Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR190003-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 2. April 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Statthalteramt des Bezirks Bülach, Gesuchsgegnerin
betreffend Ungehorsam im Betreibungsverfahren
Revision gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 8. August 2018 (ST.2018.5590)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach (im Folgenden Statt- halteramt genannt) vom 8. August 2018 wurde der Gesuchsteller des Unge- horsams im Betreibungsverfahren durch Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft. Sodann wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festgesetzt und die Ver- fahrenskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt (Urk. 2). 2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2019 stellte der Gesuchsteller ein Revisionsge- such gegen diesen Strafbefehl und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2019 wurde dem Revisi- onsgesuch keine aufschiebende Wirkung erteilt und es wurde dem Statthalteramt sowie dem Betreibungsamt Kloten Frist angesetzt, die Originalakten betreffend die Verfahren, die zum Erlass des Strafbefehls geführt haben, einzureichen (Urk. 3). Die Akten des Betreibungsamtes gingen ein und wurden als Urk. 5 zu den Akten genommen. Betreffend die Akten des Statthalteramtes hatte dieses mitgeteilt, dass sich die Akten zurzeit am Bezirksgericht Bülach befinden würden (Urk. 6), weshalb dieses mit Aktengesuch vom 14. März 2019 um Zustellung der diesbezüglichen Akten und eines allfälligen Endentscheides ersucht wurde (Urk. 8). Die Akten des Bezirksgerichtes Bülach des Verfahrens GC190005, wel- che die Akten des Statthalteramtes mitumfassen, wurden nach deren Zustellung als Urk. 9/1-6 akturiert. II. Revision 1. Eine Revision kann verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl oder einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Ent- scheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO). Die Revision ist somit ein subsidiäres Rechtsmittel, das die formelle
Rechtskraft voraussetzt. Soweit dies noch möglich ist, sind die revisionsbegrün- denden neuen Beweise oder Tatsachen mit einem Rechtsmittel bzw. sonstigen Rechtsbehelf (z.B. der Wiederherstellung) geltend zu machen (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2017, N 2 zu Art. 410). 2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 erhob der Gesuchsteller sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. August 2018 (Urk. 9/2/12), wobei er mit Schreiben vom 7. Oktober 2018 bereits um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht hatte (Urk. 9/2/10). Mit Schreiben vom 6. November 2018 teilte das Statt- halteramt dem Gesuchsteller mit, dass die Einsprache ausserhalb der Ein- sprachefrist erfolgt sei, und ersuchte um Mitteilung, ob er an der Einsprache fest- halte und eine gerichtliche Beurteilung wünsche (Urk. 9/2/15). Nachdem der Ge- suchsteller sich nicht vernehmen liess, überwies das Statthalteramt dem Bezirks- gericht Bülach die Akten und beantragte die Feststellung, dass die Einsprache zu spät erfolgt sei (Urk. 9/1). Mit Verfügung vom 15. März 2019 trat das Bezirksge- richt Bülach auf die Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl vom 8. August 2018 unter dem Vorbehalt des Entscheides des Statthalteramtes über das Fristwiederherstellungsgesuch nicht ein und wies das Verfahren zur Behand- lung des Fristwiederherstellungsgesuchs an das Statthalteramt zurück (Urk. 9/5). Demzufolge ist der Strafbefehl vom 8. August 2018, dessen Revision der Ge- suchsteller beantragt, noch nicht in Rechtskraft erwachsen. 3. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO darauf nicht einzutreten ist. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem unter- liegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Angesichts der angespannten finanziellen Situation des Gesuchstellers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.– festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 3. Februar 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Statthalteramt Bezirk Bülach sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 2. April 2019
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer