Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SR230017-O /U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz und Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 19. September 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller gegen Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegner betreffend Verletzung der Verkehrsregeln Revision gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Stadt Zürich vom 9. August 2022 (Nr. 2022-041-116)
Erwägungen: 1.Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 9. August 2022 wurde der Gesuchsteller wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen (Urk. 7/2). Gegen diesen Strafbefehl erhob er mit Eingabe vom 17. Oktober 2022 fristgerecht Einsprache (Urk. 7/3). Das Stadtrichteramt nahm daraufhin weitere Beweise ab und überwies das Verfahren sodann dem Bezirks- gericht Zürich mit dem Antrag, den Strafbefehl vom 9. August 2022 zu bestätigen (Urk. 7/13). Das Bezirksgericht Zürich lud den Gesuchsteller sodann zur Haupt- verhandlung auf den 14. März 2023 vor (Urk. 7/14), zu welcher er unentschuldigt nicht erschien. Das Bezirksgericht Zürich schrieb das Verfahren in der Folge als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab (Urk. 7/16). Diese Verfügung blieb unangefochten, womit der Strafbefehl vom 9. August 2022 in Rechtskraft erwuchs (vgl. Urk. 7/18 S. 5). 2.Mit Eingabe vom 20. August 2023 stellte der Gesuchsteller beim Stadtrichter- amt Zürich ein Revisionsbegehren, welches zuständigkeitshalber dem Obergericht weitergeleitet wurde. Der Gesuchsteller beantragt, es sei die Nichtigkeit des Straf- befehls vom 9. August 2022 festzustellen. Zudem sei auf die Einsprache vom 17. Oktober 2022 einzutreten. Weiter sei das Verfahren wieder aufzunehmen, "weil erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des frü- heren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, eine andere Beurteilung des Zivilpunktes zu bewirken" (Urk. 1). Die Akten des Stadtrichteramtes sowie jene des Bezirksgerichts Zürich wurden beigezogen (Urk. 7/1-27 und Urk. 9/13-27). Mit Eingabe vom 4. September 2023 übermittelte das Stadtrichteramt dem Obergericht zudem ein Schreiben des Ge- suchstellers vom 30. August 2023, mit welchem er erneut Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. August 2022 erhob (Urk. 5 und Urk. 6). 3.1 Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4
sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. 3.2 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (HEER/CO- VAC, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, N 4 und 9 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen, wenn: • neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Be- strafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a) • der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) • sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden 4.Der Gesuchsteller vermag mit seinen Ausführungen keinen der genannten Revisionsgründe darzulegen. Sein Antrag, es sei auf die Einsprache vom 17. Oktober 2022 einzutreten (Urk. 1 S. 1), ist bereits deshalb nicht verständlich, da das Stadtrichteramt auf jene Einsprache eingetreten ist und das Verfahren nach Abnahme weiterer Beweise in Anwendung von Art. 356 Abs. 1 StPO an das Bezirksgericht Zürich überwies. Der Umstand, dass der Strafbefehl vom 9. August 2022 in der Folge rechtskräftig wurde, fusst darauf, dass der Gesuch- steller unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschien, weshalb in Anwendung
von Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs. 4 StPO die Einsprache als zurück- gezogen zu gelten hatte. Wenn der Gesuchsteller zudem geltend macht, er habe nach seiner Einsprache nie ein Urteil bzw. einen Entscheid erhalten (Urk. 1 S. 2), ist dies ebenfalls nicht stichhaltig. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März 2023, mit welcher das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben wurde, konnte dem Gesuchsteller zunächst an der von ihm angegebenen Adresse "Postfach ..., ... Zürich", an welcher er bereits mehrfach Sendungen entgegen genommen hatte, nicht zugestellt werden (Urk. 9/23). Auch eine zweite Zustellung an die Adresse "B._____-strasse ..., ... Zürich" blieb erfolglos und wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter ange- gebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert (Urk. 9/24). Die Verfügung vom 14. März 2023 wurde daher in der Folge im Amtsblatt publiziert (Urk. 9/25), womit sie gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 StPO als zugestellt galt. Ein Rechts- mittel ging in der Folge nicht ein, weshalb die Verfügung und damit auch der Strafbefehl gegen den Gesuchsteller in Rechtskraft erwuchs. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO ist in diesem Zusammenhang weder dargetan noch ersichtlich. Sein weiter angerufenes Argument, es würden neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die im Zeitpunkt des Entscheids noch nicht bekannt gewesen seien (Urk. 1 S. 1), begründete der Gesuchsteller mit keinem Wort. Auch diesbezüglich ist entsprechend kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO erkennbar. Das vorliegende Revisionsgesuch ist demnach damit offensichtlich unbegründet, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO auf dieses nicht einzutreten ist. Da der Strafbefehl vom 9. August 2022 bereits rechtskräftig ist, erübrigt es sich, auf die vom Stadtrichteramt übermittelte Einsprache des Gesuchstellers vom 30. August 2023 (Urk. 6) einzugehen. 5.Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gerichts- gebühr von Fr. 800.– daher dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen.
Es wird beschlossen: 1.Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 20. August 2023 wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3.Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4.Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller das Stadtrichteramt Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. September 2023 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti