Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR210004-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 31. August 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Gesuchsgegnerin
betreffend Diebstahl
Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. November 2018 (A-1/2018/10020219)
Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Gesuchsgegnerin) verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 9. November 2018 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (Urk. 3/1). Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 stell- te der Gesuchsteller hierorts ein Revisionsgesuch, in welchem er geltend macht, bei ihm sei eine seit dem Jahr 2013 bestehende paranoide Schizophrenie diag- nostiziert worden und er sei gemäss gutachterlicher Feststellung seither umfas- send schuldunfähig (Urk. 1 S. 1 f. und Urk. 2 S. 2 f.). Er verweist hierzu auf die Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. Juli 2019, 23. Ja- nuar 2020 und 21. August 2020 (Urk. 3/4/1-3) sowie die Feststellungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. Oktober 2020 (Urk. 3/3). Es liege entspre- chend ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO vor (Urk. 2 S. 2 f.). Im bereits durch den Gesuchsteller eingereichten psychiatrischen Gutachten wird festgehalten, dass bei diesem im Jahr 2013 eine Erstmanifestation seiner schizophrenen Erkrankung dokumentiert sei. Seither bestehe eine behandlungs- bedürftige psychische Erkrankung (Urk. 3/4/2 S. 23). Konkret äussert sich das Gutachten zum Zeitraum von April 2018 bis zum November 2019. In dieser Zeit habe der Gesuchsteller an einer wahnhaften Symptomatik und akustischen Hallu- zinationen im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie gelitten. Die Auswirkun- gen der Erkrankung würden die Fähigkeit betreffen, gesetzliche Normen als sol- che zu erkennen und auf die eigene Person, die wahnhaft als über den Gesetzen stehend wahrgenommen werde, anzuwenden (Urk. 3/4/2 S. 23). Der Gutachter kommt schliesslich zum Schluss, dass der Gesuchsteller hinsichtlich der im Gut- achten zu beurteilenden Taten im Deliktszeitraum zwischen April 2018 und No- vember 2019 nicht schuldfähig gewesen sei (Urk. 3/4/2 S. 25). 2. Die dem angefochtenen Strafbefehl zu Grunde liegenden Delikte wurden im Zeitraum zwischen dem 21. Dezember 2017 und dem 28. September 2018 be- gangen. Die unrechtmässige Aneignung vom Dezember 2017 fällt dabei nicht in den Zeitraum von April 2018 bis November 2019, welcher in den bereits vorgän- gig eingereichten Gutachten untersucht wurde. Mit Beschluss vom 26. März 2021
wurde daher entschieden, dass ein Ergänzungsgutachten betreffend das vor April 2018 begangene Delikt eingeholt werde (Urk. 9). Nachdem ein entsprechendes Ergänzungsgutachten bei Prof. Dr. med. B._____ in Auftrag gegeben wurde und dieses beim Gericht einging (Urk. 18), wurde den Parteien Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 19). Die Verteidigung nahm hierzu mit Eingabe vom 19. Juli 2021 Stellung (Urk. 23), die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 21). 3.1 Im Ergänzungsgutachten vom 1. Juli 2021 wird festgehalten, dass der Gesuchsteller auch bei in Parallelverfahren begangen Delikten in den Jahren 2014 schuldunfähig gewesen sei. Bei weiteren in den Jahren 2015 und 2016 be- gangenen Delikten sei zudem von einer verminderten Schuldunfähigkeit auszu- gehen (Urk. 18 S. 18). Das Ergänzungsgutachten äussert sich indessen – wohl versehentlich – nicht explizit zur vom Gesuchsteller gemäss Strafbefehl vom 9. November 2018 im Zeitraum zwischen dem 21. Dezember und 23. Dezember 2017 begangenen unrechtmässigen Aneignung. Da aber gemäss nachvollziehba- rer gutachterlicher Einschätzung ab April 2018 eine Schuldunfähigkeit vorgelegen habe und auch in den vorhergehenden Jahren 2015 und 2016 zumindest von ei- ner verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei, kann auch ohne weitere gut- achterliche Stellungnahme angenommen werden, dass der Gesuchsteller bei Be- gehung der unrechtmässigen Aneignung im Dezember 2017 zumindest vermin- dert schuldfähig war. 3.2 Die im bereits vom Gesuchsteller eingereichten Gutachten für den Zeitraum zwischen April 2018 und November 2019 festgehaltenen Beurteilungen und Schlussfolgerungen sind im Übrigen auch in Bezug auf die weiteren Delikte des Strafbefehls vom 9. November 2018 als gültig anzusehen, zumal sie in den be- reits damals untersuchten Zeitraum fallen. Insbesondere ist kein Grund zu erken- nen, weshalb der Gesuchsteller hinsichtlich dieser Delikte anders als bei den im Gutachten beurteilten Delikten eine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht dieser Tat gehabt haben könnte. Dies gilt insbesondere angesichts der (nachvollziehbar begründeten) gutachterlichen Feststellung, wonach der Gesuchsteller im beurteil-
ten Zeitraum von April 2018 bis November 2019 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Realität zu erkennen und zu bewerten (vgl. Urk. 3/2 S. 25). 3.3 Es ist demnach hinsichtlich der im Zeitraum zwischen April 2018 und No- vember 2019 begangenen Delikte von Schuldunfähigkeit bzw. betreffend die un- rechtmässige Aneignung vom Dezember 2017 von verminderter Schuldfähigkeit auszugehen, wobei diese Erkenntnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbe- fehls noch nicht bekannt waren. Es liegt entsprechend eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs.1 lit. a StPO vor. 4. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren des Gesuch- stellers gutzuheissen und der Strafbefehl der Gesuchsgegnerin vollumfänglich aufzuheben. Das Verfahren ist zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Gesuchsgegnerin zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 414 StPO wird die Gesuchsgegnerin zu entscheiden haben, wie das Verfahren an- gesichts der Schuldunfähigkeit bzw. der teilweise verminderten Schuldfähigkeit zu erledigen ist und welche Kosten- und Entschädigungsfolgen daraus resultieren. 5. Die kassatorische Gutheissung eines Revisionsgesuchs stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher nicht mit Strafrechtsbeschwerde beim Bundes- gericht angefochten werden kann (BSK-H EER, N 18 zu Art. 413 StPO). 6.1 Die amtliche Verteidigung macht für alle 9 parallel eingereichten Revisions- verfahren (SR210003, SR210004, SR210005, SR210006, SR210007, SR210008, SR210009, SR210010, SR210011) eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'589.45 geltend (Urk. 25), was angemessen erscheint. Es ist entsprechend eine Entschädigung in dieser Höhe auszurichten. 6.2 Angesichts der Gutheissung des Revisionsgesuchs sind die Kosten des Ver- fahrens, inkl. jene der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 9. November 2018 (A1/2018/10020219) wird aufgehoben.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 31. August 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti