Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR180007-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 12. Juni 2018
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin
betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc.
Revision gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 10. Juli 2014 (DG140012)
Erwägungen: 1. Revisionsgesuch Mit Eingabe vom 27. April 2018 stellte der Gesuchsteller beim hiesigen Gericht ein Revisionsbegehren (Urk. 1). Dazu reichte er diverse Unterlagen ein (Urk. 2/1-29), welche er mit Schreiben vom 4. Juni 2018 ergänzte (Urk. 4, Urk. 6). Der Gesuchsteller verlangt mit seinem Revisionsbegehren die Aufhebung des gegen ihn im abgekürzten Verfahren ausgefällten Urteils des Bezirksgerichts Diet- ikon vom 10 Juli 2014 betreffend ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, mehrfacher Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Erschleichens einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB sowie wegen mehrfacher unwahrer Angaben gegenüber Handelsre- gisterbehörden im Sinne von Art. 153 StGB (Urk. 2/1). Die Anträge des Gesuch- stellers lauten wie folgt (Urk. 2/1 S. 2): 1. Das angefochtene Urteil sei ganz aufzuheben. 2. Die Revisionsgegnerin 1 (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich) oder die zuständige Behörde sei anzuwei sen, di e Untersuchung neu ei nzulei ten und sofortige Massnahmen zum Schutze verbleibender Daten, der Versi- cherten der B._____ Vorsorgestiftung in D._____ vorzunehmen wi e auch des BVG Sicherheitsfonds. 3. Gegen den kommissarischen Sachwalter der B._____ Vorsorgestiftung i n D., Rechtsanwalt C., sei die zuständige Behörde anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen und die nachfolgend dokumentierten Sach- verhalte auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen. 4. Die noch laufende Verwertung der Vermögenswerte des Revisionsführers seien bis zur Klärung der Revision mit einer superprovisorischen Mass- nahme umgehend zu stoppen und die zuständige Staatsanwaltschaft I des
Kantons Züri ch, Abtei lung ..., Büro ..., ... [Adresse] entsprechend anzu- weisen. 5. Der Revi si onsführer sieht sich ausser Stande, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen zu bestreiten, da er weder Vermögen noch Einkommen hat. Aus diesem Grund beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2. Gesetzliche Bestimmungen 2.1. Gemäss Art. 411 StPO sind Revisionsgesuche schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die Revisionsgründe zu bezeich- nen und zu belegen. Die Strafprozessordnung nennt in Art. 410 StPO die Revisionsgründe abschliessend. 2.2. Dem vorliegenden Revisionsbegehren liegt ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich zugrunde, welches im abgekürzten Verfahren erging. Eine beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung di e D urchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt (Art. 358 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss bei der Durchführung des abgekürzten Verfahrens notwendig verteidigt sein (Art. 130 lit. e. StPO). Die Anklageschrift enthält unter anderem das Strafmass und den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklage- schrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten (Art. 360 Abs. 4 lit. b und h StPO). Das Gericht führt eine Hauptverhandlung durch, an- lässlich welcher es die beschuldigte Person befragt und feststellt, ob sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zugrunde liegt und ob diese Er- klärung mit der Aktenlage übereinstimmt. Es findet kein Beweisverfahren statt (Art. 361 Abs. 1, 2 und 4 StPO). Damit weist das abgekürzte Verfahren einen summarischen Charakter auf. Dieser steht mit der beschränkten Rechtsmittel- möglichkeit in Zusammenhang. Gemäss Art. 362 Abs. 5 StPO kann eine Partei mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren nur geltend machen,
sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Da die Parteien der Anklageschrift im Wissen um die Folgen zu- stimmen, ist die Beschränkung der Berufungsgründe rechtsstaatlich akzeptabel. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt entgegen dem Wortlaut von Art. 360 Abs. 1 lit. h. StPO bei strafbarer Einwirkung auf das abgekürzte Ver- fahren ein Revisionsgrund vor (Art. 410 Abs. 1 it. c StPO), ebenso bei schwer- wiegenden Willensmängeln. Anders verhält es sich beim Vorliegen von neuen Tatsachen und Beweismitteln (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Ein solches Vorbringen ist gestützt auf den Gesetzeswortlaut gegen ein im abgekürzten Verfahren ergan- genes Urteil als Revisionsgrund unzulässig. Dieser Ausschluss stimmt mit dem Wesen des abgekürzten Verfahrens überein, zumal die Zulassung neuer Tatsa- chen und Beweismittel als Revisionsgründe mit einem fehlenden Beweisverfahren unvereinbar ist (vgl. BGE 143 IV 122 E. 3.2.1. bis E. 3.2.6.; Entscheid des Bun- desgerichts 6B_17/2017 vom 15. März 2018 E. 1.3.). 2.3. Verfahren D as Berufungsgeri cht ni mmt i n ei nem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prü- fung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensicht- lich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisions- gesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraus- setzungen zu prüfen. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch ni cht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich un- wahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 143 IV 122 mit Hinweis auf den Ent- scheid des Bundesgerichts 6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2.). Führt di e Vorprüfung ni cht zu ei nem Nichteintreten, so lädt das Berufungsgericht die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO).
den. Dies einzig, um die rechtswidrigen Handlungen und die Bereicherung des Sachwalters zu verbergen. Der Sachwalter sei einziger Stiftungsrat und Ge- schäftsführer sowie Liquidator zugleich gewesen, was gegen das BVG verstosse. Die vorgeschriebenen Kontrollstellen seien vom Sachwalter geschickt ausgehe- belt worden, was den versicherten Kunden der B._____ BVG und dem Si cher- heitsfonds einen Schaden von CHF 20 Mio. verursacht habe. 3.2. Unter dem Titel Sachverhalt (Urk. 2/1 S. 4, B.) zeichnet der Gesuchsteller weiter die Ereignisse und Gegebenheiten des Falls aus seiner Sicht auf. Dabei stellt er in seinen Ausführungen insgesamt fest, dass die Darstellungen des Sachwalters vor und im Untersuchungsverfahren nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Der Sachwalter habe die Tatsachen bewusst falsch dargestellt. Insbeson- dere weist der Gesuchsteller auf den Zwischenbericht des Sachwalters vom 30.08.2012 hin, welcher jeglicher Logik entbehre, tendenziös sei und in völligem Gegensatz zu den Geschehnissen und Tatsachen stehe. Es sei unzweifelhaft, dass der Sachwalter die kerngesunde B._____ BVG zu Unrecht li qui di ert und si ch dadurch massiv bereichert habe. Der Gesuchsteller reicht im Revisionsverfahren verschiedene Dokumente ein, welche zeigen sollen, dass die B._____ BVG bis zur Verurteilung des Gesuchstellers niemals einen Vermögensschaden durch die Stiftungsräte bzw. den Gesuchsteller erlitten und nie eine Unterdeckung vorgele- gen hatte (Urk. 2/4.1 bis 2/29). Zusammenfassend hält der Gesuchsteller fest, der Sachwalter habe aus eigenem Interesse auf das Verfahren eingewirkt, indem er entlastende Beweise zurückbehalten, ei nen i nhaltli ch unwahren Zwi schenberi cht verfasst sowie Falschaussagen gemacht habe, um einen Vermögensschaden vorzugaukeln. Dies sei nur möglich gewesen aufgrund eines Versagens aller BVG Kontrollorgane, wie den PK Experten, die Revisionsstelle und vor allem die zu- ständige BVG Stiftungsaufsichtsbehörde D._____. Sie alle hätten dem Sachwalter blind vertraut und seine falschen Anschuldigungen nie überprüft. Der Sachwalter habe das mehrschichtige Kontrollprinzip des BVG zu seinen Gunsten ausgehe- belt. Nur dadurch sei das rechtswidrige Handeln des Sachwalters möglich gewor- den (Urk. 2/1 S. 16).
B._____ BVG über sämtliche Vorgänge im Unternehmen informiert, weshalb ihm die Konsequenzen des abgekürzten Verfahrens zweifelsohne bewusst sein muss- ten. 4.3. Es kann somit festgehalten werden, dass auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers, soweit es sich auf Art. 410 Abs. 1 lit. a. StPO stützt, ni cht ei nzu- treten ist. 4.4. Schliesslich ruft der Gesuchsteller (eventualiter) auch Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO als Revisionsgrund an. Bezüglich dieses Revisionsgrunds nennt der Ge- suchsteller rechtswidriges Verhalten des Sachwalters (darunter Falschaussagen, Unterdrücken von Beweismitteln, wissentlich unwahre Angaben im Zwischen- bericht, Bereicherungsvorwürfe). Aus der vorstehenden Zusammenfassung der Gesuchsbegründung geht hervor (vgl. oben Ziff. 3.1. und 3.2.), dass sich die Rü- gen des Gesuchstellers i nhaltli ch teilweise ni cht eindeutig vom Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a. StPO abgrenzen lassen, zumal sich einige der ge- gen den Sachwalter gerichteten Vorwürfe letztlich ebenfalls auf die vom Gesuch- steller (neu) vorgenommene, eigene Bewertung der Sachlage reduzieren lassen. Sie si nd somit aufgrund der eingeschränkten Revisionsfähigkeit des Urteils im abgekürzten Verfahren ni cht von Belang. Soweit der Gesuchsteller durch das Vorgehen des Sachwalters strafrechtlich relevantes Verhalten vermutet, wovon aufgrund seines in Ziffer 3 gestellten Antrags auszugehen ist, so ist festzuhalten, dass ein Revisionsantrag gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden kann. Dieser Revisionsgrund muss sich aus einem Strafverfahren ergeben, soweit ein Täter noch strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden kann (vgl. dazu Schmid/Jositsch, StPO Praxis- kommentar, 3. Auflage, Art. 410 N 18-19). Grundsätzli ch wäre di e D urchführung eines Strafverfahrens gegen den Sachwalter möglich. Zumindest liegen keine ge- genteilige Hinweise vor. Jedoch macht der Gesuchsteller nicht geltend, dass ge- gen den Sachwalter der B._____ Vorsorgestiftung in D._____ RA C._____ ei n Strafverfahren durchgeführt wurde oder ein solches hängig ist. Insoweit steht fest, dass nicht erwiesen ist, dass durch eine strafbare Handlung auf das gegen den
Gesuchsteller ergangenen Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juli 2014 eingewirkt worden ist. Bei dieser Ausgangslage ist auf das Revisionsbegehren auch nicht einzutreten, soweit es sich auf Art. 410 Abs. 1 lit. c. StPO stützt. 5. Weitere Anträge Nachdem auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers nicht einzutreten ist, erweisen sich die übrigen Anträge des Gesuchstellers, mit Ausnahme des An- trags betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. nachfolgend), als obsolet. Das Berufungsgericht ist keine Strafverfolgungsbehörde. Strafanzeigen sind bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden einzureichen (Art. 301 Abs. 1 StPO) 6. Kostenfolge 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind somit ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der Gesuchsteller beantragt im Revisionsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). D azu führt er aus, er sehe si ch ausserstande, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen zu bestreiten, da er weder über das eine noch das andere verfüge (vgl. Urk. 2/2). 6.2. Die Strafprozessordnung sieht keine Kostenbefreiung aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit eines Gesuchstellers vor. Indessen ist es gestützt auf Art. 425 StPO grundsätzlich möglich, dass die Strafbehörde Forderungen aus Verfahrenskosten stundet, herabsetzt oder erlässt. Jedoch verlangt die genannte Bestimmung nicht, dass bereits im Urteil darüber zu befinden ist, ob eine Person von der Kostentragungspflicht (teilweise) entbunden wird, zumal dies die definitive Abschreibung der entsprechenden Kosten zur Folge hätte. Solche Kosten könn- ten von der Strafbehörde auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner später in günstige finanzielle Verhältnisse kommen sollte. Diese Art der Abschreibung sollte daher nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt beim Gesuchsteller nicht vor, zumal er
angesichts seines Alters noch lange im Erwerbsleben stehen wi rd. D ennoch i st bei der Kostenfestsetzung auf die vom Gesuchsteller geltend gemachte, ange- spannte fi nanzi elle Situation Rücksi cht zu nehmen. Entsprechend i st für dieses Verfahren eine moderate Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- festzusetzen. Im Übrigen kann auf die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt des Kostenbe- zugs Rücksicht genommen werden. Das Gericht beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 27. April 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.-- festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 12. Juni 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner