Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR170017-O /U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Boller Beschluss vom 23. November 2017
i n Sachen
A., Gesuchsteller vertreten durch B.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Gesuchsgegnerin
betreffend rechtswidrige Einreise etc. Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 23. Mai 2017 (A-1/2017/10016823)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Mai 2017 (Nr. A1-2017/10016823) wurde der Gesuchsteller der rechtswidrigen Ein- reise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen und mit einer be- dingten Geldstrafe bestraft (Urk. 9). Der Empfang des Strafbefehls wurde vom Gesuchsteller am 23. Mai 2017 unterschriftlich bestätigt (Urk. 10). Einsprache wurde innert der zehntägigen Frist von Art. 354 StPO gegen den Strafbefehl nicht erhoben, weshalb er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Urk. 12). 2. Mit Eingabe vom 22. September 2017 reichte B._____ namens des Gesuchstellers ein Revisionsgesuch betreffend den genannten Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ein (Urk. 13). Diese leitete das Revisi- onsgesuch am 29. September 2017 samt Untersuchungsakten zuständigkeits- halber an das Obergericht Zürich weiter (Urk. 16). II. Revision 1. Im Revisionsgesuch wird geltend gemacht, der Gesuchsteller habe ni cht gegen Einreisebestimmungen verstossen, da seit dem 15. Dezember 2010 eine Vi sumsbefreiung für Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina gelte. Sodann sei der Gesuchsteller Teilhaber des Transportunternehmens C._____ mit Sitz i n ..., Bosni en und Herzegowina. Die Weisungen und Erläuterungen zum AuG (Weisungen AuG) des Staatssekretariats für Migration (SEM) hielten in Ziff. 4.7.14.1.2 fest, dass Transportunternehmen mi t Si tz i m Ausland von einer Bewilligungspflicht ausgenommen seien, sofern der Transport nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres betrage. Vorliegend beschränke sich die Dauer des Aufenthalts gemäss Strafbefehl auf zwei Tage. Ausserdem habe das Staatssekretariat für Migration ein Einreiseverbot aufgrund neuer Tatsa- chen/Beweismittel in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben. Der Strafbefehl
widerspreche der Sachverhaltsermittlung und Qualifikation des Geschehens durch das Staatssekretariat für Migration und sei deshalb aufzuheben. Weiter sei eine angemessene Entschädigung festzusetzen (Urk. 13). 2. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Heer in: BSK-StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO N 4 und 9; Schmid, Pra- xiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). Die Revisi- onsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn: • neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a) • der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) • sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzun- gen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Heer in: BSK- StPO, N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 3. Wenn B._____ zur Begründung des Revisionsgesuchs vorbringt, der Ge- suchsteller habe als Staatsangehöriger von Bosni en und Herzegowina ohne Vi- sum i n di e Schwei z ei nrei sen dürfen und als C hauffeur ei nes Transportunterneh- mens mi t Si tz i m Ausland für den zweitägigen Aufenthalt keine Bewilligung ge- braucht, macht sie damit geltend, der Strafbefehl sei unter falscher Rechtsanwen- dung ergangen. Neue Tatsachen oder Beweismittel , die den dem Strafbefehl zu-
grunde gelegten Sachverhalt als unrichtig erscheinen liessen, werden nicht gel- tend gemacht. Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl, namentlich dass der Ge- suchsteller als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina zur Durch- führung grenzüberschreitenden Transportverkehrs ohne Vi sum i n di e Schwei z eingereist ist und sich hier zwei Tage aufgehalten hat, wird vielmehr als ausdrück- li ch ri chti g anerkannt und nur gerügt, dieser Sachverhalt sei rechtli ch unzutreffend gewürdigt worden. Dabei wird verkannt, dass eine fehlerhafte Rechtsanwendung nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung keinen Revisionsgrund im vor- genannten Sinn darstellt. Allfällige Rechtsirrtümer in rechtskräftig gewordenen Entscheiden sind irreparabel. Mit der Revision soll der dem Urteil zugrunde ge- legte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird, korrigiert werden. Es wird nicht eine Überprüfung oder Änderung seiner rechtlichen Würdigung vorgenommen (Heer in: BSK-StPO, a.a.O. N 3 und N 51 zu Art. 410 m.w.H.). In di eser Hi nsi cht ist damit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO gegeben. 4.1. Weiter wird im Revisionsgesuch geltend gemacht, der fragliche Strafbefehl widerspreche der Sachverhaltsermittlung und Qualifikation des Geschehens durch das Staatssekretariat für Migration, welches ein gegen den Gesuchsteller verhängtes Einreiseverbot in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben habe, wobei auch das Bundesverwaltungsgericht diesen Entscheid geschützt habe (Urk. 13 und 15/1-4). 4.2. Die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens (Revision) kann gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO unter anderem dann verlangt werden, wenn ei n Entschei d mi t einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträg- li chem Widerspruch steht. Eine Unverträglichkeit im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ist aber nur beachtlich, soweit sie zwischen zwei Strafurteilen besteht. Ergeht ein anders lautender Zivil- oder Verwaltungsentscheid, ist dieser im Rah- men von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht von Bedeutung (vgl. Heer in: BSK-StPO, a.a.O., N 95 zu Art. 410 StPO). Der Revisionsgrund der sich widersprechenden Entscheide ist insbesondere dann anzuwenden, wenn bei getrennter Verfolgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat der frühere Strafentscheid mit einem Entscheid, der nachträglich gegen
einen Mitbeteiligten zum gleichen Lebenssachverhalt erging, in einem derart un- verträglichen Widerspruch steht, dass einer dieser Entscheide notwendigerweise falsch sein muss. Dieser Revisionsgrund kommt dabei nur zur Vermeidung abso- lut stossender Ergebnisse zum Tragen (vgl. Heer in: BSK-StPO, a.a.O., N 90 zu Art. 410 StPO). 4.3. Offenbar verhängte das Staatssekretariat für Migration am 23. Mai 2017 ge- gen den Gesuchsteller ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren, hat dieses jedoch im Rahmen einer Wiedererwägung am 15. August 2017 mit sofortiger Wir- kung wieder aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin ein wegen des Einreiseverbots hängiges Beschwerdeverfahren als durch Wieder- erwägung gegenstandslos geworden ab (Urk. 15/1-2). Beim Entscheid des Staatssekretariats für Migration handelt es sich ni cht um ei nen Strafentscheid im Si nne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, der dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Mai 2017 widersprechen könnte, sondern vielmehr um den Entscheid einer Verwaltungsbehörde. Der Revisionsgrund der sich wider- sprechenden Urteile ist demnach nicht gegeben. 5. Das Revisionsgesuch vom 22. September 2017 erweist sich damit als offen- sichtlich unbegründet, weshalb im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht darauf ei nzutreten i st. 6.1. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung be- schuldigter Personen im Strafverfahren Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten. Aus den bisherigen Eingaben von B._____ erhellt nicht, ob sie in der Schweiz in ein kantonales Anwaltsregister eingetragen ist oder in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA berechtigt ist, den Anwaltsberuf un- ter offizieller Berufsbezeichnung auszuüben. Damit ist grundsätzlich nicht ausrei- chend dargetan, dass B._____ zur Vertretung des Gesuchstellers im vorliegenden Verfahren legitimiert ist. Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit des vor- liegenden Revisionsgesuchs ist auf weitere diesbezügliche Abklärungen aber zu verzi chten.
6.2. Der Zustellung des vorliegenden Entscheids an B._____ stehen die unklaren Vertretungsverhältnisse nicht entgegen. Der Gesuchsteller hat Wohnsitz im Aus- land, weshalb Zustellungen an das von ihm bezeichnete Zustellungsdomizil in der Schweiz zu erfolgen haben (Art. 87 Abs. 2 StPO). Die vom Gesuchsteller unter- zeichnete Generalvollmacht vom 7. Juni 2017 ermächtigt B._____ ausdrücklich zur Entgegennahme von Postsendungen jeder Art (Urk. 15/3 S. 1). III. Kosten Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind damit aus- gangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 22. September 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an − B._____ im Doppel, für sich und den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Rücksendung der Akten). 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 23. November 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Boller