Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU110049-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. R. Naef und lic. iur. S. Volken sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Schwarz- wälder Urteil vom 15. Mai 2012
in Sachen
A., Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Horgen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Tätlichkeit Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 14. Juni 2011 (GU110002)
Strafverfügung: Die Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen vom 4. Februar 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/16). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 17 S. 11 ff.) Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Verzeigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB. 2. Die Verzeigte wird vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB freigesprochen. 3. Die Verzeigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.00. 4. Bezahlt die Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.00. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 6. Die Gerichtskosten werden der Verzeigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Bezirksgerichtskasse Horgen Rechnung. 7. Die Kosten der Strafverfügung Nr. ST.2009.3424 vom 4. Februar 2010 in Höhe von Fr. 378.00 und die nachträglichen Untersuchungs- und Über- weisungskosten des Statthalteramtes des Bezirks Horgen im Betrage von Fr. 365.00 werden der Verzeigten auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 300.00 stellt die Kasse des Statthalteramtes des Bezirks Horgen Rechnung. 8. (Mitteilungen)
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Strafverfügung vom 4. Februar 2010 (Urk. 2/16) bestrafte das Statthalter- amt des Bezirkes Horgen die Beschuldigte A._____ (nachfolgend Beschuldigte) wegen geringfügiger Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB mit einer Busse von Fr. 300.--. Dagegen erhob die Beschuldigte mit Schrei- ben vom 8. Februar 2010 Einsprache (Urk. 2/17).
1.2. Nach Durchführung von ergänzenden Untersuchungshandlungen überwies das Statthalteramt die Verfahrensakten an das Bezirksgericht Horgen (nach- folgend Vorinstanz), welches die Beschuldigte mit Urteil vom 14. Juni 2011 der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig sprach und einen Freispruch betreffend den Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB ausfällte. Die Beschuldigte wurde bestraft mit einer Busse von Fr. 300.-- und es wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt (Urk. 14 = Urk. 17 S. 11 ff.). Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte bei Eröffnung mündlich die Berufung an (Prot. I S. 7) und liess sodann fristgerecht ihre Berufungserklärung einreichen (Urk. 18). Die in der Folge dem Statthalteramt des Bezirkes Horgen angesetzte Frist zur Erklärung der Anschlussberufung bzw. zur Beantragung eines Nichteintretens auf die Berufung verstrich ungenutzt (Urk. 22). 1.3. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 ordnete die zuständige I. Straf- kammer des Berufungsgerichts die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte der Beschuldigten gleichzeitig Frist an, um abschlies- sende Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 24), was die Beschul- digte bzw. ihr Verteidiger nach mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 15. Februar 2012 (Eingang 16. Februar 2012) tat (Urk. 30). Mit Eingabe vom 24. Februar 2012 reichte das Statthalteramt des Bezirkes Horgen seine Berufungsantwort ein (Urk. 36). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 34). Damit erweist sich das vorliegende Verfahren heute als spruchreif. 2. Umfang der Berufung Der Verteidiger beantragt in seiner Berufungserklärung, dass die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen sei. Entsprechend seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und die Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen (Urk. 30 S. 2). Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der von der Vorinstanz ausgefällte Teilfreispruch betreffend Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB (Dispositiv-Ziffer 2) nicht mehr zu überprüfen.
Es ist angesichts des Antrags der Verteidigung auf Freispruch auch klar, dass diese Dispositiv-Ziffer nicht angefochten ist. Ebenfalls ergibt sich aus den Aus- führungen des Verteidigers nicht, dass die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 5) beanstandet wäre. Diese beiden Punkte sind damit in Rechts- kraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist. 3. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft getreten. Nachdem die Vorinstanz für ihr gerichtliches Einspracheverfahren noch das Zürcher Prozessrecht (StPO/ZH) anzuwenden hatte (vgl. Urk. 17 S. 3), ist im vorliegenden Berufungsverfahren nunmehr die Schweizerische Strafprozessord- nung anwendbar (Schmid, StPO - Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 455 N 2). 4. Berufungskognition 4.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. 4.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid, StPO - Pra- xiskommentar, a.a.O., Art. 398 N 12 f.; Eugster in Basler Kommentar, StPO, Ba- sel 2011, Art. 398 N 3). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange-
fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht will- kürlich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. 4.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. Hug in Zürcher Kommentar, StPO, Zürich 2010, Art. 398 N 23). 4.4. Zu erwähnen ist schliesslich, dass – im Gegensatz zur bisherigen zürcheri- schen Regelung – nach der seit 1. Januar 2011 geltenden eidgenössischen Straf- prozessordnung neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Über- tretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). 4.5. Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. In einem allfälligen nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Es ist somit festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 4.6. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes vom 9. September 2002, 1P.378/2002, Erw. 5.1 sowie Entscheid des Bundesgerichts vom 6. März 2012, 6B_696/2011, E. 2.3). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
II. Sachverhalt 1. Bezüglich des vorgeworfenen Sachverhaltes kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 17 S. 3 Ziff. 3.1.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Die Verteidigung betrachtet die vorinstanzliche Beweiswürdigung als unhalt- bar und willkürlich; die Vorinstanz habe zudem Beweismittel ignoriert und Ver- wertungsverbote missachtet (Urk. 30 S. 2). Auf diese Vorbringen der Verteidigung ist nachfolgend im Einzelnen einzugehen. 3. Zunächst moniert die Verteidigung, dass die Vorinstanz ihre Beweiswürdi- gung lediglich auf die Aussagen des Geschädigten, die Fotodokumentation sowie die Aussagen der Beschuldigten stützte. Nicht berücksichtigt worden seien die Aussagen der Mutter des Geschädigten sowie die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und weiter seien die Erklärun- gen von B._____ und C._____ unbeachtet geblieben. Schliesslich sei versäumt worden, die vom Drahtkleiderbügel gewonnenen DNA-Asservate auszuwerten (Urk. 30 S. 2 f.). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei und ist dabei nicht verpflichtet, auf Beweismittel, welche nichts zur Sachverhaltserstellung beitragen, einzugehen und diese in die Beweiswürdigung einfliessen zu lassen. D., die Mutter des Geschädigten, wurde am 6. September 2009 durch die Polizei befragt (Urk. 2/8). Bei Betrachtung ihrer Aussagen wird ersichtlich, dass sich ihnen bezüglich des Tatvorwurfs nicht viel entnehmen lässt: Die Verteidigung bezweifelt, dass D. ein Hautklatschen gehört habe (Urk. 30 S. 6) - dies kann offen bleiben, entstanden die Verletzungen des Geschädigten doch nicht durch Schläge, sondern vielmehr durch Kratzen und Beissen. Ebenso lässt sich daraus nichts ableiten, dass die Mutter des Geschädigten kein Blut oder irgend- welche Verletzungen gesehen hat. Die Fotodokumentation zeigt, dass die Verlet- zungen beim Geschädigten nicht leicht ersichtlich sind bzw. von seinen Kleidern verdeckt werden; ebenfalls sind sie nicht dazu geeignet, starke Blutungen hervor- zurufen (dazu später). Es ist daher nicht erstaunlich, dass D._____ die Verletzun- gen nicht gesehen hat - konkret dazu befragt wurde sie im Übrigen auch nicht -,
immerhin hat sie aber ausgesagt, dass der Geschädigte nachher eine zerrissene Hose gehabt habe (Urk. 2/8 S. 2 Frage 3). Damit erschöpfen sich aber die sachre- levanten Aussagen von D., weshalb das Vorgehen der Vorinstanz, diese Aussagen nicht zur Erstellung des Sachverhaltes heranzuziehen, nicht willkürlich ist. Dasselbe gilt für die Aussagen der Beschuldigten an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung (Prot. I) sowie die Erklärungen von B. und C._____ (Urk. 2/13 und 1/2/14). Von Vornherein ist ersichtlich, dass diese Unterlagen für den relevan- ten Sachverhalt nicht von Belang sind: Die Beschuldigte beschränkte sich an der Hauptverhandlung darauf, sämtliche Vorwürfe zu bestreiten. Auch in den Erklä- rungen von C._____ und B._____ findet sich nichts, was die in Frage stehende Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten betrifft und damit für die Feststellung des hier zu beurteilenden Sachverhaltes relevant ist. Was die Auswertung der DNA-Asservate anbelangt, macht das Statthalteramt geltend, dass solche DNA-Profile nur zur Aufklärung von Verbrechen oder Vergehen erstellt werden, wobei sie sich auf die Schweizerische Strafprozess- ordnung stützt, welche im vorliegenden Verfahren erstmals anwendbar ist (Art. 255 Abs. 1 StPO; Urk. 36 S. 1). Jedoch galt auch vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung nichts anderes: Art. 3 Abs. 1 DNA-Profil- Gesetz (Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen, in Kraft seit 1. Januar 2005) sieht ebenfalls vor, dass eine DNA-Analyse dem Zweck der Auf- klärung von Verbrechen oder Vergehen dient. Da nur Übertretungen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, drängte sich eine Auswertung der DNA- Asservate von vornherein nicht auf. In formeller Hinsicht ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz damit nicht zu bean- standen, insbesondere kann ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie wesentliche Beweismittel nicht berücksichtigt bzw. nicht erhoben habe. 4. Die Verteidigung stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass die Aussagen der Beschuldigten bei der Polizei und vor Gericht nicht verwertbar seien, weil sie
nicht gehörig über ihre Rechte bzw. den Gegenstand der Untersuchung belehrt worden sei. Bei der Befragung durch die Polizei werde nur eine Auseinander- setzung erwähnt, nicht informiert worden sei die Beschuldigte jedoch darüber, dass ihr Sachbeschädigung und Tätlichkeiten vorgeworfen würden. Auch bei der Einvernahme der Vorinstanz fehle ein Vorhalt des Tatvorwurfs (Urk. 30 S. 3). Nach dem im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung geltenden § 151 Abs. 1 StPO/ZH hat dem Angeschuldigten die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung im Allgemeinen bezeichnet werden müssen; dieser Orientierungsanspruch war auch bei polizeilichen Einvernahmen zu beachten. Vorzuhalten waren Fakten und nicht strafrechtliche Begriffe und Bestimmungen. § 151 StPO/ZH verlangte auch nicht, dass dem Beschuldigten bereits bei der ersten Einvernahme detailliert dargelegt wurde, auf welchen Tatsachen, Verdachtsgründen usw. im Detail die Anschuldigungen beruhten; sondern es war den Untersuchungsbehörden ein Ermessensspielraum zuzugestehen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 619 und N 778). Entscheidend war, dass der Angeschuldigte zu Beginn der Einvernahme zur Sache wusste, was ihm vorgeworfen wurde (Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Juni 2006, § 151 N 3). Das neue Recht hat diesbezüglich keine Änderungen gebracht, die obigen Erwägungen gelten auch für Art. 158 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, a.a.O., Art. 158 N 8). Die Verletzung der Orientierungspflicht zog bzw. zieht sowohl nach altem als auch nach neuem Recht die Unverwertbarkeit der Einvernahme nach sich (Art. 158 Abs. 2 StPO; Schmid, Kommentar zur Zürcher Strafprozessordnung, a.a.O., § 151 N 5). Die Polizei hat der Beschuldigten den Tatvorwurf hinsichtlich Zeit und Ort genau umschrieben (Urk.1/2/10). Es ist richtig, dass bezüglich der Tatumstände lediglich eine Auseinandersetzung erwähnt wurde. Wie oben ausgeführt, ist aber auch nicht nötig, dass der Beschuldigten die einzelnen Tatbestände mit ihren straf- rechtlichen Bezeichnungen vorgehalten werden. Entgegen der Ansicht der Vertei- digung (Urk. 30 S. 3) wird aufgrund der nachfolgenden, detaillierten Schilderun- gen der Beschuldigten in der polizeilichen Befragung deutlich, dass sie wusste, von welchem Vorfall die Rede war. Zwar gab die Beschuldigte auf die Frage nach
dem Drahtkleiderbügel vor, von nichts zu wissen, dabei ist aber zu berücksichti- gen, dass die Beschuldigte ja sämtliche Vorwürfe abgestritten hat, weswegen allein aus ihrer Ahnungslosigkeit nicht geschlossen werden kann, dass sie unge- nügend über den Tatvorwurf orientiert worden ist. Selbst wenn man sich auf den Standpunkt stellte, dass der erstmalige Tatvorwurf ungenügend war und man zum Schluss kommt, dass die polizeiliche Befragung nicht verwertbar ist, so ist zu beachten, dass die Vorinstanz lediglich zweimal aus dieser Befragung zitierte, nämlich um die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten zu beurteilen und um aufzuzeigen, dass sie versucht, den Geschä- digten schlecht zu machen (Urk. 17 S. 6). Bei der nachfolgenden Beweis- würdigung (Urk. 17 S. 7 Ziff. 3.10.) finden diese Erwägungen jedoch keinen Eingang und es stützt sich die Sachverhaltserstellung nicht auf die Aussagen der Beschuldigten, sondern vielmehr auf die Aussagen des Geschädigten und die fotografisch dokumentierten Verletzungen, weswegen die Beweiswürdigung - selbst wenn die polizeiliche Befragung der Geschädigten unverwertbar wäre - der Willkürprüfung standhält. Die obigen Überlegungen gelten auch für die Befragung der Beschuldigten durch die Vorinstanz: Zu Beginn der Einvernahme zur Sache wurde der Beschuldigten der ihr vorgeworfene Sachverhalt detailliert vorgehalten, womit den Anforderun- gen an die Orientierungspflicht genüge getan ist (Prot. I S. 4). Dies ganz abge- sehen davon, dass die Aussagen der Beschuldigten vor Vorinstanz für die Urteils- findung gar nicht verwendet wurden. Der - nicht weiter begründete - Vorwurf der Verteidigung, dass die Beschuldigte nicht gehörig über ihre Rechte im Strafverfahren aufgeklärt worden sei, ist sodann offensichtlich haltlos, wurde die Beschuldigte zu Beginn der polizeilichen Befragung doch darauf hingewiesen, dass sie die Aussage verweigern könne, ihre Aussagen als Beweismittel verwertet werden könnten und sie das Recht habe, einen Verteidiger zu bestellen (Urk. 2/10 Frage 1). 5. Schliesslich macht die Verteidigung geltend, dass die Beweiswürdigung un- haltbar sei. Einerseits sei fraglich, ob die Beschuldigte gehörig zur Einvernahme des Geschädigten beim Statthalter vorgeladen worden sei und andererseits seien
die Aussagen des Geschädigten widersprüchlich: Schon die Vorinstanz habe festgehalten, dass sich der Sachverhalt aufgrund seiner Aussagen nicht erstellen lasse, sodann habe der Geschädigte erstmals beim Statthalter erwähnt, dass ihm die Beschuldigte an sein Geschlechtsteil gegriffen habe und dass er überall geblutet habe, was aber die Fotodokumentation keinesfalls bestätige. Es sei ein klares Lügensignal, dass der Geschädigte beim Statthalter, über ein Jahr später, mehr gewusst habe als noch bei der Polizei, welche ihn direkt nach dem betref- fenden Vorfall befragt habe (Urk. 30 S. 4). Schliesslich werde die Beweiswürdi- gung dadurch erschüttert, dass die Verletzungen des Geschädigten, wie anhand der Fotodokumentation ersichtlich, offensichtlich bereits verheilt bzw. älter als 50 Minuten gewesen seien; sie seien auch nicht von einem Arzt untersucht worden. Es wären überdies auch Kratzspuren unterhalb des Risses am Ober- schenkel zu erwarten gewesen. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb der Geschädigte rund 50 Minuten zugewartete habe, bis er Anzeige erstattet habe; eine Selbstzufügung der Verletzungen sei in dieser Zeit durchaus möglich gewesen. Vorgeworfen wird dem Geschädigten auch, dass er die Verfolgung des Autos der Beschuldigten nach dem Vorfall verschwiegen habe (Urk. 30 S. 5). Was die Zustellung der Terminverschiebungsanzeige für die Einvernahme des Geschädigten vor dem Statthalter an die Beschuldigte anbelangt, ist aus den Akten ersichtlich, dass diese am Postschalter abgeholt worden ist (Urk. 2/24/2, Track & Trace-Auszug). Ebenfalls ist die Erklärung des Statthalteramtes, dass bei der zugestellten Anzeige die Kopie der Anzeige an den Geschädigten fehle, im Gegensatz zu denjenigen Zustellungen, welche eben nicht haben erfolgen können, plausibel und durch die Akten belegt (Urk. 30 S. 2). Die Verteidigung unterlässt es denn auch näher zu begründen, weshalb die Anzeige nicht gehörig erfolgt sein soll. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich der Sachverhalt allein gestützt auf die Aussagen des Geschädigten nicht erstellen lässt (Urk. 17 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO): Schliesslich steht Aussage gegen Aussage und es geht vorliegend um ein sogenanntes Vieraugendelikt, welches von niemandem beobachtet wurde. Die Aussagen des Geschädigten allein deswegen als widersprüchlich und als offen- sichtliche Lügen zu bezeichnen, geht jedoch zu weit. Die beiden Einvernahmen
des Geschädigten liegen über ein Jahr auseinander, nur schon deswegen ist ver- ständlich, dass sich Widersprüche ergeben. Ob die Beschuldigte dem Geschädig- ten an sein Geschlechtsteil gegriffen hat, ist sodann nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Tatvorwurfs. Es ist daher auch nicht von Belang, dass der Geschä- digte beim Statthalter ausgesagt hat, dass es überall geblutet habe (Urk. 2/25 S. 2). Dass insbesondere aus der Kratzspur am Bauch (vgl. Urk. 2/6) Blut ausge- treten ist, ist plausibel. Erkennbar ist aufgrund des Kratzers aber auch, dass diese Verletzung nicht derart war, dass sie erhebliche Blutspuren auf dem T-Shirt des Geschädigten hinterlassen hätte. So ist nicht abwegig, dass es lediglich eine leichte Blutung war, welche das T-Shirt lediglich auf der Innenseite beschmutzt hat. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass schon die Vorinstanz festgestellt hat, dass sich der Sachverhalt nicht allein gestützt auf die Aussagen des Geschädig- ten erstellen lässt (Urk. 17 S. 5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ebenso ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das Verletzungsbild des Geschädigten zu seinen Aussagen passt (Urk. 17 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO): Aus der Fotodokumentation ergibt sich, dass das Loch im T-Shirt von der Höhe her mit dem Kratzer am Bauch zusammenpasst (Urk. 2/4 und Urk. 2/6) - eine Verletzung, welche durch einen Drahtkleiderbügel hat zugefügt werden können. Es ist auch nicht willkürlich, anzunehmen, dass der Riss in der Hose nicht durch den Geschädigten selbst, sondern ebenfalls durch den Drahtkleiderbügel verursacht wurde: Die Shorts des Geschädigten sind weit geschnitten und dort, wo der Riss anfängt, ist das Bein zusätzlich durch die Unterhose geschützt (Urk. 2/4 und Urk. 2/7). Damit lässt sich erklären, weshalb der Oberschenkel nicht zerkratzt wurde. Auch bietet die Fotodokumentation keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verletzungen des Geschädigten bereits verheilt bzw. älter als 50 Minuten wären. Solche Kratzer wie derjenige auf der Rückseite des Knies (Urk. 2/6) verschwinden in der Regel nach kurzer Zeit, wobei Bisswunden nach einer gewissen Zeit möglicherweise zu Hämatomen führen, wovon auf den Fotos aber nichts ersicht- lich ist (Urk. 2/5). Insgesamt ist die durch die Vorinstanz erfolgte Beweiswürdigung nicht willkürlich oder rechtsfehlerhaft, ihre Ausführungen sind vielmehr nachvollziehbar und plausibel. Wie gesagt, kann das Berufungsgericht keine neue Beweiswürdigung
vornehmen, weswegen auf die übrigen Vorbringen der Verteidigung, welche dem Geschädigten anlastet, dass er mit 50 Minuten bis zur Anzeigeerstattung zu lange zugewartet habe, dass er die Verletzungen nicht von einem Arzt habe überprüfen lassen und dass er verschwiegen habe, dass er dem Auto der Beschuldigten gefolgt sei, nicht weiter einzugehen ist. III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und wird im Übrigen auch von der Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – angefochten (Urk. 17 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. Strafzumessung Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 300.-- erscheint den Verhältnissen der Beschuldigten angemessen und ist unter Hinweis auf die vor- instanzlichen Ausführungen (Urk. 17 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) zu bestätigen. Im Übrigen wurde die Strafzumessung durch die Verteidigung nicht – auch nicht eventualiter – beanstandet. Ebenfalls zu bestätigen ist die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse. Immerhin ist festzuhalten, dass das Verschulden der Beschuldigten noch leicht wiegt und vorliegend einmal mehr die Strafjustiz bei der Ausfechtung ehelicher Streitigkeiten instrumentalisiert wurde. So hat der Geschädigte rundweg zuge- geben, dass er die Strafanzeige mit Blick auf die strittige Kinderzuteilung und -betreuung eingereicht hat (Urk. 2/9 S. 4), was mit dem tatbeständlichen Ver- halten der Beschuldigten in keinerlei Zusammenhang steht. V. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 6 und 7), soweit es noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Ziffer 5), zu bestätigen
(Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfäng- lich unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- zu veranschlagen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzel- gericht, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist. "Das Einzelgericht erkennt: 1. ... 2. Die Verzeigte wird vom Vorwurf der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 2 StGB freigesprochen. 3.-4. ...
Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 3. Die erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirkes Horgen − den Vertreter des Geschädigten im Doppel für sich und zuhanden des Geschädigten − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. Mai 2012
Der Präsident:
Oberrichter Dr. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Schwarzwälder