Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR250026-O/U/bs Mitwirkend:die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und die Oberrichterin lic. iur. V. Keller sowie der Gerichtsschreiber MLaw R. Tettamanti Beschluss vom 9. Dezember 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchsgegnerin betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Revision gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Februar 2021 (SB200236)
Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 gelangte der Gesuchsteller ans Obergericht des Kantos Schaffhausen (Urk. 2). Darin ersucht er um die Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen befristeten Landesverweises (Urk. 2). Mit Schreiben vom 14. November 2025 leitete das Obergericht des Kantons Schaffhausen diese Ein- gabe im Original an das hiesige Gericht weiter (Urk. 1). Das Obergericht des Kan- tons Schaffhausen verstand die Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Oktober 2025 als sinngemässes Gesuch um Revision des vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, unter der Verfahrensnummer SB200236-O ergangenen Urteils vom 16. Februar 2021. Es wurde ein aktueller Strafregisterauszug über den Be- schuldigten eingeholt (Urk. 3). 2. 2.1. Dem Strafregisterauszug (Urk. 3) ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller unter der Verfahrensnummer SB200236-O mit Urteil vom 16. Februar 2021 vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, zu einer Landesverweisung nach Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren verurteilt wurde. Ebenso ist daraus er- sichtlich, dass das Urteil rechtskräftig ist und dass der Gesuchsteller am 24. Sep- tember 2021 aus der Schweiz ausreiste (Urk. 3). 2.2. Wie bereits oben erwähnt, ersucht der Gesuchsteller um Aufhebung der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung. Er begründet dieses Gesuch damit, dass er seit dem Urteil Vater von zwei Kindern im Alter von einem und drei Jahren ge- worden sei. Er beschreibt, dass seine Kinder in der Schweiz geboren wurden und zusammen mit seiner Frau in B._____ lebten. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller in C._____, Deutschland, wohnhaft ist. Die Trennung von seiner Familie sei für ihn und die Kinder unhaltbar geworden und er könne seine Rolle als Vater so nicht wahrnehmen (Urk. 2).
2.3. Die Eingabe des Gesuchstellers kann als Gesuch um Revision des Urteils vom 16. Februar 2021 aufgefasst werden. Das hiesige Gericht ist dafür zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO i.V.m. § 49 GOG ZH). Nach Art. 410 Abs, 1 lit. a StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigespro- chenen Person herbeizuführen. 2.4. Der Gesuchsteller macht sinngemäss neue Tatsachen geltend. Er ist Vater eines ein- und eines dreijährigen Kindes geworden. Demzufolge ist davon auszu- gehen, dass die Kinder beide nach dem Entscheid vom 16. Februar 2021 geboren wurden. Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf ein Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Vorliegendes Ge- such ist offensichtlich unbegründet, weil es sich bei den vorgebrachten Tatsachen nicht um vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen handelt. In Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die Gerichtsgebühr fällt vorliegend ausnahmsweise ausser Ansatz, weil es nicht der Gesuchsteller war, der das vorliegende Revisions- verfahren anhängig machte, sondern dieses sinngemäss durch die Schaffhauser Behörden eingeleitet wurde. Demzufolge sind dem Gesuchsteller keine Kosten auf- zuerlegen.
Es wird beschlossen: 1.Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 28. Oktober 2025 wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3.Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in die Akten SB200236-O 4.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Dezember 2025 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Tettamanti