Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR170012-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. i ur. C h. Pri nz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Beschluss vom 5. Juli 2017
i n Sachen
A., Gesuchsteller verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Gesuchsgegnerin
betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 21. November 2016 (A-3/2016/10022233)
Strafverfahren sei mit einem amtlichen Verteidiger nochmals durchzuführen (Urk. 3/1 S. 9). 2. Vorprüfung 2.1. Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offen- sichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Andernfalls lädt es die anderen Parteien und die Vorinstanz zur Stellungnahme ein (Art. 412 Abs. 3 StPO). 2.2. Wer durch einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsa- chen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurtei lten Person herbei zuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grun- de liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Die Revi si on i st zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Ein gegen ei nen Strafbefehl gerichtetes Revisionsgesuch ist unter anderem dann als rechtsmiss- bräuchlich zu qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen stützt, welche der Verur- teilte in einem ordentlichen Einspracheverfahren hätte vorbringen können. Die Revision dient nicht dazu, verpasste Rechtsmittelfristen wiederherzustellen bzw. den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72, Entscheid des Bundesgerichts 6B_1326/2015 vom 14. März 2016). Anders als das ordentli- che Rechtsmittelverfahren, in welchem sämtliche Rügen vorgebracht werden können, richtet sich das subsidiäre Rechtsmittel der Revision nur gegen die mate- rielle Urteilsgrundlage, nicht aber gegen das Vorliegen von Verfahrensmängeln (vgl. Fingerhuth Th., in: Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 410 N 54.). 2.3. Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers benennt in seiner Eingabe vom 24. Mai 2017 keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 StPO. Insbesondere legt er i n sei nem Gesuch kei ne Tatsachen und Beweismittel glaubhaft dar, welche für
das Strafverfahren neu und erhebli ch und damit von Relevanz sei n könnten. In seiner Eingabe an das Migrationsamt geht es vorab um den hi nsi chtli ch des IV -Verfahrens relevanten Gesundheitszustand des Beschuldigten bzw. die Frage, ob dieser genügend abgeklärt wurde und die IV-Stelle im Vorbescheid ihrer Be- gründungspfli cht ausrei chend nachgekommen i st. Es i st ni cht ersi chtlich, i nwie- fern diese Thematik einen Einfluss auf das Strafbefehlsverfahren hätte haben können bzw. inwiefern Tatsachen aus dem IV-Verfahren für die Beurteilung des dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts relevant sein könnten. Im vor- liegend zur Revision beantragten Strafbefehl wird dem Gesuchsteller nämlich vorgeworfen, Einnahmen im Betrag von ca. EUR 8'000.-- gegenüber der Sozi al- behörde der Gemeinde B._____ nicht deklariert zu haben. D a s IV-Verfahren weist somit keinerlei Konnex zum Strafverfahren auf und kann dieses entsprechend auch nicht beeinflussen. Insofern erweist sich das Revisionsbegehren des Ge- suchstellers als offensichtlich unbegründet. 2.4. Mit der Rüge der fehlenden amtlichen Verteidigung im Strafverfahren bringt der Gesuchsteller sinngemäss einzig vor, dem Strafbefehl vom 21. November 2016 liege ein Verfahrensfehler zugrunde. Der Gesuchsteller erläutert indessen nicht, inwiefern die Teilnahme eines amtlichen Verteidigers am Strafverfahren dieses bzw. die Sanktion zugunsten des Gesuchstellers hätte beeinflussen kön- nen bzw. inwiefern die materielle Urteilsgrundlage hätte verändert werden kön- nen. Allein die Tatsache, dass der Strafbefehl allenfalls Auswirkungen auf ein Ver- fahren im Rahmen des Ausländergesetzes hat, lässt die Änderung des Straf- befehls ni cht als wahrschei nli ch erschei nen. Die Rüge der fehlenden amtlichen Verteidigung hätte auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg, im konkreten Fall vorab mittels Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. November 2016, vorgebracht werden müssen und können. Der Strafbefehl enthält eine korrekte Belehrung zur Ergreifung der Einsprache (Urk. 3/2 S. 3). Die Zulassung der Revision würde vor- liegend dazu führen, dass die abgelaufene Rechtsmittelfrist wiederhergestellt würde. Dazu ist die Revision indessen nicht zugelassen. 2.5. Aus dem Vorbringen des Gesuchstellers, der Strafbefehl leide aufgrund der fehlenden amtlichen Verteidigung an einem gravierenden rechtlichen Mangel,
geht nicht eindeutig hervor, ob der Rechtsvertreter damit die Nichtigkeit des Straf- befehls geltend machen möchte. Es ist diesbezüglich eine kurze Prüfung vorzu- nehmen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt Nichtigkeit als Rechts- folge nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen und damit nur in krassen Ausnahmefällen ein. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (wie beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegen- heit hatte, am Verfahren teilzunehmen; vgl. Entschei de des Bundesgerichts 6B_440/2015 vom 18. November 2015 und 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 1.2.1). Der Gesuchsteller wurde mit dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.-- verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren angesetzt. Da- mit weist das Verfahren Bagatellcharakter auf und eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Gesuchstellers war nicht offensichtlich geboten. Da- ran ändert die Tatsache nichts, dass der Strafbefehl allenfalls Auswirkungen auf ein ausländerrechtliches Verfahren hat. Der Entscheid zur Frage, ob eine Ver- teidigung zur Wahrung der Interessen eines Beschuldigten geboten ist, hat si ch allein am konkreten Tatvorwurf bzw. an der im Strafverfahren zu erwartenden Strafe zu orientieren. Demnach kann vorliegend der geltend gemachte Verfah- rensfehler nicht derart schwer wiegen, dass er die Annahme der Nichtigkeit des Strafbefehls zu rechtfertigen vermöchte. Dies umso weniger, als wie bereits weiter oben erwähnt, der behauptete Mangel in einem ordentlichen Rechtsmittelverfah- ren hätte behoben werden können. 3. Fazi t Vorprüfung Gestützt auf die obigen Erwägungen kann festgehalten werden, dass dem Re- visionsbegehren des Gesuchstellers keine Gründe entnommen werden können, welche eine Abänderung des Strafbefehls vom 21. November 2016 als wahr- scheinlich erscheinen lassen, weshalb sich das Revisionsgesuch als offensi chtli ch unbegründet erweist. Ebenfalls liegt kein Nichtigkeitsgrund des Strafbefehls vom 21. November 2016 vor. Aus diesen Gründen ist im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch vom 24. Mai 2017 nicht einzutreten.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 5. Juli 2017
De Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner