Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR200026-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 5. Februar 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Leu, Gesuchstellerin
gegen
A._____, Gesuchsgegner
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____
betreffend Diebstahl etc.
Revison gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Juni 2020 (GG190054)
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juni 2020 (Geschäfts-Nr. GG190054) wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ (fortan: Gesuchsgegner) wegen geringfügiger Sachbeschädigung im Dossier 2 im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter StGB wegen Verjährung eingestellt (Dispositivziffer 1). Im Übrigen wurde der Gesuchsgegner von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1) sowie der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen (Dossier 2) (Urk. 5). Das Urteil wurde den anwesenden Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2020 mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 35 ff.). Da keine der Parteien eine schriftliche Urteilsbegründung verlangte und auch keine Berufung angemeldet wurde, wurde das Urteil in unbegründeter Fassung versandt. Das unbegründete Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 58 in GG190054). 1.2. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 stellte die Staatsanwaltschaft (fortan: Gesuchstellerin) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. Juni 2020 bei der III. Strafkammer des Obergerichtes unter Beilage der Unter- suchungsakten GG190054 und eines Nachtragsrapportes der Kantonspolizei Zürich vom 16. Oktober 2020 samt Beilagen ein Revisionsgesuch (Urk. 2). Das Revisionsgesuch wurde von der III. Strafkammer zuständigkeitshalber an die Berufungskammern des Obergerichtes überwiesen und ging am 4. November 2020 bei der hiesigen Strafkammer ein (Urk. 1 und 2). 1.3. Mit (Eingangs-)Beschluss vom 16. November 2020 ist die hiesige Kammer nach einer Vorprüfung auf das Revisionsgesuch eingetreten und setzte dem Gesuchsgegner und der Vorinstanz Frist an, um dazu im Sinne der Erwägungen Stellung zu nehmen (Urk. 6). Der Gesuchsgegner verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme (vgl. Urk. 7). Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 (Eingang: 16. Dezember 2020) innert Frist Stellung (Urk. 8).
Mit Präsidialverfügung vom 28. Dezember 2020 wurde der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner je ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz zugestellt (Urk. 9 und 10). 2. Prüfung des Revisionsgesuchs 2.1. Revisionsgrund der Gesuchstellerin 2.1.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraus- setzungen einer Revision (BSK StPO II-HEER, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 N 4 und 9; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 410 N 1). 2.1.2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). 2.1.3. Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht da- rauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). 2.1.4. Die Gesuchstellerin beruft sich vorliegend auf den Revisionsgrund von neuen Beweismitteln, welche geeignet seien, eine Verurteilung des Gesuchs- gegners herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu lässt sie zusammen-
gefasst im Revisionsgesuch ausführen, dass die Ehefrau des Gesuchsgegners, B., gegenüber der St. Galler Polizei am 10. Oktober 2020 angegeben habe, dass sie in der ehelichen Wohnung in ... [Ortschaft] Gegenstände gefunden habe, welche der Geschädigten C. [Privatklägerin im Verfahren GG190054] ge- hörten. Der Gesuchsgegner habe ihr sodann erzählt, dass er zweimal bei der Ge- schädigten C._____ eingebrochen sei. Wegen diesen erst jetzt bekannt gewordenen Beweismitteln, die zu einer Verurteilung des freigesprochenen Gesuchsgegners führen könnten, werde unter Verweis auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. Oktober 2020 beantragt, das Urteil des Bezirks- gerichts Winterthur vom 15. Juni 2020 vollumfänglich aufzuheben (Urk. 2). 2.2. Stellungnahme der Vorinstanz Der Stellungnahme der Vorinstanz vom 14. Dezember 2020 lässt sich ent- nehmen, dass der Gesuchsgegner mangels rechtsgenügender Beweise in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" mit Urteil vom 15. Juni 2020 freigesprochen worden sei. Die Aussagen der Privatklägerin C._____ seien mit grosser Vorsicht gewürdigt worden, zumal sie einmal eine Beziehung zum Gesuchsgegner gepflegt habe, welche im Streit auseinandergegangen sei. Aus eigener Wahrnehmung habe sie weder Diebstähle noch Sachbeschädigungen beobachten können. Sie habe einzig einen starken Verdacht gegen den Gesuchsgegner gehegt. Die beiden als Zeugen einvernommen Nachbarn D._____ und E._____ seien keine Augenzeugen gewesen und hätten einzig ge- wisse Gegen-/Indizien, welche für oder gegen die Tat des Gesuchsgegners gesprochen hätten, zu Protokoll gegeben. Sachbeweise habe es im Urteilszeit- punkt keine gegeben. Am Tag des mutmasslichen Einbruchs vom 9. Januar 2017 habe um 9.30 Uhr die Schlichtungsverhandlung vor Bezirksgericht Winterthur stattgefunden, welcher der Gesuchsgegner ferngeblieben sei. In dieser Zeit sei bei C._____ eingebrochen worden. Als Gegenindizien für die Tat vom 9. Januar 2017 hätte (u.a.) der Umstand gesprochen, dass die daktyloskopischen und die DNA-Auswertungen vom Tatort keine Treffer auf den Gesuchsgegner ergeben hätten. Es sei zudem unklar geblieben, ob die von C._____ als Deliktsgut ange- gebenen Gegenstände – mit Ausnahme der Schulmappen und des Spielzeuges –
tatsächlich in ihrem alleinigen Eigentum gestanden hätten. Dem Einzelgericht seien demnach unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Gesuchsgegners verblieben, weshalb es zum Schluss gekommen sei, dem Gesuchsgegner aufgrund der damals vorhandenen Beweismittel die ihm in der Anklageschrift vor- geworfenen Sachverhalte nicht rechtsgenügend nachweisen zu können und ihn aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen (zum Ganzen Urk. 8 S. 12 ff.). Die von der Gesuchstellerin mit dem Revisionsgesuch ins Feld geführten belastenden Aussagen von B._____ seien im Zeitpunkt der Urteilsfällung dem Gericht nicht bekannt gewesen. Ebenso habe die Staatsanwaltschaft kein Deliktsgut sichergestellt. Insofern handle es sich um neue Beweismittel. Ob diese Beweismittel allerdings ausreichen würden, um den Gesuchsgegner der Dieb- stähle und Sachbeschädigungen in den Jahren 2016 und 2017 zum Nachteil von C._____ zu überführen, erscheine zur Zeit noch unklar. B._____ belaste ihn zwar. Es sei aufgrund der bisherigen Erkenntnisse davon auszugehen, dass der Ge- suchsgegner alles abstreite. Damit die Aussagen von B._____ verwertbar seien, müsste zudem eine Konfrontationseinvernahme stattfinden. Im Weiteren müssten namentlich auch die Eigentumsverhältnisse geklärt werden (Urk. 8 S. 16 f.). 2.3. Würdigung Nach dem Dargelegten steht ohne Weiteres fest, dass es sich bei den Aussagen von B._____ vom 10. Oktober 2020 sowie den Sicherstellungslisten der Kantonspolizei St. Gallen vom 10. und 13. Oktober 2020 um neue Beweismittel handelt. B._____ sagte gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen in der Befragung vom 10. Oktober 2020 aus, dass ihr der Gesuchsgegner erzählt habe, dass er zweimal in der Wohnung von C._____ gewesen sei. Dies sei im Jahr 2016 und 2017 gewesen, wobei er das eine Mal ein Fenster kaputt gemacht und das ande- re Mal ein Schloss ausgewechselt habe. Sie [B.] habe, als sie die eheliche Wohnung vorletzte Woche geräumt habe, im Estrich zudem Bilder und Kleider ge- funden, welche offensichtlich C. gehören würden. Der Gesuchsgegner habe ihr auch Taschen und Kleider geschenkt, welche er von C._____ gestohlen habe (vgl. Urk. 3/2). Die Befragung von B._____ vom 10. Oktober 2020 und die Sicher-
stellungsprotokolle der Kantonspolizei St. Gallen vom 10. und 13. Oktober 2020 sind dem Revisionsgesuch der Gesuchstellerin beigelegt (vgl. Urk. 3/2-4). Der Gesuchsgegner wird damit von B._____ konkret belastet, die Einbruchsdieb- stähle in den Jahren 2016 und 2017 zu Lasten von C._____ begangen zu haben, und ihre Aussagen sind damit grundsätzlich geeignet, einen Schuldspruch herbei- zuführen. Damit die Aussagen von B._____ jedoch gegen den Gesuchsgegner verwertet werden können, bedarf es mit der Vorinstanz einer Konfronta- tionseinvernahme mit dem Gesuchsgegner. Zudem wird C._____ unter Wahrung des Teilnahmerechts des Gesuchsgegners mit den Sicherstellungslisten der Kantonspolizei St. Gallen zu konfrontieren sein, um mutmasslich gestohlenes Deliktsgut zu bezeichnen. Ob es sich dabei tatsächlich bzw. rechtlich um das Eigentum von C._____ handelt, wird ebenfalls zu klären sein. Erachtet das Berufungsgericht den angerufenen Revisionsgrund als gegeben, hat es gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an eine von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückzuweisen (lit. a), oder einen neuen Entscheid zu fällen, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b). Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juni 2020 ist nach dem Gesag- ten aufzuheben. Wie gezeigt bedarf es vorliegend aufgrund der neuen Beweise einiger zusätzlicher Untersuchungshandlungen. Es ist deshalb angezeigt, die Sache an die Gesuchstellerin bzw. die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zur Wiederaufnahme des Untersuchungsverfahrens im Sinne der obgenannten Erwägungen zurückzuweisen. 3. Kostenfolgen Bei Gutheissung des Revisionsgesuches im Sinne von Art. 413 Abs. 2 StPO auf- erlegt das Berufungsgericht die Kosten des Revisionsverfahrens endgültig nach dem Obsiegensprinzip gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO (BSK StPO II- D OMEISEN, a.a.O., N 27). Der Gesuchsgegner hat keinen Antrag gestellt, wes-
halb er nicht unterliegt. Ausgangsgemäss sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Kosten für die amtliche Verteidigung sind aufgrund der Untätigkeit des Verteidi- gers offensichtlich keine angefallen. Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juni 2020 wird auf- gehoben. Die Sache wird zur Prüfung einer Wiederaufnahme des Unter- suchungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zurückge- wiesen. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchsgegners − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vorinstanz sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Rücksendung der Akten [Urk. 3/1-5 und Urk. 4/1-62]). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 5. Februar 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle