Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR170005-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 16. Januar 2018
i n Sachen
A., Gesuchsteller amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X.,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Gesuchsgegnerin
betreffend Revision Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichts Kanton Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Februar 2015 (SB140321)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 10. Februar 2015 (= angefochtenes Urteil) wurde der Gesuchsteller mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft (wobei zwei Tage durch Haft erstanden waren), nachdem zunächst mit Beschluss festgestellt worden war, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 27. November 2013 – unter an- derem – bezüglich der Schuldsprüche (mehrfache einfache Körperverletzung, Angri ff, Hausfri edensbruch, Fälschung von Auswei sen, Gewalt und D rohung ge- gen Behörden und Beamte, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Füh- rerausweis, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 2/1 S. 24 f.). Dieses Urteil der II. Strafkammer erwuchs i n Rechtskraft. 2. Mit Revisionsgesuch vom 18. April 2017 liess der Gesuchsteller die Aufhe- bung des Urteils des Obergerichtes Zürich, II. Strafkammer, vom 24. August 2010 (recte: vom 10. Februar 2015) beantragen; in prozessualer Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, ihm sei für das Revisionsverfahren ein amtlicher Verteidiger beizugeben und – si nngemäss – seinem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wi rkung zu ertei len (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, sich zur Frage der aufschiebenden Wirkung vernehmen zu lassen (Urk. 4). Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 20. April 2017 beantragt hatte, diese ni cht zu gewähren (Urk. 6 und Urk. 6A), wurde dem Revisionsgesuch mit Präsidialverfügung vom 21. April 2017 die auf- schiebende Wirkung erteilt (Urk. 7). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2017 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, sein Revisionsgesuch abschliessend zu begründen sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen (Urk. 9). Nachdem Rechtsanwalt MLaw X._____ mit Präsidialver- fügung vom 22. Mai 2017 als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers bestellt worden war (Urk. 15), liess der Gesuchsteller innert mehrmals erstreckter Frist (Urk. 18; Urk. 20; Urk. 22) mit Eingabe vom 29. August 2017 die Begründung sei-
nes Revisionsgesuches einreichen (Urk. 24). Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2017 wurde der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Begründung des Revisionsgesuchs zugestellt sowie Frist zur freigestellten Vernehmlassung ange- setzt (Urk. 28). Mit Zuschrift vom 28. September 2017 verzichtete die Staatsan- waltschaft fristgerecht auf Vernehmlassung (Urk. 30). Das vorliegende Revisions- verfahren erweist sich damit als spruchreif. II. Revisionsgesuch 1. Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, im Nachgang zum an- gefochtenen Urteil sei bei ihm im Frontallappen seines Gehirns eine Läsion, ein sog. Kavernom (eine gutartige Missbildung des Gefässsystems), diagnostiziert und wenig später (am 19. Dezember 2015) entfernt worden, was eine neue Tat- sache darstelle. Die Kenntnis dieses Kavernoms hätte zumindest wahrscheinlich zu einem erheblich milderen Urteil geführt, es sei sehr wahrscheinlich von einem wesentlichen Einfluss auf die Schuldfähigkeit, die Strafzumessung und die Legal- prognose auszugehen. Daher sei das oberwähnte Urteil aufzuheben und die Sa- che an die Staatsanwaltschaft oder die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 und Urk. 24). 2.1 Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (H EER i n: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 und N 9 zu Art. 410; S CHMID/JOSITSCH, Pra- xiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 410). Die Revisi- onsgründe si nd i n Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2.2 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn: • neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vor- liegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesent- lich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der frei- gesprochenen Person herbeizuführen (lit. a)
• der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) • sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). D arüber hi naus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetz- ungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfrei heiten (EMRK) verlangt werden (H EER, a.a.O., N 14 und N 34 ff. zu Art. 410 StPO; S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 410). 3. Der Gesuchsteller macht – wie bereits angetönt – geltend, dass neue Tatsa- chen und Bewei smi ttel i m Si nne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorliegen würden (Urk. 1 S. 4 ff.). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Be- weismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urtei lsfällung kei ne Kenntni s von i hnen hatte, das hei sst, wenn si e i hm ni cht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abän- derung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). 4. Das Kavernom des Gesuchstellers wurde erst im November 2015 – und damit nach Fällung des angefochtenen Urteils – diagnostiziert (vgl. Urk. 2/3 S. 7). Obwohl die Frage, seit wann das Kavernom beim Gesuchsteller besteht, gemäss neurologischem Gutachten vom 22. März 2017 nicht abschliessend beantwortet werden könne (Urk. 2/3 S. 16), gelangen die Gutachter Dr. med. B._____ und Prof. Dr. med. C.____ zum Ergebnis, dass aufgrund der Grösse des Kavernoms
beim Gesuchsteller davon ausgegangen werden müsse, dass das Kavernom be- reits vor einigen Jahren entstanden sei (Urk. 2/3 S. 19 Frage 2). Im Urteilszeit- punkt im Februar 2015 – und möglicherweise zum Tatzeitpunkt – existierte das Kavernom daher bereits, es wurde jedoch im angefochtenen Urtei l ni cht berück- sichtigt, soweit es allenfalls relevante Folgen hatte. Es handelt sich somit um eine vor dem Entscheid eingetretene – mi thi n ei ne neue – Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. 5. Da es sich beim Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel um einen relativen Revisionsgrund handelt, muss der Revisionsgrund erheblich sein, was heisst, dass er zu einer erheblich milderen oder schärferen Bestrafung führen muss (S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 14 zu Art. 410). Bei der Frage nach der Erheb- lichkeit dieser Noven wird nicht nach der Richtigkeit der Tatsachen gefragt. Viel- mehr wird unterstellt, dass die behaupteten Tatsachen vorliegen. Insofern geht es um die Prüfung einer hypothetischen Schlüssigkeit, bei der Vorbringen auszu- scheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (H EER, a.a.O., N 6 zu Art. 413). Dies bedeutet zunächst einen bestimmten Grad der Wahrscheinlich- keit, dass die (unechten) Noven zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen. Ein Vergleich des angefochtenen mit dem hypothetischen Urteil, das auf der neuen Tatsache oder dem neuen Beweismittel beruht, muss ergeben, dass dieses für den Verurteilten bedeutend milder ist als jenes; das Novum muss ge- eignet sein, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu er- schüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (F INGERHUTH in: Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 61 zu Art. 410). 5.1 Gemäss dem neurologischen Gutachten vom 22. März 2017 von Dr. med. B._____ und Prof. D r. med. C._____ si nd typische Störungen bei links frontaler Lokalisation einer Raumforderung der Grösse, wie sie beim Gesuchsteller ge- messen wurden: Antriebsstörungen, Konzentrations- und Aufmerksamkeits- störungen, vermehrte Ablenkbarkeit, Lern- und Gedächtnisstörungen, Sprach- störungen, mangelndes Herleiten von Handlungskonsequenzen (damit einherge- hend Regelverstösse), mangelndes Erkennen von eigenen Fehlern, Defizite beim
Planen von Handlungen, verminderte Flexibilität im Denken und Handeln, einge- schränktes Erkennen von Konzepten und reduzierte konzeptuelle Umstellfähig- keit, mangelnde Kapazität für das Finden von Lösungsvorschlägen, mangelnde Anpassungsfähigkeit, veränderter Affekt sowie schliesslich Beei nträchti gungen i n der sozialen Kognition, u.a. Missachten von Regeln, fehlende Empathie (Urk. 2/3 S. 18 Fragebeantwortung Einleitung). Die Gutachter kamen unter Berücksich- tigung der Grösse und Lokalisation des Kavernoms beim Gesuchsteller zum Schluss, dass aufgrund der Raumforderung von einer psychischen Störung aus- gegangen werden müsse (Urk. 2/3 S. 18 Frage 1), und si e halten es für sehr wahrscheinlich, dass die im Zeitraum von Sommer bis Ende 2015 aufgetretenen Symptome der erhöhten Agitiertheit und verminderten Kontrolle über das eigene Verhalten und damit einer erhöhten Impulsivität durch die Raumforderung bedingt waren. Weni ger wahrschei nli ch, aber ni cht auszuschliessen, sei, dass diese glei- chen Symptome schon 2014 und 2013 Ausdruck der Raumforderung gewesen seien. Im Falle der Aggressionsbereitschaft sei davon auszugehen, dass diese zur prämorbiden Persönlichkeit des Gesuchstellers gehöre, wobei die Möglichkeit bestehe, dass diese Grundbereitschaft zu aggressivem Verhalten durch das Kavernom bereits seit 2013 akzentuiert worden sei (Urk. 2/3 S. 20 Frage 5). Es sei möglich, dass der Gesuchsteller in den Jahren 2013-2015 lediglich vermindert schuldfähig gewesen sei (Urk. 2/3 S. 20 f. Frage 7). Ei n Zusammenhang zwischen den Straftaten und den Kavernom-bedingten neuropsychologischen Störungen (vornehmlich der Agitiertheit, verminderten Impulskontrolle und akzen- tuierter Aggressionsbereitschaft) sei möglich (Urk. 2/3 S. 20 Frage 6). 5.2 Zumindest für den Zeitraum 2013-2015 wäre bzw. ist aufgrund der gut- achterli chen Erkenntni sse und Ausführungen im neurologischen Gutachten somit von einer möglicherweise verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Kavernoms bzw. seiner Raumforderung auszugehen. Im angefochtenen Urteil waren jedoch Taten, begangen in den Jahren 2010, 2011 und 2012 (vgl. Urk. 2/1, angehängte Anklageschrift vom 23. Juli 2013), zu beurteilen. Es stellt sich daher die Frage, ab welchem Zeitpunkt das Kavernom des Gesuchstellers – allenfalls – die oberwähn- ten Folgen/Symptome zeitigte.
5.3 Dem neurologischen Gutachten vom 22. März 2017 kann diesbezüglich ent- nommen werden, dass die Läsion zumindest im Jahr 2007 eine sehr geringe Grösse hatte und vermutlich asymptomatisch gewesen sei. Die psychische Stö- rung aufgrund der Raumforderung habe sich Ende Oktober/Anfang November 2015 manifestiert, mit hoher Wahrscheinlichkeit schon im Sommer 2015 und mit abnehmender Verlässlichkeit einer kausalen Beteiligung der Raumforderung in einzelnen Symptomen bereits seit ca. 1-2 Jahren. Die Möglichkeit einer (direkten oder indirekten) Beteiligung des Kavernoms sei mit zunehmendem zeitlichem Ab- stand zur Operation als geringer einzuschätzen (Urk. 2/3 S. 18 f. Frage 1). Auf- grund der Grösse des Kavernoms müsse aber davon ausgegangen werden, dass das Kavernom bereits vor einigen Jahren entstanden sei. Ein Schädel-C T von 2006 stelle – bei eingeschränkter Beurteilbarkeit (nur native Untersuchung, d.h. ohne Kontrastmittel) – keine Läsion dar. Erste bildgebende Auffälligkeiten würden sich im Schädel-CT vom 19. März 2007 zeigen, wo sich eine kleine (2x3 mm grosse) Einblutung links gezeigt habe. Die Grösse eines allfällig schon damals vorhandenen Kavernoms müsse deutlich kleiner gewesen sein und sei damit vermutlich zumindest 2007 asymptomatisch gewesen. Hinsichtlich dem Zeitpunkt des Auftretens von Symptomen müsse bemerkt werden, dass Symptome bei langsam grösser werdenden Läsionen schleichend auftreten könnten, gelegent- lich könne zwischen vorbestehenden Persönlichkeitszügen und den Symptomen keine klare Grenze gezogen werden, sodass eine sichere Abschätzung des Zeit- punktes der ersten auf das Kavernom zu beziehenden Symptome nicht gemacht werden könne. Die Wahrscheinlichkeit einer Manifestation von durch das Kaver- nom bedingten Symptomen sei mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Operation als geringer einzuschätzen (Urk. 2/3 S. 19 Frage 2, vgl. auch S. 16 f.). Es bestehe die Möglichkeit, dass die Grundbereitschaft zu aggressivem Verhalten durch das Kavernom bereits seit 2013 akzentuiert worden sei. Bis zum Jahr 2007 könne aber ein Kavernom nicht für Verhaltensauffälligkeiten verantwortlich ge- macht werden (Urk. 2/3 S. 20 Frage 5). Dem Gutachten ist somit einerseits zu entnehmen, dass bis zum Jahr 2007 das Kavernom nicht für allfällige Verhaltensauffälligkeiten oder Symptome verantwort- lich gemacht werden kann. Andererseits hat sich die psychische Störung aufgrund
der Raumforderung des Kavernoms mit hoher Wahrscheinlichkeit schon im Sommer 2015 manifestiert, in einzelnen Symptomen bereits ein bis zwei Jahre früher. Zur hier interessierenden Zeitspanne 2010-2012 äussert sich das Gutach- ten ni cht, was ni cht erstaunt, da es nicht im Zusammenhang mit den im angefoch- tenen Urteil zu beurteilenden Delikten erstellt worden war. Weil es sich – selbst gemäss Gutachten – um ein Riesen-Kavernom handelte (Urk. 2/3 S. 16), kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses bereits in den Jahren 2010-2012 Symptome aufgrund der Raumforderung zeitigte. Es ist möglich, dass die Gutach- ter (in einem neuen Gutachten betreffend den Zeitraum 2010-2012) zum Schluss kommen, dass beim Gesuchsteller – auch – für die Jahre 2010-2012 eine vermin- derte Schuldfähigkeit vorlag. 5.4 Die Möglichkeit des Vorliegens einer verminderten Schuldfähigkeit wurde im angefochtenen Urteil ni cht themati si ert und ni cht berücksi chti gt (vgl. Urk. 2/1). War ein Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzu- sehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Eine verminderte Schuldfähigkeit führt somit zu einer obli- gatorischen Strafmilderung. Käme ei n Gutachten daher zum Resultat, dass auch in den Jahren 2010-2012 beim Gesuchsteller aufgrund des Kavernoms eine ver- minderte Schuldfähigkeit vorgelegen hatte, hätte dies wahrscheinlich eine Ände- rung des angefochtenen Urteils zur Folge. Es wäre mit einem deutlich milderen Urteil gegen den Gesuchsteller zu rechnen, da die Strafe obligatorisch zu mildern wäre. Ob, selbst wenn ein Einfluss des Kavernoms auf die Schuldfähigkeit im fraglichen Zeitpunkt verneint würde, dennoch ein milderes Urteil wahrscheinlich wäre, da es bei der Strafzumessung i n Anwendung von Art. 47 StGB erheblich zu berück- sichtigen wäre (so die Verteidigung; Urk. 24 S. 12 f. N 35 ff.), kann bei diesem Er- gebnis offen gelassen werden. Gleiches gilt betreffend den Einfluss auf die Legal- prognose und damit den Vollzug einer allfälligen Strafe (Urk. 24 S. 14 ff. N 39 ff.). 5.5 Schliesslich ist noch die folgende Überlegung anzustellen: Von der Vor- instanz wurde der Gesuchsteller – anklagegemäss – der mehrfachen einfachen Körperverletzung, des Angriffs, des Hausfriedensbruchs, der Fälschung von Aus-
weisen, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Führerausweis sowie der Gehilfen- schaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gespro- chen (Urk. 2/1 S. 2). Mögliche Störungen bei links frontaler Lokalisation einer Raumforderung sind – wie bereits erwähnt – unter anderem mangelndes Her- leiten von Handlungskonsequenzen sowie veränderte Affektkontrolle (erhöhte Im- pulsivität, Aggression, Stimmungsschwankungen, Verlust der Kontrolle über eige- ne Gefühle; vgl. Urk. 2/3 S. 18 Einleitung Fragebeantwortung). Gemäss Anklage- schrift führte der Beschuldigte die einfachen Körperverletzungen, den Angri ff und sowie die Taten, die als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte quali- fiziert wurden, ohne Planung und aus der Situation heraus aus. Zumindest bezüg- lich dieser Delikte ist daher denkbar, dass sie von den Störungen, die durch das Kavernom bedingt waren, beeinflusst wurden. 5.6 Bei dem beim Gesuchsteller im November 2015 diagnostizierten Kavernom bzw. bei den möglicherweise davon hervorgerufenen Störungen handelt es sich um eine neue, vor dem angefochtenen Entscheid vom 10. Februar 2015 eingetre- tene Tatsache, die geeignet ist, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuch- stellers herbeizuführen. Da die Gutachter für die Jahre 2013 und 2014 eine ver- minderte Schuldfähigkeit nicht ausschliessen, muss geprüft werden, ob eine solche bereits in den Jahren 2010-2012 bestand, zumal es sich offenbar um ein – auch für Ärzte – aussergewöhnlich grosses Kavernom handelte. Zu diesem Zweck – Abklärung der Frage des Einflusses des Kavernoms auf die Schuldfähig- keit in den Jahren 2010-2012 bzw. die hier interessierenden Straftaten – wird vermutli ch ei n neues (Ergänzungs- )Gutachten in Auftrag zu geben und werden womöglich weitere Beweise abzunehmen sei n. Deren Anordnung und Würdi gung ist indes Aufgabe des Sach- und nicht des Revisionsgerichtes. Da bei verminder- ter Schuldfähigkeit die Strafe obligatorisch zu mildern ist, wäre gegebenenfalls ei n wesentli ch milderes Urteil denkbar. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers ist daher gutzuheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Februar 2015 im Verfahren SB140321 aufzuheben.
5.7 Obwohl – vermutli ch – weitere Beweise zu erheben sein werden (Anordnung eines weiteren Gutachtens/allenfalls Ergänzung des Gutachtens vom 22. März 2017), ist das Verfahren nicht an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der Be- schluss der erkennenden Kammer vom 10. Februar 2015 ist nämli ch ni cht aufzu- heben (vgl. sogleich unten); somit bleiben insbesondere die Schuldsprüche rechtskräftig. Mi thi n wird – nach Gutheissung des Revisionsgesuches – bloss noch über die Sanktion zu entscheiden sein. Eine Verfahrenserledi gung durch die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 414 Abs. 1 StPO (neue Anklageerhebung, Erlass Strafbefehl oder Einstellung des Verfahrens) scheidet deswegen aus (vgl. S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 413). Daher ist das Verfahren an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zurückzuwei sen, zumal ei n Gericht gemäss Art. 414 Abs. 2 StPO notwendige Beweisergänzungen (selber) vornehmen kann. 5.8 Ferner beschloss die erkennende Kammer am 10. Februar 2015, dass fest- gestellt werde, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. November 2013 bezüglich der Schuldsprüche, des Widerrufs des bedingten Vollzuges einer Geldstrafe, der Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Gesuchsteller und der Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Deckung der Verfah- renskosten, der Regelungen hinsichtlich der Zivilansprüche sowie des Kosten- und Entschädigungsdispositivs in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 2/1 S. 24). Die Gutachter gehen selbst für die in den Jahren 2013-2014 vom Gesuchsteller be- gangenen Taten aufgrund des Kavernoms ni cht von einer (vollständigen) Schuld- unfähi gkei t aus (Urk. 2/3 S. 20 f. Frage 7). Es ist daher ausgeschlossen, dass für die weiter zurückliegenden Taten der Jahre 2010-2012 eine solche festgestellt wird. Mithin wird es bei den Schuldsprüchen bleiben. Der Beschluss der erken- nenden Kammer vom 10. Februar 2015 ist demzufolge mit dem vorliegenden Ent- scheid ni cht aufzuheben, zumal dies auch von der Verteidigung nicht beantragt wird.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens SB140321 wurden dem Gesuchsteller zu zwei Dritteln auferlegt (Urk. 2/1 S. 25). Wird ein Revisionsgesuch gutgeheis- sen, entscheidet gemäss Art. 428 Abs. 5 StPO die Strafbehörde, die anschlies- send über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens. Somit wird das Sachgericht in seinem Entscheid über diese Kosten zu befinden haben (S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 8 zu Art. 413); im vorliegenden Verfahren ist diesbezüglich folglich ni chts zu regeln. 2. Die Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens si nd ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO; H EER, a.a.O., N 21 zu Art. 413). 3. Dem amtli chen Verteidiger des Gesuchstellers si nd gemäss seiner Honorar- note vom 14. November 2017 Aufwendungen von 19.33 Stunden angefallen (Urk. 36). Eine weitere Stunde ist für das Studium des vorliegenden Beschlusses sowie die Mitteilung an den Gesuchsteller einzusetzen. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist für seine ausgewiesenen Aufwendungen im vorliegenden Revisions- verfahren somit mit Fr. 4'755.70 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichts- kasse zu entschädigen. IV. Rechtsmittel Dieser Zwischenbeschluss ist gemäss Art. 93 BGG nicht mit Strafrechtsbeschwer- de beim Bundesgericht anfechtbar (S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 9 zu Art. 413; D OMEISEN i n: BSK StPO, a.a.O., N 18 zu Art. 413). Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers wird gutgeheissen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 16. Januar 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer