Private complainant lacked standing to appeal traffic offense acquittal

SU110052Obergericht22.02.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court held that the injured motorcycle rider could not appeal the acquittal in the traffic-rule case because, for offenses under Art. 90 SVG, he was only indirectly harmed and therefore not a procedural party under the StPO. Since he had also waived a criminal complaint, he could not claim party status through any personal injury offense. The court therefore declined to enter on the appeal, confirmed the finality of the district court's acquittal, and imposed the appellate costs on the appellant together with CHF 300 compensation to the respondent.

Regest

Art. 382 Abs. 1, 104, 105 Abs. 1 lit. a and 115 Abs. 1 StPO; Art. 9 StPO; standing to appeal in traffic-rule offenses. In proceedings concerning Art. 90 SVG, the collision participant is not, as a rule, directly injured in the sense of Art. 115 StPO, because the protected legal interest is the traffic order and not bodily integrity or property in a direct manner. The injured participant therefore is not a party entitled to appeal against an acquittal merely by virtue of the collision. If no complaint is filed for accompanying offenses, a conviction for such offenses cannot be obtained in the traffic-rule proceeding because of the indictment principle. A person lacking party status cannot validly constitute himself as private complainant for the purpose of appellate standing (consid. 5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU110052-O/U/rc

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Beschluss vom 22. Februar 2012

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Verzeigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 26. Mai 2011 (GU100006)

Erwägungen: 1. Am 9. Juni 2009 kollidierte der Berufungskläger A._____ auf seinem Motor- rad fahrend mit dem Personenwagen des Verzeigten, wobei sich der Berufungs- kläger verletzte und an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand (Urk. 2/1). Der Berufungskläger verzichtete am 25. Juni 2009 auf das Stellen eines Strafantrages (Urk. 2/6). Aus diesem Grund und da sich kein Verdacht auf eine grobe Verkehrs- regelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ergeben hatte, überwies die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis das Verfahren mit Verfügung vom 9. Juli 2009 dem Statthalteramt des Bezirks Affoltern (Urk. 2/9). 2. Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern büsste den Verzeigten mit Strafver- fügung vom 9. Dezember 2009 wegen Nichtgewähren des Vortrittsrechtes beim Einfügen in den Verkehr mit einer Busse von Fr. 200.– (Urk. 2/11). Mit Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Affoltern vom 26. Mai 2011 wurde der Verzeigte freigesprochen (Urk. 10). Das Urteil wurde gemäss Mitteilungssatz dem Verzeig- ten und dem Statthalteramt schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 12). 3. Die Vertreterin des Berufungsklägers forderte telefonisch ein Urteils- dispositiv an (Urk. 25/1 S. 4), welches ihr am 1. Juni 2011 zugestellt wurde (Urk. 13). Gleichentags meldete sie Berufung an (Urk. 14). Das begründete Urteil wurde ihr am 14. Oktober 2011 zugestellt (Urk. 22), ihre Berufungserklärung samt Beilagen sandte sie dem Obergericht am 27. Oktober 2011 (Urk. 25). 4. Mit Präsidialverfügung vom 5. Dezember 2011 wurde dem Verzeigten sowie dem Statthalteramt Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erho- ben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 27). Der Verteidiger des Verzeigten beantragte mit Schreiben vom 20. Dezember 2011, auf die Berufung sei nicht einzutreten (Urk. 29/1). Diese Eingabe wurde dem Berufungskläger und dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2012 zur Stellungnahme bezüglich der Eintretensfrage zugestellt (Urk. 31). Die Vertreterin des Berufungsklägers reichte ihre Stellungnahme inklu- sive Beilagen mit Schreiben vom 9. Januar 2012 ein (Urk. 33/1-5).

  1. Zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO neben der Staatsanwaltschaft bzw. Verwaltungsbehörde jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entschei- des hat. Der Verteidiger bestreitet die Parteistellung des Berufungsklägers (Urk. 29/1 S. 2). Diese ist zu prüfen. 5.1 Parteien in einem Strafverfahren sind die beschuldigte Person, die Privat- klägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft bzw. Verwaltungsbehörde (Art. 104 StPO). Die geschädigte Person wird als "andere Verfahrensbeteiligte" bezeichnet (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO). Will eine geschädigte Person von ihrem Recht auf Zivil- und/oder Strafklage Gebrauch machen, so muss sie sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens als Privatklägerin konstituieren (BSK StPO-Küffer, N 9 zu Art. 105). 5.2 Das vorliegende Verfahren dreht sich um den Vorwurf der Verletzung von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Schon unter der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Zür- cher Strafprozessordnung gab es eine ständige Praxis bezüglich der Geschä- digtenstellung bei Strassenverkehrsdelikten. Dabei wurde argumentiert, dass Art. 90 Ziff. 1 SVG als Rechtsgut die Verkehrsordnung als solche sowie den rei- bungslosen Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen schütze. Andere Rechtsgüter, wie Leib und Leben und das Eigentum würden nur mittelbar ge- schützt. Deshalb wurde nach Zürcher Praxis die Geschädigtenstellung bei Art. 90 Ziff. 1 und auch Ziff. 2 SVG verneint (vgl. zum Ganzen Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, N 509 mit weiteren Verweisen in Fn 151, insbesondere ZR 73 (1974) Nr. 53). Kollisionsbeteiligte galten somit nicht als unmittelbar Geschädigte im Sin- ne der Strafprozessordnung. Da auch nach der Schweizerischen Strafprozess- ordnung nur solche Personen als Geschädigte gelten, deren Rechtsgüter durch eine Straftat unmittelbar verletzt wurden (Art. 115 Abs. 1 StPO), besteht kein An- lass, von der bisherigen Zürcher Praxis abzuweichen (vgl. dazu Schmid, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 688). Diese Ausführungen gel- ten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für Opfer im Sinne des

Opferhilfegesetzes (BGE 122 I 71 E. 3a). Der Berufungskläger ist somit als nur mittelbar Geschädigter nicht Verfahrenspartei. 5.3 Zu den Ausführungen der Vertreterin des Berufungsklägers (Urk. 33/1) bleibt Folgendes festzuhalten: In Fällen von Strassenverkehrsdelikten, bei welchen gleichzeitig eine Körperverletzung vorliegt, räumen dem verletzten Kollisionsbetei- ligten die entsprechenden Normen des Strafgesetzbuches (Art. 122, 123 und 125) eine Geschädigtenstellung ein. Im Rahmen der Verfolgung dieser Delikte stehen ihm somit auch sämtliche Parteirechte offen. Da der – damals bereits mündige – Berufungskläger, wie oben erwähnt, auf einen Strafantrag ausdrücklich verzichte- te, fällt eine Strafverfolgung wegen einfacher Körperverletzung oder Sachbeschä- digung ausser Betracht. Um ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung zu erwirken, bleibt es dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger unbenommen, eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Es steht ihm auch der Zivilprozess offen. Eine entsprechende Verurteilung im vorliegenden Verfahren fällt jedoch aufgrund des Anklageprinzips (Art. 9 StPO) ausser Betracht. 5.4 Da der Berufungskläger nach dem oben ausgeführten nur als mittelbar Ge- schädigter gilt, ist er zum Ergreifen von Rechtsmitteln nicht befugt und konnte er sich für das vorliegende Verfahren wegen Übertretung des Strassenverkehrs- gesetzes nicht rechtsgültig als Privatkläger konstituieren. Auf die Berufung ist da- her nicht einzutreten. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden von den Parteien nach Mas- sgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen. Als unterliegend gilt dabei auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit sind die Kosten dem Beru- fungskläger aufzuerlegen. Zudem ist er zu verpflichten, dem Verzeigten eine Pro- zessentschädigung zu bezahlen. Aufgrund des Aufwands seines Verteidigers (2 kurze Eingaben; Urk. 17 und 29/1) rechtfertigt es sich, diese auf Fr. 300.– festzu- setzen.

Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Berufung des Berufungsklägers A._____ wird nicht eingetreten. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 26. Mai 2011 ist damit rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger aufer- legt. 4. Der Berufungskläger wird verpflichtet, dem Verzeigten eine Prozessent- schädigung von Fr. 300.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an − den Verzeigten bzw. den Verteidiger − den Berufungskläger bzw. seine Vertreterin − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 22. Februar 2012

Der Vorsitzende:

Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Aardoom

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