Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR150005-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Beschluss vom 31. März 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Gesuchsgegnerin
betreffend Revision Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichts Zürich, II. Strafkammer, vom 11. September 2012 (SB120162)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 11. September 2012 der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wurde der Gesuchsteller der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der vollendeten mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB wurde der Gesuchsteller freigesprochen. Der Gesuchsteller wurde mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 100.– und mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft, wobei davon Vormerk genommen wurde, dass zwei Tagessätze als durch Polizeiverhaft geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 19/121). Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 13. Juni 2013 abwies, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 19/130). Das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2012 ist demnach in Rechtskraft erwachsen. 2. Am 4. Juli 2013 erstattete der Gesuchsteller in Zusammenhang mit dem vorgenannten Strafverfahren Strafanzeige gegen B., C., D._____ und Rechtsanwalt D r. i ur. E._____ wegen falscher Anschuldigung sowie teilweise wegen Prozessbetrugs, Freiheitsberaubung und Nötigung. Mit Verfügung vom 2. August 2013 hat die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl entschieden, dass die entsprechende Strafuntersuchung nicht anhand genommen wird (Urk. 26/2). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob der Beschuldigte Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 16. Februar 2015 abwies (Urk. 26/3). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte Beschwerde ans Bundesgeri cht (Urk. 28/1). Über diese Beschwerde wurde noch nicht entschieden. 3. Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 stellte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch, mit welchem er diverse Beilagen
einreichte (Urk. 1, Urk. 2 a-c und Urk. 3/1-27). Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 23. Februar 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl hi erauf Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt und es wurden die Akten des Strafverfahrens (SB120162 und GG110159) beigezogen (Urk. 6, Urk. 19). Zudem wurden im Laufe des Revisionsverfahrens Kopien der Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft Züri ch-Sihl vom 2. August 2013, der diesbezüglichen Beschwerdeschrift des Gesuchstellers vom 19. August 2013 und des damit in Zusammenhang stehenden Beschlusses des Obergerichts vom 16. Februar 2015 zu den Akten genommen (Urk. 26/1-3; Kopien aus dem Verfahren UE130232). Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 ergänzte der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch, wobei er erneut diverse Beilagen einreichte (Urk. 8, Urk. 10/1-39). Mit Präsidialverfügung vom 24. Februar 2015 wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl deshalb erneut Frist zur freigestellten Vernehmlassung – auch zu den neuen Eingaben des Gesuchstellers – angesetzt (Urk. 11), worauf die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. März 2015 festhielt, das sie auf eine Vernehmlassung verzichte (Urk. 17). Zwischenzeitlich liess der Gesuchsteller dem Gericht ei ne weitere Eingabe zukommen, in welcher er die Zustellung einer Aktennotiz der II. Strafkammer verlangte und eine weitere Ergänzung seines Revisionsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 13), worauf diese Eingabe der II. Strafkammer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 15). Dem Gesuchsteller wurde hierauf mit Kurzbrief vom 9. März 2015 mitgeteilt, dass sich die von ihm bezeichnete Aktennotiz nicht in den Akten des Verfahrens SB120162 finden lasse und dass das Revisionsverfahren als spruchreif erachtet werde (Urk. 20). Mit Datum vom 10. März 2015 tätigte der Gesuchsteller wiederum ei ne Eingabe, in welcher er u.a. die Zustellung der Stellungnahme der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl verlangte (Urk. 21). Mit Schreiben vom 12. März 2015 wurde dem Gesuchsteller hierauf mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet habe (Urk. 23). Ebenfalls mit Schreiben vom 10. März 2015 beantragte der Gesuchsteller, den Entscheid in der vorliegenden Sache um eine Woche aufzuschieben, da er seine Beschwerdeschrift gegen den Beschluss des Obergerichts vom 16. Februar 2015 ergänzen sowie weitere Beweismittel bzw. Fotografien in das vorliegende Verfahren einbringen wolle
(Urk. 21). Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2015 wurde dem Gesuchsteller hierauf eine nichterstreckbare Frist bis zum 20. März 2015 eingeräumt, um eine abschliessende Eingabe zu tätigen, wobei ihm angedroht wurde, dass Eingaben nach diesem Zeitpunkt unbeachtlich bleiben würden (Urk. 24). Mit Schreiben vom 18. März 2015 nahm der Gesuchsteller sodann i nnert Fri st abschliessend Stellung (Urk. 27), wobei er dieser Stellungnahme die Beschwerdeschrift gegen den Beschluss des Obergerichts vom 16. Februar 2015 (Urk. 28/1), ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. i ur. E._____ (Urk. 28/2) und diverse Fotografien (Urk. 28/3) beilegte. II. Revision 1. Der Gesuchsteller bringt in seinen Eingaben diverse Einwendungen gegen das bisherige Strafverfahren und das in diesem Zusammenhang durch die II. Strafkammer gefällte Urteil vom 11. September 2012 – sowie gegen den Beschluss der III. Strafkammer vom 16. Februar 2015 – vor (Urk. 1, Urk. 2a, Urk. 2c, Urk. 8, Urk. 13, Urk. 21, Urk. 27, Urk. 28/1). Dabei macht er einerseits geltend, dass in mehrfacher Hinsicht neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen würden, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten B._____ so- wie diverser Zeugen erschüttern würden und dass mehrfach durch ei ne strafbare Handlung auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt worden sei. Hierdurch macht er Revisionsgründe sowohl im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO als auch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO geltend. Auf die konkreten Vorbringen des Gesuchstellers ist im Anschluss an eine kurze Betrachtung der Besonderheiten des Revisionsverfahrens ei nzugehen. 2.1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches es erlaubt, rechtskräftige Strafentscheide wieder aufzunehmen und den Fall neu zu beurteilen. Sie ist deshalb nur in engem Rahmen zulässig. Entsprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision (Marianne Heer in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung II , 2. Auflage, Basel 2014, N 4 und N 9 zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO,
dass aus einer bekannten Tatsache nicht die gewünschten Folgerungen gezogen worden sind. Eine falsche Würdigung des Sachverhaltes oder der Beweise kann m.a.W. im Revisionsverfahren nicht beanstandet werden. Durchaus denkbar ist dabei, dass das Gericht die Relevanz von früher eingebrachten Akten i n sei nem Urteil stillschweigend verneinte. Es besteht in diesem Zusammenhang eine Vermutung der Aktenkenntnis des Gerichts. Falls Umstände unschwer aus den Akten zu erkennen waren, ist davon auszugehen, dass alle in den Akten vorhandenen und dem Gericht vorgetragenen Tatsachen diesem im Zei tpunkt der Fällung des Urteils bekannt waren. Eine rechtsgenügende Urteilsbegründung liegt dabei regelmässig auch dann vor, wenn nicht zum gesamten Inhalt der Akten und zu jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich Stellung bezogen wird. Dass das Gericht eine Tatsache seinem Urteil ausdrücklich zugrunde gelegt hat, ist m.a.W. ni cht notwendi g. Ei ne Revision ist bereits dann ausgeschlossen, wenn die Tatsache dem Gericht im Zei tpunkt des früheren Urteils in irgendeiner Form vorgelegen hat. Einzig Tatsachen, die sich in den Akten befanden, aber dennoch vom Gericht übersehen wurden, sind als neu zu erachten (Marianne Heer in: Basler Kommentar zur StPO II , a.a.O., N 34 ff. zu Art. 410 StPO; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, a.a.O., N 13 zu Art. 410 StPO; je mit weiteren Hinweisen). Nicht vorausgesetzt wird grundsätzlich, dass die Tatsachen auch dem Beschuldigen zur Zeit des ersten Prozesses unbekannt gewesen sind. Dies hängt mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zusammen, nach welcher es in erster Linie Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, womit nicht primär diesen die Behauptungslast trifft (BGE 130 IV 72, Erw. 2.2; Pra 2005 Nr. 35). An den Nachweis der Erheblichkeit neuer Tatsachen si nd in einem solchen Fall jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Für ei ne frühere Passivität des Gesuchstellers müssen nachvollziehbare Gründe vorgebracht werden. Wurde eine Rechtsmittelmöglichkeit nicht genutzt und wurden längst bekannte Tatsachen nicht früher vorgebracht, so ist einem Revisionsgesuch kein Erfolg beschieden. Bei der Revision kann es nicht darum gehen, ein rechts- kräftiges Urteil wieder infrage zu stellen, um damit die gesetzlichen Möglichkeiten der ordentlichen Rechtsmittel zu umgehen (Marianne Heer in: Basler Kommentar zur StPO II , a.a.O., N 37 ff. zu Art. 410 StPO, mit weiteren Hinweisen). Damit
neue Tatsachen bzw. Beweismittel zugunsten des Gesuchstellers erheblich sind, müssen sie im Übrigen geeignet sein, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). 3.2 Ferner macht der Gesuchsteller geltend, dass im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO durch diverse strafbare Handlungen auf das Ergebnis des Straf- verfahrens eingewirkt worden sei. Dieser Revisionsgrund setzt grundsätzlich voraus, dass im Zusammenhang mit den vorgebrachten Verdächtigungen bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde, wobei das Revisionsgesuch nur dann gutgeheissen werden kann, wenn die vorgeworfenen Straftaten als erwiesen zu erachten si nd. In der Regel ist dieser Nachweis durch eine Verurteilung derjenigen Person, welche die auf das Urteil einwirkende strafbare Handlung vo r- genommen hat, zu erbringen. Nur wenn sich das Strafverfahren in Sonderfällen (z.B. aufgrund Todes oder Schuldunfähigkeit der beschuldigten Person oder aufgrund Verjährung) als ni cht durchführbar erwei st, kann der Beweis auf andere Art und Weise erbracht werden (vgl. dazu bereits den Wortlaut von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO; ferner Thomas Fingerhuth in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 67 ff. zu Art. 410 StPO). 4.1 Der Gesuchsteller machte in seinen Eingaben zunächst geltend, es sei durch den Vertreter der Geschädigten B., Rechtsanwalt Dr. iur. E., deliktisch auf das Strafverfahren eingewirkt worden, was zudem eine generelle neue Tatsache sowie einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK darstelle. Seine Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. F., habe sich im Strafverfahren aufgrund der Verhaftung des Gesuchstellers mit zwei Schreiben an die Staats- anwaltschaft gewandt. Hierauf habe Rechtsanwalt E. Rechtsanwälti n F._____ in einem Telefongespräch vom 13. Mai 2011 damit gedroht, sie bei der Aufsi chtskommission über die Rechtsanwälte anzuzeigen, falls sie weiterhin im Interesse des Gesuchstellers aktiv sei (Urk. 2c S. 33). Eine Rechtsanwältin, die sich bei jeder ihrer Handlungen fragen müsse, ob ihr nicht eine Verzeigung drohe, unternehme nicht mehr alles, was zur Verteidigung eines Beschuldigten geboten sei (Urk. 2c S. 34). Die Drohung habe ein Vorbringen aller entlastenden
Umstände durch die Verteidigung verhindert (Urk. 2c S. 35). Rechtsanwälti n F._____ habe diese D rohung gegenüber der III. Strafkammer bestätigt, indem sie ei ne diesbezügliche Eingabe des Gesuchstellers mit Schreiben vom 19. August 2013 zum integrierenden Bestandteil ihrer eigenen Eingabe erklärt habe. Im Übri- gen könne Rechtsanwältin F._____ diesbezüglich als Zeugin genannt werden, was– neben ihrem Schreiben vom 19. August 2013 – ebenfalls ein neues Beweis- mittel darstelle (Urk. 2c S. 35 f.; vgl. auch Urk. 28/1 S. 51 ff.). Von einer deliktischen Einwirkung auf das Strafverfahren durch Rechts- anwalt E._____ kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Der Revisionsgrund der strafbaren Einwirkung auf das Ergebnis eines Strafverfahrens i m Si nne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO setzt voraus, dass im Zusammenhang mit den vorgebrachten Verdächtigungen bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, wobei das Revisionsgesuch nur dann gutgeheissen werden kann, wenn die vorgeworfenen Straftaten als erwiesen zu erachten sind (vgl. Ziff. II. 3.2). Vorliegend versuchte der Gesuchsteller zwar ein Strafverfahren gegen Rechts- anwalt E._____ anzustrengen. Ei ne Strafuntersuchung gegen diesen wurde je- doch mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. August 2013 nicht anhand genommen (Urk. 26/2), wobei die hi ergegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers mit Beschluss des Obergerichts vom 16. Februar 2015 abgewiesen wurde (Urk. 26/1 und Urk. 26/3). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte nun Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 28/1). Dieses Beschwerdeverfahren ist noch offen. Ein Strafverfahren wurde gegen Rechts- anwalt E._____ folglich bi s anhi n zwar seitens des Gesuchstellers angestrengt, in der Folge aber nicht eingeleitet. Es sind auch keinerlei andere Gründe ersichtlich, aufgrund welcher eine strafbare Einwirkung durch Rechtsanwalt E._____ auf das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2012 als erwiesen zu erachten wäre. Dafür, dass Rechtsanwalt E._____ gegenüber Rechtsanwälti n F._____ ei ne ein- schüchternde D rohung ausgesprochen haben könnte, gibt es – mit Ausnahme der Behauptungen des Gesuchstellers – keinerlei Anhaltspunkte. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kann ei ne solche D rohung auch ni cht bloss aufgrund dessen angenommen werden, dass Rechtsanwältin F._____ eine Eingabe des Gesuchstellers zum integrierenden Bestandteil ihrer eigenen Eingabe erklärt hat.
Eine strafbare Einwirkung durch Rechtsanwalt E._____ auf das gegen den Ge- suchsteller geführte Strafverfahren kann ni cht angenommen werden. Ein Revisi- onsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO liegt somit nicht vor. Nachdem Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO einen Spezialfall von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO statuiert (vgl. Marianne Heer in: Basler Kommentar zur StPO II, a.a.O., N 96 zu Art. 410 StPO), kann sich der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang auch ni cht auf anderweitige neue Tatsachen oder Beweismittel berufen. 4.2 Weiter bringt der Gesuchsteller vor, Rechtsanwalt E._____ habe während der Strafuntersuchung eine Tabelle eingereicht, welche die Daten der Eintritte der Geschädigten B._____ i n den Fi tness... G._____ aufführe (Urk. 2c S. 37; Urk. 19/14/3). Dadurch habe Rechtsanwalt E._____ eine unwahre Urkunde in das Ver- fahren eingebracht und zusammen mit der Geschädigten B._____ den Umstand verheimlicht, dass letztere das Fitness-Abonnement mit einer anderen Person ge- teilt habe (Urk. 2c S. 38). Die Verteilung der in der Tabelle aufgeführten Trai- ningsdaten lasse nämlich keine acht Wochen Ferien zu, wobei Rechtsanwalt E._____ aber im der Tabelle beiliegenden Schreiben aufgeführt habe, dass die Geschädigte acht Wochen ferienabwesend gewesen sei. Dieser Widerspruch lasse sich nur dadurch auflösen, dass die Geschädigte das Abonnement mit einer anderen Person geteilt habe (Urk. 2c S. 37 und S. 39). Zum Beweis der Ferienabwesenheit der Geschädigten ruft der Gesuchsteller dabei die Leiterin der Schulverwaltung H._____ als Zeugin an (Urk. 2c S. 44). Ei n durch den Gesuchsteller beauftragter Privatdetektiv habe zudem festgestellt, dass die Geschädigte am 22. März 2011 in H._____ gewesen sei, während gleichzeitig ein Ei ntri tt mi t i hrem Abonnement i n den Fi tness... G._____ verzeichnet worden sei (Urk. 2c S. 41 f.). Ei n Auftei len des Fitness-Abonnements unter mehreren Personen werde dadurch ermöglicht, dass die Kontrolle der Fotografien auf den Abonnementskarten leicht zu umgehen sei (Urk. 2c S. 42). Hauptmotivation zum Lösen eines Fitness-Abonnements beim Fitness... G._____ seien die Vorzüge dieses Trainingsortes gewesen und nicht die behaupteten Nachstellungen des Gesuchstellers (Urk. 2c S. 40). Dies zeige sich auch darin, dass die Geschädigte den Fitness... G._____ schon im Jahr 2008 aufgesucht habe. Zu diesem Komplex nennt der Gesuchsteller auch den Gesamtleiter sowie den Leiter Administration
und Empfang des Fitness... G._____ als Zeugen. Des Weiteren will er die Halterin des durch die Geschädigte bei ihrer Fahrt nach H._____ angeblich gelenkten Fahrzeugs als Zeugin und den Privatdetektiv, welcher die Geschädigte beobachtet haben soll, als Zeugen anrufen (Urk. 2c S. 41 ff.). Es seien falsche Beweise eingereicht bzw. es sei eine falsche Urkunde erwi rkt und zur Täuschung benutzt worden und es sei ein Prozessbetrug begangen worden. Zudem sei der Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt (Urk. 2c S. 44 und S. 46, vgl. auch Urk. 27/1 S. 26 ff.). Auch i n di esem Zusammenhang i st ni cht von ei ner strafbaren Ei nwi rkung auf das Urteil der II. Strafkammer vom 11. September 2012 auszugehen. Erneut kann darauf hingewiesen werden, dass betreffend die Strafuntersuchungen gegen Rechtsanwalt E._____ und die Geschädigte B._____ durch die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl am 2. August 2013 die Ni chtanhandnahme verfügt wurde und dass die Rechtmässigkeit dieser Verfügung mit Beschluss vom 16. Februar 2015 durch das Obergericht bestätigt wurde (Urk. 20/2 und Urk. 20/3). Es kann kei ne Rede davon sein, dass die Strafbarkeit der genannten Personen in einem Straf- verfahren erwiesen wurde, wie es Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO verlangt, oder dass eine der Ausnahmesituationen vorliegt, in welcher dies nicht notwendig wäre. Darüber hinausgehende neue Tatsachen sind wiederum nicht anzunehmen. Im Übrigen wären die durch den Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen auch keinesfalls neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Bereits im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung erstellte der Gesuchsteller eine "Analyse der Nutzerdaten von B._____ i n den ...-Fi tness... zwischen 14.10.2008 und 06.10.2009", mit welcher er geltend machte, dass B._____ i hr Abonnement für den Fitness... G._____ mit einer anderen Person geteilt habe (Urk. 19/81/3). Auch ei nen Bericht des von ihm engagierten Privatdetektivs zum 22. März 2011 reichte der Gesuchsteller bereits im Rahmen der Untersuchung ei n (Urk. 19/81/6). Es ist auch nicht so, dass den Gerichten die diesbezügliche Argumentation des Gesuchstellers verborgen geblieben wäre und seine in diesem Zusammenhang vorgebrachten Tatsachen aus diesem Grund als neu zu erachten wären. Bereits das Bezirksgericht hat sich in seinem Urteil vom 19. Dezember 2011 mit den Vorbringen des Gesuchstellers auseinandergesetzt, nach welchen
die Geschädigte bereits 2008 im Fitness... G._____ trainiert habe, nur aufgrund des vorteilhafteren Angebots dort trainiert habe, das Abonnement aufgrund i hrer achtwöchigen Ferienabwesenheit mit jemandem geteilt habe und aufgrund der Beobachtungen des Privatdetektivs in H._____ gewesen sei, als ein Eintritt mit ih- rem Abonnement registriert wurde (Urk. 19/98 S. 32 und S. 35). Die II. Strafkam- mer des Obergerichts hat in ihrem Urteil vom 11. September 2012 auf die diesbe- zügli chen Ausführungen des Bezirksgerichts verwiesen (Urk. 19/121 S. 9 f.). Der Gesuchsteller wiederholt einzig die von ihm während des gesamten Strafverfahrens vorgebrachte Argumentation. Wenn er für diese den Gerichten längst bekannten von ihm behaupteten Tatsachen nun im Revisionsverfahren neue Zeugenbeweise offerieren will, ginge dies – selbst wenn man von neuen Tatsachen ausgehen würde – natürli ch ni cht an, zumal ni cht ersi chtli ch i st, welche nachvollziehbaren Gründe eine frühere Anrufung dieser Zeugen verhindert haben sollen. Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a oder lit. c StPO liegen jedenfalls auch in diesem Zusammenhang ni cht vor. 4.3 Der Gesuchsteller bringt des Weiteren vor, dass durch eine fal sche Anschuldigung auf das Urteil der II. Strafkammer vom 11. September 2012 ein- gewirkt worden sei, indem ihm vorgeworfen worden sei, dass die Geschädigte B._____ aufgrund der durch ihn hervorgerufenen Unsi cherhei t gezwungen wor- den sei , i hren Wohnort zu wechseln. Die Geschädigte B., i hr Freund D. sowie die Mutter der Geschädigten, C., hätten dies in der Untersu- chung behauptet. Rechtsanwalt E. habe in der Folge gefordert, dass die Anklage um diesen Sachverhalt erweitert werde. Die diesbezügliche Argumentati- on des Gesuchstellers lässt sich einerseits seiner ersten Eingabe vom 28. Januar 2015 entnehmen (Urk. 2c S. 47 f.), findet sich aber auch in seiner im Wesentlichen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 16. Februar 2015 gerichteten Eingabe vom 10. März 2015 (Urk. 21 S. 2 ff.) sowie in seiner gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde an das Bundesgericht (Urk. 28/1 S. 10 ff.). Der Gesuchsteller vertritt dabei den Standpunkt, dass es ei nen Wohnungswechsel der Geschädigten B._____ gar nie gegeben habe. Rich- tig sei zwar, dass die Geschädigte i hre Schri ften am 20. Dezember 2009 i n I._____ hinterlegt habe, wobei sie aber weiterhin in Zürich an der J._____-
Strasse ... gewohnt habe. An der Wohnung an der J.-Strasse sei ein Schild mit dem Namen "K." angebracht worden (Urk. 2c S. 48, Urk. 21 S. 4 f., Urk. 28/1 S. 13). Der von ihm beauftragte Privatdetektiv habe diese K._____ aber nicht ausfindig machen können. Zudem habe der Privatdetektiv die Geschädigte am 28. Mai 2011 und am 7. Juni 2011 an der J.-Strasse ... gesehen. Auch der Porsche des Freundes der Geschädigten sei durch den Privatdetektiv in der zu dieser Liegenschaft gehörenden Garage gesichtet worden. Der Privatdetektiv und drei Mitarbeiter der L. AG – der Vermieterin der Geschädigten – sei en hi er- zu als Zeugen einzuvernehmen. Zudem werde eine Anfrage bei den Elektrizitäts- werken des Kantons Zürich und beim Internet-Provider der Geschädigten weitere Klarheit schaffen (Urk. 2c S. 49 f., Urk. 21 S. 11 f., Urk. 28/1 S. 13 ff.). Es sei na- heliegend, dass die Geschädigte B._____ betreffend diese Falschangaben mit den Zeugen C._____ und D._____ gemeinsam gehandelt habe (Urk. 2c S. 53, Urk. 21 S. 9). Auch Rechtsanwalt E._____ habe darum gewusst, dass ein Umzug von B._____ nie stattgefunden habe (Urk. 28/1 S. 16). Gemäss einer E-Mail der Stadtpolizei Zürich vom 22. Januar 2015 an den Gesuchsteller werde gegen D._____ wegen Betrugs ermittelt. Die Geschädigte B._____ und D._____ seien nämlich zum Zweck der Steuervermeidung in I._____ gemeldet, obwohl sie seit Oktober 2009 gemeinsam an der J.-Strasse ... i n Züri ch wohnen würden (Urk. 2c S. 54 f., Urk. 21 S. 13 ff., Urk. 28/1 S. 23 f.). Als Zeugi n hi erfür nennt der Gesuchsteller die Verfasserin des E-Mails der Stadtpolizei Züri ch. Weiter offeriert er diverse weitere Beweismittel, u.a. den Beizug der Akten des Steuerstrafverfah- rens gegen D. (Urk. 2c S. 55 f., Urk. 21 S. 13 ff., Urk. 28/1 S. 23 ff.). D., C. und die Geschädigte B._____ hätten den behaupteten Woh- nortswechsel durch ihre Aussagen mit einer durch den Gesuchsteller geschaffe- nen Bedrohungssituation verknüpft. Das Obergericht habe im Beschluss vom 16. Februar 2015 diesbezüglich jedoch aktenwidrig argumentiert und die Ausführun- gen des Gesuchstellers und die von ihm vorgebrachten Beweismittel nicht beach- tet. Das Obergericht verkenne nur schon sei ne Hauptargumentation, nach wel- cher der Wohnungswechsel gar nie stattgefunden habe. Dadurch habe es mehr- fach das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt und sei in Willkür verfallen (Urk. 21 S. 3 ff., Urk. 28/1 S. 10 ff.).
In diesem Zusammenhang fällt vorab auf, dass der Sachverhaltsabschnitt, gemäss welchem die Geschädigte aufgrund der Nachstellungen des Gesuch- stellers ihren Wohnort habe wechseln müssen, sowohl durch das Bezirksgericht als auch durch das Obergericht gar nicht erstellt worden ist . So hielt das Bezirksgericht in seinem Urteil vom 19. Dezember 2011 fest, dass aufgrund der Aktenlage unüberwindbare Zweifel bestünden, ob die Geschädigte ihren Wohnort überhaupt gewechselt habe oder ob ein solcher Wechsel des Wohnortes den Ursprung im Verhalten des Gesuchstellers gehabt habe, weshalb der dies- bezügliche Anklagevorwurf nicht erstellt werden könne (Urk. 19/98 S. 36). Die II. Strafkammer des Obergerichts bestätigte sodann in ihrem Urteil vom 11. September 2012 diese Ausführungen des Bezirksgerichts (Urk. 19/121 S. 9 f.). Nachdem die herrschende Lehre jedoch – entgegen dem eigentlichen Wortlaut von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO – davon ausgeht, dass es für ei ne Revision keines Kausalzusammenhangs zwischen der strafbaren Handlung und dem Ergebnis des Verfahrens bedürfe (Marianne Heer, Basler Kommentar zur StPO II , a.a.O., N 98 zu Art. 410 StPO, mit weiteren Hinweisen), ist auch hier ergänzend anzuführen, dass die durch den Gesuchsteller erhobenen Straf- anzeigen gegen die Geschädigte B., Rechtsanwalt E. und die Zeu- gen D._____ und C., keine Strafverfahren zur Folge hatten. Auch i n di esem Zusammenhang i st auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Züri ch-Sihl vom 2. August 2013 und den diesbezüglichen Beschluss des Oberge- richts vom 16. Februar 2015 zu verweisen (Urk. 26/2 und Urk. 26/3). Selbst im Zusammenhang mit dem allenfalls gegen D. laufenden Steuerstrafverfah- ren ist festzuhalten, dass ein solches scheinbar erst im Jahr 2015 eröffnet wurde und si ch somit noch in der Phase des polizeilichen Ermittlungsverfahrens befin- den dürfte und damit – i m heuti gen Zei tpunkt –ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass sich in jenem Verfahren gezeigt hätte, dass D._____ in strafbarer Weise auf das Urteil des Obergerichts eingewirkt habe. Selbst wenn i n jenem Ver- fahren – wie es der Gesuchsteller behauptet (Urk. 27 S. 1, Urk. 28/1 S. 23 f.) – bereits Hausdurchsuchungen i n I._____ und Zürich stattgefunden haben sollten, rechtfertigt sich ein Beizug der Akten deshalb im heuti gen Zei tpunkt ni cht. Falls si ch i n einem solchen Strafverfahren tatsächlich erweisen sollte, dass ein Wohn-
sitzwechsel der Geschädigten B._____ nie stattgefunden hat, stünde es dem Ge- suchsteller, nachdem sich die herrschende Lehre – wie bereits erläutert – auf den Standpunkt stellt, dass es keines Kausalzusammenhanges zwischen der strafba- ren Handlung und dem Ergebnis des Verfahrens bedürfe (vgl. Marianne Heer in: Basler Kommentar zur StPO II , a.a.O., N 98 zu Art. 410 StPO), natürlich frei, ei n erneutes Revisionsbegehren zu stellen. Der Nachweis der Einwirkung mittels strafbarer Handlungen auf das Verfahren wird jedenfalls durch ei ne entsprechende Verurteilung der genannten Personen zu erbringen sein, nachdem keine spezielle Situation vorliegt, aufgrund welcher sich solche Strafverfahren als ni cht durchführbar erwei sen könnten. Selbst bei einer Verurteilung von D._____ wegen Steuerbetrugs würde sich jedoch die Frage stellen, ob hieraus unmittelbar auf die Verwirklichung des Tatbestandes der falschen Anschuldigung geschlos- sen werden könnte. Zudem bliebe fraglich, ob die Gerichte der herrschenden Lehre, nach welcher ein Kausalzusammenhang zwi schen strafbarer Handlung und Ergebnis des Verfahrens nicht erforderlich ist – i n Anbetracht des Wortlautes von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO – überhaupt folgen würden. In diesem Zusammenhang stellt sich nämlich die berechtigte Frage, was durch ei n weiteres Revisionsverfahren überhaupt erreicht werden könnte, wenn der diesbezügliche Sachverhalt im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller ja gar nicht erstellt worden ist. Nachdem Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO einen Spezialfall von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO statuiert (vgl. Marianne Heer in: Basler Kommentar zur StPO II , a.a.O., N 96 zu Art. 410 StPO), kann auch im Übrigen ni cht auf anderweitige neue Tatsachen erkannt werden. Nachdem der Gesuchsteller die entsprechenden Berichte der Privatdetektei bereits i n der Untersuchung eingebracht hat (Urk. 19/81/7 f.) und sich die Gerichte mit der Frage des Wohnortswechsels im Strafverfahren auseinandergesetzt haben, wäre ohnehi n nicht von neuen Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO auszugehen. Auch die Fotografien des Porsches von D._____, welche der Gesuchsteller seiner abschliessenden Stellungnahme beilegte (Urk. 28/3), wurden von i hm bereits im Rahmen der Untersuchung eingereicht (Urk. 19/81/8) und sind den Gerichten längst bekannt. Der Gesuchsteller wiederholt auch hier einzig die von ihm wäh- rend des gesamten Strafverfahrens vertretene Argumentation. Wenn er für diese
den Gerichten längst bekannten von ihm behaupteten Tatsachen nun im Revisi- onsverfahren neue Zeugen- und Urkundenbeweise offerieren will (so z.B. auch die Fotografien der Gesuchstellerin in Urk. 28/3), geht dies ni cht an, zumal ni cht ersi chtli ch i st, welche nachvollzi ehbaren Gründe ei ne frühere Anrufung dieser Beweise verhindert haben sollen. Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a oder lit. c StPO liegen somit – jedenfalls im heutigen Zeitpunkt – auch in diesem Zusammenhang nicht vor. Sofern der Gesuchsteller schliesslich vo r- bringt, das Obergericht habe im Beschluss vom 16. Februar 2015 mehrfach sein rechtliches Gehör verletzt, die anwendbare Kognition beschränkt und sei dabei in Willkür verfallen, so sind dies Rügen, welche er im diesbezüglichen Beschwerde- verfahren vor Bundesgericht und nicht im vorliegenden Revisionsverfahren geltend zu machen hat. Nachdem das Bezirksgericht in seinem Urteil festgehalten hat, es bestünden Zweifel, ob die Geschädigte B._____ ihren Wohnort überhaupt gewechselt habe oder ob ein allfälliger Wohnungswechsel auf das Verhalten des Gesuch-stellers zurückzuführen wäre (wobei sich die II. Strafkammer dieser Sichtweite ange- schlossen hat), stellt sich letztlich auch die Frage, inwiefern der Gesuch-steller diesbezüglich beschwert sein sollte. 4.4 Des Weiteren macht der Gesuchsteller geltend, Rechtsanwalt E._____ und die Geschädigte B._____ hätten am 9. September 2010 Staatsanwältin lic. iur. M._____ in Zusammenhang mit einem gegen ihn verhängten Rayonverbot vorsätzlich falsch darüber informiert, dass er am 31. August 2010 und am 7. September 2010 an den Cycling Stunden des N._____ in der ... [Ort] teilgenommen habe, worauf er verhaftet worden sei. Sie hätten damit durch die Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO in strafbarer Weise auf das Strafverfahren eingewirkt (Urk. 2c S. 57). Richtig sei nämlich, dass der Gesuchsteller an einer gemeinsamen Ausfahrt des N._____ teilgenommen habe, die an der ... begonnen habe (Urk. 2c S. 58). Nachdem Staatsanwältin M._____ die tatsächlichen Umstände erfahren habe, habe sie den Gesuchsteller umgehend entlassen (Urk. 2c S. 59). Selbst das Bundesgericht habe mit Urteil vom 11. Juni 2014 festgehalten, dass die Aus-
führungen von Rechtsanwalt E._____ falsch gewesen seien und auch Rechtsan- walt E._____ selbst behaupte in einem Schreiben vom 25. Februar 2014 nicht mehr, dass er die Staatsanwältin korrekt informiert habe. Das selbe gelte für die Ni chtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl vom 2. August 2013. Auch darin werde nicht behauptet, dass die Staatsanwältin korrekt infor- miert worden sei (Urk. 2c S. 62 f., vgl. auch Urk. 28/1 S. 43 ff.). Auch in diesem Zusammenhang ist darauf aufmerksam zu machen, dass die durch den Gesuchsteller erhobene Strafanzeige gegen Rechtsanwalt E._____ und die Geschädigte B._____ kein Strafverfahren zur Folge hatte. Auch diesbezüglich kann auf die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Züri ch-Sihl vom 2. August 2013 und den Beschluss des Obergerichts vom 16. Februar 2015 verwiesen werden (Urk. 26/2, Urk. 26/3). Auch i n di esem Zusammenhang wurden bi s anhi n keine Strafve rfahren eingeleitet und es sind auch keinerlei andere Gründe ersichtlich, aufgrund welcher eine strafbare Ei nwi rkung durch Rechtsanwalt E._____ und die Geschädigte auf das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2012 bzw. auf das diesbezügliche Straf- ve rfahren als erwiesen zu erachten wäre. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO liegt deshalb nicht vor. Nachdem Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO einen Spezialfall von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO statuiert (vgl. Marianne Heer in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N 96 zu Art. 410 StPO), kann auch hier nicht auf anderweitige neue Tatsachen erkannt werden. Sofern der Gesuch- steller des Weiteren geltend macht, dass das gegen ihn verhängte Rayonverbot als Ersatzmassnahme auf seine Strafe hätte angerechnet werden müssen, sowie dass die II. Strafkammer in diesem Zusammenhang seine Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen hätte prüfen und über diese entscheiden müssen (Urk. 2c S. 66 ff.), behauptet er nur ei ne fehlerhafte Rechts- anwendung, welche im Rahmen der Revision nicht geltend gemacht werden kann (Marianne Heer in: Basler Kommentar zur StPO II , a.a.O., N 3 und N 51 zu Art. 410 StPO). Revisionsgründe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a oder lit. c StPO sind somit auch in diesem Zusammenhang ni cht zu erkennen, womi t sich auch Ausführungen zu den diesbezüglich durch den Gesuchsteller anerbote- nen Beweismitteln (Urk. 2c S. 64 f.) erübrigen.
4.5 In seiner Eingabe vom 23. Februar 2015 hält der Gesuchsteller sodann fest, dass die Geschädigte B._____ bei der Staatsanwaltschaft drei verschiedene Vor- fälle erwähnt habe. Den ersten dieser Vorfälle habe sie auf Ende November 2009 datiert. Der zweite habe – gemäss ihren Aussagen – circa eine Woche später stattgefunden und der dritte Vorfall habe sich wiederum ein paar Tage später, Ende November bzw. Anfang Dezember 2009 abgespielt (Urk. 8 S. 4 f.). Dabei weist der Gesuchsteller darauf hin, dass er gegenüber dem Bezirksgericht Beweise eingereicht habe, um seine Abwesenheit Ende November bis Anfang Dezember 2009 nachzuwei sen und führt di ese erneut auf (Urk. 8 S. 6 ff.). Aus den Ausführungen der II. Strafkammer im Urteil vom 11. September 2012 ergebe sich, dass diese die Aussagen der Geschädigten nicht zur Kenntnis genommen habe. D i e II. Strafkammer habe festgehalten, selbst wenn die durch den Gesuch- steller erstellte Liste über seine Abwesenheiten zutreffe, sei nicht erwiesen, dass er nicht vor und nach diesen Zeiten in den Räumlichkeiten des N._____ gewesen sei. Der Gesuchsteller habe in der Nähe der Trainingsanlage des N._____ ge- wohnt und gearbeitet und es sei ihm ein Leichtes gewesen, kurzfristig dort aufzutauchen. Entgegen dieser Feststellungen des Obergerichts habe die Geschädigte B._____ aber ausgesagt, dass er nicht nur kurzfristig aufgetaucht sei, sondern eigentlich immer in den Räumlichkeiten des N._____ gewesen sei (Urk. 8 S. 8 f.). Hernach tätigt der Gesuchsteller detaillierte Ausführungen dazu, wann die Vorfälle aufgrund der Schliessung der N.- Anlage tatsächlich stattgefunden haben müssen und an welchen Örtli chkei ten er sich in diesem Zeitraum aufgehalten habe (Urk. 8 S. 9 ff.). Anhand der durch i hn erstellten Liste und unter Anführung weiterer Beweismittel versucht er dabei darzutun, dass er im fraglichen Zeitraum ständig beschäftigt gewesen sei und gar keine Zeit gehabt habe, um gleichzeitig mit der Geschädigten B. i n den Räumlichkeiten des N._____ gewesen zu sein (Urk. 8 S. 9 ff.). Eine detaillierte Liste, mit welchen der Gesuchsteller seine Abwesenheit im fragli chen Zei traum belegen wollte, brachte dieser bereits im Rahmen der Untersuchung ein (Urk. 19/81/2). Auch die Schliessungszeiten der Räumlichkeiten des N._____, auf welche er seine Argumentation massgeblich abstützt (vgl. Urk. 8 S. 9), reichte er bereits i m Untersuchungsverfahren zu den Akten (Urk. 19/81/2).
Schon während der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde durch die Verteidi- gung explizit auf diese Listen Bezug genommen (vgl. z.B. Urk. 19/87 S. 16). Das Bezirksgericht hat dabei bereits in seinem Urteil vom 19. Dezember 2011 fest- gehalten, dass die durch den Gesuchsteller erstellten Listen einer reinen Partei- behauptung des Gesuchstellers gleichkommen. Diese durch den Gesuchsteller selbst verfassten Listen seien nicht als tauglicher Nachweis dafür anzusehen, dass er tatsächlich in den genannten Zeiten auf dem Hometrainer trainiert habe (Urk. 19/98 S. 26). Auch an anderer Stelle wurde darauf hingewiesen, dass solchen selbst aufgelisteten Daten kein eigentlicher Beweiswert zukomme, sondern dass diese lediglich Behauptungen darstellen würden (Urk. 19/98 S. 38). Auch zur zeitlichen Differenz der vom Gesuchsteller erwähnten Vorfälle bezog das Bezirksgericht bereits Stellung. Dabei hielt es fest, dass die zeitliche Differenz zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall eher auf die ungenaue Protokollie- rung seitens der Behörden als auf ein ungenaues Aussageverhalten der Geschädigten zurückzuführen sei. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vertei- digerin zur Präsenz des Gesuchstellers in den Räumlichkeiten des N._____ und zur Frage, wann die beiden Vorfälle stattgefunden hätten, würden zu weit gehen und reine Mutmassungen darstellen (Urk. 19/98 S. 41 f.). Auch das Obergericht hielt in seinem Urteil vom 11. September 2012 fest, dass dem Argument der Ver- teidigung, wonach sich die strafrechtlich relevanten Vorfälle zu den von der Ge- schädigten genannten Zeitpunkten gar nicht abgespielt haben können bzw. wo- nach der Beschuldigte Ende November/Anfang Dezember 2009 gar ni cht i n den Räumlichkeiten des N._____ anwesend gewesen sei, nicht gefolgt werden könne (Urk. 121 S. 13). Der Gesuchsteller grenzt in seinen Ausführungen die möglichen Daten ei n, an welchen – sei ner Mei nung nach – die ihm vorgeworfenen Übergriffe auf die Geschädigte hätten stattfi nden können (Urk. 8 S. 9 ff.). Ohne Auseinandersetzung mit dieser Eingrenzung kann festgehalten werden, dass er dabei zum Schluss gelangt, dass er an einigen Tagen, welche – aus sei ner Si cht – für die drei Vorfälle in Frage kommen, auf seinem Hometrainer trainiert habe (Urk. 8 S. 10, am 30.11.2009 von 17.42 bis 18.59 Uhr; Urk. 8 S. 11, am 1.12.2009 von 20.20 bis 22.06 Uhr; am 4.12.2009 von 17.58 bis 20.21 Uhr). Sowohl das Bezirksgericht als
auch das Obergericht haben den Gesuchsteller – wie bereits aufgezeigt – mehr- fach darauf hingewiesen, dass es sich dabei um blosse Behauptungen seinerseits handelt. Wenn er sich nun auf den Standpunkt stellt, dass die Gerichte seine Angaben und die diesen – sei ner Ansi cht nach – widersprechenden Aussagen ni cht gebührend zur Kenntnis genommen hätten, vertritt er die Auffassung, dass die von ihm anerbotenen Beweise willkürlich gewürdigt worden sind. Diese Rüge ist allerdings den ordentlichen Rechtsmitteln vorbehalten und kann ni cht im Rahmen einer Revision gelten gemacht werden (Marianne Heer in: Basler Kommentar zur StPO II , a.a.O., N 34 und N 37 zu Art. 410 StPO, je mit weiteren Hinweisen). Dass die Gerichte die durch den Gesuchsteller eingereichten Listen und die Aussagen des Gesuchstellers und der Geschädigten tatsächli ch ni cht wahrgenommen hätten – wie der Gesuchsteller es behauptet – und es si ch deshalb um neue Tatsachen handeln könnte, kann nicht festgestellt werden, haben doch beide Gerichte – wie bereits aufgezeigt – auf die diesbezügliche Argumentation des Gesuchstellers Bezug genommen. Daran ändern auch seine Ausführungen, gemäss welchen die Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 11. September 2012 den Aussagen der Geschädigten B._____ widerspre- chen würden (Urk. 8 S. 9) sowie seine Vorbringen betreffend seine damalige Wohn- und Arbei tssi tuati on (Urk. 8 S. 11) ni chts. Auch mi t sei nen Ausführungen, dass die Aussagen der Geschädigten B._____ betreffend die Namens-nennung uneinheitlich gewesen seien, was das Obergericht nicht berücksichtigt habe (Urk. 8 S. 13), unterstellt er diesem eine blosse willkürliche Beweiswürdigung, welche mit dem ordentlichen Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können. Über weite Strecken wiederholt der Gesuchsteller auch hier seine den Gerichten längst bekannten Argumente (so auch wenn er ausführt, dass allfällige sexuelle Belästi- gungen anderen Trainierenden hätten auffallen müssen, Urk. 8 S. 14 f.; vgl. z.B. Urk. 19/118 S. 10 i.V.m. Urk. 19/87 S. 30). Neue Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO liegen jedenfalls ni cht vor. Wenn der Gesuchsteller für diese den Gerichten längst bekannten von ihm behaupteten Tatsachen nun im Revisionsverfahren neue Beweise offerieren will, sind solche ni cht zuzulassen, zumal wiederum ni cht ersi chtli ch i st, welche nachvollzi ehbaren Gründe eine frühere Anrufung dieser Beweise verhindert haben sollen. Auch
wenn der Gesuchsteller beantragt, es sei die Leiterin der Schulverwaltung H._____ als Zeugin zu den Abwesenheitszeiten der Geschädigten B._____ zu be- fragen (Urk. 8 S. 18 f.), handelt es sich dabei schli cht um ei nen nachgebrachten Beweisantrag, betreffend welchem ebenfalls keine nachvollziehbaren Gründe für ein verspätetes Vorbringen bestehen. 4.6 In den weiteren Ausführungen in seiner Eingabe vom 23. Februar 2015 zitiert der Gesuchsteller zunächst wortwörtlich das durch seine Verteidigerin vor dem Bezirksgericht gehaltene Plädoyer (Urk. 8 S. 20 ff.; Urk. 19/87 S. 28 ff.). Neue Tatsachen kann er durch ein solches Vorgehen selbstredend nicht ei nbri ngen. Im Anschluss kri ti si ert er das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2012 dahingehend, dass darin festgestellt worden sei, dass die Geschädigte B._____ die durch ihn verübten sexuellen Belästigungen bereits im Vorfeld der Eröffnung der Strafuntersuchung gegenüber ihrem Bruder und i hrer Mutter erwähnt habe (Urk. 8 S. 23). Im Anschluss zitiert er verschiedene einvernommene Zeugen, um aufzuzeigen, dass nicht nachgewiesen werden könne, dass die Geschädigte B._____ bereits vor Eröffnung der Straf- untersuchung mi t di esen Personen über die Vorfälle gesprochen habe. Dabei stellt er sich auf den Standpunkt, dass das Obergericht in Unkenntnis des richtigen Akteninhalts entschieden habe, was eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO darstelle (Urk. 8 S. 24 f.). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers ist ohne Weiteres anzunehmen, dass dem Gericht die im Strafverfahren überaus zentralen Aussagen der Zeugen bekannt waren (vgl. hierzu die bereits mehrfach zitierten Ausführungen zur Vermutung der Aktenkenntnis des Gerichts, Marianne Heer in: Basler Kommentar zur StPO II , a.a.O., N 41 zu Art. 410 StPO, mit weiteren Hinweisen). Auch hier wirft der Gesuchsteller der II. Strafkammer bloss eine willkürliche Beweis- würdigung vor, welche mit dem ordentlichen Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden müssen (Marianne Heer in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N 34 und N 37 zu Art. 410 StPO, je mit weiteren Hinweisen). Ei n Revi si onsgrund kann hieraus jedenfalls nicht abgeleitet werden.
Kei nes der Vorbringen des Gesuchstellers lässt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a oder lit. c StPO erkennen. Somit ist sein Revisionsbegehren gemäss Art. 413 Abs. 1 StPO abzuweisen. Sei n Gesuch um aufschiebende Wirkung des Begehrens ist dabei mit dem heutigen Entscheid als gegenstandslos abzuschreiben. 6. Aufgrund des konkreten Aufwandes und der übrigen Verhältnisse rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzulegen. Ausgangsgemäss ist diese dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers wird abgewiesen. 2. Sein betreffend das Revisionsbegehren gestelltes Gesuch um aufschi eben- de Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgelegt und dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Zürich-Si hl − die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 31. März 2015
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. P. Marti
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann