ruhetags- und Ladenöffnungsge- setzes nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 2-5) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Für das Berufungsverfahren wird dem Beschuldigten aus der Staatskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (zuzüglich 8 % MWST) bezahlt. 5. Schriftliche Mitteilung an − das Stadtrichteramt Zürich − den Beschuldigten bzw. seinen Verteidiger − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich (gemäss § 34a POG; Vermerk: Stadtpolizei Zürich, Geschäfts-Nummer ...). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26. November 2012
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Der Gerichtsschreiber:
Dr. Bruggmann