Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR150023-O /U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. i ur L. C hi tvanni und li c. i ur. C h. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger Beschluss vom 13. April 2016
i n Sachen
A._____,
Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt H. Bebié,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revision Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 6. November 2014 (DG140286)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Nach Durchführung des abgekürzten Verfahrens wurde die Gesuch- stellerin mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 6. November 2014 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bestraft. Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass die Parteien mit der Zu- stimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass im abgekürzten Ver- fahren eine Partei mit der Berufung nur gelten machen könne, sie habe der An- klageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspräche nicht der Anklageschrift (Urk. 2/1). 2. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 reichte der Verteidiger der Ge- suchstelleri n ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 6. November 2014 (Urk. 1), inklusive diverse Beilagen (Urk. 2/0 bis 2/18), ein, mit den Anträgen, es sei die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens anzuordnen und es sei der Gesuchstellerin für das Revisionsverfahren eine amtliche Verteidigung bei- zugeben (Urk. 1 S. 23). In der Folge wurde dieses Revisionsgesuch mit Präsidial- verfügung vom 4. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der Vori nstanz zur schri ftli chen Stellungnahme zugestellt und die Akten bei der Vor- instanz beigezogen (Urk. 5). Mit Zuschrift vom 26. Januar 2016 reichte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Stellungnahme ein (Urk. 8), die Vorinstanz verzichtete dagegen auf Vernehmlassung (Urk. 7). Nachdem mit Präsidial- verfügung vom 28. Januar 2016 der Gesuchstellerin eine Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde, liess sich die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 7. März 2016 zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vernehmen (Urk. 15) , i nklusi ve Beilagen (Urk. 17/1-17/16). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine weitere Vernehmlassung (Urk. 21).
II. Revision 1. Die Gesuchstellerin lässt i n i hrem Revi si onsgesuch zusammengefasst geltend machen, es würden wesentliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen, die vom ursprünglichen Sachgericht nicht berücksichtigt worden seien und die geeignet seien, ei nen wesentli chen Ei nfluss auf di e Beurtei lung des Schuld- punktes und die Strafzumessung zu nehmen (Urk. 1 S. 16). 2.1. Bevor auf die einzelnen von der Verteidigung der Gesuchstellerin vor- gebrachten i nhaltli chen Aspekte eingegangen werden kann (Urk. 1 S. 1-16), stellt sich zunächst die Frage, ob eine Revision bei Urteilen im abgekürzten Verfahren überhaupt zulässig ist. Das Revisionsverfahren besteht nämlich aus zwei Stadien: In einem ersten Schritt sind im sogenannten Vorverfahren summarisch die Vor- aussetzungen der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels zu klären (Art. 412 Abs. 1 StPO). Dieses Stadium endet mit einem Ei ntretens- oder Nichteintretensentscheid (Art. 412 Abs. 2 und 3 StPO). Kommt es zu einem Eintretensentscheid, ist in der Folge i n ei nem zweiten Stadium die Prüfung der Begründetheit des Rechtsmittels vorzunehme n, was zur Abweisung oder Gutheissung des Revi si onsgesuchs führt. 2.2. Die Verteidigung weist bezüglich Zulässigkeit einer Revision bei Urtei- len im abgekürzten Verfahren darauf hin, dass diese Frage in der Lehre umstritten sei. Gerechtigkeitsüberlegungen sollten jedoch die Möglichkeit offen lassen, selbst rechtskräftige Urteile zu korrigieren. Die Gesuchstellerin habe einem Urteil zugestimmt, welches in vier Punkten massiv falsch gelautet habe und di es zu i hren Ungunsten. Effizienz könne nicht wichtiger sein als Gerechtigkeit, Wahrheit, Schuld und Unschuld (Urk. 1 S. 18 ff.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, eine Revision im abge- kürzten Verfahren dürfe nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig sein und zwar dann, wenn Gesetzesbestimmungen, Art. 360 ff. StPO, krass verletzt worden sei- en. Vorliegend sei das Urteil im abgekürzten Verfahren unter Wahrung sämtlicher Gesetzesbestimmungen ergangen, weshalb für eine Revision kein Platz bestehe, sonst würde dies Tür und Tor für eine missbräuchliche Anrufung dieses ausseror- dentlichen Rechtsmittels öffnen. Im abgekürzten Verfahren könne mit der Beru-
fung nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspräche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO). Falls eine Revision im abgekürzten Verfahren überhaupt möglich sei, könne sie nicht darüber hinaus gehen, da mit der erwähnten Regelung der Instanzenzug verkürzt würde. Es bestünde auch keine Rechtssicherheit mehr, da die Revision als eine Art Berufung jedes Mal ergriffen werden könnte, obwohl die strengen Voraus- setzungen von Art. 410 StPO nicht erfüllt wären (Urk. 8 S. 2 f.). 3.1. Gemäss dem Wortlaut von Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO verzichten die Parteien im abgekürzten Verfahren mi t Zusti mmung zur Anklageschri ft auf sämt- liche Rechtsmittel. Dabei sind nicht nur ordentliche, sondern auch ausserordent- liche Rechtsmittel gemeint und demnach auch di e Revi sion (vgl. Greiner/Jaggi, i n: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 360 N 13). Das Gesetz si eht in Art. 362 Abs. 5 StPO lediglich vor, dass eine Partei im abgekürzten Verfahren mit Berufung geltend machen kann, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Trotz dieses grundsätzlichen Ausschlusses eines Rechtsmittels im abgekürzten Verfahren und obwohl die Botschaft die Revision ausdrücklich ab- lehnt (Botschaft 2005 c, 1297), spricht sich die heutige Lehre mehrhei tli ch für ei ne Notwendigkeit der Revision im abgekürzten Verfahren aus, wobei betont wird, dass die Zulässigkeit der Revision nur sehr zurückhaltend bejaht werden könne (vgl. BSK StPO - Greiner/Jaggi, a.a.O., Art. 362 N 52). In der Lehre sind ver- schiedene Auffassungen vertreten, in welchem Ausmass eine Revision im abge- kürzten Verfahren zulässig sein sollte. Während Fi ngerhuth di e Ansi cht vertri tt, dass eine Revision im abgekürzten Verfahren grundsätzli ch möglich sein sollte (Fi ngerhuth in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 410 N 21), wird ansonsten mehr- heitlich die Meinung vertreten, dass die Revision lediglich dann zulässig sein soll- te, wenn durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt wurde (BSK StPO - Greiner/Jaggi, a.a.O., Art. 362 N 57) oder wenn neue Beweise zur Schuldfähigkeit oder (soweit Kongruent mit Art. 362 Abs. 5 StPO) zur Zulässigkeit des abgekürzten Verfahrens auftauchen (Niklaus Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 362 N 16). Die Revision sollte da-
gegen dann nicht zulässig sein, wenn geltend gemacht wird, im Zusammenhang mit dem angeklagten Sachverhalt seien neue Tatsachen bzw. Beweise auf- getaucht oder es liege ein Widerspruch mit einem anderen Urteil vor (BSK StPO - Greiner/Jaggi, a.a.O., Art. 362 N 53; Schmid, StPO-Praxiskommentar, a.a.O., Art. 362 N 15). Beim abgekürzten Verfahren handelt es sich nämlich um ei n Ver- fahren mi t summarischem Charakter, i n welchem di e Untersuchung bewusst un- vollständig geblieben ist. Es liegt deshalb auf der Hand, dass vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel auftauchen können, die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht nicht bekannt waren (BSK StPO - Greiner/Jaggi, a.a.O., Art. 362 N 51). 3.2. Vorliegend macht die Verteidigung zusammengefasst geltend, dass neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen würden, die geeignet seien, einen wesentli chen Ei nfluss auf die Beurteilung des Schuldpunktes und die Strafzumes- sung zu nehmen. Neu seien die Tatsachen und Beweismittel namentlich deshalb, da die im Strafverfahren vorhandenen Beweismittel nicht ausgeschöpft worden seien (Urk. 1 S. 16). Aussergewöhnlich sei im vorliegenden Fall, dass der Sach- verhalt umfassend abgeklärt worden sei, weshalb der Anklagesachverhalt und der Urteilssachverhalt mit oder ohne abgekürztes Verfahren genau gleich gelautet hätten. Dementsprechend seien nicht Beweismittel weggefallen, vielmehr seien diese in ihrer Bedeutung verkannt und nicht ausgeschöpft worden. Eine Revision müsse i n der vorliegenden Konstellation demnach möglich sein, um insbesondere dem Gerechtigkeitsgedanken Nachachtung zu verschaffen (vgl. Urk. 1 S. 19 f.). 3.3. Gerügt wird von der Verteidigung demnach, dass die Beweismittel vor Vorinstanz zwar vorhanden waren, diese aber von der Vorinstanz nicht be- rücksichtigt worden seien, weshalb neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen würden. Wie bereits dargelegt, sind Rechtsmittel im abgekürztem Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen und die Revision im abgekürztem Verfahren äus- serst zurückhaltend zu bejahen. Der summarische Charakter des abgekürzten Verfahrens lässt eine Revision unter Geltendmachung, dass neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen würden, grundsätzli ch ni cht zu. In einem abgekürzten Ver- fahren bleibt die Untersuchung bewusst unvollständig und es findet kein eigentli-
ches Beweisverfahren statt, damit eine vereinfachte und beschleunigte Ver- fahrenserledigung erfolgen kann. Die Gesuchstellerin, die vorliegend diesem summari schen Kurzverfahren i hre Zusti mmung ertei lt und auch expli zi t auf ei n Rechtsmittel, sinngemäss auch auf eine Revision, verzichtet hat, kann nun ni cht mittels Revision geltend machen, die der Vorinstanz bekannten Beweise seien von i hr nicht berücksichtigt bzw. falsch gewürdigt worden. Die Eigenart des abge- kürzten Verfahrens beinhaltet gerade, dass Beweise, wie von der Verteidigung gerügt, ni cht bis ins Detail ausgeschöpft werden. In ei nem solchen Fall die Revi- si on zuzulassen, hätte zur Folge, dass die Zustimmung zu einem abgekürzten Verfahren jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könnte und eine Rechts- mittelmöglichkeit ohne Frist geschaffen würde. Anders zu entscheiden wäre bei- spielsweise dann, wenn der Entscheid zum abgekürzten Verfahren nicht frei ge- fällt werden konnte, indem mit Straftaten, fehlenden oder falschen Informationen auf die Willensbildung der Gesuchstellerin eingewirkt worden wäre, was vorlie- gend aber nicht geltend gemacht wird. Die Rüge, dass die Vorinstanz die Beweise sinngemäss falsch gewürdigt haben soll, lässt dagegen keine Revision zu (vgl. auch Fi gerhuth, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, a.a.O, Art. 410 N 54). Soweit die Verteidigung weiter geltend macht, dass das damalige Verhalten der Gesuchstellerin nur damit erklärt werden könne, dass ihr Gesundhei tszustand damals sehr labil gewesen sei (Urk. 1 S. 22), ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin anwaltlich vertei- digt und demnach nicht auf sich alleine gestellt war und sie anlässlich der Unter- suchung nie geltend gemacht hat, dass sie der Untersuchung nicht folgen oder i hren Wi llen ni cht genügend kundtun könne. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Revision in diesem Fall nicht zulässig erscheint, weshalb auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten und auf die weiteren Vorbringen der Verteidigung (Urk. 1 S. 1-16) ni cht weiter einzugehen ist .
III . Kosten und Entschädigungsregelung 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Ver- fahrens nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Gesuchstellerin un- terliegt mit i hren Anträgen vollumfänglich, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. 2. Soweit die Gesuchstellerin das Gesuch stellt, ihr sei für das Revisions- verfahren Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger zu bestellen (Urk. 1 S. 23), i st zunächst darauf hi nzuwei sen, dass kei n Fall notwendiger Ver- teidigung im Sinne von Art. 130 StPO vorliegt. Zu prüfen ist, ob der Gesuchstelle- rin eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 StPO beizugeben ist. Auch hi er i st – gerade bei Rechtsmittelverfahren – nebst der Bedürftigkeit der betreffenden Person zu prüfen, welche Aussichten das Rechtsmittel hat (BSK-StPO, Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 11). Das vorliegende Begehren war offensi chtli ch unzulässi g bzw. unbegründet, mi thi n aussi chtslos, weshalb der Antrag auf Bestellung eines amtli chen Verteidigers abzuweisen ist. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsbegehren der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2015 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgelegt und der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Rechtsvertreter lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Gesuchstellerin − die Staatsanwaltschaft Züri ch-Limmat
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an das Bezirksgericht Zürich (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 13. April 2016
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. A. Truni nger