Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR170014-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic . iur. M. Langmeier, und Oberri chteri n li c. i ur. L. C hi tvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 21. November 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Statthalteramt Bezirk Zürich, Gesuchsgegner
betreffend sexuelle Belästigung
Revision gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich, vom 9. März 2016 (ST.2015.7629)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich (im Folgenden: Statthal- teramt) vom 9. März 2016 wurde der Gesuchsteller wegen sexueller Belästigung mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 10/4). Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 10/18). 2. Mit Revisionsgesuch vom 3. August 2017 beantragt der Gesuchsteller sinn- gemäss die Aufhebung des Strafbefehls des Statthalteramtes vom 9. März 2016 (Urk. 1 und Urk. 5). Mit Beschluss vom 1. September 2017 wurde dem Statthal- teramt Frist angesetzt, zum Revisionsbegehren des Gesuchstellers Stellung zu nehmen sowie die Originalakten betreffend den angefochtenen Strafbefehl ein- zurei chen (Urk. 6). Mit Zuschrift vom 13. September 2017 erklärte das Statthalter- amt, auf eine Stellungnahme zur Revision zu verzichten, und reichte die geforder- ten Akten ei n (Urk. 8 und Urk. 10/1-20). Das vorliegende Revisionsverfahren er- weist sich damit als spruchreif. II. Revision 1. Der Gesuchsteller macht zusammengefasst – zumindest sinngemäss – gel- tend, seit 2007 an Schizophrenie zu leiden, was gutachterlich festgestellt worden sei, weshalb er zum Tatzeitpunkt der ihm im Strafbefehl vom 9. März 2016 vor- geworfenen sexuellen Belästigung (am 18./19. Juli 2015) schuldunfähig gewesen sei. Daher sei dieser Strafbefehl aufzuheben (Urk. 1). 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (H EER i n: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und N 9 zu Art. 410; SCHMID, Praxiskommen- tar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 410). Die Revisionsgründe si nd i n Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt.
2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen ri chterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmever- fahren beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn: • neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesent- lich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeizuführen (lit. a) • der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) • sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). D arüber hi naus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (H EER, a.a.O., N 14 und N 34 ff. zu Art. 410 StPO; SCHMID, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410). 3. Der Gesuchsteller macht – wie bereits angetönt – geltend, dass neue Tatsa- chen und Bewei smi ttel i m Si nne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden (Urk. 1 S. 4 ff.). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung si nd. Mi t Be- weismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urtei lsfällung kei ne Kenntni s von i hnen hatte, das hei sst, wenn si e i hm ni cht i n ir- gendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie ge- eignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstige- ren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urtei ls wahrschei nli ch ist. Der Nachweis einer solchen Wahrschein- lichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein
Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). 4. Der angefochtene Strafbefehl datiert vom 9. März 2016 (Urk. 10/4). Das vom Gesuchsteller mit dem Revisionsbegehren eingereichte psychi atri sche Gutachten, das zum Schluss kommt, dass er an einer paranoiden Schizophrenie leidet (Urk. 2 S. 50), wurde vom Gutachter B._____ nachher, nämli ch am 14. Juli 2016, verfasst (Urk. 2). Im Zeitpunkt des Entscheides des Statthalteramtes am 9. März 2016 existierte das psychiatrische Gutachten noch nicht. Es handelt sich somit um eine neue Tatsache bzw. ei n neues Beweismittel i m Si nne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, das es i m Zei tpunkt der Entschei dfällung noch ni cht gab und dement- sprechend nicht berücksichtigt werden konnte (vgl. Urk. 10/4). 5. Da es sich beim Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel um einen relativen Revisionsgrund handelt, muss der Revisionsgrund erheblich sein, was heisst, dass er zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestrafung führen muss (S CHMID, a.a.O., N 14 zu Art. 410). Bei der Frage nach der Erheblichkeit dieser Noven wird nicht nach der Richtigkeit der Tatsachen gefragt. Vielmehr wird unterstellt, dass die behaupteten Tatsachen vorliegen. Insofern geht es um die Prüfung einer hypothetischen Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (H EER, a.a.O., N 6 zu Art. 413). Dies bedeutet zunächst einen bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die (unechten) Noven zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils füh- ren. Ein Vergleich des angefochtenen mit dem hypothetischen Urteil, das auf der neuen Tatsache oder dem neuen Beweismittel beruht, muss ergeben, dass die- ses für den Verurteilten bedeutend milder ist als jenes; das Novum muss geeignet sein, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil mög- lich ist (F INGERHUTH in: Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 61 zu Art. 410). 5.1 Das psychiatrische Gutachten kommt zum Schluss, dass der Gesuchsteller seit mehreren Jahren an einer paranoiden Schizophrenie leidet, deren Erst- manifestation um das Jahr 2007 zu datieren sei (Urk. 2 S. 50 Frage 1). Beim Ge- suchsteller sei zur Zeit der Taten, d.h. 18. Juli 2015, 19. Dezember 2015,
Reizüberflutung, die seine Fähigkeit beeinträchtige, seine eigene und auch seine Umgebung realitätskonform wahrzunehmen und dementsprechend hiermit umzu- gehen. Gekennzeichnet sei die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung des Ge- suchstellers in den vergangenen Jahren dabei insbesondere durch Wahnphäno- mene (Beeinträchtigungs-, Bezi ehungs- und Verfolgungswahn), nebst dem aber auch akustische Halluzinationsphänomene aufgetreten seien. Des Weiteren hät- ten sich für eine schizophrene Störung typische formale Denkstörungen (i nkohä- rentes Denken) und auch katatone Symptome (Erregungszustände) gezeigt (Urk. 2 S. 38 f.). Zur Frage der Schuldfähigkeit in Bezug auf die ihm vorgeworfe- nen (und mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2016 ab- geurteilten) Taten vom 18. Juli 2015 bis 12. Januar 2016 (vgl. Urk. 4) erwog der Gutachter, es müsse festgestellt werden, dass dem Gesuchsteller durch eine wahnhaft-psychotisch bedingte Realitätsverkennung und verzerrte Realitätswahr- nehmung di e Unrechtsei nsi chtsfähi gkei t i n erheblichem Masse, wenn nicht sogar gänzlich, verwehrt gewesen sei. In logischer Konsequenz dessen sei ihm bei er- heblich beeinträchtigter, wenn nicht gar gänzlich aufgehobener Unrechtseinsichts- fähigkeit (kognitive Ebene), die Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln ni cht mögli ch, woraus si ch schlussendli ch nach gutachterli chem D afürhalten für alle in- kriminierten Taten eine volle Schuldfähigkeit herleite (Urk. 2 S. 41 und S. 50). 6.2 Gestützt auf die oben dargestellten Erwägungen im psychiatrischen Gutach- ten ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller auch bezüglich der mit Strafbe- fehl vom 9. März 2016 beurteilten, am 18./19. Juli 2015 begangenen sexuellen Belästigung schuldunfähig war, zumal er am 18. Juli 2015 – mithin am selben Tag, an dem die sexuelle Belästigung erfolgte – ei ne Beschi mpfung, verübt i n schuldunfähi gem Zustand, beging, welcher Entscheid des Bezirksgerichts Zürich rechtskräftig ist (Urk. 4). Demzufolge ist die Aktenlage klar, weshalb durch das Berufungsgericht ein reformatorischer Entscheid zu fällen ist. 6.3 Es ist im Revisionsverfahren unbestritten geblieben, dass der Gesuchsteller den Tatbestand der sexuellen Belästigung in objektiver Hinsicht begangen hat (Urk. 1 und Urk. 8). Indessen steht nun zweifellos fest, dass der Gesuchsteller im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit gehandelt hat. Damit liegt
– wie bereits erwähnt – ei n Schuldausschlussgrund vor, welcher di e Anwendung des festgestellten Straftatbestandes verunmögli cht. Es i st i m Si nne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO vorzugehen, welche Besti mmung Anwendung fi ndet (vgl. S CHMID, Praxiskommentar, a.a.O., N 7 zu Art. 319; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 21 zu Art. 319; G RÄDEL/HEINIGER, in: BSK StPO, a.a.O., N 11 zu Art. 319). Damit ist das Verfahren betreffend den Strafbefehl vom 9. März 2016 (ST.2015.7629) ei nzu- stellen. III. Kosten 1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen beschuldig- ten Person Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche Anlass zur Kostenauflage an den Gesuchsteller böten. Demzufolge sind die mit dem Strafbefehl vom 9. März 2016 verbundenen Kosten von Fr. 430.– für Gebüh- ren auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens si nd ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO; H EER, a.a.O., N 21 zu Art. 413). Eine Umtriebsentschädigung ist dem Gesuchsteller mangels erheblicher Umtriebe im vorliegenden Revisionsverfahren nicht zuzusprechen, zumal er keine solche beantragte (vgl. Urk. 1). Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers A._____ wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich vom 9. März 2016 im Verfahren ST.2015.7629, mit welchem der Gesuchsteller wegen sexueller Belästigung mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft wurde, wird aufgehoben.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 21. November 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer