Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR250004-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Beschluss vom 31. März 2025 in Sachen A., Gesuchsteller verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Gesuchsgegnerin betreffend Hinderung einer Amtshandlung etc. Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 1. März 2017
Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 1. März 2017 der Hinderung einer Amtshandlung, der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung und der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- gesetz schuldig gesprochen (Urk. 8/7). Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 erhob der Gesuchsteller Einsprache. Nach Überweisung des Strafbefehls trat das Bezirks- gericht Zürich mit Verfügung vom 5. September 2017 auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest (Urk. 8/12). Die in der Folge erhobenen Rechtsmittel und Berichtigungsbegehren wurden abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt (Urk. 3/4+5; Urk. 16). 1.2. Mit Revisionsgesuch vom 24. Februar 2025 beantragt der – nunmehr durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ anwaltlich vertretene – Gesuchsteller die Aufhebung des genannten Strafbefehls und die Rückerstattung der Busse (Urk. 1). Die Staats- anwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 7). 2. 2.1. Der Gesuchsteller macht geltend, er habe die Tat bereits im Jahr 2017 mehr- fach bestritten, da er zu diesem Zeitpunkt nicht in der Schweiz gewesen sei und den Strafbefehl auch nicht entgegengenommen habe. B._____, der Bruder des Ge- suchstellers, der einen "jahrelangen kriminellen Hintergrund" aufweise, habe die Tat zwischenzeitlich gestanden. Ausserdem weiche die Unterschrift auf dem Emp- fangsschein des Strafbefehls deutlich von derjenigen auf dem Führerausweis des Gesuchstellers sowie auf seiner Beschwerde vom 29. September 2017 ab, was weitere Zweifel an der Täterschaft des Gesuchstellers säe (Urk. 1 S. 4 f.). 2.2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem
Gericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tat- sächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zuguns- ten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmög- licht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e; zum Ganzen: Urteil 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). 2.3. Aus der schriftlichen Erklärung von B._____ geht hervor, dass dieser die volle "strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung" für das "Delikt aus dem Jahr 2017" übernimmt (Urk. 3/7). Wie die Verteidigung zu Recht ausführt, werfen bereits die vorbestehenden Beweismittel (insb. abweichende Unterschrift und die Identifi- kation des Täters via Demonstration von fotografierten Dokumenten auf dem Mo- biltelefon) gewisse Zweifel an der Täterschaft des Gesuchstellers auf. Damit ist das Geständnis von B._____ geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern. Im Zeitpunkt, als der Strafbefehl vom 6. April 2022 erlassen worden war, war das Geständnis von B._____ der Strafbehörde zu- dem noch nicht bekannt. Der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt damit vor. 2.4. Das Revisionsgesuch ist demnach gutzuheissen und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. März 2017 aufzuheben. 3. 3.1. Heisst das Berufungsgericht ein Revisionsbegehren gut, so hebt es den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück oder fällt selber einen neuen Entscheid (Art. 413 Abs. 2 StPO). Einen neuen Entscheid in der Sache fällt das Berufungsgericht gemäss Wortlaut des Gesetzes demnach nur dann, wenn es die Aktenlage erlaubt. Die Lehre erwähnt namentlich den Fall, wenn nach dem bisherigen Ergebnis des Revisions- verfahrens nur noch ein Freispruch der beschuldigten Person in Frage kommt, etwa
dann, wenn ein gutheissender Revisionsentscheid zugunsten eines verstorbenen Verurteilten ergeht. Entscheidend dürfte sein, ob und inwiefern der Entscheid des Berufungsgerichts identisch ausfällt mit demjenigen im neuen wiederaufzunehmen- den Verfahren, ob also mit anderen Worten der Entscheid fällenden Instanz über- haupt noch ein Ermessenspielraum zukommt (vgl. HEER/COVACI, in: Basler Kom- mentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 413 StPO). Besteht ein zumindest nicht unerheblicher Ermessenspielraum in Hinblick auf die materiell zu entscheidenden Fragen, so ist - insbesondere vor dem Hintergrund des Instanzverlustes bei einem reformatorischen Entscheid - kassatorisch zu entscheiden. 3.2. Wenngleich das schriftliche Geständnis der Drittperson erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Gesuchstellers aufwirft, ist die Sache noch nicht spruchreif, weshalb ein reformatorischer Entscheid ausser Betracht fällt und das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist (vgl. Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO). 4. 4.1. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens (vgl. Art. 428 Abs. 5 StPO). Somit wird die Staatsanwaltschaft über diese Kosten zu befinden haben (SCHMID/ JOSITSCH, Praxiskommentar, N 8 zu Art. 413). Für die mit Revision beantragte Rückerstattung der Busse (vgl. Urk. 1 S. 2) ist das Obergericht ebenfalls nicht zuständig und der Gesuchsteller an die Staatsanwaltschaft zu verweisen. 4.2. Die Gerichtsgebühr des vorliegenden Revisionsverfahrens fällt ausgangsge- mäss ausser Ansatz. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist für seine ausgewiesenen (vgl. Urk. 10) Aufwendungen im Revisionsverfahren mit Fr. 2'231.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu entschädigen. 5.Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG nicht mit Strafrechts- beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 9 zu Art. 413; BSK-HEER, N 18 zu Art. 413).
Es wird beschlossen: 1.Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2.Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. März 2017 (...) wird aufgehoben. 3.Die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Lim- mat zurückgewiesen. 4.Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz. 5.Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird mit Fr. 2'231.45 aus der Gerichtskasse entschädigt. 6.Schriftliche Mitteilung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Rücksendung der Akten) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 4. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. März 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw W. Dharshing