Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR210010-O /U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 26. März 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Uster, Gesuchsgegner
betreffend Diebstahl
Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Uster vom 5. November 2018 (ST.2018.4950)
Erwägungen: 1. Das Statthalteramt des Bezirks Uster (Gesuchsgegner) verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 5. November 2018 zu einer Busse in Höhe von Fr. 100.– (Urk. 3/1). Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 stellte der Gesuchsteller hierorts ein Revisionsgesuch, in welchem er geltend macht, bei ihm sei eine seit dem Jahr 2013 bestehende paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden und er sei gemäss gutachterlicher Feststellung seither umfassend schuldunfähig (Urk. 1 S. 1 f. und Urk. 2 S. 2 f.). Er verweist hierzu auf die Gutachten der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich vom 10. Juli 2019, 23. Januar 2020 und 21. August 2020 (Urk. 3/4/1-3) sowie die Feststellungen im Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 29. Oktober 2020, in welchem er für diverse Delikte als schuld- unfähig befunden und eine ambulante Massnahme angeordnet wurde (Urk. 3/3). Es liege entsprechend ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO vor (Urk. 2 S. 2 f.). 2. Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 wurde auf das Revisionsbegehren eingetreten, die Akten des Gesuchsgegners beigezogen sowie ihm Frist ange- setzt, um zum Revisionsbegehren Stellung zu nehmen (Urk. 4). Der Gesuchs- gegner reichte sodann seine Verfahrensakten ein und erklärte, auf eine Stellung- nahme zum Revisionsbegehren zu verzichten (Urk. 6). Das Verfahren ist damit spruchreif. 3. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tat- sachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch o- der eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. 4. Vorliegend wird im psychiatrischen Gutachten über den Gesuchsteller fest- gehalten, dass bei diesem im Jahr 2013 eine Erstmanifestation seiner schizo- phrenen Erkrankung dokumentiert sei. Seither bestehe eine behandlungsbedürfti-
ge psychische Erkrankung (Urk. 3/2 S. 23). Konkret äussert sich das Gutachten zum Zeitraum von April 2018 bis zum November 2019. In dieser Zeit habe der Gesuchsteller an einer wahnhaften Symptomatik und akustischen Halluzinationen im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie gelitten. Die Auswirkungen der Er- krankung würden die Fähigkeit betreffen, gesetzliche Normen als solche zu er- kennen und auf die eigene Person, die wahnhaft als über den Gesetzen stehend wahrgenommen werde, anzuwenden (Urk. 3/2 S. 23). Der Gutachter kommt schliesslich zum Schluss, dass der Gesuchsteller hinsichtlich der im Gutachten zu beurteilenden Taten im Deliktszeitraum zwischen April 2018 und November 2019 nicht schuldfähig gewesen sei (Urk. 3/2 S. 25). Das dem angefochtenen Strafbefehl zu Grunde liegende Delikt wurden am 30. Juli 2018 begangen (vgl. Urk. 3/1). Die vom Gutachter für den Zeitraum zwi- schen April 2018 und November 2019 festgehaltenen Beurteilungen und Schluss- folgerungen sind auch in Bezug auf dieses Delikt als gültig anzusehen. Insbeson- dere ist kein Grund zu erkennen, weshalb der Beschuldigte hinsichtlich des dem angefochtenen Strafbefehl zugrunde liegenden Delikts anders als bei den im Gut- achten beurteilten Delikten eine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht dieser Tat gehabt haben könnte. Dies gilt insbesondere angesichts der (nachvollziehbar be- gründeten) gutachterlichen Feststellung, wonach der Gesuchsteller im beurteilten Zeitraum von April 2018 bis November 2019 nicht mehr in der Lage war, die Rea- lität zu erkennen und zu bewerten (vgl. Urk. 3/2 S. 25). Es ist demnach auch hinsichtlich des dem angefochtenen Strafbefehl zugrunde liegenden Delikts von Schuldunfähigkeit auszugehen, wobei dies im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls noch nicht bekannt war. Es ist entsprechend von einer neuen Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs.1 lit. a StPO auszugehen. 5. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren des Gesuch- stellers gutzuheissen und der Strafbefehl des Gesuchsgegners vollumfänglich aufzuheben. Das Verfahren ist zur neuen Behandlung und Beurteilung an den Gesuchsgegner zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 414 StPO wird der Gesuchsgegner zu entscheiden haben, wie das Verfahren ange-
sichts der Schuldunfähigkeit zu erledigen ist und welche Kosten- und Entschädi- gungsfolgen daraus resultieren. 6. Der Antrag des Gesuchstellers betreffend vorsorglichen Aufschub des Vollzugs der ausgefällten Strafe wird mit Erlass dieses Entscheids gegenstands- los und braucht nicht weiter behandelt zu werden. 7. Die kassatorische Gutheissung eines Revisionsgesuchs stellt einen Zwi- schenentscheid dar, welcher nicht mit Strafrechtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (BSK-H EER, N 18 zu Art. 413 StPO). 8. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausgangsgemäss aus- ser Ansatz. Der amtlichen Verteidigung wird in einem der parallel laufenden Revi- sionsverfahren eine Entschädigung ausgerichtet. Es wird beschlossen: 1. Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Uster vom 5. November 2018 (ST.2018.4950) wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung an das Statthalteramt des Bezirks Uster zurückgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren fällt ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Ge- suchstellers − das Statthalteramt des Bezirks Uster (unter Rücksendung der Akten)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 26. März 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti