Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR150016-O /U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und die Oberrichterin lic. iur. C. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin li c. i ur. A. Truni nger Beschluss vom 3. September 2015
i n Sachen
A._____,
Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Gesuchsgegnerin
betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichtes Kanton Zürich vom 25. Februar 2013 (SB120486)
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Im aktuellen Verfahren tritt A._____ als Gesuchsteller auf, während er im vo- rangegangenen Verfahren die prozessuale Stellung des Beschuldigten inne hatte. Der Einfachheit halber wird nachfolgend der Begriff "Gesuchsteller" verwendet. 2. Bezüglich des Verfahrensganges bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann grundsätzli ch auf di e Ausführungen i m ersti nstanzli chen Urtei l vom 15. Juni 2012 verwiesen werden (Urk. 5/171 S. 8 - 15). Erwähnenswert sind dabei i nsbe- sondere folgende Eckdaten bzw. -ereignisse: 2.1. Im Februar 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen den Ge- suchsteller, und zwar aufgrund einer Anzeige seiner Tochter B._____ vom 7. Feb- ruar 2011 (Urk. 5/ND 1/1), ei ne Strafuntersuchung. Am 8. Februar 2011 wurde der Gesuchsteller verhaftet (Urk. 5/HD 27/2). 2.2. Am 17. Februar 2011 wurde dem Gesuchsteller Rechtsanwalt Dr. iur. C._____ als Verteidiger bestellt (Urk. 5/HD 24/5). Infolge eines gestörten Vertrau- ensverhältnisses wurde Rechtsanwalt C._____ am 18. März 2011 als amtlicher Verteidiger entlassen (Urk. 5/HD 24/12). Der vom Gesuchsteller gewünschte Ver- teidiger Rechtsanwalt Dr. iur. D._____ konnte das Mandat aufgrund einer Interes- senskolli si on ni cht übernehmen (Urk. 5/HD 24/8-9), weshalb dem Gesuchsteller am 18. März 2011 als neuer amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ bestellt wurde (Urk. 5/HD 24/12). Rechtsanwalt X2._____ verteidigte den Ge- suchsteller in der Folge während des ganzen Untersuchungsverfahrens und vor Bezirksgericht. Bemühungen des Gesuchstellers, Rechtsanwältin Dr. iur. E._____ und Rechtsanwalt D r. i ur. F._____ als Verteidiger zu gewinnen, scheiterten (Urk. 5/HD 24/22-38). 2.3. Am 13. Dezember 2011 erhob Staatsanwältin lic. iur. K._____ von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beim Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. 5/HD 38). Als Sanktion beantragte sie, der Gesuchsteller sei mit einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren bzw. 54 Monaten (jeweils als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2001, zum Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 3. März 2005 sowie zum Strafmandat des Untersuchungsamtes Altstätten vom 26. August 2009) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.-- als Ge- samtstrafe zu bestrafen. Zudem beantragte sie den Widerruf einer noch offenen Geldstrafe von 35 Tagesätzen zu Fr. 100.-- gemäss Strafmandat des Unter- suchungsamtes Altstätten vom 26. August 2009. Schliesslich beantragte die Staatsanwältin im Rahmen der Sanktion die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme nach Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe. 2.4. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 bewilligte das Zwangsmassnahme- gericht Zürich die Fortsetzung der Haft in Form von Sicherheitshaft bi s zum 20. Juni 2012 (Urk. 5/HD 53). 2.5. Vor Eröffnung der Hauptverhandlung wurden am 12. Juni 2012 B._____ und die Privatklägerin G._____ gerichtlich befragt (Urk. 5/HD 119 und HD 122). Am 12. und 13. Juni 2012 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt. Der Be- schuldigte wurde dabei von seinem damaligen amtlichen Verteidiger Rechtsan- walt lic. iur. X2._____ begleitet und verteidigt. 3. Am 15. Juni 2012 fällte das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, folgenden Ent- scheid (Urk. 5/171 S. 186 ff.): "Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren betreffend Drohung zum Nachteil von B._____ (ND1) wird definitiv eingestellt. 2. Das Verfahren betreffend Körperverletzung zum Nachteil von B._____ (ND1) wird sistiert. Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn B._____ ihre Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft. Bei unbenutztem Ablauf der sechsmonatigen Frist ist das Verfahren definitiv eingestellt. 3. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (ND6) wird einge- stellt, soweit sich der Sachverhalt auf die Zeit vor dem 15. Juni 2009 bezieht.
Und sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Ziff. 2 SVG - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 Betm G. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. September 2001 und zum Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 3. März 2005, wovon bis und mit heute 493 T age durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 T agen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafmandat des Untersuchungsamtes Altstätten vom 26. August 2009 ausgefällten Strafe von 35 T agessätzen Geldstrafe zu Fr. 100.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen. 6. Es wird beim Beschuldigten eine invasive Probenahme und die Analyse dieser Probe zur Erstellung eines DNA-Profils angeordnet. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 13. Dezember 2011 beschlagnahmte und bei der Stadtpolizei Zürich unter der Lagernummer ... lagernde Minigrip enthaltend Heroin wird einge- zogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ Fr. 20'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2000 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Vom Schenkungsversprechen der Privatklägerin vom 12. Juni 2012 zugunsten der Stiftung H._____ wird Vormerk genommen. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 7'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 9'821.80 Untersuchungskosten Fr. 44'623.85 Amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
über den Gesuchsteller einzuholen, welches sich nebst der Frage nach der Zweckmässigkeit einer therapeutischen Massnahme auch zu derjenigen nach der Notwendigkeit einer Verwahrung zu äussern habe. Die genannte Staatsanwälti n begründete diese Anträge auf rund 3½ Seiten (Urk. 2/2 = Urk. 5/179). 8. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2012 teilte der Vertreter der Geschädigten G._____ mit, dass diese auf eine Anschlussberufung verzichte (Urk. 5/180). 9. Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2012 wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller und den Privatklägerinnen zugestellt (Urk. 5/183). 10. Mit Eingabe vom 9. Januar 2013 (Urk. 2/5 = Urk. 5/185) gelangte der neue amtliche Verteidiger des Gesuchstellers, Rechtsanwalt Dr. iur. X1., an den Präsidenten der II. Strafkammer. Er beantragte, die Anschlussberufung der Staatsanwältin Dr. iur. I. sei als ungebührlich aus dem Recht zu weisen. Zudem sei diese Staatsanwältin im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StPO mit einer Busse zu belegen. Rechtsanwalt Dr. X1._____ wies darauf hin, falls "die Geschichte oh- ne Konsequenzen bleiben" sollte, könnte er durchaus in die Lage kommen, einen Ablehnungsantrag wegen des Anscheins der Befangenheit zu stellen. Rechtsan- walt Dr. X1._____ begründete seine Anträge zusammengefasst dahingehend, die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (recte: Anschlussberufungserklärung) habe allei n den Zweck, den Gesuchsteller ei nzuschüchtern und i hn zu ei nem Rückzug seiner Berufung zu veranlassen. Die Staatsanwaltschaft sei ja mit ihren Anträgen beim Bezirksgericht vollumfänglich durchgedrungen; es sei daher nicht ersichtlich, was die Staatsanwaltschaft noch mehr wolle. Insbesondere der Antrag auf eine Begutachtung im Hinblick auf eine Verwahrung sei völlig unsinnig. Es gehe der Staatsanwaltschaft einzig darum, den Gesuchsteller einzuschüchtern. Die Anschlussberufung sei "verletzend und von einer unerträglichen und verlet- zenden Polemik, auf Kosten eines Knasties. Schlag in den Magen eines Häftlings, dessen Hände auf dem Rücken gefesselt sind. Billiger kann man sein Mütchen ni cht kühlen" (a.a.O., S. 2). Rechtsanwalt Dr. X1._____ behielt sich ausdrücklich eine Strafanzeige wegen versuchter Nötigung (gegen die Staatsanwälti n Dr. I._____) vor, wobei er gleichzeitig darauf hinwies, dass es eigentlich die Aufgabe
der Verfahrensleitung wäre, "in einem solchen eindeutigen Fall die notwendige Veranlassung zu treffen" (Urk. 2/5 = Urk. 5/185). 11. Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 beantwortete der angeschriebene Präsi- dent der II. Strafkammer die Eingabe von Rechtsanwalt Dr. X1._____ vom 9. Ja- nuar 2013 (Urk. 2/6 = Urk. 5/186). Oberrichter Dr. J._____ wies darauf hin, dass es der Staatsanwaltschaft von Gesetzes wegen frei stehe, sich der Berufung ei- nes Beschuldigten anzuschliessen, damit allenfalls auch eine höhere als die erst- instanzlich ausgefällte Strafe ausgefällt werden könne. Ebenso habe die Staats- anwaltschaft das Recht, Beweisanträge zu stellen und unter Hinweis auf die Ak- ten zu begründen. Oberrichter Dr. J._____ sah sich nicht veranlasst, die von Rechtsanwalt Dr. X1._____ beantragten Massnahmen zu ergreifen, was er Rechtsanwalt Dr. X1._____ im Brief vom 10. Januar 2013 auch mitteilte (Urk. 2/6 = Urk. 5/186). 12. Mit Eingabe vom 21. Januar 2013 ersuchte Rechtsanwalt Dr. X1._____ Ober- richter Dr. J., wegen des Anscheins von Befangenheit in den Ausstand zu treten (Urk. 2/7 = Urk. 5/191). Rechtsanwalt Dr. X1. wiederholte, die An- schlussberufung der Staatsanwaltschaft diene einzig und allein dazu, den Ge- suchsteller ei nzuschüchtern und i hn zu ei nem Rückzug sei ner Berufung zu veran- lassen. Wenn eine Staatsanwaltschaft vor erster Instanz vollumfänglich obsiege, dann erkläre si e kei ne Berufung und i m Rahmen ei ner Anschlussberufung er- schiene es bestenfalls angezeigt, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft (strengere Bestrafung, neue Be- gutachtung im Hinblick auf eine Verwahrung) sei im Rahmen der Anschlussberu- fung unsi nni g und nach Ansi cht der Vertei di gung unmögli ch resp. unzulässi g. Rechtsanwalt Dr. X1._____ führte aus, er sehe in dieser Vorgehensweise einen krassen Verstoss gegen das verfassungsmässig statuierte Gebot, dass staatliche Organe nach Treu und Glauben zu handeln hätten. Es gehe um Rechtsmiss- brauch und vor allem um einen Verstoss gegen den Grundsatz des fairen Verfah- rens. Er sehe diesen Antrag im Weiteren als eine Form von Psychoterror, wobei auch Art. 10 der Bundesverfassung grausame und unmenschliche Behandlung ausdrücklich untersage (Urk. 2/7 = Urk. 5/191 S. 1 f.).
gen eines Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten habe, fest (Urk. 2/9 = Urk. 5/193). 16. Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 (Urk. 2/3 = Urk. 5/195) zog Rechtsanwalt Dr. X1._____ die Berufung im Auftrag des Gesuchstellers zurück, wobei er gleichzeitig mitteilte, dass damit auch das Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Dr. J._____ gegenstandslos werde. Rechtsanwalt Dr. X1._____ wies darauf hin, dass der Rückzug gegen seine ausdrückliche Empfehlung erfolge. Der Gesuch- steller und seine Familie sähen sich jedoch "durch die Zulassung dieser unsägli- chen Anschlussberufung der Leitenden Staatsanwältin im eigentlichen Sinne zu diesem Schritt genötigt" (a.a.O., S. 1). Das Vertrauen des Gesuchstellers in die Rechtsstaatlichkeit der Justiz sei nach dem erstinstanzlichen Urteil, dass er selber (der Verteidiger) "nur gerade als krasses Fehlurteil bezeichnen" könne, vollstän- dig zerstört. Erneut wies Rechtsanwalt Dr. X1._____ darauf hin, dass in letzter Zeit im Rahmen von Anschlussberufungen Strafen ausgefällt worden seien, die über den vorinstanzlichen lagen, welche aber wiederum den ursprünglichen An- trägen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich entsprochen hätten (a.a.O., S. 2). 17. Am 25. Februar 2013 beschloss die II. Strafkammer, dass das Berufungsver- fahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben werde und das erstinstanzliche Urteil vom 15. Juni 2012 rechtskräftig sei (Urk. 2/4 = Urk. 5/197). Gegen diesen Beschluss konnten die Parteien innert 30 Tagen ab Zustellung bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erheben. Rechtsanwalt Dr. X1._____ nahm den Beschluss am 28. Februar 2013 in Empfang (Urk. 5/198). 18. Keine Partei hat den Beschluss der II. Strafkammer vom 25. Februar 2013 angefochten. 19. Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 (Urk. 1) liess der Gesuchsteller durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. X1._____, folgende Anträge stellen: "1. Der erwähnte Beschluss der II. Strafkammer vom 25. Februar 2013 in der rubrizierten Strafsache sei im Sinne nachstehender Ausführungen i n Revi si on zu zi ehen und aufzuheben.
II. S te llungnahme des Gesuchstellers 1. Der Gesuchsteller lässt in seiner Eingabe vom 28. Juli 2015 (Urk. 1) ausführen, dass er nach Vollzug von genau zwei Dritteln der Strafe ohne weitere Auflagen am 13. Februar 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden sei. Wie üb- lich sei dies mit einer Einreisesperre für den gesamten Schengenraum verbunden worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). 2. Nachstehend werden die Argumente des Gesuchstellers – soweit für die Ent- scheidfindung von Relevanz – zusammengefasst dargestellt: 2.1. Wi e schon i m Rahmen des Berufungsverfahrens weist Rechtsanwalt Dr. X1._____ darauf hin, für die Staatsanwältin Dr. I._____ habe überhaupt kein Grund bestanden, Berufung oder Anschlussberufung zu erheben, nachdem die die Untersuchung führende Staatsanwältin – sowohl hinsi chtli ch der rechtli chen Qualifikation der eingeklagten Delikte als auch der Sanktion – vor Bezirksgericht das erreicht habe, was sie beantragt habe. Wäre – so Rechtsanwalt Dr. X1._____ – im Berufungsverfahren den Anträgen der Staatsanwältin Dr. I._____ entspro- chen worden, hätte ein Fall einer unzulässigen reformatio in peius vorgelegen. Staatsanwältin Dr. I._____ hätte bestenfalls die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangen können (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11 und 12). Es seien auch keine für die Sanktion relevanten neuen Umstände – im Sinne von neuen Tatsachen oder Be- weismitteln – zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und dem Berufungsverfahren
eingetreten, die eine Verschlechterung des erstinstanzlichen Urteils als zulässig hätte erscheinen lassen können (a.a.O., S. 6 Ziff. 13). Falls solche neuen Um- stände (vor Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils) eingetreten wä- ren, hätte die Staatsanwaltschaft – so Rechtsanwalt Dr. X1._____ – selbständig Berufung erklären müssen (a.a.O., S. 7 Ziff. 14). Falls solche neuen Umstände erst nach Eintritt der Rechtskraft eingetreten wären, hätte die Staatsanwaltschaft den Weg der Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO beschreiten müssen, was sie jedoch nicht getan habe (a.a.O., S. 7 Ziff. 15 und 16). 2.2. Der Umstand, dass der Gesuchsteller nach zwei Dritteln des Vollzugs ohne Auflagen aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, beweise, dass weder die Strafvollzugsbehörden noch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich eines künftigen Wohlverhaltens Bedenken gehabt hätten. Hätte die begründete Annahme be- standen, dass der Gesuchsteller rückfällig werden könnte, wäre dieser zu einer deliktsorientierten Therapie gedrängt bzw. genötigt worden, wobei wohl auch ein neues Gutachten eingeholt worden wäre, verbunden mit der Drohung einer all- fälligen stationären Massnahme oder einer Verwahrung aufgrund eines Akten- gutachtens. Wenn Staatsanwältin Dr. I._____ ernsthaft geglaubt hätte, dass der Gesuchsteller verwahrt werden müsste, dann hätte sie – so Rechtanwalt Dr. X1._____ – mit Bestimmtheit umgehend eine Revision anhängig gemacht (a.a.O., S. 7 und 8 Ziff. 17 - 19). Dass die Staatsanwaltschaft einer bedingten Ent- lassung aus dem Strafvollzug – ohne Auflagen – zugestimmt habe, passe nicht mit ihrem sonstigen Verhalten zusammen: zuerst werde "laut schreiend die Ver- wahrung eingefordert und dann stillschweigend die vorzeitige bedingte Ent- lassung gewährt" (a.a.O., S. 8 Ziff. 21). Eigentlich müsse sich die Staatsanwalt- schaft, wenn es ihr wirklich ernst gewesen sei, dass es sich beim Gesuchsteller um einen gemeingefährlichen Vergewaltiger handle, der verwahrt werden müsse, verschiedene Amtspflichtverletzungen vorwerfen lassen, nämlich dass die Staats- anwaltschaft keine selbständige Berufung erhoben, sie auch auf eine Revision des ersti nstanzli chen Urtei ls verzi chtet und i hre Zusti mmung zur vorzei ti gen Ent- lassung des Gesuchstellers gegeben habe (a.a.O., S. 9 Ziff. 22).
2.3. Die vorstehend ausgeführten Unterlassungen der Staatsanwaltschaft könnten aber auch anders beurteilt werden, nämlich dass es sich bei der Anschlussberu- fung und den dort vorgebrachten Argumenten einzig um ein taktisches Manöver gehandelt habe, um eine masslose Stimmungsmache mit dem Ziel, den Gesuch- steller von einer Berufung abzuhalten resp. ihn zum Rückzug seiner Berufung zu zwingen. Offenkundig sei es der Leitenden Staatsanwältin nie um ernsthafte Be- denken gegangen, sondern um "ein präzise appliziertes Nötigungsmanöver, um ein erbärmliches Schauspiel letztlich" (a.a.O., S. 9 Ziff. 23). 2.4. Rechtsanwalt Dr. X1._____ ist der Ansicht, der Strafantrag müsse für das ganze Gerichtsverfahren verbindlich vor der ersten Instanz deponiert werden. Ein Beschuldigter müsse spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung erfahren, wel- chen Strafantrag die Anklagebehörde effektiv stelle. Unter dem Gesichtspunkt des fair trial gehe es nicht an, dass die Anklagebehörde im Berufungsverfahren einen neuen, wesentlich höheren Strafantrag als im Hauptverfahren stelle. Ein solches Vorgehen widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben und finde im Ver- bot einer reformatio in peius ihren Ausdruck (a.a.O., S. 9 Ziff. 24). 2.5. Die Leitende Staatsanwältin Dr. I._____ habe ihren Antrag auf Erhöhung der Strafe von 54 auf 72 Monate einzig damit begründet, dass 54 Monate angesichts des schweren Tatverschuldens zu tief ausgefallen seien. Mithin handle es sich nur um ei ne Kri ti k an der erstinstanzlichen Einschätzung des Tatverschuldens und nicht um neue, im Zeitpunkt des Hauptverfahrens noch unbekannte Tatsachen oder Beweismittel. Der unsubstantiierte Antrag der Leitenden Staatsanwältin auf Erhöhung der Strafe um einen Drittel sei daher völlig unhaltbar gewesen (a.a.O., S. 10 f. Ziff. 26 - 28). 2.6. Die Leitende Staatsanwältin habe in ihrer Anschlussberufung kritisiert, dass das dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde liegende psychiatrische Gutachten un- vollständig sei, da die Frage einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bzw. einer Verwahrung nach Art. 64 StGB nicht beantwortet worden sei. Dabei müsse es sich nicht um eine Unterlassung handeln; vielmehr könne dies auch auf einen bewussten Verzicht (sowohl der Staatsanwältin K._____ als auch der ersten Instanz) hinweisen, weil sich die Frage einer stationären Massnahme
bzw. einer Verwahrung schlicht nicht gestellt habe. Komme dazu, dass der erfah- rene Gutachter wohl von sich aus auf eine stationäre Massnahme oder Verwah- rung hingewiesen hätte, falls er dazu Anlass gehabt hätte. Auch hier müsse daher konstatiert werden, dass die Leitende Staatsanwältin keine neuen Tatsachen resp. Beweismittel habe geltend machen können, welche für die Anordnung einer stationären Massnahme oder Verwahrung gesprochen hätten. Auch im Rahmen des Vollzugs bzw. im Hinblick auf die bedingte Entlassung sei kein neues Gutach- ten erstellt worden (a.a.O., S. 11 f. Ziff. 29 - 33). 2.7. Es liege mithin auf der Hand, dass die auf eine horrende Verschärfung der Sanktion hinauslaufenden Anträge der Leitenden Staatsanwältin – dies entgegen den Anträgen der die Untersuchung führenden Staatsanwältin (a.a.O., S. 13 Ziff. 36) – nur den Zweck hätten haben können, Druck auf den Gesuchsteller aus- zuüben und ihn zu zwingen, die ordentlich angemeldete und erklärte Berufung zu- rückzuziehen, was dieser letztlich – entgegen der Haltung der Verteidigung – auch getan habe (a.a.O., S. 12 f. Ziff. 34 - 38). 2.8. Unter Wiederholung von dem, was vorstehend unter "Verfahrensgang" dar- gestellt wurde, lässt der Gesuchsteller durch seinen Verteidiger ausführen, wie er aufgrund der Vorgehensweise der Leitenden Staatsanwältin zum Rückzug seiner Berufung gezwungen, ja genötigt worden sei. Der Gesuchsteller sei "Opfer eines eigentlichen, durch die Leitende Staatsanwältin inszenierten Nötigungsvorgan- ges" geworden; dieser Rückzug habe mit anderen Worten nicht dem eigentlichen und inneren Willen des Gesuchstellers entsprochen (a.a.O., S. 16 Ziff. 46). Der Gesuchsteller sei "Opfer eines gravierenden Amtsmissbrauchs und einer krassen Nötigung zumindest der hier handelnden Staatsanwältin geworden" (a.a.O., S. 16 Ziff. 47), wobei dieses Vorgehen von Oberrichter Dr. J._____ gedeckt worden sei (a.a.O., S. 16 ff. Ziff. 47 - 52). Dieses "Erpressungssystem am Zürcher Ober- gericht" stelle eine durchaus gängige Praxis dar (a.a.O., S. 17 Ziff. 49). Der Ge- suchsteller habe die Berufung mit dem klaren Hinweis auf die durch die Leitende Staatsanwältin stattgefundene Nötigung und den dadurch bewirkten Willens- mangel unter Protest zurückgezogen.
21 f. Ziff. 65). Die Leitende Staatsanwältin habe durch rein taktisch bedingte An- träge in das Berufungsverfahren eingegriffen und könne sich dem Vorwurf, "mit ih- rer Autorität und Kompetenz ganz einfach Schindluderei betrieben zu haben, schwerlich entziehen" (a.a.O., S. 22 Ziff. 67). Rechtsanwalt Dr. X1._____ wies da- rauf hin, sollte das Gericht der Auffassung sein, dass sich Art. 410 StPO nicht auf Erledigungsbeschlüsse beziehen könne, sondern nur auf rechtskräftige Urteile selbst, so wäre zumindest eine analoge Anwendung zu prüfen, weil der genannte Abschreibungsbeschluss direkt zum Eintritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils geführt habe. Für eine direkte Anwendung spreche jedoch die Formulie- rung im Gesetz (a.a.O., S. 19 Ziff. 57).
III. Beurteilung des Revisionsgesuchs 1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftig erledigte Strafverfahren wieder aufzunehmen und den Fall so wieder neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Marian- ne Heer in: Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 410 StPO N 4 und 9; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 N 1). Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO abschliessend genannt. 2. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn: • neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a) • der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sach- verhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b)
• sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). D arüber hi naus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzung Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verlangt werden (Marianne Heer in: Basler Kommen- tar, a.a.O., N 14 und 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). 3. Das Revisionsverfahren unterscheidet sich grundlegend vom Hauptverfahren. Im Haupt- oder Berufungsverfahren kommt die Verfahrensherrschaft dem Gericht zu. Nach rechtskräftigem Abschluss des Haupt- bzw. Berufungsverfahrens erfolgt ein Strukturwandel: Das Revisionsverfahren weist ähnliche Züge wie ein Zivil- prozess auf; der Gesuchsteller gestaltet das Revisionsverfahren massgebend. Ihm obliegt die Verantwortung für die Sammlung des Stoffes, ihm kommt eine um- fassende Behauptungs- und Bewei sführungslast zu (Mari anne Heer, a.a.O., Art. 410 N 12). Dem Wesen nach ist die Revision ein Instrument, mit dem auf An- trag eines Berechtigten eine rechtskräftig abgeschlossene Strafsache wieder ins Haupt- oder Berufungsverfahren zurückversetzt werden soll. Dabei sind zwei Sta- dien des Revisionsverfahrens zu unterscheiden: In einem ersten Schritt sind im sogenannten Vorverfahren summarisch die Voraussetzungen der Zulässigkeit dieses Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zu klären (Art. 412 Abs. 1 StPO). Dieses Stadium endet mit einem Eintretens- oder Nichteintretensentscheid (Art. 412 Abs. 2 und 3 StPO). Gegenstand des zweiten Stadiums ist dann die Prüfung der Begründetheit des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs, was zur Abweisung oder Guthei ssung des Revi si onsgesuchs führt. In di esem Stadi um i st mi thi n zu prüfen, ob die vorgetragenen Revisionsgründe tatsächlich vorliegen. Folge eines gut- geheissenen Revisionsbegehrens ist dann in der Regel ein neues Verfahren in der Sache, welches aber nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (Mari anne Heer, a.a.O., Art. 410 N 13). 4. Vor Eintritt der Rechtskraft eines Urteils ist eine Revision nicht zulässig. Nicht mittels Revision abänderbar sind verfahrensleitende und verfahrenserledigende Beschlüsse und Verfügungen (Mari anne Heer, a.a.O., Art. 410 N 27). So spricht
Art. 410 Abs. 1 StPO denn auch klarerweise von rechtskräftigen Urteilen und Strafbefehlen. 5. Beim Beschluss der II. Strafkammer vom 25. Februar 2013 handelt es sich um einen verfahrenserledigenden Beschluss. Gegen diesen ist eine Revision nicht zulässig (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichts 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015, E. 2.2.2). Nachdem der Gesuchsteller mit seinem Hauptantrag ausdrücklich die Revision des Beschlusses der II. Strafkammer vom 25. Februar 2013 verlangt, ist das Gesuch offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Revisionsgesuch in Nachachtung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.
IV. Beurteilung im Sinne eines anderes Rechtsbehelfs 1. Der Gesuchsteller hält dafür, falls das Gericht der Auffassung sein sollte, dass sich Art. 410 StPO nicht auf Erledigungsbeschlüsse anwenden lasse, so wäre zumindest eine analoge Anwendung der Revisi onsbesti mmungen zu prüfen (Urk. 1 S. 19 Ziff. 57). Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO (Einwirken auf das Ergebnis des Verfahrens durch strafbare Handlungen) geltend. Der Gesuchsteller sei durch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie die entsprechenden Anträge massiv bedroht und zum Rückzug der Berufung genötigt worden. Damit i st auch di e Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StPO zu prüfen. 2. D er Rückzug ei ner Berufung i st endgülti g und kann grundsätzli ch ni cht wi der- rufen werden. Auch Wi llensmängel si nd unbeachtli ch (Ni klaus Schmid, StPO- Handbuch, 2. Auflage 2013, Rz 1479; Ni klaus Schmid, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 386 N 7). Eine Rücknahme der Rückzugserklärung ist ledig- lich bei den in Art. 386 Abs. 3 StPO aufgezählten qualifizierten Willensmängeln zulässig, also wenn die fragliche Partei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst wurde. 2.1. Martin Ziegler / Stefan Keller vertreten im Basler-StPO-Kommentar die An- sicht, es sei unklar, wie lange diese qualifizierten Willensmängel geltend gemacht
werden könnten. Sinnvollerweise könne dies nur im Rahmen einer offenen Rechtsmittelfrist geschehen. Später komme nur noch eine Revision in Betracht (BSK-StPO, Art. 386 N 4). 2.2. Wie vorne (Ziff. III./5.) dargelegt, ist die Revision gegen verfahrenserledigen- de Beschlüsse ni cht mögli ch. Das Bundesgericht vertritt – abweichend von den Kommentatoren im Basler-StPO-Kommentar – im Entscheid vom 30. Juli 2015 (6B_676/2014, E. 2.2.3) die Ansicht, die in Art. 386 Abs. 3 StPO erwähnten Wil- lensmängel würden typischerweise auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist be- kannt oder ihre Wirkung würde darüber hinaus andauern. Ihre Geltendmachung nach diesem Zeitpunkt müsse daher, obschon die Revision nach Art. 410 Abs. 1 StPO unzulässi g sei, dennoch möglich bleiben. Ein im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO mit Willensmängel behafteter Rechtsmittelrückzug sei nicht endgültig und müsse widerrufen werden können. Jene Partei, deren Rückzug sich als unwirk- sam erweise (weil mit einem Willensmangel behaftet), habe Anspruch darauf, dass ihr Rechtsmittel von der zuständigen Berufungs- oder Beschwerdeinstanz in der Sache behandelt werde. Ein solcher Widerruf (des Berufungsrückzugs) sei daher – unabhängig von der Beschwerdefrist ans Bundesgericht – an diejenige Instanz zu richten, gegenüber welcher der Rückzug des Rechtsmittels erklärt worden sei. Ohne Belang sei, ob dies vor oder nach Erlass eines Abschreibungs- beschlusses erfolge, zumal letzterem bloss deklaratorische Wirkung zukomme. 2.3. Aus dem zitierten Entscheid des Bundesgerichts folgt immerhin, dass zwi- schen der Geltendmachung eines Willensmangels nach Art. 386 Abs. 3 StPO und einer Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO ein innerer Zusammenhang besteht. Das Bundesgericht hält dafür, eine Revision gegen einen Abschreibungsent- scheid der Berufungsinstanz sei nicht möglich, doch müsse die Geltendmachung eines (qualifizierten) Willensmangels möglich bleiben. Dies heisst, dass es ge- mäss Bundesgericht einen "revisionsähnlichen Rechtsbehelf" geben muss, um einen (qualifizierten) Willensmangel beim Rückzug der Berufung geltend machen zu können. Die Verquickung zwischen Art. 386 Abs. 3 StPO und Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO bedeutet aber auch, dass der "revisionsähnliche Rechtsbehelf" im Lich- te der Revisionsbestimmungen zu prüfen i st.
2.4. Wenn das Bundesgericht im zitierten Entscheid 6B_676/2014 nicht auf die strafrechtliche Beschwerde eintrat, obschon die Beschwerde innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgte – das Bundesgericht mithin durchblicken lässt, die straf- rechtliche Beschwerde sei nicht das richtige Rechtsmittel – das Bundesgericht aber gleichzeitig ausführt, eine Revision sei gegen verfahrenserledigende Be- schlüsse nicht zulässig und eine Revision gegen noch nicht rechtskräftige Ent- scheide ohnehin nicht möglich, dann stellt sich die grundsätzliche Frage, welches Rechtsmittel den Parteien bei verfahrenserledigenden Entscheiden, die einen Rückzug der Berufung verfahrensrechtli ch umsetzen, überhaupt möglich ist. Es ist nicht ersichtlich, welches Rechtsmittel bzw. welcher Rechtsbehelf gemäss BGG hier gemeint sein könnte. Ob das Bundesgericht eigene bzw. neue, nicht im BGG enthaltene Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe kreieren kann, sei dahingestellt. 3. Wenn das Bundesgericht (a.a.O., E. 2.2.3) ausführt, ein Widerruf eines Beru- fungsrückzugs sei an diejenige Instanz zu richten, gegenüber welcher der Rück- zug des Rechtsmittels erklärt worden sei, könnte dies vordergründig so ausgelegt werden, dass der Widerruf vorliegend an die II. Strafkammer des hiesigen Ge- ri chts zu ri chten war (was der Gesuchsteller auch getan hat) und von dieser zu beurteilen wäre. Die Sichtweise des Bundesgerichts lässt sich aber auch so interpretieren, dass der Widerruf an die gleiche Instanz, mithin vorliegend bei der Berufungsinstanz, zu deponieren war. Geht man wie dargelegt davon aus, dass es sich beim Wider- ruf um ei nen "revisionsähnlichen Rechtsbehelf" – wie erwähnt verlangt der Ge- suchsteller in seinem Eventualantrag eine analoge Anwendung der Revisionsbe- sti mmungen – handelt, ist bezüglich Zuständigkeit gleich zu verfahren wie bei den Revisionsverfahren. Revisionsgesuche sind beim "Berufungsgericht" einzureichen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Um Art. 21 Abs. 3 StPO gerecht zu werden, wurde vorlie- gendes Revisionsverfahren der I. Strafkammer zugeteilt. Dies macht vorliegend auch deshalb Si nn, weil der Gesuchsteller doch geltend machen lässt, der Verfah- rensleiter der II. Strafkammer, aber auch die übrigen involvierten Richter, hätten sich als "willige Gehilfen" des offensichtlich missbräuchlichen Vorgehens der Lei- tenden Staatsanwältin gezeigt (Urk. 1 S. 17 Ziff. 50).
Der "revisionsähnliche Rechtsbehelf" ist daher von der I. Strafkammer zu beurtei- len. 4. Der Gesuchsteller lässt geltend machen, die Anschlussberufung der Leitenden Staatsanwältin Dr. I._____ stelle ein Fall einer unzulässige reformatio in peius dar; das Bezirksgericht habe just das ausgesprochen, was die Staats- anwaltschaft beantragt habe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 12 und 13). Es entspreche auch dem Grundsatz eines fairen Verfahrens, dass ein Beschuldigter spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung erfahre, welchen Strafantrag die Anklagebehörde effektiv stelle. Es gehe nicht an – und sei eine Verletzung des fair-tri al Grund- satzes – dass die Anklagebehörde im Berufungsverfahren einen neuen, wesent- li ch höheren Strafantrag als im Hauptverfahren stelle (Urk. 1 S. 9 Ziff. 24). In ei ner Eingabe an die II. Strafkammer rügte der Gesuchsteller, das Verhalten der Staatsanwaltschaft stelle auch eine Verletzung des Anklageprinzips dar (Urk. 2/7 = Urk. 5/191 S. 2). 5. Vorweg zu prüfen ist die Frage, ob die Rügen des Gesuchstellers, die gestützt auf den "revisionsähnlichen Rechtsbehelf" zum jetzigen Verfahren führten, an irgendwelche Fristen gebunden sind: 5.1. Revisionsgesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO si nd i nnert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen. In den übrigen Fällen sind Revisionsgesuche an keine Fristen gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). 5.2. Soweit der Gesuchsteller sein Anliegen auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO stützt, ist er grundsätzlich an keine Frist gebunden. Bei Lichte betrachtet stellt sich aller- dings die Frage, ob das Verhalten des Gesuchstellers nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verstösst. Bereits im an der II. Strafkammer anhängigen Berufungsverfahren wies der Gesuchsteller da- rauf hin, dass er das Verhalten der Leitenden Staatsanwältin Dr. I._____, welche mit ihrer Anschlussberufung eine weit strengere Sanktion erreichen wollte als dies von der Staatsanwaltschaft vor Bezirksgericht beantragt wurde, als strafrechtlich relevante Nötigung zum Rückzug der Berufung erachte. Der Gesuchsteller reichte
aber keine Strafanzeige ein, sondern zog die Berufung in Kenntnis seiner Be- hauptung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens der Leitenden Staatsanwältin Dr. I._____ zurück. Obschon der Gesuchsteller offensichtlich bereits vor dem Rückzug der Berufung der Ansicht war, er werde zum Rückzug der Berufung ge- nötigt, liess er auch die Rechtsmittelfrist gegen den verfahrenserledigenden Ent- scheid der II. Strafkammer (welcher Rechtsbehelf dies auch immer hätte sein sol- len) ungenützt verstreichen. Nicht genug, der Gesuchsteller verbüsste zwei Drittel der ihm auferlegten Strafe und wurde am 13. Februar 2014 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, aus der Schweiz ausgeschafft und mit einer Einreisesper- re belegt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 9). Aber selbst nach der Entlassung aus dem Strafvoll- zug stellte der Gesuchsteller noch keinen Antrag auf Überprüfung des verfah- renserledigenden Entscheides; vielmehr liess er nochmals knapp eineinhalb Jah- re verstreichen, bis er seine Eingabe vom 28. Juli 2015 machte. Art. 5 Abs. 3 BV verpflichtet die Prozessparteien, sich entsprechend den Regeln von Treu und Glauben zu verhalten. Diese Regeln gelangen namentlich bei den sich aus der EMRK ergebenden Verfahrensrechten der Parteien zur Anwendung (vgl. Urteil 1C_461/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.2; 6B_9/2011 vom 10. Januar 2011 E. 2). So kann die Partei, die bemerkt, dass eine Verfahrensregel – jedenfalls aus ihrer Si cht – zu i hrem Nachteil verletzt wird, nicht das Verfahren seinen Lauf nehmen lassen, ohne zu reagieren. Daher geht die Partei, die bewusst darauf verzichtet, die Verletzung einer Verfahrensregel vor einem Richter geltend zu machen, der in der Lage wäre, deren Konsequenzen zu beheben, grundsätzlich des Rechts ver- lustig, diese Verletzung vor dem Bundesgericht geltend zu machen (BGE 138 I 97, E. 4.1.5 = Pra 2012 Nr. 85; vgl. auch BGE 135 III 334 E. 2.2 S. 336 mit Hin- weisen; neuerlich Urteile 1C_461/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.2; 6B_61/2010 vom 27. Juli 2010 E. 1.2). Richtig ist, dass der Gesuchsteller das seiner Ansicht nach unzulässige Verhalten der Leitenden Staatsanwältin Dr. I._____ bereits vor dem Rückzug der Berufung gerügt hat. Nachdem der Gesuchsteller aber auf- grund des verfahrenserledigenden Abschreibungsbeschlusses gewahr wurde, dass auf seine Einwände nicht eingegangen wurde, wäre er nach Treu und Glau- ben verpflichtet gewesen, diese Rügen anderweitig vorzutragen. Wer überzeugt ist, es würden zu seinem Nachteil Verfahrensregeln verletzt (sogar mittels strafba-
rem Verhalten einer Staatsanwältin) und in der Lage ist, die Regelverletzung zu beheben, dies aber derart lange nicht tut, geht grundsätzlich des Rechts verlustig, diese Verletzung derart spät zu rügen. 5.3. Wie vorn dargelegt, rügt der Gesuchsteller auch eine Verletzung des fair trial Grundsatzes. Damit macht er letztlich eine Verletzung der EMRK geltend. Eine solche Verletzung wäre gestützt auf Art. 411 Abs. 2 StPO innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des verfahrenserledigenden Entscheides der II. Strafkammer vom 25. Februar 2013 zu stellen gewesen. 5.4. Der Gesuchsteller macht einen "offenkundigen Willensmangel" im Zusam- menhang mit dem Rückzug seiner Berufung geltend (Urk. 1 S. 2 f., Antrag Ziff. 2). Gemäss Art. 31 Abs. 1 OR wäre ein solcher Willensmangel innert Jahresfrist zu rügen. 5.5. Das Gesuch vom 28. Juli 2015 muss daher unter allen Ti teln als klar verspä- tet und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossend bezeichnet werden, weshalb in analoger Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO darauf nicht ei nzutreten i st. 6. In seiner Eingabe vom 21. Januar 2013 an die II. Strafkammer (Urk. 2/7 = Urk. 5/191 S. 2 f.) vertrat Rechtsanwalt Dr. X1._____ die Ansicht, das Vorgehen der Leitenden Staatsanwältin Dr. I._____ stelle eine Verletzung des Anklageprin- zips dar. Begründet wurde dies damit, einem Beschuldigten und seinem Verteidi- ger müsse schon vor erster Instanz klar sein, wogegen sie sich auch hinsichtlich des Strafantrages zu verteidigen hätten, ansonsten ihnen eine Instanz verloren ginge. Bereits weiter oben wurde dargelegt, dass (auch) die erste Instanz nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft (und der Verteidigung) gebunden ist, mithin eine Strafe tiefer oder höher ausfallen kann als von der Staatsanwaltschaft bean- tragt. Oder noch deutlicher ausgedrückt: Wird ein Beschuldigter erstinstanzlich freigesprochen und erfolgt zweitinstanzlich aufgrund einer Berufung der Staats- anwaltschaft (oder der Privatklägerschaft) eine Verurteilung, was auch die Sankti- oni erung des Beschuldigten zur Folge hat, erfolgt keine Rückweisung an die erste Instanz, um die Strafe festzulegen mit der Begründung, der Beschuldigte ginge
ansonsten einer Instanz verlustig. Was die von Rechtsanwalt Dr. X1._____ i n sei- ner früheren Eingabe aufgeworfene Problematik mit einer Verletzung des Ankla- geprinzips zu tun haben soll, ist nicht einsichtig. Dass es Rechtsanwalt Dr. X1._____ mit der fraglichen Rüge offenbar nicht allzu ernst war, ergibt sich dar- aus, dass dies im Revisionsbegehren vom 28. Juli 2015 nicht mehr thematisiert wird. 7. Aber selbst dann, wenn auf das Gesuch eingetreten und dieses materiell ge- prüft würde, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. 7.1. Der Gesuchsteller lässt ausführen, es sei unzulässig (reformatio in peius), dass die Leitende Staatsanwältin in der Berufungserklärung eine deutlich höhere Strafe beantragt habe als die untersuchungsführende Staatsanwältin, zumal der Gesuchsteller just mit jener Strafe sanktioniert worden sei, welche die untersu- chungsführe nde Staatsanwälti n vor erster Instanz beantragt habe. 7.1.1. Richtig ist, dass die Leitende Staatsanwältin Dr. I._____ von einer Frei- heitsstrafe "in der Grössenordnung von 6 Jahren" schrieb (Urk. 2/2 S. 3). Wenn der Gesuchsteller aber behaupten lässt, die Leitende Staatsanwältin Dr. I._____ habe in ihrer Berufungserklärung – nebst einer deutlich höheren Strafe – zusätz- li ch ei ne Verwahrung beantragt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5), ist dies aktenwidrig. Richtig ist, dass die Leitende Staatsanwältin Dr. I._____ den Beweisantrag stellte, es sei ein neues Gutachten über den Beschuldigten einzuholen, das sich nebst der Fra- ge nach der Zweckmässigkeit einer therapeutischen Massnahme auch zu derje- nigen nach der Notwendigkeit einer Verwahrung zu äussern habe (Urk. 2/2 S. 1). Dieser Beweisantrag wurde ausführlich begründet, wobei das Hauptaugenmerk dieser Begründung darauf gerichtet war, dass das vorhandene psychiatrische Gutachten mangelhaft sei, es insbesondere nicht klar sei, ob eine Massnahme generell an der mangelnden Massnahmewilligkeit des Beschuldigten scheitern würde. Mit dem vorhandenen psychiatrischen Gutachten liesse sich – so die Lei- tende Staatsanwältin Dr. I._____ – die Frage nach der Zweckmässigkeit einer therapeutischen Massnahme nicht beantworten. Das vorhandene Gutachten habe sich mit der Frage einer stationären Massnahme gar nicht auseinander gesetzt (genau so wie es auch die Empfehlung einer ambulanten Massnahme nicht weiter
begründet habe); zum anderen sei die Frage nach einer Verwahrung als ultima ratio gar nicht gestellt worden (Urk. 2/2 S. 4). Beantragt hat die Leitende Staats- anwälti n Dr. I._____ (noch) keine Verwahrung. Ob sie dies, wäre ihrem Beweisan- trag Folge geleistet worden und dem Gutachten entsprechendes zu entnehmen gewesen, schliesslich getan hätte, lässt sich nicht beantworten. Und eine weitere Frage wäre schliesslich gewesen, ob die II. Strafkammer tatsächlich eine Verwah- rung ausgesprochen hätte, wenn die Staatsanwaltschaft i m Berufungsverfahren eine solche beantragt hätte. Jedenfalls war Rechtsanwalt Dr. X1._____ über- zeugt, dass keine Verwahrung ausgefällt worden wäre, ansonsten er dem Ge- suchsteller nicht vehement davon hätte abraten dürfen, sei ne Berufung zurückzu- ziehen. Mithin ist die Darstellung des Gesuchstellers, die Leitende Staatsanwältin Dr. I._____ habe eine Verwahrung beantragt, erstens falsch und zweitens wurde die Gefahr einer drohenden Verwahrung in der Eingabe vom 28. Juli 2015 mass- los überzeichnet dargestellt. Bleibt zu prüfen, ob der von der Leitenden Staatsanwältin Dr. I._____ i n i hrer An- schlussberufungserklärung in Aussicht gestellte Antrag, der Gesuchsteller sei mit 6 Jahren Freiheitsstrafe zu belegen (ein formeller Antrag wurde allerdings noch nicht gestellt), gegen das Verschlechterungsverbot verstiess. 7.1.2. In § 102 GOG sind die Kompetenzen der Staatsanwälte, der stellvertreten- den Staatsanwältinnen und der Assistenzstaatsanwälte geregelt. Staatsanwältin- nen üben die ihnen durch die StPO übertragenen Aufgaben aus. So führt und lei- tet der Staatsanwalt die Voruntersuchung, womit der Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit abgeklärt wird, dass das Vorverfahren durch Anklage, Strafbefehl oder Einstellung abgeschlossen werden kann (Art. 308 StPO). Nach welchen Grundsätzen Anklage zu erheben ist, regeln die Art. 324 ff. StPO. Beantragt die Staatsanwältin eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, so hat sie – wi e vor- liegend Staatsanwältin K._____ – die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten (Art. 337 Abs. 3 StPO). Art. 381 Abs. 1 StPO hält fest, dass "die Staatsanwalt- schaft" ein Rechtsmittel ergreifen kann. Sofern Kantone Oberstaatsanwaltschaf- ten vorsehen, so bestimmen die Kantone, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 381 Abs. 2 StPO). Dies hat der Kanton Zü- ri ch i n § 103 GOG getan. Demgemäss sind – mit den in § 103 Abs. 3 GOG ge-
nannten Ausnahmen – die Leitenden Staatsanwälte legitimiert, vor den kantona- le n Instanzen Rechtsmittel zu erheben (§ 103 Abs. 2 lit. c GOG). Die Aufgaben der Leitenden Staatsanwälte werden zudem umfassend in §§ 14 ff. der Verord- nung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwalt- schaften (LS 213.21) geregelt. So haben grundsätzlich die Leitenden Staatsan- wälti nnen und -anwälte die Berufungskompetenz wahrzunehmen (§ 15 zit. VO). Diese Kompetenzaufteilung beruht – was die Berufungskompetenz angeht – unter anderem auf dem Vieraugenprinzip. Diesbezüglich sind verschiedene Konstella- tionen denkbar (und kommen in der Praxis auch immer wieder vor), wobei die Sichtweise des die Voruntersuchung führenden Staatsanwaltes und der Leitenden Staatsanwältin nicht immer gleich sind oder sein müssen: • Der die Voruntersuchung führende Staatsanwalt unterliegt mit seinen An- trägen – beispielsweise bezüglich Sanktion – vor Bezirksgericht. Der fragli- che Staatsanwalt ist mit dem erstinstanzlichen Entschei d ni cht zufri eden und will eine zweitinstanzliche Überprüfung und regt eine Berufung an. Die Leitende Staatsanwältin stellt aber im Rahmen der Überprüfung des Er- gebnisses der Voruntersuchung sowie der Urteilsbegründung fest, dass das erstinstanzliche Urteil letztlich "in Ordnung" ist, weshalb sie – entgegen der Ansicht des die Voruntersuchung führenden Staatsanwaltes – keine Berufung erhebt. • Gleiche Ausgangslage wie vorstehend, doch teilt der Leitende Staatsanwalt die Ansicht des die Voruntersuchung führenden Staatsanwaltes. Der Lei- tende Staatsanwalt erhebt Berufung. • Die die Voruntersuchung leitende Staatsanwältin beantragt eine teilbeding- te Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Das Bezirksgericht schliesst sich dieser Sichtweise an und erhebt diesen Antrag zum Urteil. Die Leitende Staats- anwältin erachtet den von der die Voruntersuchung führenden Staatsan- wälti n gestellten Antrag hi nsi chtli ch Sankti on – aus welchen Gründen auch immer – als "nicht vertretbar" zu tief. Die Leitende Staatsanwältin erhebt selbständige Berufung. • Gleiche Situation wie letzte Konstellation: Der Leitende Staatsanwalt erach- tet eine Strafe von doch deutlich mehr (als von dem die Voruntersuchung führenden Staatsanwalt beantragt und vom Bezirksgericht auch ausge- sprochen) als angemessen, kann sich aber mit den weiteren Entscheiden des Bezirksgerichtes abfinden. Die Verteidigung will gegenüber dem erst- instanzlichen Entscheid eine mildere Sanktion und erhebt Berufung. Der Leitende Staatsanwalt erhebt Anschlussberufung.
Gleiche oder ähnliche Konstellationen lassen sich aber auch auf der beschuldig- ten Seite feststellen: • Die Verteidigung beantragt an der Hauptverhandlung eine Strafe von 18 Monaten, wobei das Bezirksgericht diesen Antrag zum Urteil erhebt. Derselbe Verteidiger ist – aus welchen Gründen auch i mmer – mit dieser Strafe nicht einverstanden, erhebt Berufung und beantragt vor zweiter Instanz eine Strafe von 15 Monaten. • Jener Verteidiger, der den Beschuldigten vor Bezirksgericht verteidigt, be- antragt in der Hauptverhandlung eine Strafe von 24 Monaten, wobei sich das Bezirksgericht diesem Antrag anschliesst. Der Beschuldigte ist damit nicht zufrieden und wechselt die Verteidigung. Der neue Verteidiger erhebt Berufung und beantragt vor zweiter Instanz eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Der Umstand, dass Parteivertreter (seien dies nun Staatsanwälte oder Verteidi- ger), welche grundsätzlich die gleiche Seite vertreten, unterschiedlicher Ansicht sein können, ist unserem Rechtssystem immanent und heisst, was die Seite der Anklagebehörde betrifft, noch nicht zwingend, dass in der vom Gesuchsteller kriti- sierten Konstellation das Verschlechterungsverbot verletzt ist. 7.1.3. Der Gesuchsteller moniert ja, die von der Leitenden Staatsanwältin Dr. I._____ erhobene Anschlussberufung stelle in der vorliegenden Konstellation eine Verletzung des Verschlechterungsverbotes dar. Die fragliche Anschlussberufung sei unzulässig gewesen und habe einzig dazu gedient, den Gesuchsteller zum Rückzug sei ner Berufung zu nöti gen. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass im Schuld- und Strafpunkt weder die erste noch die zweite Instanz an die Anträge der Parteien gebunden ist (so beispiels- weise Art. 391 Abs. 1 lit. b StPO). Auch die erste Instanz darf ohne weiteres von einem Antrag der Staatsanwaltschaft bezüglich Sanktion abweichen, und zwar nicht nur dergestalt, dass die erste Instanz eine mildere Strafe als von der Staats- anwaltschaft beantragt ausfällt, sondern auch eine höhere. Mit anderen Worten kann eine beschuldigte Person anhand des Antrags der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz in etwa abschätzen, welche Strafe ihr drohen könnte. Sicher sein kann sie aber nicht, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe die oberste Grenze bildet. Entgegen der Sichtweise des Gesuchstellers ist den Gesetzen nichts zu entneh-
men, in welchen Fällen die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel erheben darf und insbesondere in welchen Fällen nicht. In Art. 381 StPO wird die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung von Rechtsmitteln festgeschrieben, wobei nicht zwi schen Berufungen und Anschlussberufungen unterschi eden wi rd. Auch i n Art. 401 StPO, welcher die Anschlussberufung regelt, ist keine Einschränkung vorge- sehen, wie dies vom Gesuchsteller postuliert wird. Jedenfalls ist zur Anschluss- berufung legitimiert, wer auch zur Erhebung einer Hauptberufung berechtigt ist. Wer darauf verzichtet, selbständig Berufung zu erheben, verzichtet nicht gleich- zeitig auf das Erheben einer Anschlussberufung (BSK-StPO, Luzi us Eugster, a.a.O., Art. 401 N 2 mit Hinweisen auf verschiedene Konstellationen, in denen Anschlussberufung erhoben werden kann). Eine Partei, die sich mit einem erst- i nstanzli chen Urtei l i m Ergebni s (wenn auch ni cht i n allen Ei nzelpunkten) abfi nden kann, verzichtet in der Regel auf die selbständige Erhebung eines Rechtsmittels, selbst gegen die isoliert als ungerecht oder falsch empfundenen Einzelpunkte. Legt nun aber eine andere Partei gegen das Urteil eine Berufung ein, so eröffnet ihr die Anschlussberufung die Möglichkeit, die für sie als unbefriedigend empfun- denen Punkte doch noch der Berufungsi nstanz zu unterbrei ten (Luzi us Eugster, a.a.O., Art. 401 N 1). Genau diese Konstellation ist vorliegend festzustellen: Der Gesuchsteller verlangte vor Bezirksgericht einen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung und des mehrfachen Betruges. Für die von ihm eingestandenen Delikte beantrag- te der Gesuchsteller – unter Einbezug eines Widerrufs einer früher bedingt aus- gesprochenen Geldstrafe von 35 Tagessätzen – eine Gesamtstrafe von 90 Ta- gesätzen (nebst einer Übertretungsbusse). Das Bezirksgericht sprach den Ge- suchsteller bezüglich der Hauptdelikte (mehrfache Vergewaltigung, mehrfacher Betrug) schuldig und sanktionierte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren (und einer Übertretungsbusse) als teilweise Zusatzstrafe zu früheren Urteilen. Die Staatsanwaltschaft hatte zwar nicht in allen Punkten obsiegt, allerdings in den Hauptpunkten (Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfachen Betrugs, Sanktion). Mithin sah sie sich wohl nicht ohne weiteres gezwungen, eine selbständige Berufung zu erheben. In der Berufungserklärung des früheren Ver- teidigers (Urk. 5/173) wurde zwar auch der erstinstanzliche Schuldspruch betref-
fend mehrfachen Betrugs akzeptiert (also abweichend von den Anträgen im erst- instanzlichen Verfahren), aber nach wie vor der Vorwurf der mehrfachen Verge- waltigung bestritten, weshalb der Gesuchsteller diesbezüglich ein Nichteintreten auf die Anklage bzw. (eventualiter) einen Freispruch beantragte, verbunden mi t einer beantragten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (und eine Übertretungsbusse). Mit anderen Worten wurden mit der Berufung des Gesuchstellers der Hauptpunkt des Schuldspruchs sowie die Sanktion Thema des Berufungsverfahrens. Wenn nun die Leitende Staatsanwältin mit einer Anschlussberufung die ohnehin auf- grund der Berufung des Gesuchstellers zu überprüfende Sanktion dahingehend anfocht, dass die Berufungsinstanz aufgrund von Art. 391 Abs. 2 StPO diesbe- zü glich nicht mehr an die Vorgabe der ersten Instanz gebunden sei, entspricht dies der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies unzulässig sein sollte. Die Leitende Staatsanwältin tat nichts anderes, als von den ihr gesetzlich zustehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Dies als strafrechtlich relevante Nötigung oder Drohung zu bezeichnen, entbehrt jeder Grundlage. 7.1.4. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO schützt den Beschuldigten nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 IV 282 mit Hinweisen) nicht nur vor einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch vor einer solchen im Schuldpunkt. Das Verschlechterungsverbot gilt aller- dings nur soweit, als nicht eine andere Partei, vorab die Staatsanwaltschaft, zu- lasten des Beschuldigten Berufung oder eben auch Anschlussberufung eingelegt hat (Luzi us Eugster, a.a.O., Art. 391 N 4; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/ Hansjakob, StPO-Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 391 N 6; Ni klaus Schmi d, Handbuch StPO, a.a.O., Rz 1489 f.; Ni klaus Schmid, StPO-Praxiskommentar, a.a.O., Art. 391 N 3; BGE 139 IV 282). Nachdem die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben hat, wobei sie ein ihr gesetzlich zustehendes Recht ausgeübte, läge keine Verletzung des Ver- schlechterungsverbotes vor, selbst wenn die zweite Instanz ein gegenüber der ersten Instanz härtere Sanktion ausgesprochen hätte, was vorliegend nicht fest- steht.
7.2. Auch Art. 386 Abs. 3 StPO führt nicht zu einem anderen Ergebnis: 7.2.1. Der Rückzug einer Berufung ist grundsätzlich endgültig, ausser jene Partei, welche die Berufung zurückgezogen habe, sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. 7.2.2. Rechtsanwalt Dr. X1._____ macht weder ei ne Täuschung noch ei ne unri ch- tige behördliche Auskunft geltend. 7.2.3. Dass keine Straftat der Leitenden Staatsanwältin Dr. I._____ vorliegt, wur- de vorstehend dargelegt. Sie tat nichts anderes, als von einem ihr von Gesetzes wegen zustehenden Recht Gebrauch zu machen. Folgt man den Argumenten von Rechtsanwalt Dr. X1._____, dann war er überzeugt, dass der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft kein Erfolg beschieden sein würde, weshalb er dem Ge- suchsteller offenbar auch nahe legte, sei ne Berufung ni cht zurückzuzi ehen. Kann sich ein Verteidiger gegenüber seinem Klienten nicht durchsetzen, geht es ni cht an, die "Schuld" für den Rückzug der Staatsanwaltschaft in die Schuhe zu schie- ben. 7.3. Mithin ergäbe eine materielle Prüfung des Gesuchs, dass dieses vollumfäng- lich abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten würde.
V. Stellungnahmen Nachdem Rechtsanwalt X1._____ i n seinem Eventualstandpunkt eine analoge Anwendung der Revisionsbestimmungen verlangt (Urk. 1 S. 19 Ziff. 57), wobei vorliegend von einem "revisionsähnlichen Rechtsbehelf" ausgegangen wurde, ist Art. 412 StPO analog anwendbar. Nur dann, wenn das Gesuch ni cht offensi chtli ch unzulässi g oder unbegründet i st oder dieses mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wur- de (Abs. 2), ist den anderen Parteien und der Vorinstanz Gelegenheit zur schriftli-
chen Stellungnahme ei nzuräumen (Abs. 3). Nachdem das Gesuch – wie vorstehend dargelegt – offensi chtli ch unzulässi g i st, kann auf die Einholung von Stellungnahmen der anderen Parteien und der Vor- instanz verzichtet werden.
V I. Kosten und Entschädi gungsregelung 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Verfahrens nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen. Als unterliegend gilt auch die Par- tei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Gesuchsteller unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, womit er grund- sätzlich kostenpflichtig wird. 2. Der Gesuchsteller stellt das Gesuch, ihm sei für das Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. X1._____ als amtlicher Verteidiger zu bestellen. 2.1. Die StPO kennt das Instrument der unentgeltlichen Rechtspflege nur für die Privatklägerschaft (vgl. Art. 136 StPO), nicht jedoch für Beschuldigte bzw. vorma- lige Beschuldigte. 2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jedoch jede Person, die nicht über die erfor- derli chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen – wie vorliegend – die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeich- net werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4.; 129 I 129 E. 2.3.1). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgelt- lichen Rechtsbeistand (Urteil des Bundesgerichts 1B_28/2013 vom 28.5.2013). 2.3. Das Gesuch des Gesuchstellers war offensichtlich unzulässig bzw. unbe- gründet, mithin aussichtslos. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Allerdings ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr auf die
wohl eher schlechten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers Rücksicht zu nehmen. 2.4. Es liegt kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor. Zu prüfen ist, ob dem Gesuchsteller eine amtliche Verteidigung (im Sinne einer unentgeltlichen Verteidigung; vgl. zur Begrifflichkeit BSK-StPO, Ni klaus Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 2) gemäss Art. 132 StPO beizugeben ist. Auch hi er i st – gerade bei Neben- oder Rechtsmittelverfahren – nebst der Bedürf- tigkeit der betreffenden Person zu prüfen, welche Aussichten das Rechtsmittel bzw. der Rechtsmittelbehelf hat (Ni klaus Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132 N 9 am Ende und N 11). Wie mehrfach erwähnt, war das vorliegende Begehren aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers abzuweisen ist.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsbegehren bzw. den revisionsähnlichen Rechtsbehelf des Gesuchstellers vom 28. Juli 2015 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- gewiesen. 3. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Vertreter des Gesuchstellers im Doppel für sich und den Gesuch- steller − die Staatsanwaltschaft Züri ch-Si hl − die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu SB120486.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 3. September 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. A. Truni nger