Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR190013-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Linder Beschluss vom 2. August 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Gesuchsgegnerin
betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbe- förderung
Revision gegen einen Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 2. Juli 2018 (ST.2018.4544)
Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 2. Juli 2018 wurde der Gesuchsteller wegen Ausführens von Fahrten ohne gültigen Fahraus- weis oder andere Berechtigung mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft, und die Verfahrenskosten resp. Gebühren im Betrag von Fr. 150.– wurden ihm auferlegt. Der Gesuchsteller wurde im Strafbefehl darauf hingewiesen, dass er gegen die- sen innert 10 Tagen Einsprache erheben könne; ohne Einsprache werde der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil (Urk. 4/2/2). Anfänglich konnte der Strafbefehl dem Gesuchsteller an dessen (frühere) Adresse in Deutschland nicht zugestellt werden, zumal der Empfänger unter der entspre- chenden Anschrift nicht ermittelt werden konnte (vgl. Urk. 4/2/3). In der Folge wurde der Gesuchsteller zur Ermittlung seines Aufenthalts ausgeschrieben (vgl. Urk. 4/2/4, anscheinend erfolgreich). Mit Unterschrift vom 16. November 2018 be- scheinigte der Gesuchsteller schliesslich den Empfang des Strafbefehls und ver- merkte dabei auch seine aktuelle Wohn- und Meldeadresse (vgl. Urk. 4/2/5). 2. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 (Poststempel 30. Dezember 2018) er- hob der Gesuchsteller Einsprache gegen den Strafbefehl und bestritt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt; er habe die entsprechende Tat nicht begangen, sämtliche Vorgänge hätten sich anders angespielt (was er in der Folge auch ent- sprechend darlegte, Urk. 4/2/6). Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 teilte das Statthalteramt dem Gesuchsteller mit, die Einsprache sei deren Ansicht nach zu spät erfolgt und die zehntägige Frist zur Erhebung der Einsprache bereits am 26. November 2018 abgelaufen. Dem Gesuchsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ob er an der Einsprache festhalten wolle oder nicht (Urk. 4/2/7). Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 bestätigte er das Aufrechterhalten seiner Einsprache (Urk. 4/2/8).
was auch die verspätete Einsprache erkläre. In materieller Hinsicht hielt er fest, es seien bis zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Beweismittel vorgelegt worden, welche seine Schuld beweisen würden. Er erwarte zudem die Wiederaufnahme des Ver- fahrens gemäss Art. 410 StPO, was die Revision zur Folge habe (Urk. 2). Mit Schreiben vom 9. Mai 2019 beanstandete der Gesuchsteller des Weiteren, vom Statthalteramt hinsichtlich der auferlegten Busse und Gebühr erneut einen Einzahlungsschein erhalten zu haben; man ignoriere damit seinen berechtigten Einspruch (Urk. 3). 5. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 kam auch die III. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich (Beschwerdekammer) zum Schluss, die Einsprache des Gesuchstellers vom 20. Dezember 2018 (Poststempel 30. Dezember 2018, Urk. 4/2/6) sei in jedem Falle zu spät erfolgt. Auf der entsprechenden Empfangs- bescheinigung habe der Gesuchsteller am 16. November 2018 mit seiner Unter- schrift den Empfang des Strafbefehls bestätigt. Damit habe die zehntätige Ein- sprachefrist am 17. November 2018 zu laufen begonnen und am 26. November 2018 geendet. Dafür, dass der Gesuchsteller den Empfangsschein unterzeichnet haben soll, ohne aber den Strafbefehl erhalten zu haben, wie er offenbar geltend mache, würden keinerlei Hinweise bestehen resp. dies erscheine nicht glaubhaft. In seiner Beschwerde habe er auf "momentan erschwerte Bedingungen" und eine "mässige Handlungsfähigkeit" hingewiesen, womit er sich wohl auf den Umstand beziehe, dass er sich im Strafvollzug befinde. Dies ändere indes nichts daran, dass ihm der Strafbefehl fristauslösend zugestellt worden und seine Einsprache zu spät erfolgt sei. Auch ergebe sich aus den Eingaben des Gesuchstellers nicht, dass er um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht habe. Der Entscheid der Vorinstanz sei in diesem Sinne zu bestätigen. Die Beschwerde erweise sich damit als unbegründet und sei abzuweisen (Urk. 1 S. 4 f.). Des Weiteren hielt die Beschwerdeinstanz fest, der Gesuchsteller habe sinnge- mäss ein Revisionsgesuch nach Art. 410 StPO gestellt. Nach Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO sei hierfür das Berufungsgericht zuständig. Mangels Zuständigkeit trat die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren folglich nicht ein, sondern über-
wies dieses zur weiteren Behandlung an die Berufungskammern des Oberge- richts (Urk. 1 S. 5 f.; Geschäftseingang bei der hiesigen Kammer per 4. Juli 2019). Im Zusammenhang mit dem erneut an den Gesuchsteller verschickten Einzah- lungsschein wies die Beschwerdeinstanz das Statthalteramt sodann darauf hin, der Strafbefehl vom 2. Juli 2018 sei im Zeitpunkt der Rechnungsstellung wegen des Beschwerdeverfahrens noch nicht in Rechtskraft erwachsen (Urk. 1 S. 6). Die Verfügung der III. Strafkammer vom 28. Juni 2019 wurde dem Gesuchsteller am 4. Juli 2019 ordnungsgemäss zugestellt (gegen Empfangsschein, Urk. 5). An dieser Stelle sei noch festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller gemäss aktueller Auskunft des Bezirksgefängnisses Zofingen heute wieder auf freiem Fuss befin- det (Urk. 6, zur Klärung der Zustelladresse). II. 1. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenver- fahren beschwert ist, kann bei Vorliegen der im Gesetz genannten Gründe die Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 StPO). Als Revisionsgrund gelten u.a. neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestra- fung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a der vorgenannten Bestimmung). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prü- fung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensicht- lich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). 2. Die Revision ist ein subsidiäres Rechtsmittel; sie setzt die formelle Rechts- kraft nach Art. 437 StPO voraus. Dies bedeutet, dass die revisionsbegründenden neuen Beweise bzw. Tatsachen mit einem Rechtsmittel oder sonstigen Rechts-
behelf geltend zu machen sind, soweit dies noch möglich ist. Die Revision ist nicht dazu da, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 410 StPO mit Hinweisen). Urteile und andere verfahrensleitende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, werden gemäss Art. 437 StPO rechtskräftig, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist; die berechtigte Person er- klärt, auf ein Rechtsmittel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurück- zieht; die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist (lit. a-c der genannten Bestimmung). Art. 437 StPO regelt allein die formelle Rechtskraft von Urteilen oder anderen verfahrenserledigenden Entscheiden, wie auch von Strafbefehlen (hier Einsprache nach Art. 354 StPO, nicht "Rechtsmittel" nach Art. 379 ff. StPO). Unter formeller Rechtskraft ist die Unabänderlichkeit des Entscheids und die Beendigung des Verfahrenslaufs in der fraglichen Angelegen- heit zu verstehen. Es sind mit anderen Worten die Rechtsmittel – vor allem jene der StPO – nicht oder nicht mehr möglich (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 6 zu Art. 437 StPO). Die formelle Rechtskraft stellt für das Eintreten der Rechtskraft auf "Rechtsmittel nach diesem Gesetz", also der StPO, ab. Gegen Entscheide, die auf Grund der StPO ergehen, ist jedoch nach Massgabe von Art. 78 ff. BGG die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht möglich. Wird diese ergriffen, ist der Verfahrens- lauf noch nicht abgeschlossen, womit die Regel von Art. 437 Abs. 1 StPO, da sie nur auf Verfahren gemäss StPO zugeschnitten ist, relativiert wird. Erfolgt ein Wei- terzug ans Bundesgericht, tritt die Rechtskraft erst mit dem Entscheid dieses Ge- richts ein (nach Art. 61 BGG am Tag der Ausfällung; S CHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, N 7 zu Art. 437 StPO). 3. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers bezieht sich auf den Strafbefehl des Statthalteramts Bülach vom 2. Juli 2018 (Urk. 4/2/2). Strafbefehle, auch sol- che von Verwaltungsbehörden, nicht nur der Staatsanwaltschaft, sind grundsätz- lich revisionsfähig (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 6 zu Art. 410 StPO).
Nachdem sowohl das Bezirksgericht Bülach wie auch die Beschwerdekammer des Obergerichts entschieden haben, die Einsprache gegen den Strafbefehl sei zu spät erfolgt, steht es dem Gesuchsteller nun weiterhin offen, gegen den ober- gerichtlichen Entscheid vom 28. Juni 2019 (Urk. 1) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht zu erheben (vgl. Rechtsmittelbelehrung). Die Frist von 30 Tagen zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen ist im heuti- gen Zeitpunkt noch nicht abgelaufen (Beginn des Fristenlaufs per 4. Juli 2019, vgl. Empfangsschein Urk. 5; Art. 100 Abs. 1 BGG). Zusätzlich ist zu beachten, dass gesetzliche Fristen (nach BGG) vom 15. Juli bis zum 15. August jeweils still- stehen (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Somit ist der Strafbefehl vom 2. Juli 2018 der- weil noch nicht in Rechtskraft erwachsen. 4. Vor Eintritt der Rechtskraft ist eine Revision nicht zulässig (H EER in: NIGGLI/ HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar [BSK] StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 19 zu Art. 410). Mangels eines rechtskräftigen Entscheids ist vorliegend (noch) kein gültiges Anfechtungsobjekt gegeben. Folglich ist auf das Revisions- begehren, zumindest im heutigen Zeitpunkt, nicht einzutreten (in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. Art. 412 Abs. 3 StPO). Dem Gesuchsteller ist es aber unbenommen, sobald der Strafbefehl vom 2. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, erneut ein Revisionsgesuch zu stellen. Dieses ist schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, dass die Revision nicht von Am- tes wegen erfolgt. Zudem gelten weder der Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO noch die Unschuldsvermutung nach Art. 10 StPO. Es ist Aufgabe des Revisions- klägers, die von ihm geltend gemachten Revisionsgründe nach Art. 410 StPO vorzubringen, genügend zu begründen und zu belegen (S CHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, N 1 zu Art. 411 StPO). 5. Letztlich ist festzuhalten, dass eine Revision nicht dazu dienen darf, ein rechtskräftiges Urteil immer wieder in Frage zu stellen, die gesetzlichen Bestim-
mungen über die Beschwerdefristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen zu umgehen. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es den Beschuldigten zwingt, Stellung zu nehmen. Das Ausbleiben einer Reaktion seinerseits wird als Zustimmung betrachtet. Er muss innerhalb der vorgesehenen Frist Einsprache erheben, wenn er seine Verurteilung nicht annimmt, weil er sich beispielsweise auf übergangene Tatsachen berufen will, die er als wichtig erachtet. Deshalb gilt das Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl als rechtsmissbräuchlich, wenn die entsprechenden Umstände bereits mit Einsprache, d.h. im ordentlichen Verfah- ren, hätten geltend gemacht werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3 mit Hinweisen; zudem H EER, BSK StPO, N 42 zu Art. 410 StPO mit Hinweis auf u.a. BGE 130 IV 72 E. 2.3 bzw. Pra 2005 Nr. 35; ebenso SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 13 zu Art. 410 StPO). III. 1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch u.a. unnötige Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). 2. Die Überweisung des Revisionsgesuchs an die Berufungskammer erfolgte bereits vor Eintritt der Rechtskraft im Beschwerdeverfahren, dies mit der Folge, dass derweil auf das entsprechende Gesuch nicht einzutreten ist. Dieser Umstand kann nicht dem Gesuchsteller angelastet werden. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind folglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die allfälligen weiteren Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 2. August 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Linder