Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR230001-O /U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 20. Januar 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegner
betreffend Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld
Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Stadt Zürich vom 17. Oktober 2022 (ST. 2022-056-266)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2022 wegen Über- schreitens der zulässigen Parkzeit bis zu 2 Stunden auf einem gebührenpflichtigen Parkfeld schuldig gesprochen und mit einer Busse in Höhe von Fr. 70.– bestraft (Urk. 2/2). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (eingegangen am 9. Januar 2023) reichte der Gesuchsteller ein Revisionsbegehren gegen vorgenannten Strafbefehl ein (Urk. 1). II. Revision 1.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (BSK-H EER, Art. 410 StPO N 4 und 9; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO ab- schliessend genannt. 1.2 Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn: • neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a) • der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) • sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraus- setzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden.
1.3 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offen- sichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). 2.1 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 22. Dezember 2022 gel- tend, er habe erst am 9. Dezember 2022 vom Strafbefehl vom 17. Oktober 2022 erfahren, da er sich während längerer Zeit im Ausland aufgehalten habe. Entspre- chend habe er sich nicht früher dagegen zur Wehr setzen können. Der Strafbefehl vom 17. Oktober 2022 sei zudem aufzuheben, da dieser im Zeitpunkt seines Er- lasses auf keiner gültigen Grundlage beruht habe. Konkret führt der Gesuchsteller aus, er habe am 27. Juli 2022 in der Stadt Zürich an der Dufourstrasse auf Höhe der Hausnummern 48 und 49 parkiert und via Twint-App die Parkzeit bezahlt. Nachdem er eine Busse erhalten und dagegen Einsprache erhoben habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er für die falsche Zone bezahlt habe, da er anstatt für die Zone "8040 Dufourstrasse" für die Zone "8042 Dufourstrasse" bezahlt habe. Die Stadt Zürich habe in der Folge indessen er- kannt, dass diese Zonen verwirrend seien und habe die genannten Zonen an- fangs September 2022 zu einer neuen Zone "8039 Dufourstrasse" zusammenge- fasst. Da am 17. Oktober 2022, als der Strafbefehl erlassen worden war, nur noch eine Zone bestanden habe, sei die faktische und rechtliche Grundlage des Straf- befehls weggefallen. Mit anderen Worten habe er aufgrund der nachträglich ver- änderten Parkzonen doch in der richtigen Zone die Parkzeit bezahlt (Urk. 1 S. 1 ff.). 2.2 Auf welchen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 und Abs. 2 StPO sich der Gesuchsteller stützen möchte, wird aus seinen Ausführungen nicht er- sichtlich. Seine im Gesuch vom 22. Dezember 2022 vorgetragenen Argumente hätte er problemlos auch im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorbringen kön- nen, zumal es sich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt. Im Ge- genteil räumt der Beschuldigte gar selbst ein, dass die Parkzonen bereits vor dem
Erlass des Strafbefehls vom 17. Oktober 2022 abgeändert worden seien. Der Ge- suchsteller vermag hierbei auch aus seinem Vorbringen, dass er sich nach dem Erlass des Strafbefehls während längerer Zeit im Ausland aufgehalten habe, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Nachdem ihm das durch seine Einsprache in Gang gesetzte Verfahren bekannt war, musste er mit Zustellungen rechnen und entsprechend selbst dafür besorgt sein, dass er die ihm an seine Wohnadresse zugestellte Post rechtzeitig zur Kenntnis nehmen konnte (vgl. dazu Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Dass er der Behörde seine Auslandsabwesenheit explizit mitgeteilt hätte, macht er im Übrigen ohnehin nicht geltend. Ein Revisionsgrund ist diesbe- züglich nicht zu erkennen. Der Vollständigkeit halber gilt es zudem festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumente auch in materieller Hinsicht nicht überzeugen. Er be- streitet nicht, dass er im Tatzeitpunkt (27. Juli 2022) die Parkzeit für eine falsche Parkzone bezahlt habe. Der Umstand, dass die Parkzonen in der Folge anfangs September 2022 abgeändert wurden, vermag an der damaligen Sachlage nichts zu ändern, zumal selbstredend einzig die im jeweiligen Tatzeitpunkt geltende Parkzone von Relevanz ist. Zusammenfassend ist daher kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO zu erkennen. 3. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich demnach als offen- sichtlich unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf einzutreten ist. III. Kostenfolgen Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzu- erlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 22. Dezember 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. Januar 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti