Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR210003-O /U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 26. März 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Gesuchsgegnerin
betreffend Raufhandel
Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 4. April 2019 (A-5/2019/10011406)
Erwägungen: 1. Die Staatanwaltschaft I des Kantons Zürich (Gesuchsgegnerin) verurteilte den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 4. April 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten (Urk. 3/1). Mit Eingabe vom 11. Januar 2021 stellte der Gesuchsteller hierorts ein Revisionsgesuch, in welchem er geltend macht, bei ihm sei eine seit dem Jahr 2013 bestehende paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden und er sei gemäss gutachterlicher Feststellung seither umfassend schuldunfähig (Urk. 1 S. 1 f. und Urk. 2 S. 2 f.). Er verweist hierzu auf die Gutachten der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich vom 10. Juli 2019, 23. Januar 2020 und 21. August 2020 (Urk. 3/4/1-3) sowie die Feststellungen im Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 29. Oktober 2020 (Urk. 3/3). Es liege entsprechend ein Revisi- onsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO vor (Urk. 2 S. 2 f.). 2. Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 wurde auf das Revisionsbegehren eingetreten, die Akten der Gesuchsgegnerin beigezogen sowie ihr Frist angesetzt, um zum Revisionsbegehren Stellung zu nehmen (Urk. 4). Die Gesuchsgegnerin reichte sodann ihre Verfahrensakten ein und erklärte, auf eine Stellungnahme zum Revisionsbegehren zu verzichten (Urk. 6). Das Verfahren ist damit spruch- reif. 3. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tat- sachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch o- der eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. 4. Vorliegend wird im psychiatrischen Gutachten über den Gesuchsteller fest- gehalten, dass bei diesem im Jahr 2013 eine Erstmanifestation seiner schizo- phrenen Erkrankung dokumentiert sei. Seither bestehe eine behandlungsbedürfti- ge psychische Erkrankung (Urk. 3/2 S. 23). Konkret äussert sich das Gutachten zum Zeitraum von April 2018 bis zum November 2019. In dieser Zeit habe der
Gesuchsteller an einer wahnhaften Symptomatik und akustischen Halluzinationen im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie gelitten. Die Auswirkungen der Er- krankung würden die Fähigkeit betreffen, gesetzliche Normen als solche zu er- kennen und auf die eigene Person, die wahnhaft als über den Gesetzen stehend wahrgenommen werde, anzuwenden (Urk. 3/2 S. 23). Der Gutachter kommt schliesslich zum Schluss, dass der Gesuchsteller hinsichtlich der im Gutachten zu beurteilenden Taten im Deliktszeitraum zwischen April 2018 und November 2019 nicht schuldfähig gewesen sei (Urk. 3/2 S. 25). Das dem angefochtenen Strafbefehl zu Grunde liegende Delikt wurde am 31. März 2019 begangen (vgl. Urk. 3/1). Die vom Gutachter für den Zeitraum zwi- schen April 2018 und November 2019 festgehaltenen Beurteilungen und Schluss- folgerungen sind auch in Bezug auf dieses Delikt als gültig anzusehen. Insbeson- dere ist kein Grund zu erkennen, weshalb der Beschuldigte hinsichtlich des dem angefochtenen Strafbefehl zugrunde liegenden Delikts anders als bei den im Gut- achten beurteilten Delikten eine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht dieser Tat gehabt haben könnte. Dies gilt insbesondere angesichts der (nachvollziehbar be- gründeten) gutachterlichen Feststellung, wonach der Gesuchsteller im beurteilten Zeitraum von April 2018 bis November 2019 nicht mehr in der Lage war, die Rea- lität zu erkennen und zu bewerten (vgl. Urk. 3/2 S. 25). Es ist demnach auch hinsichtlich des dem angefochtenen Strafbefehl zugrunde liegenden Delikts von Schuldunfähigkeit auszugehen, wobei dies im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls noch nicht bekannt war. Es ist entsprechend von einer neuen Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs.1 lit. a StPO auszugehen. 5. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Revisionsbegehren des Gesuch- stellers gutzuheissen und der Strafbefehl der Gesuchsgegnerin vollumfänglich aufzuheben. Das Verfahren ist zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Ge- suchsgegnerin zurückzuweisen (Art. 413 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 414 StPO wird die Gesuchsgegnerin zu entscheiden haben, wie das Verfahren ange- sichts der Schuldunfähigkeit zu erledigen ist und welche Kosten- und Entschädigungsfolgen daraus resultieren.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 26. März 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti