Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR150019-O /U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und li c. i ur. C h. Pri nz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger Beschluss vom 12. November 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Gesuchsgegner
betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 8. Juli 2014 (ST.2014.5818)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 8. Juli 2014 wurde der Gesuchsteller wegen Rechtsvorbeifahrens an einem auf dem Überholstreifen fahrenden Fahrzeug gebüsst (ST.2014.5818; Urk. 3/1 bzw. 10/3). In der Folge reichte der Gesuch- steller innert Frist keine Einsprache gegen den Strafbefehl ein. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller geständig zeigte (vgl. Urk. 10/2 S. 1 unten) und die Busse bezahlte (Urk. 1). 2. Am 10. September 2015 reichte der Gesuchsteller ein Revisions- gesuch, das er als Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens betitelte, i nklu- sive Beilagen, beim Obergericht des Kantons Zürich ein (Urk. 1; Urk. 3/1 bis Urk. 3/3). Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2015 wurde das Revisions- gesuch dem Statthalteramt des Bezirks Bülach zur freigestellten Stellungnahme zugestellt und es wurden die Akten beigezogen (Urk. 4). Mit Zuschrift vom 7. Oktober 2015 reichte das Statthalteramt des Bezirks Bülach se i ne Stellung- nahme (Urk. 6) und am 10. November 2015 die Akten ein (Urk. 8 bis 10). II. Revision 1. Der Gesuchsteller erklärt in seinem Revisionsgesuch vom 10. Septem- ber 2015, dass er nach Abschluss des Strafverfahrens ein Schreiben der Motor- fahrzeugkontrolle Solothurn erhalten habe, wonach der Entzug seines Führer- ausweises vorgesehen sei. Er habe gegen diese Massnahme den beigelegten Brief geschrieben. Aufgrund einer Videoaufnahme habe die Motorfahrzeugkontrol- le festgestellt, dass es sich beim genannten Vorfall um ein erlaubtes Rechts- vorbeifahren gehandelt habe. Aufgrund dieser Stellungnahme der Motorfahrzeug- kontrolle Solothurn zum Vorfall ersuche er, dass das Strafverfahren wieder zueröffnen und der Strafbefehl zurückzuziehen sei (Urk. 1; Urk. 3/1 bis Urk. 3/3).
2.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechts- mittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzu- nehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Marianne Heer in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO N 4 und 9; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2.2. Wer durch einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn: • neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a) • der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b) • sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Hand- lung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c) Darüber hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraus- setzung Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 3.1. Vorliegend macht der Gesuchsteller sinngemäss geltend, dass der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Bülach in einem unverträglichen Widerspruch zum Entscheid der Administrativbehörde des Kantons Solothurn stehe, die festgestellt habe, dass es sich beim genannten Vorfall um ein erlaubtes Rechtsvorbeifahren gehandelt habe. Es sei demnach der Revisionsgrund "unver- träglicher Widerspruch mit späterem Strafentscheid" i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO gegeben.
3.2. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO kann die Wiederaufnahme des Ver- fahrens (Revision) unter anderem verlangt werden, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, i n unverträgli chem Widerspruch steht. Eine Unverträglichkeit im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ist aber nur beachtlich, soweit sie zwischen zwei Strafurteilen besteht. Ergeht ein anders lautender Zivil- oder Verwaltungsentscheid, ist dieser im Rahmen von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht von Bedeutung (vgl. Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 95 zu Art. 410 StPO). Der Revisionsgrund der sich widersprechenden Entscheide ist insbesondere dann anzuwenden, wenn bei getrennter Verfolgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat der frühere Strafentscheid mit einem Entscheid, der nachträglich gegen einen Mitbeteiligten zum gleichen Lebenssachverhalt erging, in einem derart un- verträglichen Widerspruch steht, dass einer dieser Entscheide notwendigerweise falsch sein muss. Dieser Revisionsgrund kommt dabei nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen (vgl. Marianne Heer in: Basler Kommentar, a.a.O., N 90 zu Art. 410 StPO). 3.3. Eine Verkehrsregelverletzung zieht in der Regel zwei Verfahren nach sich. Zunächst entscheidet die Strafbehörde über die Strafe und danach die Administrativbehörde über eine allfällige Administrativmassnahme, wobei die Strafbehörde Strafurtei le und die Administrativbehörde Verwaltungsmassnahmen erlässt. Bei dem von der Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Solothurn erlassenen Entscheid handelt es sich demnach um kei nen Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, der sich mit dem Strafent- scheid des Statthalteramts des Bezirks Bülach, dem Strafbefehl vom 8. Juli 2014, widersprechen könnte, sondern vielmehr um eine Verwaltungsmassnahme. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Revisionsgrund der sich widersprechenden Urtei le i st demnach ni cht gegeben. Allfällige Einwendungen gegen den Straf- befehl hätte der Gesuchsteller mittels Einsprache gegen den Strafbefehl geltend machen müssen und hätte nicht das Administrativverfahren abwarten dürfen, denn die Administrativmassnahmebehörde darf in der Regel nicht von den Tat- sachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheids abweichen, sondern
ist in Bezug auf den Sachverhalt, von dem sie auszugehen hat, an den Strafent- scheid gebunden (vgl.http://www.stva.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/stva/de/ StVAaw/AWama/AMAstrafverf.html). Vorliegend hat sich der Gesuchsteller aber für die Bezahlung der Busse und gegen das Ergreifen einer Einsprache ent- schieden. Demnach ist das Revisionsgesuch des Gesuchstellers im Sinne von Art. 413 Abs. 1 StPO abzuweisen. III. Kosten Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittel- verfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Demnach sind vorliegend die Kosten des Revisionsverfahrens ausgangsgemäss dem Gesuch- steller aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 600.-- fest- gesetzt. 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt 4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − das Statthalteramt des Bezirks Bülach und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung all- fälliger Rechtsmittel an − Bau und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, Gurzelenstrsse 3, 4512 Bellach − das Statthalteramt des Bezirks Bülach (unter Rücksendung der beigezogenen Akten).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 12. November 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. A. Truni nger