Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU110056-O/U/rc
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin Dr. Janssen sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer
Urteil vom 9. Mai 2012
in Sachen
Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf, Untersuchungsbehörde und Appellantin
gegen
A._____, Verzeigter und Appellat
verteidigt durch lic. iur. X._____
betreffend Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, vom 16. Novem- ber 2010 (GU100018)
Strafverfügung: Die Strafverfügung des Statthalteramtes Dielsdorf vom 21. August 2009 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 3/2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Verzeigte ist einer Übertretung im Sinne von Art. 90 Ziffer 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV nicht schuldig und wird in Aufhebung der Strafverfügung Nr. ST.2009.1386 des Statthalteram- tes des Bezirkes Dielsdorf vom 21. August 2009 freigesprochen. 2. Der Verzeigte ist einer Übertretung im Sinne von Art. 90 Ziffer 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 und Art. 41b Abs. 2 VRV schuldig. 3. Der Verzeigte wird mit Ordnungsbusse von CHF 100.– bestraft. 4. Für das gerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Die Kosten des Statthalteramtes werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. 5. Dem Verzeigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2’000.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf (Urk. 15/1 S. 2): Bestätigung der Strafverfügung Nr. ST.2009.1386 vom 21. August 2009 so- wie Überbindung der Kosten gemäss dieser Verfügung im Betrag von Fr. 355.–, der nachträglichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 260.– und der Überweisungsgebühren von Fr. 80.– an den Verzeigten. b) Des Verteidigers des Verzeigten (Urk. 18/1 S. 2): 1. Es sei die Berufung unter Bestätigung des Urteils der Vorinstanz vom 16. November 2010 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
VRV schuldig und bestrafte ihn mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.–. Gleichzei- tig sprach er dem Verzeigten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.– aus der Gerichtskasse zu (Urk. 11 S. 16). 3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 meldete das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf (fortan Appellantin) gegen das am 19. Juli 2011 schriftlich eröffnete Ur- teil innert Frist Berufung an und nannte die Beanstandungen (Urk. 8). Der Ver- zeigte erhob innert Frist keine Anschlussberufung (Urk. 9). In der Folge wurden die Akten dem Obergericht zugestellt (Urk. 12). Mit Präsidialverfügung der erkennenden Kammer vom 3. Januar 2012 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Appellantin Frist zur abschliessenden Stellung und Begründung der Berufungsanträge, unter Bezugnahme auf die Überprüfungsgründe gemäss § 412 Abs. 2 StPO/ZH, sowie allfälliger Beweisan- träge angesetzt (Urk. 13). Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 reichte die Appellan- tin unter Verweis auf ihre Beanstandungsschrift vom 25. Juli 2011 die Berufungs- begründung ein mit dem Antrag auf Bestätigung der Strafverfügung Nr. ST.2009.1386 vom 21. August 2009 sowie Überbindung der Kosten gemäss die- ser Verfügung im Betrag von Fr. 355.–, der nachträglichen Untersuchungskosten von Fr. 260.– und der Überweisungsgebühren von Fr. 80.– an den Verzeigten, wobei sie mit einigen Ergänzungen vollumfänglich auf ihre Ausführungen in der Beanstandungsschrift verwies (Urk. 15/1). Hierauf liess der Verzeigte durch sei- nen Verteidiger innert der mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2012 angesetz- ten Frist (Urk. 16) mit Eingabe vom 2. Februar 2012 die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils beantragen (Urk. 18/1) unter Beilage von zwei Unterlagen, welche als Urk. 18/2-3 zu Akten genommen wurden. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2012 wurde der Appellantin das Doppel der Berufungsantwort zuge- stellt und ihr Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 19), welche in der Folge mit Eingabe vom 17. Februar 2012 einging (Urk. 21).
II. Prozessuales 1. Am 1. Januar 2011 trat die neue Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Da das angefochtene Urteil vor diesem Zeitpunkt gefällt wurde, richtet sich das vorliegende Verfahren gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen des Zürcher Strafverfahrensrechts (StPO/ZH, GVG/ZH). 2. Der Schuldspruch in Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils wegen Unterlassens der Richtungsanzeige im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 und Art. 41b Abs. 2 VRV blieb un- angefochten. Insoweit ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH e contrario), wovon Vormerk zu nehmen ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist demnach der (zweite) Vorwurf des ungenügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 3. Betrifft das angefochtene Urteil wie im vorliegenden Fall eine Übertretung, für die nur eine Busse ausgefällt worden ist, so schränkt § 412 Abs. 2 StPO/ZH die Kognition der Berufungsinstanz insofern ein, als diese das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es auf einem Verfahrensfehler beruht, ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vorliegen oder ob erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der vorgenommenen Tatsachenfeststellung beste- hen (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1-3 StPO/ZH). Gleiches gilt, wenn in Übertretungsverfah- ren die Bestrafung mit einer Busse beantragt worden war, aber ein Freispruch er- folgte oder von einer Bestrafung Umgang genommen wurde (Schmid, Strafpro- zessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1035 f.). 4. Vorliegend macht die Appellantin einerseits erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung der Vorinstanz im Sinne von § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH und andererseits Fehler in der Anwen- dung des materiellen Rechts im Sinne von Art. 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH geltend (Urk. 8, 15/1 und 21).
neut ab Einmündung I.-Strasse/F.-Strasse bis zum Verkehrskreisel F.-Strasse/J.-Strasse (ca. 700 Meter) mit ungenügendem Abstand hinter dem jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeug gefahren (Urk. 3/1 und 3/2). 2. Der Verzeigte bestritt von Anfang an den ihm von der Appellantin vorgewor- fenen Sachverhalt des ungenügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren (Urk. 3/11, 3/19 und 3/22, Prot. I S. 4 ff.). 3. Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beteiligten im Wesentlichen korrekt zusammen, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wer- den kann (§ 161 GVG/ZH; Urk. 11 S. 6 ff.). In Würdigung dieser Aussagen kam sie zum Schluss, dass sich der der Strafver- fügung des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf zugrunde liegende Sachver- halt bezüglich des ungenügenden Abstandes beim Hintereinanderfahren nicht genügend erstellen lasse. Es seien sowohl die Aussagen des Verzeigten und sei- ner Familienangehörigen als auch diejenigen der beiden Polizeibeamten wider- spruchsfrei und damit glaubhaft. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die eine Darstellung überzeugender sei als die andere, auch wenn den beiden Polizeibeamten aufgrund ihrer hoheitlichen Funktion eine hohe Glaubwürdigkeit zukomme. Dass der Verzeigte möglicherweise kurzfristig, beim Abbiegen des vor ihm fahrenden Hotelbusses, weniger als 25 Meter Abstand aufgewiesen habe, sei plausibel. Dies führe aber nicht zur Annahme, dass der Verzeigte immer nur mit 10 bis 15 Meter Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug gefahren sei. In An- wendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei daher vom Sachverhalt auszu- gehen, wie ihn der Verzeigte geschildert habe (Urk. 11 S. 12). 4.1. Die Appellantin wendet dagegen zu Recht ein, der Vorderrichter habe will- kürlich nicht auf die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten abgestellt (Urk. 8 S. 3 ff.; Urk. 15/1 S. 3 f.). Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit der als Zeugen und somit unter strenger Strafandrohung von Art. 307 StGB einvernom- menen Polizeibeamten D._____ und E._____ zu zweifeln. Zudem sagten beide anlässlich ihrer Zeugeneinvernahmen in Anwesenheit des Verzeigten überein- stimmend und kohärent aus, dass dieser am 17. Mai 2009 bei der fraglichen Fahrt
auf der F.-Strasse in G. in Richtung H._____ lediglich einen Abstand von 10 bis 15 Meter zum jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe, wobei er gemäss ihrem Tacho mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren sei (Urk. 3/20 S. 1 ff.; Urk. 3/21 S. 2 f.). Der Polizeibeamte E._____ bestätigte zu- dem die Angabe im Polizeirapport (Urk. 3/1 S. 2), der Tacho des Polizeifahrzeu- ges sei ungeeicht gewesen (Urk. 3/21 S. 2). Dass sich die beiden Polizeibeamten bei ihren Aussagen teilweise auf den Polizeirapport berufen mussten und diesen vor der Einvernahme nochmals durchgelesen hatten, erscheint angesichts des- sen, dass der Vorfall im Zeitpunkt ihrer Zeugeneinvernahmen 1 ¼ Jahre zurück- lag, nachvollziehbar. Der Polizeibeamte D., welcher den Polizeirapport ge- schrieben hatte, bestätigte ferner als Zeuge, wenn etwas so im Rapport stehe, dann stimme das (Urk. 3/20 S. 1 f.). Er schreibe den Rapport jeweils gestützt auf seine Notizen kurz nach dem Ereignis, in der Regel innert ein bis zwei Wochen. Dann wisse er jeweils noch ganz genau, was vorgefallen sei (Urk. 3/20 S. 3 f.). Zudem erklärte er sehr anschaulich, wie er jeweils in derartigen Situationen die Distanz einschätze und dass er dazu manchmal auch mit dem Fahrzeug ein we- nig ausschwenke (Urk. 3/20 S. 4). Dass ein erfahrener Polizeifunktionär als Fahr- zeuglenker nicht in der Lage sein soll, sich einerseits auf dieses Fahrmanöver und andererseits auf die gleichzeitige Schätzung des Abstandes konzentrieren zu können, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht einzusehen. Hinzu kommt, dass der Polizeibeamte E., welcher als Beifahrer kein solches Ma- növer durchführen musste, ebenfalls einen Abstand von 10 bis 15 Meter schätzte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann denn auch auf Abstands- schätzungen von erfahrenen Polizeibeamten ohne Weiteres abgestellt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_660/2009 vom 3. November 2009 und 6B_464/2009 vom 21. Juli 2009). Bei der Sachverhaltserstellung sind daher die glaubhaften Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten sowie der Inhalt des Po- lizeirapports zu berücksichtigen, zumal kein Grund erkennbar ist, weshalb die beiden Polizeibeamten den Verzeigten zu Unrecht beschuldigen und sich dabei dem Risiko eines Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung und wegen fal- schen Zeugnisses aussetzen sollten.
4.2. Zu den Aussagen des Verzeigten ist festzuhalten, dass eine beschuldigte Person bezüglich des ihr zur Last gelegten Sachverhaltes nicht zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet ist. Darüber hinaus hat sie ein – durchaus legitimes – Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen (Schmid, a.a.O., N 613 und N 469 ff.). Dies macht die Aussagen des Verzeigten nicht per se unglaubhaft, ist aber bei deren Würdigung zu berücksichtigen. Was die konkreten Aussagen des Verzeigten anbelangt, fällt zudem auf, dass er an- lässlich der ersten polizeilichen Befragung vom 12. Februar 2010 auf die Frage nach seiner Geschwindigkeit einleuchtend erklärte, er habe immer die Höchstge- schwindigkeit (80 km/h) eingehalten. Er habe sich speziell darauf geachtet, da er ein Polizeifahrzeug hinter sich gehabt habe (Urk. 3/11 S. 4). Beim Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf am 19. August 2010 gab er auf entsprechende Frage an, er sei nie zu schnell gefahren. Er sei eher langsamer gefahren, da der Bus vor ihm nach rechts abgebogen sei und er dann bestimmt auch habe abbremsen müssen. Er sei jedoch zeitweise schon auch 80 km/h gefahren, aber wie er ge- sagt habe, wohl eher meistens langsamer (Urk. 3/22 S. 2). Anlässlich der Haupt- verhandlung vor Vorinstanz gab er demgegenüber an, er sei tendenziell etwa 10 km/h langsamer gefahren als erlaubt, da er ja die Polizei hinter sich gesehen habe (Prot. I S. 3 und S. 5 f.). Angesichts dieser unkonstanten und widersprüchli- chen Aussagen sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus Bedenken an deren Glaubhaftigkeit angebracht. Hinzu kommt, dass der Verzeigte gemäss seinen Aussagen anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung das hinter ihm fahrende Polizeifahrzeug die ganze Zeit im Rückspiegel beobachtete und er deswegen auf die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit achtete (Prot. I S. 3). 4.3. Die Tatsache, dass die Aussagen des Verzeigten durch diejenigen seiner Ehefrau und Tochter in etwa bestätigt wurden, darf vorliegend nicht überbewertet werden. Deren Aussagen sind aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zum Ver- zeigten mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Hinzu kommt, dass die beiden Familienangehörigen des Verzeigten nicht unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagten. Es fällt auf, dass sich sowohl die Ehefrau als auch die Tochter des Verzeigten knapp ein Jahr nach dem Vorfall erstaunlich gut an den von ihnen wahrgenommenen Abstand zum vorderen Fahrzeug erinnern konnten,
obwohl es an sich eine ganz gewöhnliche Fahrt war. Bei der Tochter gilt dies um- so mehr, weil sie gemäss eigenen Angaben hinten rechts im Fahrzeug sass (Urk. 3/10 S. 3), weshalb ihre Aufmerksamkeit nicht primär auf den Verkehr gerichtet gewesen sein dürfte (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zum von ihr nicht wahrgenommenen zweiten Fahrzeug). Der Vorderrichter erklärte dies damit, dass die Familie, wie der Verzeigte selber ausgeführt habe (Urk. 3/22 S. 1 f.), den Vorfall vor den polizeilichen Einvernahmen zusammen diskutiert habe (Urk. 11 S. 8). Vor diesem Hintergrund kann aber auch nicht mehr davon ausge- gangen werden, dass die Aussagen der Ehefrau und der Tochter des Verzeigten ausschliesslich auf eigenen Wahrnehmungen basierten und nicht auch aufgrund von Informationen aus der familieninternen Diskussion erfolgten. Es fällt denn auch auf, dass beide den Abstand praktisch gleich einschätzten wie der Verzeig- te. Während der Verzeigte den Abstand anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf mindestens 25 Meter schätzte (Urk. 3/11 S. 4), sagte seine Ehefrau aus, dass es wohl 20 bis 25 Meter gewesen sein dürften (Urk. 3/9 S. 3), und gab seine Tochter an, dass es sicher 25 Meter gewesen seien (Urk. 3/10 S. 3). Nicht nach- vollziehbar ist ferner, dass sowohl die Ehefrau als auch die Tochter des Verzeig- ten erklärten, der Abstand sei für sie jederzeit in Ordnung gewesen, anschlies- send aber auf entsprechende Frage angaben, das zweite Fahrzeug gar nicht wahrgenommen zu haben (Urk. 3/9 S. 3; Urk. 3/10 S. 3 f.). Unter den gegebenen Umständen vermögen die Aussagen der Ehefrau und der Tochter des Verzeigten die überzeugenden Angaben der beiden Polizeibeamten D._____ und E._____ nicht in Frage zu stellen. 4.4. Die obigen Erwägungen führen zum Schluss, dass die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht haltbar ist. Gestützt auf die glaubhaften Zeugenaussa- gen der beiden Polizeibeamten D._____ und E._____ sowie des vom Polizeibe- amten D._____ verfassten Polizeirapports bestehen keine Zweifel daran, dass der Verzeigte als Lenker des Personenwagens mit den Kontrollschildern ... am 17. Mai 2009, um ca. 16.50 Uhr, auf der F.-Strasse in G. in Fahrtrich- tung H._____ über längere Strecken von ca. 900 Meter und ca. 700 Meter bei ei- ner Geschwindigkeit von 80 km/h lediglich einen Abstand von maximal 15 Metern zum jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeug wahrte.
IV. Rechtliche Würdigung 1. Einer Übertretung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes, insbesondere die im III. Titel dieses Gesetzes (Art. 26-57 SVG) enthaltenen Bestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen bundesrätlichen Vollziehungsvorschriften verletzt, wobei die fahrlässige Tatbege- hung genügt (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Ferner ist bereits eine abstrakte Ge- fährdung der Verkehrssicherheit strafbar, weshalb unerheblich ist, ob durch den Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wur- de oder nicht. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichend Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Abstand ist nach Art. 12 Abs. 1 VRV dann ausreichend, wenn der Fahrzeugführer des hin- teren Fahrzeugs auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahr- zeugs rechtzeitig hinter diesem anhalten kann. Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (vgl. Art. 12 Abs. 2 VRV). Was als ausreichender Ab- stand im Sinne dieser Bestimmungen zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sicht- verhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Obschon die Rechtsprechung keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt hat, bei wel- chem Abstand in jedem Fall, das heisst auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist, sind doch als Faustregel für ungenügenden Abstand – jedenfalls bei Geschwin- digkeiten unter 100 km/h – der "halbe Tacho", mithin halb so viele Meter wie die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt, oder die "Zwei-Sekunden-Regel" allge- mein bekannt (BGE 131 IV 133, Erw. 3.1). 2. Der Verzeigte fuhr mit seinem Personenfahrzeug mit einer Geschwindig- keit von 80 km/h auf der F.-Strasse in G. in Richtung H._____. Dabei wahrte er über zwei längere Strecken von ca. 900 Meter und ca. 700 Meter zum
jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Abstand von maximal 15 Meter. Dies entspricht bei der vom Verzeigten gefahrenen Geschwindigkeit von 80 km/h nicht einmal "einem Fünftel Tacho", mithin einem zeitlichen Abstand von rund 0,7 Se- kunden. Zwar waren gemäss den Erwägungen der Vorinstanz die Strassen- und Sichtverhältnisse gut, war die Fahrbahn eben und trocken und führte diese gera- de aus (Urk. 11 S. 13). Ein derart geringer Abstand bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h ist aber auch bei günstigen Verhältnissen eindeutig zu klein, um bei brüskem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeuges noch rechtzeitig hinter die- sem anhalten zu können, denn einzig der Reaktionsweg des Verzeigten hätte bei einer durchschnittlichen Reaktionszeit von einer Sekunde über 22 Meter betra- gen. 3. Der Verzeigte ist demnach in Abänderung der vo rinstanzlichen Urteils ferner der Übertretung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Bei der Strafzumessung ist die rechtskräftig erfolgte Verurteilung wegen Un- terlassung der Richtungsanzeige im Strassenverkehr im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 und Art. 41b Abs. 2 VRV mit einzubeziehen. 2. Verstösse gegen Art. 90 Ziff. 1 SVG werden mit Busse bestraft. Es handelt sich um Übertretungstatbestände im Sinne von Art. 103 StGB. 3. Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Ver- hältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). 4.1. Hinsichtlich des objektiven Verschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Verzeigte während zwei längeren Streckenabschnitten von ca. 900 und ca. 700
Meter einen auch unter Berücksichtigung der konkreten Bedingungen deutlich zu geringen Abstand zum jeweils vor ihm fahrenden Fahrzeug einhielt und dadurch nicht nur sich selber, sondern auch seine Mitfahrer und andere Verkehrsteilneh- mer einer abstrakten Gefahr aussetzte. Bei einem brüsken Bremsen des voran- fahrenden Fahrzeugs wäre ein Auffahrunfall höchstens mit einem Ausweichma- növer zu verhindern gewesen. Die Einhaltung eines genügenden Abstandes gilt zu Recht als grundlegende Verkehrsregel, deren Verletzung die Ursache vieler und oft schwerer Unfälle ist. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Ver- zeigte vorsätzlich handelte. Gesamthaft betrachtet ist das Verschulden des Ver- zeigten hinsichtlich dieser Übertretung als nicht mehr leicht zu werten. Hinzu kommt, dass der Verzeigte eine weitere Verkehrsregelverletzung beging, indem er die Richtungsanzeige unterliess, wobei das diesbezügliche Verschulden noch als leicht bezeichnet werden kann. 4.2. Bezüglich der finanziellen Verhältnisse ist von einem jährlichen steuerbaren Einkommen des Verzeigten von rund Fr. 150'000.– auszugehen. Er ist zudem Ei- gentümer eines Einfamilienhauses und hat rund Fr. 200'000.– Barvermögen (Prot. I S. 3). Zu Gunsten des Verzeigten ist zu berücksichtigen, dass er gemäss eige- nen Angaben einen ungetrübten automobilistischen Leumund hat (Prot. I S. 3). 4.3. Aufgrund seines Verschuldens sowie angesichts seiner vorstehend wieder- gegebenen finanziellen Verhältnisse wäre allein schon für die Missachtung des Mindestabstandes eine Busse von mehr als Fr. 300.– angemessen. Für das Un- terlassen der Richtungsanzeige ist schon nach der Bussenliste zur OBV eine Busse von Fr. 100.– vorgesehen (Ziff. 321.1.). Insgesamt ist hier eine Busse von Fr. 400.– angemessen. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen, die praxisgemäss auf 4 Tage festzulegen ist.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die noch festzusetzenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Statthalteramtes des Be- zirkes Dielsdorf im Betrag von insgesamt Fr. 695.– (Kosten gemäss Strafverfü- gung vom 21. August 2009 von Fr. 355.–, nachträgliche Untersuchungskosten von Fr. 260.– und Überweisungsgebühr von Fr. 80.–; Urk. 1) dem Verzeigten auf- zuerlegen (§ 347 StPO/ZH i.V.m. § 188 StPO/ZH). 2. Am 1. Januar 2011 ist die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) in Kraft getreten. Da jedoch im vorliegenden Ver- fahren die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts Anwendung finden, ist in Anwendung der bisherigen Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts vom 4. April 2007 (GerGebV) die vorinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 600.– festzu- setzen (§ 12 Ziff. 1 GerGebV und § 23 GebV OG). 3. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen (§ 396a StPO/ZH). Da der Verzeigte im Be- rufungsverfahren mit seinen Anträgen vollständig unterliegt, sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 4. April 2007 (GerGebV) auf Fr. 600.– zu veranschlagen (§ 12 Ziff. 1 i.V.m. § 13 GerGebV). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Dielsdorf vom 16. November 2010 bezüglich Dispositivziffer 2 (Schuldspruch wegen Unterlassung der Richtungsanzeige im Strassenver- kehr im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 und Art. 41b Abs. 2 VRV) in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 9. Mai 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Laufer