Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR170009-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic . iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. C. Baumgartner
Beschluss vom 30. Oktober 2017
i n Sachen
A., Gesuchstellerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger Gesuchsgegnerin
betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27.10.2015 (A-5/2015/10034561)
Anträge im Revisionsverfahren: a) Der Gesuchstellerin (Urk. 1): 1. Der Strafbefehl vom 27.10.2015 der Staatsanwaltschaft Wi nterthur / Unter- land sei im Sinne von Art. 411 StPO aufzuheben. 2. In dieser Sache sei wegen nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit von einer Strafe abzusehen. 3. Von Verfahrenskosten für das Vorverfahren sowie für das Revisionsver- fahren sei abzusehen. 4. Der Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung durch RA X._____ zu gewähren; 5. vorsorglich: der Vollzug der ausgesprochenen Strafe sei bis zu einem Ent- scheid über das Revisionsgesuch zu sistieren. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 16): 1. Es sei das Revisionsgesuch gutzuheissen. 2. Der Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 sei aufzuheben. 3. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte A._____ die Tatbestände des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht erfüllt hat. 4. Es sei aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit von einer Strafe abzusehen.
Erwägungen: I. 1. Mit Datum vom 27. Oktober 2015 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen die Gesuchstellerin den eingangs erwähnten und diesem Urteil beigehefteten Strafbefehl (Urk. D1 9). Darin erkannte die Staatsanwaltschaft die Gesuchstellerin des mehrfachen Hausfriedensbruchs i m Si nne von Art. 186 StGB sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB als schuldig. Die Gesuchstellerin wurde mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.-- sowie mit einer Busse von CHF 600.-- bestraft. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (Urk. 1, Urk. 6). 2. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 liess die Gesuchstellerin ein Revisionsgesuch einreichen und verlangte mit den oben genannten Anträgen die Aufhebung des gegen sie erlassenen rechtskräftigen Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 27. Oktober 2015 (Urk. 1). 3. In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2017 der Staatsanwalt- schaft Wi nterthur / Unterland Fri st zur Stellungnahme zum Revisionsbegehren angesetzt. Mit selbiger Verfügung wurde dem Revisionsbegehren die auf- schiebende Wirkung erteilt und dem Verteidiger Frist angesetzt, sei nen Antrag um Bestellung einer amtlichen Verteidigung zu begründen und dem Geri cht ei ne ak- tualisierte Vollmacht einzureichen. Schliesslich wurde der Privatklägerin Frist zu freigestellten Stellungnahme zum Revisionsbegehren angesetzt und es wurde der Beizug der massgeblichen Akten verfügt (Urk. 4). 4. Am 10. Juli 2017 reichte der Verteidiger dem Gericht die Vollmacht betreffend das Revisionsverfahren ein. Mit gleichem Datum reichte der Verteidiger zudem betreffend den Antrag um amtliche Verteidigung der Gesuchstellerin Belege zu deren Mittellosigkeit ein (Urk. 11, Urk. 13/1-2).
ringfügigen Diebstahl (A -3/2015/10039234) erteilte die Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2016 Dr. med. B._____ den Auftrag, ein Gutachten über die Schuldfähig- keit der Gesuchstellerin zu erstellen (Urk. 7/D1/13/1). Die dem Strafbefehl vom 6. Januar 2016 zugrunde liegenden Taten betrafen den Zeitraum vom 3. Novem- ber 2015 bis zum 16. April 2016 (Urk. 7/6). Die Taten im zur Revision beantragten Strafbefehl datieren vom 5. und 13. Oktober 2015. Sie fanden somit nur rund ei- nen Monat vor den Taten statt, welche Anlass zur psychiatrischen Begutachtung der Gesuchstellerin boten. 10. Dr. med. B._____ zei chnete im psychiatrischen Gutachten vom 16. September 2016 die Lebensgeschichte der Gesuchstellerin auf und schilderte neben den eigenen Untersuchungsbefunden eine Zusammenfassung von Fremdauskünften (Urk. 7/D1/13/7 S. 12 - 34). Zur Diagnose führte der Gutachter aus, obschon ein übermässiger Alkoholkonsum von Frau A._____ bestritten wer- de, könne aufgrund der Befunde der Haaranalyse ein regelmässiger und massiv ausgeprägter Alkoholüberkonsum über mehrere Monate nachgewiesen werden. Der erreichte Wert von Ethylglucuronid liege dabei fast um das Doppelte über dem Grenzwert zur Feststellung eines chronischen Alkoholüberkonsums. Bei der Prüfung der international gültigen Diagnosekriterien (ICD-10) zur fachgerechten Feststellung einer Abhängigkeitserkrankung, stellte der Gutachter fest, dass die Gesuchstellerin sämtliche Diagnosekriterien erfülle. Somit gelangte der Gutachter nachvollziehbar zur Diagnose einer schweren Abhängigkeitserkrankung von Al- kohol (IC D-10 F10.2) mit aktiver Abhängigkeit im Tatzeitraum. Der Gutachter stell- te überdies fest, dass die Analyse der Taten deutlich mache, dass die wieder- holten Hausfriedensbrüche und Diebstähle in direktem Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit stünden. Des weiteren stellte der Gutachter die Auffälligkei- ten in der Persönlichkeit und der kognitiven Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin i n den Zusammenhang mi t Alkohol. Schli essli ch diagnostizierte der Gutachter bei der Gesuchstellerin Konfabulationen (erfundene, aber vom Betroffenen nicht als Erfi ndung erkannte, sondern für echt gehaltene Eri nnerungen zur Füllung von Er- i nnerungslücken) fest, welche gemäss Gutachter das Leitsymptom eines anam- nestischen Syndroms darstellten. Dieses Syndrom sei die Folge von langjähri- gem, chronischem Alkoholüberkonsum. Neben dem zweifelsfrei langjährigen
Überkonsum sowie den feststellbaren Störungen von Bewusstsein, Aufmerksam- keit, Kognition und Wahrnehmung, habe in früheren computertomografischen Un- tersuchungen des Gehi rns der Gesuchstelleri n bereits ein deutlicher Rückgang von Hirngewebe festgestellt werden können (vgl. dazu S. 30 "Berichte des Kan- tonsspi tals Wi nterthur"). Gestützt auf diese Feststellungen diagnostizierte der Gutachter bei der Gesuchstellerin zusätzli ch ein alkoholanamnestisches Syndrom entsprechend ICD-10: F10.6 (Urk. 7/D1/13/7 S. 35 -37). 11. Zur Frage der Deliktdynamik und damit verbunden der Schuldfähi gkei t führte der Gutachter aus (Urk. 7/D1/13/7 S. 38 ff.), die Abhängigkeitserkrankung habe im Tatzeitraum in aktiver Form vorgelegen. Zusätzlich habe, ausgelöst durch die Abhängigkeitserkrankung, eine hirnorganische Schädigung in Form des anam- nestischen Syndroms bestanden. Beide Diagnosen stünden offensichtlich in di- re ktem Zusammenhang mi t den aktuellen und früheren Tatvorwürfen. Zur hi rnor- ganischen Schädigung führte der Gutachter zudem aus, in bildgebenden Unter- suchungen habe sich gezeigt, dass unter anderem auch Stirn- und Schläfenbe- reich des Gehirns betroffen seien. In diesen Hirnbereichen würden unter anderem Emotionen, Stimmungen und Sozialverhalten kontrolliert. Durch die Erkrankung seien bei der Gesuchstellerin sowohl die Steuerungs- als auch di e Ei nsi chtsfähig- keit in massivem Mass eingeschränkt gewesen. Zwar könne davon ausgegangen werden, dass der Gesuchstellerin das strafrechtliche Konzept eines Diebstahls bekannt sei. Es zeige sich jedoch, dass die Gesuchstellerin krankheitsbedingt ihr eigenes Handeln ni cht als solches wahrnehme oder interpreti ere. Ursächli ch hi er- für sei zunächst der bei Personen mit Abhängigkeitserkrankung typische zwang- hafte Konsumwunsch mi t Vermei dung der sehr unangenehmen Entzugssympto- me. Die Gesuchstellerin habe dadurch ihre Hemmnisfähigkeit soweit reduzieren und ihr eigenes Verhalten vor sich legitimieren können, dass sie Ladendiebstähle begangen habe. Weiter leitete der Gutachter aus dem Bestehen der hirnorgani- schen Schädi gung ab, dass bei der Gesuchstellerin eine chronische Schädigung des Kurzzeitgedächtnisses vorliegt, welche dazu führt, dass der Gesuchstelleri n die ausgesprochenen Hausverbote nicht mehr erinnerlich si nd. Zusammen- fassend stellt der Gutachter fest, dass bei der Gesuchstellerin im Tatzeitraum von einer Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen ist .
Der Gutachter stützt sein Ergebnis einerseits auf selbst erhobene Befunde, andererseits auch auf bereits vor der Begutachtung erstellte ärztliche Berichte. Die beiden bei der Gesuchstellerin diagnostizierten Krankheiten begründet der Gutachter nachvollziehbar. Mitunter stützen sich die Befunde auf messbare Un- tersuchungsresultate (Laborresultat bei der Haaranalyse, Computertomographie betreffend die Hirnschädigung, Test zur kognitiven Leistungsfähigkeit). Es beste- hen deshalb keine Zweifel, dass die Gesuchstellerin an einem Abhängigkeits- syndrom und an einer anamnestischen Störung leidet. Im Weiteren stellt der Gut- achter die Auswirkungen dieser Krankheiten anhand des Verhaltens der Ge- suchstellerin begründet und nachvollziehbar dar. Gestützt auf die schweren Krankheitssymptome der Gesuchstellerin ist somit die Feststellung des Gutach- ters, wonach bei der Gesuchstellerin sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit massiv eingeschränkt waren bzw. si nd, zu übernehmen. Nachdem die Krankheiten der Gesuchstellerin das Ergebnis eines langjährigen Alkoholüberkonsums sind, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Ge- suchstelleri n bereits im Oktober 2015 an den diagnostizierten Krankhei ten und den entsprechenden Symptomen litt. Gemäss Gutachten wurde auch berei ts zwi- schen dem 1. April 2015 und 4. Mai 2015 anlässlich der Hospitalisation der Ge- suchstelleri n i n der Kli ni k ... eine psychische Verhaltensstörung durch schädli- chen Alkoholgebrauch sowie der Verdacht auf das Korsakow-Syndrom (anamnes- tisches Syndrom) geäussert (Urk. 7/D1/13/7 S. 26). Das Fazit des Gutachters, wonach die Gesuchstellerin als schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB einzustufen ist, ist deshalb auch für den Tatzeitraum (5. und 13. Oktober 2015) des diesem Revisionsverfahren zugrunde liegenden Strafbefehls vom 27. Oktober 2015 zu übernehmen. 13. Gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a. StPO kann die Revision verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder we- sentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter, der zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Ei nsi cht zu handeln, ni cht strafbar. Die Gesuchstellerin hat damit für die ihr im Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 vorgeworfenen, am 5. bzw. 13. Oktober 2015 begangenen Taten des mehr- fachen Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, straffrei zu bleiben. Die Tatsache der Schuldunfähigkeit steht erst durch das neu erhobene Gutachten fest. Es liegt somit ein Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Der Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 (A -5/2015/10034561) ist aufzuheben (Art. 413 Abs. 2 StPO). 15. Nachdem vorliegend die Aktenlage klar ist und auch die Staatsanwaltschaft die Gutheissung des Revisionsbegehrens beantragt, ist durch das Berufungs- gericht ein reformatorischer Entschei d zu fällen (Art. 413 Abs. 2 lit. b. StPO). 16. Es ist im Revisionsverfahren unbestritten geblieben, dass die Gesuchstellerin die Delikte des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des geringfügigen Dieb- stahls in objektiver Hinsicht begangen hat (Urk. 1). Indessen steht nun zweifellos fest, dass die Gesuchstelleri n i m Zustand ni cht selbst verschuldeter Schuldun- fähigkeit gehandelt hat. Damit liegt ein Schuldausschlussgrund vor, welcher die Anwendung der festgestellten Straftatbestände verunmöglicht. Es ist i m Si nne von Art. 319 Abs. 1 lit. c. StPO vorzugehen, welche Bestimmung Anwendung findet (vgl. Schmid N., StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 319 N 7; Lands- hut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Kommentar, 2. Auflage, Art. 319 N 21; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 319 N 11). Damit ist das Verfahren betreffend den Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 (A -5/2015/10034561) einzustellen. 17. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie da- ri n auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3). Der Verteidiger beantragte, es sei von Verfahrenskosten für das Vor- verfahren sowie für das Revisionsverfahren abzusehen (Urk. 1 S. 1). Die Staats- anwaltschaft stellte betreffend die Verfahrenskosten keinen Antrag (Urk. 16). Ge- mäss Art. 419 StPO können einer schuldunfähigen beschuldigten Person Ver- fahrenskosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig
erschei nt. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche Anlass zur Kosten- auflage an die Gesuchstellerin böten. Demzufolge sind die Kosten für das Vorver- fahren von Fr. 800.-- gemäss Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 auf die Staats- kasse zu nehmen. 18. Im Revisionsgesuch liess die Gesuchstelleri n die aufschiebende Wirkung be- antragen, welchem Antrag mit Präsidialverfügung vom 13. Juli 2017 entsprochen wurde. Demzufolge erübrigt es sich, über die Rückerstattung von Busse und Geldstrafe zu befinden. 19. Die Kosten für das Revisionsverfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung der Gesuchstellerin, sind ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger hat seine Aufwendun- gen in der eingereichten Honorarnote vom 19. September 2017 ausgewiesen (Urk. 21). Entsprechend ist er für das Revisionsverfahren mit Fr. 1'465.20 (i nkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Wi nterthur / Unterland vom 27. Oktober 2015 (A-5/2015/10034561), mit welchem die Gesuchstellerin A._____ wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs im Si nne von Art. 186 StGB sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls i m Si nne von Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 60.00 sowie mit einer Busse von CHF 600.00 bestraft wurde, wird aufgehoben. 2. Das dem Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 zugrunde liegende Verfahren (A -5/2015/10034561) betreffend die Beschuldigte A._____ wird eingestellt. 3. Die mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2015 der Gesuchstellerin auferlegten Kosten von Fr. 800.-- (Gebühr für das Vorverfahren) werden auf die Staats- kasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 30. Oktober 2017
Der Präsident:
lic . iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Baumgartner