Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR190018-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom Beschluss vom 10. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Gesuchsgegnerin
betreffend Fahren ohne Berechtigung
Revision gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 25. Oktober 2017 (C-3/2005/151100324)
Erwägungen 1. Mit Eingabe vom 10. August 2019 reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Oktober 2017 ein (Urk. 1). An der hiesigen Kammer ist ein weiteres Revisionsverfahren denselben Strafbefehl betreffend pendent, weshalb es sich rechtfertigt, diese Akten (SR190002) formell beizuziehen. 2. Den beizgezogenen Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. Oktober 2017 wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt wurde (Urk. 2/4/1). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Gesuchsteller Einsprache. Nach Überweisung des Verfahrens schrieb die zuständige Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Meilen das Verfahren mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 als durch Rückzug erledigt ab und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest (vgl. zum Ganzen Urk. 2/4/2 S. 2 und Urk. 2/11). 3. Der Gesuchsteller machte sodann diverse weitere Eingaben bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 2/4/3, 2/4/4, 2/4/6-8), welche diese teilweise als sinngemässe Einsprache gegen den Strafbefehl einstufte und sie dem zuständigen erstinstanzlichen Einzelgericht überwies (Urk. 2/4/10 = 2/4/12). Das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Meilen trat mit Verfügung vom 7. Februar 2019 nicht auf die Einsprachen des Gesuchstellers ein und überwies die Verfahrensakten zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zürich zur Prüfung eines Revisionsgesuchs (Urk. 2/1). Da der Gesuchsteller gegen besagte Verfügung auch eine Beschwerde bei der III. Strafkammer des Ober- gerichts erhob, sistierte die hiesige Kammer das Verfahren SR190002 mit Beschluss vom 28. März 2019 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens (Urk. 2/7). Mit Beschluss vom 11. Juni 2019 hiess die III. Strafkammer die Beschwerde des Gesuchstellers gut und wies das Verfahren an das Bezirksgericht Meilen zurück (Urk. 2/11).
Es wird beschlossen: 1. Die Akten des Verfahrens SR190002 werden beigezogen. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen
richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 10. September 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom