Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR210031-O /U/bs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 12. Januar 2022 in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Gesuchsgegnerin
betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe
Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Stadt Zürich vom 6. August 2021 (ST.2021-035-289)
Erwägungen: I. Verfahrensgang Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich forderten mit Entscheid vom 4. Februar 2021 vom Gesuchsteller zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen zurück und zeigten den Gesuchsteller zudem beim Stadtrichteramt Zürich an (vgl. Urk. 4/1). Mit Strafbefehl vom 6. August 2021 sprach ihn das Stadtrichteramt Zürich sodann des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 und 2 StGB schuldig und auferlegte ihm eine Busse in Höhe von Fr. 500.– (Urk. 4/3 S. 2). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft (Urk. 4/3 S. 1 und Urk. 4/4). Am 18. August 2021 zogen die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ihren Entscheid vom 4. Februar 2021 nach einer erneuten Prüfung der Sachlage indessen in Wiedererwägung und verzichteten auf die Rückforderung der Unter- stützungsleistungen, da diese doch rechtmässig ausbezahlt worden seien (Urk. 4/2). Der Gesuchsteller reichte daraufhin – gemeinsam mit den ebenfalls unterzeichneten Sozialen Diensten der Stadt Zürich – ein Revisionsgesuch betref- fend den Strafbefehl vom 6. August 2021 ein und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 3). Das Stadtrichteramt Zürich erklärte nach erfolgter Fristansetzung, auf ei- ne Stellungnahme zum Revisionsgesuch zu verzichten (Urk. 7). Das Verfahren ist damit spruchreif. II. Revision 1.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (H EER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 4 und 9 zu Art. 410; S CHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 1.2 Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend – sinngemäss – auf den Revisions- grund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Gemäss diesem Revisionsgrund kann,
wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Be- strafung der verurteilten Person herbeizuführen. Revisionsrechtlich neu sind Tat- sachen oder Beweismittel, wenn sie dem Gericht bzw. der erkennenden Behörde im Urteilszeitpunkt nicht bekannt waren (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2). 1.3 Die Sozialen Dienste der Stadt Zürich haben mit Wiedererwägungsentscheid vom 6. August 2021 festgestellt, dass die für den Zeitraum vom 4. August 2017 bis zum 23. August 2019 ausbezahlten Sozialhilfeleistungen – entgegen der früheren Annahme – zu Recht an den Gesuchsteller ausbezahlt wurden. Dem Stadtrichteramt konnte diese Feststellung der für die Ausrichtung der Sozialhilfe- leistungen zuständigen Behörde aufgrund des chronologischen Ablaufs bei Erlass des Strafbefehls vom 6. August 2021 noch nicht bekannt sein. Da die Rechtmäs- sigkeit der ausbezahlten Sozialhilfeleistungen gerade den Kern des dem Gesuch- steller vorgeworfenen Verhaltens gemäss Art. 148a Abs.1 und Abs. 2 StGB dar- stellt, ist gestützt auf den Wiedererwägungsentscheid der Sozialen Dienste der Stadt Zürich ein wesentlicher günstigerer Entscheid bzw. gar ein Freispruch zu erwarten. Es liegt demnach ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. 2.1 Erachtet das Berufungsgericht die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben, so hebt es gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise auf und weist die Sache entweder an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurück (lit. a) oder fällt selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). 2.2 Im Wiedererwägungsentscheid der Sozialen Dienste vom 18. August 2021 wird verfügt, dass für den Zeitraum vom 4. August 2017 bis zum 23. August 2019 keine Unterstützungsbeiträge zurückgefordert würden, da diese rechtmässig er- folgt seien (Urk. 4/2). Demgegenüber reicht der dem Gesuchsteller gemäss ange- fochtenem Strafbefehl vorgeworfene Tatzeitraum vom 30. Mai 2018 bis zum 10. November 2019 (Urk. 4/3 S. 2). Angesichts dieser nicht übereinstimmenden Tatzeiträume präsentiert sich die Aktenlage entsprechend nicht so eindeutig, dass
das Berufungsgericht als Revisionsinstanz in der Lage wäre, selbständig einen neuen Entscheid im Sinne von Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO zu fällen. Der Strafbe- fehl vom 6. August 2021 ist daher aufzuheben und das Verfahren an das Stadt- richteramt Zürich zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, entscheidet gemäss Art. 428 Abs. 5 StPO die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsa- che zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfah- rens. Demnach wird das Stadtrichteramt Zürich in seinem Entscheid über die Kos- ten des Untersuchungsverfahrens zu befinden haben. 2. Ausgangsgemäss die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Gerichtskas- se zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). IV. Rechtsmittel Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG nicht mit Strafrechts- beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, N 9 zu Art. 413; HEER in: BSK StPO, N 18 zu Art. 413).
Es wird beschlossen: 1. Der Strafbefehl des Stadtrichteramts der Stadt Zürich (... [Nummer]) vom 6. August 2021 wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung an das Stadtrichteramt der Stadt Zürich zurückgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 12. Januar 2022
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti