Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SR140031-O/U/cw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. i ur. Berchtold
Beschluss vom 29. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchsgegnerin
betreffend Urkundenfälschung
Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 5. August 2010 (2009/3053)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. August 2010 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 2'700.–) bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben (Urk. 3; Urk. 7/4; Beizugsakten 2009/353 der Staatsanwaltschaft Winterthur / Un- terland [nachfolgend: Beizugsakten], Urk. 25). Der Strafbefehl wurde dem damali- gen amtlichen sowie dem damaligen erbetenen Verteidiger je am 13. August 2010 zugestellt (Beizugsakten, Urk. 26 und 27). Ei ne Einsprache gegen den Strafbefehl erhob der Gesuchsteller innert der 10-tägigen Einsprachefrist ni cht, weshalb der Strafbefehl i n Rechtskraft erwuchs (Beizugsakten, Urk. 25). 2. Der Gesuchsteller richtete unter dem 11. November 2014 i denti sche Schrei- ben an die Staatsanwaltschaften Züri ch-Sihl (Poststempel vom 21. Dezember 2014, Urk. 1) und zweifach an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Poststempel vom 20. Dezember 2014, Urk. 7/2 und 7/3). Da diese Schreiben sinngemäss als Revisionsgesuche gegen den obgenannten Strafbefehl entge- genzunehmen si nd, wurden sie von den Empfängerinnen jeweils zuständigkeits- halber – teils via Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland (Urk. 7/2) – an das er- kennende Gericht weitergeleitet (Urk. 2, 7/1, 7/2, 7/3). II. Revision 1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur D urchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Entsprechend streng sind die Voraussetzun- gen einer Revision (BSK StPO - Heer, Art. 410 N 4 und 9; Schmid, StPO Praxis- kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 410 N 1 f.).
Die Revisionsgründe sind in Art. 410 Abs. 1 und 2 StPO – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 3 StPO und des Wiener Übereinkommens über konsularische Bezie- hungen – abschliessend genannt. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestra- fung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafba- re Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Dar- über hinaus kann nach Art. 410 Abs. 2 StPO unter bestimmten Voraussetzungen Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei hei ten (EMRK) verlangt werden (Heer, a.a.O., Art. 410 N 14 und 34 ff.; Schmid, a.a.O., Art. 410 N 12 ff.). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzu- reichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftli- chen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Ge- such offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO). Wird also in einer rudimentären, abstrakten Vorprüfung festgestellt, es würden keine der gesetzlichen Wiederaufnahmegrün- de geltend gemacht, fällt mithin eine Vorprüfung negativ aus, erfolgt ein Nichtein- tretensbeschluss (Heer, a.a.O., Art. 412 N 9). 2. Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. August 2010 geltend, ni cht er, sondern sein Zwillingsbruder – der i hm sehr ähnli ch sehe – habe die Urkun- denfälschung begangen, für die er im genannten Strafbefehl verurteilt worden sei. Er sei zur Tatzeit am 2. Februar 2009 gar nicht am Tatort – dem Strassenver- kehrsamt Wi nterthur – gewesen, was Zeugen bestätigen könnten (Urk. 1).
den könnte, bedeutet dies jedoch nicht. Dass der Gesuchsteller erst rund 4 ½ Jahre nach Fällung des Strafbefehls plötzlich einen Zwillingsbruder, der die Tat begangen haben soll, ins Feld führt, ist – selbst unter der Annahme, dass ein sol- cher tatsächlich existierte – zudem rechtsmissbräuchlich (dazu BSK StPO-Heer, N 42 zu Art. 410). Schliesslich wäre es dem Gesuchsteller ohne Weiteres möglich gewesen, seine Argumente im ordentlichen Einspracheverfahren im Sinne von Art. 354 ff. StPO vorzubringen. Nachvollziehbare Gründe für sein langjähriges Schweigen und Zuwarten nannte der Gesuchsteller jedenfalls keine (vgl. dazu BGE 130 IV 72 S. 74 = Pra 94 (2005) Nr. 35). Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass sich der Gesuchsteller i n Kenntnis der Umstände und im Beisein seines damali- gen amtlichen Verteidigers anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Staats- anwaltschaft Wi nterthur / Unterland am 5. August 2010 schliesslich dazu ent- schloss, den ihm zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich zu anerkennen (Beizugsakten, Urk. 24 S. 2). 4. Da das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist , ist darauf i n Anwen- dung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten. 5. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, eine Stellungnahme der Gegen- partei einzuholen (Art. 412 Abs. 3 StPO). III. Kosten Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 29. Januar 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Berchtold