Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR220007-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 15. November 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchstellerin
gegen
A._____, Gesuchsgegner
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, vom 6. April 2022 (C-6/2022/100010259)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Gesuchsgegner wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 6. April 2022 wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bestraft (Urk. 7). Dieser Strafbefehl gilt aufgrund der Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO per 20. Mai 2022 als zugestellt (vgl. Urk. 8) und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. 2. Mit Revisionsgesuch vom 12. September 2022 beantragt die Staatsanwalt- schaft die Aufhebung des genannten Strafbefehls und die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft (Urk. 1). Der Gesuchsgegner hat sich nicht vernehmen lassen, weshalb das Revisionsverfahren spruchreif ist. II. Revisionsgründe 1. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, es liege der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (neue Tatsachen oder Beweismittel) vor, da polizeiliche Abklärungen ergeben hätten, dass es sich beim fehlbaren Lenker nicht um den Gesuchsgegner gehandelt habe. Zudem habe anlässlich einer polizeilichen Ein- vernahme vom 22. August 2022 B._____ zugegeben, das fragliche Fahrzeug ge- lenkt zu haben (Urk. 1 S. 2). 2. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). Sie müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tat- sächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zuguns- ten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1). Die
Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrschein- lich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verun- möglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e; zum Ganzen: BGer Urteil 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). 3.1 Die Stadtpolizei Winterthur rapportierte mit Nachtragsrapport vom 1. Sep- tember 2022, dass anlässlich einer internen Kontrolle festgestellt worden sei, dass sich der Gesuchsgegner am 2. März 2022 fälschlicherweise als Lenker ei- nes von einer Geschwindigkeitsüberwachungsanlage erfassten Fahrzeugs aus- gegeben habe. Weitere Ermittlungen hätten sodann ergeben, dass es sich beim tatsächlichen Lenker um B._____ gehandelt habe (Urk. 11 S. 1 f.). Der im Nach- tragsrapport genannte B._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2022 zu Protokoll, er sei im Tatzeitpunkt das fragliche Fahrzeug ge- fahren und er sei auch die auf dem Radarfoto ersichtliche Person. Hinsichtlich der weiteren Umstände der Fahrt verweigerte er indessen die Aussage (Urk. 13 S. 12 ff.). Der Gesuchsgegner konnte oder wollte sich seinerseits nicht mehr daran er- innern, ob er im Tatzeitpunkt am 21. Februar 2022 mit dem fraglichen Fahrzeug gefahren sei (Urk. 12 S. 10 ff.). 3.2 Diese neuen Erkenntnisse sind grundsätzlich geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern. Im Zeitpunkt, als der Strafbefehl vom 6. April 2022 erlassen worden war, waren sie der Strafbe- hörde zudem noch nicht bekannt. Der Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegt damit vor. 4. Das Revisionsgesuch ist demnach gutzuheissen, der Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. April 2022 aufzuheben und das Verfah- ren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, entscheidet gemäss Art. 428 Abs. 5 StPO die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsa- che zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfah- rens. Somit wird das Sachgericht in seinem Entscheid über diese Kosten zu be- finden haben (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 8 zu Art. 413). Im vorlie- genden Verfahren ist bezüglich dieser Kosten folglich nichts zu regeln. 2. Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens sind auf die Gerichtskas- se zu nehmen, zumal der Gesuchsgegner keine Anträge gestellt hat und damit formell nicht als unterliegend gilt. Im Übrigen wird dem vorliegenden Entscheid ein gegen den Gesuchsgegner erlassener Strafbefehl aufgehoben, weshalb er auch materiell nicht als unterliegend zu sehen wäre. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Gesuchsgegner mangels ersichtlicher Umtriebe indessen nicht. IV. Rechtsmittel Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG nicht mit Strafrechts- beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 9 zu Art. 413; BSK-HEER, N 18 zu Art. 413). Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsbegehren der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. April 2022 (C-6/2022/100010259) wird aufgehoben. Das Verfahren wird an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurück- gewiesen. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. November 2022
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti