Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SU110021-O/U/
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und die Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. i ur. J. Stark
Urteil vom 18. Oktober 2011
i n Sachen
A., Verzeigter und Appellant verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verzeigerin und Appellatin
betreffend mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 8. Dezember 2010 (GU100051)
Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 12. Mai 2009 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 8. Dezember 2010 (Urk. 29) Der Einzelrichte r erkennt: 1. Der Einsprecher ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Be- zirksgerichtskasse Zürich Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 1178.– (Fr. 318.– Kosten ge- mäss Bussenverfügung vom 12. Mai 2009 sowie Fr. 860.– nachträgliche Kosten inkl. Über- weisungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten sowie die Busse von Fr. 500.– stellt die Kasse des Stadtrichteramtes Zürich Rechnung. Berufungsanträge a) Des Verteidigers des Verzeigten (Urk. 23, schriftlich): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 08.12.2010, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen sei vollumfänglich aufzuheben und der Berufungs- kläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 08.12.2010, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen sei vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurtei- lung zurückzuwei se n. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Der Vertreterin der Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 36, schriftlich): Abweisung der Berufung Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafverfügung vom 12. Mai 2009 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Verzeigten A._____ gestützt auf Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV wegen zweimaligen Nichtbeachtens eines Rotlichtes mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 2). 2. Gegen diese Strafverfügung erhob der Verzeigte mit Schreiben vom 20. Mai 2009 fristgerecht Einsprache (Urk. 3/1). Nach Durchführung der ergänzenden Untersuchung hielt das Stadtrichteramt Zürich mit Schreiben vom 6. Mai 2010 an der Strafverfügung fest (Urk. 11). Da der Verzeigte sein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht zurückzog, überwies das Stadtrichteramt Zürich die Akten dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich (Urk. 16). Dieser sprach den Verzeigten mit Urteil vom 8. Dezember 2010 im Sinne der Strafverfügung schuldig und bestrafte ihn ebenfalls mit einer Busse von Fr. 500.– (Urk. 20 = Urk. 29). 3. Mit Eingabe vom 24. Februar 2011 meldete der Verzeigte innert Frist Beru- fung gegen das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich an (Urk. 22). Ebenfalls innert Frist nannte er seine Beanstandungen (Urk. 23). Nach-
dem das Stadtrichteramt keine Anschlussberufung erklärte, wurden die Akten dem Obergericht zur Behandlung der Berufung zugestellt (Urk. 28). 4. Mit Beschluss vom 17. Mai 2011 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Verzeigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge abschliessend zu stellen und zu begründen und allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 30). Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 verwies dieser für die Begründung der Berufungs- anträge auf die Beanstandungen (Urk. 23) und stellte verschiedene Beweisan- träge (Urk. 32). Auf die Beiweisanträge ist nachfolgend – soweit erforderlich – zurückzukommen (Rz 10.11). Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2011 wurde dem Stadtri chteramt Züri ch Fri st zur Berufungsantwort und zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (Urk. 34). Das Stadtrichteramt Zürich beantragte die Abweisung der Berufung und verzichtete auf Beweisanträge (Urk. 36). II. Prozessuales 5. Per 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bi sherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach sind vorlie- gend als Prozessrecht die Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH; LS 321) sowie das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH; LS 211.1) anwendbar. 6. Bei Berufungen gegen ein Urteil, mit welchem für eine Übertretung lediglich eine Busse ausgefällt wurde, ist die Kognition durch § 412 Abs. 2 StPO/ZH einge- schränkt. In diesen Fällen darf das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft werden, ob es auf einem Verfahrensfehler beruht, ob Fehler in der Anwendung des materiellen Rechts vorliegen oder ob erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der vorgenommenen Tatsachenfeststellung bestehen (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1-3 StPO/ZH). 7.1. Unter dem Kognitionsumfang der Verfahrensfehler (§ 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH) ist die Überprüfung der korrekten Anwendung sämtlicher strafpro-
ze ssualer kantonaler und bundesrechtlicher Verfahrensvorschriften unter Ein- schluss des Verfassungs- und Staatsvertragsrechts möglich. Der Anfechtungs- grund des Fehlers in der Anwendung des materiellen Rechts (§ 412 Abs. 2 Ziff. 2 StPO/ZH) umfasst die Kontrolle aller im vorliegenden Fall angewandten oder fälschlicherweise nicht angewandten materiellen Rechtsnormen. Unter diesem Ti- tel kann auch das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs geprüft werden, nicht aber die blosse Angemessenheit eines Entscheides (z.B. hinsichtlich der Straf- zumessung). Insoweit ergibt sich eine Abweichung von der vollständigen Kogniti- on gemäss § 412 Abs. 1 StPO/ZH. 7.2. Hingegen schränkt § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH, unter welchem die Verlet- zung der Beweiswürdigungs- und Beweislastregeln zu prüfen ist, die Kognition bezüglich der Überprüfung von Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz stärker ein. Darin wird festgehalten, dass nur bei Vorliegen "erheblicher Beden- ken" an der Richtigkeit dieser Feststellungen eingeschritten werden darf. Es handelt sich um eine Überprüfungsbefugnis, die geringfügig weiter geht als eine reine Willkürkognition. Die Tatsachenfeststellung bzw. -würdi gung steht grund- sätzlich im Ermessen des erkennenden Gerichtes, welches das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung fällt (Art. 249 BStP; § 284 StPO/ZH; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 1035a). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 8. Sachverhalt Dem Verzeigten wird vorgeworfen, er habe am 2. April 2009 um 08.13 Uhr bei seiner Fahrt stadteinwärts als Lenker des Personenwagens mit dem Kennzeichen ... an der Verzweigung ...-Strasse / ...-Weg sowie an der Verzweigung ...- Strasse / ...-Strasse je das Rotlicht der Lichtsignalanlage nicht beachtet (Urk. 2).
den Eindruck der Voreingenommenheit erweckt, dies widerspiegle sich auch im Urteil. Die Vorinstanz lasse in ihrer Begründung die nötige Unvoreingenommen- heit vermissen, indem sie einseitig auf die Zeugenaussagen der Polizeibeamten abstelle. Dies verletze den Grundsatz auf ein faires Verfahren. Sinngemäss wird zudem geltend gemacht, die Vorinstanz habe ausgeführt, den Aussagen von Poli- zeibeamten komme eine höhere Glaubhaftigkeit zu als "normalen" Zeugen (Urk. 23 S. 11 f.). 9.2.2. Zwar stellt der Grundsatz "in dubio pro reo" inklusive Beweiswürdigungs- regel eine Verfahrensvorschrift dar, diese ist jedoch im Rahmen der Überprüfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen (d.h. unter § 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH) zu prüfen (vgl. dazu nachfolgend Rz 10). D i e Ausführungen der Vertei- digung zur "Voreingenommenheit" betreffen nicht die Frage der Befangenheit, sondern ebenfalls der Beweiswürdigung. Inwiefern tatsächlich bereits im Rahmen der Hauptverhandlung und vor Urteilsfällung der Eindruck der Befangenheit ve rmittelt worden sein soll, wird im Übrigen nicht dargelegt. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich somit. 10. Erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung (§ 412 Abs. 2 Ziff. 3 StPO/ZH) 10.1. Die Verteidigung führt aus, die Vorinstanz habe die Darstellung der beiden Polizeibeamten, der Zeugen B._____ und C., praktisch unbesehen der Tat- sache übernommen, dass die Beifahrer des Verzeigten, die Zeugen D. und E._____, entlastende Aussagen gemacht hätten. Zudem habe sie ni cht berück- sichtigt, dass die Aussagen der Polizeibeamten aufgrund der zeitlichen und räum- lichen Verhältnisse nicht zutreffen könnten. Bei objektiver Betrachtung hätten erhebliche Zweifel am Sachverhalt bestehen müssen. Zudem habe die Vorinstanz die Beweise einseitig und willkürlich gewürdigt (Urk. 23 S. 10 ff.). 10.2. Der nicht eingestandene Sachverhalt ist aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen, wobei das vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren
nur im Rahmen der eingeschränkten Prüfungsbefugnis und aufgrund der Akten auf die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung zu überprüfen ist. 10.3. Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und i n Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu bewei sen, und ni cht di eser sei ne Unschuld nach- weisen muss. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sach- verhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebli che und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (statt vieler: BGE 127 I 38 E. 2a). 10.4. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, kann die Berufungsinstanz – wie erwähnt (vgl. Rz 7.2) – nur ei ngeschränkt überprüfen (§ 412 Abs. 2 StPO/ZH). Sie kann nur dann eingreifen, wenn dieser Rahmen durch die Vorinstanz überschrit- ten wurde, das heisst deren Tatsachenfeststellungen nahezu unhaltbar bzw. ab- wegig sind, eben erhebliche Bedenken an deren Richtigkeit bestehen. Darunter fallen ni cht nur Versehen und Irrtümer, sondern auch D i skrepanzen, di e si ch zwi- schen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweis- lage und den Feststellungen im Urteil ergeben, aber auch diejenigen Fälle, in de- nen die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht in genügender Weise ausge- schöpft wurden, also dem Grundsatz der Wahrheitsfindung von Amtes wegen zu wenig Beachtung geschenkt wurde. Solange sich die vorinstanzliche Tatsachen- feststellung im Rahmen des Gesetzes hält und nachvollziehbar ist, entzieht sie sich der Beurteilung durch die Berufungsinstanz (Schmid, a.a.O., N 1035a). 10.5. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vori nstanz verwi esen werden (§ 161 GVG/ZH; Urk. 29 S. 5 ff.). Konkretisierend ist jedoch festzuhalten, dass Polizeibeamte nicht per se glaub- würdiger sind als andere Personen. Wie die Vorinstanz betreffend die Motivati- onslage und damit die Glaubwürdigkeit der beiden Polizeibeamten jedoch zutref- fend ausführte, ist unwahrscheinlich, dass sie ihre berufliche Karriere durch
Falschaussagen über einen unbedeutenden Vorfall gefährden würden. Insbeson- dere sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die beiden Polizeibeamten den ihnen unbekannten Verzeigten zu Unrecht belasten sollten. Vielmehr gab der Zeuge C._____ an, dass sie nur reagiert hätten, weil es ein "klarer Fall" gewesen sei (Urk. 8 S. 1 f.). Damit belastet er sich selbst bzw. ihren beruflichen Ruf, da es grundsätzlich die Aufgabe von Polizeibeamten wäre, alle von ihnen wahrgenom- menen Verstösse (auch Übertretungen) im Strassenverkehr zu ahnden (§ 21 Abs. 1 StPO/ZH). Dazu kommt, dass sie aufgrund ihres Berufs und ihrer Ausbil- dung geschult sind, gesetzeswidriges Verhalten zu erkennen. Sie haben kein direktes eigenes oder gar wirtschaftliches Interesse am Verfahren. Die beiden Zeugen B._____ und C._____ sind demnach mit der Vorinstanz als besonders glaubwürdig zu qualifizieren. 10.6. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist jedoch nicht primär die allge- meine Glaubwürdigkeit einer Person massgebend, sondern vielmehr ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen relevant. Die Vorinstanz fasste die Aus- sagen der beteiligten Personen – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – korrekt zusammen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwie- sen werden kann (Urk. 29 S. 7 ff.; § 161 GVG/ZH). D i e folgenden Ausführungen sind deshalb lediglich als Ergänzungen und Präzisierungen zu verstehen. 10.7. Die Vorinstanz führte betreffend die Aussagen der beiden Polizeibeamten aus, aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und ihrer Routine bei der Beobachtung des Verkehrsgeschehens seien ihre Schilderungen als zuverlässiger zu bewerten als solche von Laien. Dem ist zuzustimmen. Dazu kommt, dass die Aussagen der beiden Polizeibeamten grundsätzlich miteinander übereinstimmen und verschie- dene Realitätskriterien enthalten. Mit der Vorinstanz (Urk. 29 S. 8) sind ihre Aus- sagen als sachlich und neutral zu werten. 10.7.1. Die Schilderungen des Zeugen B._____ sind anschauli ch und folgeri ch- tig. So gab er betreffend das Überfahren des zweiten Rotlichtes an, er könne kei- ne Abstandsangabe machen, da er sich auf den Verkehr konzentriert habe. Er habe einfach gesehen, dass die Ampel auf rot gestanden habe, als das Fahrzeug des Verzeigten die Ampel passiert habe (Urk. 7 S. 2). Auch seine Aussage, er
habe, nachdem der Verzeigte das Ordnungsbussenverfahren abgelehnt habe, zuerst mit seinem Kollegen besprochen, was sie tun würden (Urk. 7 S. 2), ist plausibel und glaubhaft. Es erscheint nachvollziehbar, dass dies eine ungewohnte Situation darstellte und er sich versichern wollte, wie korrekterweise vorzugehen war. 10.7.2. Die Schilderungen des Zeugen C._____ sind ebenfalls plausibel und schlüssig. Er sagte aus, er wisse nicht mehr genau, ob sie direkt hinter dem Fahr- zeug gewesen seien, aber er vermute es, da sie ihm nachher hätten folgen können, ohne ein anderes Fahrzeug zu überholen, und kein anderes Fahrzeug das Rotlicht überfahren habe (Urk. 8 S. 1). Wie die Vorinstanz ausführte (Urk. 29 S. 9), ist diese Schilderung sehr anschaulich und realitätsnah und deshalb glaub- haft. Dass es sich nicht um eine stereotype Aussage handelt, ergibt sich auch da- raus, dass er betreffend das zweite Lichtsignal relativierte und angab, die Distanz zwi schen Fahrzeug und Haltebalken sei im Vergleich zum ersten geringer gewesen, statt zehn Meter etwa anderthalb Wagenlängen (Urk. 8 S. 2). 10.7.3. Obwohl beide Zeugen angaben, auf der Fahrt zur Einvernahme mitei- nander über den Vorfall gesprochen zu haben, enthalten i hre i m wesentli chen übereinstimmenden Aussagen auch geringfügige Abweichungen. Dies spricht da- für, dass ihre Aussagen weder abgesprochen noch auswendig gelernt sind, sondern ihre konkreten Erlebnisse wiedergeben. Andernfalls wären vielmehr ste- reotype, übereinstimmende Aussagen zu erwarten. So schilderten beide überein- stimmend, der Verzeigte habe, als das erste Lichtsignal auf orange geschaltet habe, leicht beschleunigt und in der Folge das Lichtsignal bei rot passiert (Urk. 7 S. 1; Urk. 8 S. 1). Die Distanz des Fahrzeugs des Verzeigten zum Haltebalken, als das Lichtsignal auf rot schaltete, schilderten sie übereinstimmend, wenn auch mit verschiedenen Formulierungen (etwa zwei Wagenlängen bzw. zehn Meter; Urk. 7 S. 1; Urk. 8 S. 1). Übereinsti mmend und nachvollziehbar gaben sie an, sie seien nach dem Anhalten beide zum Fahrzeug des Verzeigten gegangen, der Zeuge B._____ auf die Fahrerseite und der Zeuge C._____ zur Sicherung auf die Beifahrerseite (Urk. 7 S. 2; Urk. 8 S. 2). Ebenfalls mit unterschiedlichen Worten schilderten sie den psychischen Zustand des Verzeigten, der Zeuge B._____ sag-
te, dieser sei "aufgebracht und nicht kooperativ" (Urk. 7 S. 2) gewesen, der Zeuge C._____ sagte, dieser sei "sehr unfreundlich und laut" (Urk. 8 S. 2) gewesen. Dass beide si ch an ei nzelne D etai ls ni cht mehr eri nnern konnten, spri cht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 10.8. Hingegen sind die Aussagen des Verzeigten vergleichsweise karg und ins- besondere betreffend die Kernpunkte knapp. Seine Schilderungen stehen nicht nur in Widerspruch zu denjenigen der Zeugen B._____ und C., sondern sie stimmen auch nur teilweise mit den Aussagen seiner beiden Mitfahrer, dem Zeugen D. und der Zeugin E., überein. 10.8.1. Der Verzeigte erklärte übereinstimmend mit dem Zeugen D., er habe sich beim ersten Lichtsignal mit seinem Fahrzeug auf der Höhe desselben befunden, als es auf orange geschaltet habe (Urk. 6 S. 1; Urk. 9 S. 1). Betreffend die zweite Lichtsignalanlage gaben wiederum der Verzeigte und der Zeuge D._____ übereinstimmend an, sie hätten sie bei orange passiert. Der Verzeigte sagte aus, er habe gesehen, wie die Ampel auf orange geschaltet habe. Er habe nicht mehr anhalten können, selbst mit einer Vollbremsung ni cht (Urk. 6 S. 1). Der Zeuge D._____ führte aus, die zweite Ampel habe auf orange geschaltet, als sie etwa fünf Meter davon entfernt gewesen seien. Es hätte nicht für eine Vollbrem- sung gereicht (Urk. 9 S. 2). Die Zeugin E._____ gab an, auf die zweite Ampel ha- be sie geachtet, diese sei orange gewesen, den Wechsel von grün auf orange habe sie nicht gesehen. Sie habe einfach gesehen, dass es orange gewesen sei. In diesem Moment habe sie sich etwa zwei bis drei Meter davon entfernt befun- den (Urk. 10 S. 2). 10.8.2. Hingegen sagte der Verzeigte, er und seine beiden Begleiter hätten sofort erklärt, dass es in beiden Fällen orange gewesen sei (Urk. 6 S. 2). Diese hingegen erklärten beide übereinstimmend, sie hätten sich nicht eingemischt (Urk. 9 S. 2; Urk. 10 S. 1). Dazu kommt, dass die Zeugin E._____ sogar angab, auf die erste Ampel habe sie nicht geachtet, sie könne deshalb nicht sagen, wie diese geschaltet gewesen sei, als sie diese passiert hätten (Urk. 10 S. 2). Der Zeuge D._____ bestätigte die Aussagen der beiden Polizeibeamten, diese seien beide zum Fahrzeug des Verzeigten gekommen, einer auf der Fahrer-, der ande-
re auf der Beifahrerseite (Urk. 9 S. 1 f.), während der Verzeigte geltend machte, der Beifahrer sei bei deren Fahrzeug geblieben (Urk. 6 S. 2). Ebenfalls wider- sprüchlich sind die Aussagen darüber, auf welcher Seite der Beifahrer den Ver- zeigten aufgefordert habe, auf die Seite zu fahren und anzuhalten. Der Verzeigte selbst machte geltend, dieser sei zu ihm gekommen (Urk. 6 S. 1), während die Zeugen D._____ und E._____ angaben, er sei auf die Beifahrerseite gekommen und habe dort an die Scheibe geklopft (Urk. 9 S. 1; Urk. 10 S. 1). Bei den Wider- sprüchen handelt es sich zwar jeweils nur um Details, die Divergenzen in ver- schiedenen Punkten erwecken jedoch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussa- gen, insbesondere betreffend das Passieren bei orange. 10.9. Übereinstimmend – und im Widerspruch zu den Zeugen B._____ und C._____ – gaben die beiden Zeugen D._____ und E._____ an, der Verzeigte habe nicht beschleunigt, sondern sei mit gleichbleibender Geschwindigkeit gefah- ren (Urk. 9 S. 1; Urk. 10 S. 2). Dieser Widerspruch vermag jedoch keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ wecken. 10.10. Aus den Aussagen der Zeugin E._____ lässt sich betreffend das erste Lichtsignal gar nichts ableiten und betreffend das zweite Lichtsignal lässt sich nicht ableiten, wann dieses auf orange geschaltet hatte und ob es allenfalls beim Passieren des Lichtsignals bereits rot war. Sie gab diesbezüglich einzig an, sie habe gesehen, dass es orange gewesen sei, als sie zwei bis drei Meter davon entfernt gewesen sei. Ein allfälliger späterer Wechsel auf rot wurde von ihr nicht ausgeschlossen (vgl. Urk. 10 S. 2). Auf die Aussagen des Verzeigten und des Zeugen D._____ kann zur Erstellung des angeklagten Sachverhaltes mangels Glaubhaftigkeit ebenfalls nicht abgestellt werden. Hingegen sind die Aussagen der beiden Zeugen B._____ und C._____ glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden kann. 10.11. Die beiden Zeugen B._____ und C._____ sagten glaubhaft und nachvoll- ziehbar aus, sie hätten gesehen, wie der Verzeigte die beiden Lichtsignale bei rot passierte. Es erübrigt sich somit, die von der Verteidigung erneut beantragten Beweise abzunehmen. Primär kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 29 S. 4 f.; § 161 GVG/ZH). Der Zeuge B._____ schätzte, sie
hätten sich im Zeitpunkt der Beobachtung betreffend das erste Lichtsignal in einer Entfernung von 30-40 Metern befunden (Urk. 7 S. 1). Darauf kann abgestellt werden. Dass aus dieser Entfernung die Beobachtung nicht möglich war, wurde von der Verteidigung nicht geltend gemacht, weshalb ein Augenschein keine neuen Erkenntnisse bringen würde. Die Distanz von 140 Metern, auf welche die Verteidigung (ausgehend von der mutmasslichen Dauer des Montierens des "Blaulichtes" auf dem Dach) abstellt, ist nicht plausibel. Beim dritten Lichtsignal stand das Fahrzeug der Polizeibeamten unmittelbar hinter demjenigen des Verzeigten, was vom Verzeigten ausdrücklich anerkannt wurde (Urk. 6 S. 1). Es wäre unwahrschei nli ch, dass sich bei einem Abstand von 140 Metern im Stadt- verkehr morgens um 08.13 Uhr kein Fahrzeug zwischen demjenigen der Polizei- beamten und demjenigen des Verzeigten befand. Bereits aus diesem Grund erüb- rigt sich ein Gutachten zur Dauer der Inbetriebnahme des "Blaulichtes". Die dies- bezüglichen Ausführungen bzw. Berechnungen der Verteidigung (Urk. 23 S. 6 ff.; Urk. 32) sind im Übrigen wenig nachvollziehbar. So geht sie bei der Berechnung davon aus, dass die Polizeibeamten mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf die Kreuzung zufuhren. Diese gaben jedoch an, sie seien "mit einer gewissen Vorsicht über das Rotlicht" (Urk. 7 S. 2) bzw. der "gegebenen Vorsicht" (Urk. 8 S. 2) gefahren, wes- halb davon ausgegangen werden muss, dass sie die Geschwindigkeit mindestens lei cht reduzierten. Ferner erscheint die Zeitangabe des Zeugen B._____ – entge- gen der Verteidigung – plausibel. Sinn und Zweck eines solchen "Blaulichtes" ist eine rasche und unkomplizierte Inbetriebnahme. Der Zeuge B._____ sagte, die Montage des "Blaulichtes" sei ein Handgriff und daure etwa vier bis fünf Sekun- den (Urk. 7 S. 3). Nachdem vorliegend auch nicht bekannt ist, ob das Fenster auf der Fahrerseite bereit geöffnet war, würde ein Gutachten für den konkreten Fall keine aussagekräftigen neuen Erkenntnisse bringen. D i e zei tli chen und räumli- chen Verhältnisse stehen folglich nicht in Widerspruch zu den Aussagen der bei- den Zeugen. Nachdem die Vorinstanz – entgegen der Verteidigung (Urk. 23 S. 9) – nicht davon ausging, die beiden Lichtsignalanlagen seien synchron geschaltet, erübrigen sich weitere Ausführungen zum diesbezüglich beantragten Augen- schei n.
Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Verzeigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV. 2. Der Verzeigte wird mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Bezahlt der Verzeigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 und 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Verzeigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und den Verzeigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin:
Oberrichter Dr. F . Bollinger lic. i ur. J. Stark