Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR140027-O /U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger Beschluss vom 21. Januar 2015
i n Sachen
A., Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. iur. U. Frauenfelder Nohl, Gesuchsgegnerin
betreffend Revision Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. September 2014 (S-2/2014/5042)
Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 10. September 2014 wurde der Gesuchsteller des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Hausfriedens- bruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, entsprechend Fr. 2'400.-- , sowie mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 9/19). Der Strafbefehl ist in Rechts- kraft erwachsen. 2. Mit Eingabe vom 13. November 2014 liess der Gesuchsteller durch seinen bevollmächtigten Rechtvertreter (vgl. Urk. 2) ein Revisionsbegehren stellen und beantragte, Ziff. 1.-3. des Strafbefehls vom 10. September 2014 seien aufzu- heben und der Gesuchsteller sei freizusprechen bzw. die Sache sei an die Gesuchsgegneri n zur Neubeurtei lung zurückzuwei se n (Urk. 1). 3. In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2014 der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl Frist angesetzt zur freigestellten Vernehmlassung zum Revisionsbegehren (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft Züri ch - Si hl teilte mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzich- te bzw. die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantrage und stellte der hiesigen Kammer die Akten Unt. Nr. S-2/2014/5042 zu (Urk. 8). Das Revi sionsverfahren erweist sich somit als spruchreif. II. 1. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch zusammenfassend wie folgt: Er sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 10. Septem- ber 2014 schuldig befunden und bestraft worden, wobei der Strafbefehl festge- halten habe, dass der inkriminierte Sachverhalt – ei n Ei nbruch i n ei n Klei der-
geschäft – in Mittäterschaft mit B., C., D._____ und E._____ ausge- führt worden sei. Am 30. September 2014 bzw. 8. Oktober 2014 habe die Ju- gendanwaltschaft – den gleichen Sachverhalt betreffend – Ei nstellungsverfügun- gen im Verfahren gegen die zum Tatzeitpunkt jugendlichen C., D. und E._____ erlassen, weil die Privatklägerin ihren Strafantrag am 29. September 2014 zurückgezogen und zudem ihr D esi nteresse hi nsi chtli ch der Fortführung der Strafuntersuchung wegen Diebstahls erklärt habe. Die Privatklägerin habe sich dazu bereit erklärt, weil alle fünf beteiligten Täter gemeinsam zu ihr hingegangen seien und den Schaden wieder gut gemacht hätten. Diese Desinteressenserklä- rung sowie der Rückzug des Strafantrags seien aber in den Verfahren des Ge- suchstellers sowie des Mittäters B._____ nicht berücksichtigt worden, was zu ei- nem eklatanten und offensichtlich unverträglichem Widerspruch führe (Urk. 1 S. 2). 2.1. Die materielle Prüfung eines Revisionsgesuches gestaltet sich zweistufig. In einem ersten Schritt prüft das Berufungsgericht, ob ein Revisionsgrund gegeben ist . Erachtet das Berufungsgericht einen Revisionsgrund als gegeben, so hebt es den angefochtenen Entscheid auf (Heer, in: BSK StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 413 StPO und N 88 zu Art. 410 StPO; Schmid, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2013, N 3 zu Art. 413 StPO). In einem zweiten Schritt entscheidet das Berufungsgericht sodann, ob es die zu beurteilende Sache an die Vorinstanz (oder eine andere Behörde) zur neuen Behandlung und Beurteilung zurückweist oder selbst einen neuen Entscheid fällt (Art. 413 Abs. 1 und 2 StPO). Einen reformatorischen Entscheid fällt das Berufungsgericht nur dann, wenn die Aktenlage einen sofortigen Entscheid erlaubt (Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO). 2.2. Der Verteidiger des Gesuchstellers macht in seinem Gesuch geltend, dass der Revisionsgrund der sich widersprechenden Strafentscheide gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO gegeben sei (vgl. Urk. 1 S. 2). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO kann die Wiederaufnahme des Verfahrens (Revision) unter anderem verlangt werden, wenn ein Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht. Der Revi-
sionsgrund der sich widersprechenden Entscheide ist anzuwenden, wenn bei getrennter Verfolgung verschiedener Mitbeteiligter einer Straftat der frühere Strafentscheid mit einem Entscheid, der nachträglich gegen einen Mitbeteiligten zum gleichen Lebenssachverhalt erging, in einem derart unverträglichen Wider- spruch steht, dass einer dieser Entscheide notwendigerweise falsch sein muss. Dieser Revisionsgrund kommt dabei nur zur Vermeidung absolut stossender Ergebnisse zum Tragen. 2.3. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den früheren Entschei- den, die mit dem Strafbefehl des Beschuldigten in unverträglichem Widerspruch stehen sollen, um Ei nstellungsverfügungen handelt. In der Literatur wird die Mei- nung vertreten, dass bei einem abweichenden Prozessurteil sowie bei Nichtan- handnahme- und Einstellungsverfügungen kein widersprechendes Urteil vorliegt. Dies sei z.B. bei der Abschreibung eines Verfahrens wegen Rückzugs des Straf- antrags der Fall. Grundsätzlich falle hier nur die Unverträglichkeit von Strafurteilen i n Betracht. Hier verhalte es sich nicht anders als bei der revisio propter nova, d.h der Wiederaufnahme zufolge neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (vgl. Heer, in: BSK StPO, a.a.O., N 94 zu Art. 410; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 4 zu § 449 StPO). Ob vorliegend der Revisionsgrund der sich widersprechenden Strafentscheide im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO oder der Revisionsgrund der neuen Tatsachen im Si nne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gegeben ist, kann offen gelassen werden. Fest steht, dass die mit Schrei- ben vom 29. September 2014 mitgeteilte Desinteressenserklärung der Privatklä- gerin hinsichtlich der Fortführung der eingeleiteten Strafuntersuchung wegen Diebstahls (Offizialdelikt) bzw. der zurückgezogene Strafantrag (vgl. Urk. 3/2 S. 2) im Verfahren des Beschuldigten ni cht berücksi chti gt wurde, obwohl ein Rückzug des Strafantrags durch die antragsberechtigte Person gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB für alle Beschuldigten gilt. In den Ei nstellungsverfügungen der Mitbeteiligten C., E. und D._____ vom 30. September 2014 bzw. 8. Oktober 2014 hielt die Jugendanwaltschaft fest, dass mit dem Rückzug des Strafantrages eine zwingende Prozessvoraussetzung dahingefallen sei, weshalb das Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs ohne Weiterungen ei nzustel-
len sei. Bezüglich Diebstahl wies sie darauf hin, dass weder erhebliche private noch öffentliche Interessen eine Weiterführung der Untersuchung verlangen wür- den, weshalb auch die Strafuntersuchung wegen Diebstahls einzustellen sei (vgl. Urk. 3/2 - Urk. 3/4). 2.4. Im vorliegend zu beurteilenden Strafentscheid des Gesuchstellers wurde die Tatsache, dass der Strafantrag bezüglich Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruchs zurückgezogen wurde bzw. bezüglich Diebstahl ei ne Desinteressenserklä- rung der Privatklägerin vorliegt, nicht berücksichtigt, weshalb ein Revisionsgrund i m Si nne von Art. 410 Abs. 1 StPO gegeben ist. Dies wird auch von der zuständi- gen Staatsanwaltschaft nicht bestritten (vgl. Urk. 3/5) bzw. die Gutheissung des Revisionsgesuchs beantragt (Urk. 8). Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers ist folglich gutzuheissen und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Si hl vom 10. September 2014 ist aufzuheben. 3.1. In Anbetracht der Tatsache, dass die Aktenlage einen sofortigen Entscheid der Sache erlaubt und der Entscheid auch zugunsten des Gesuchstellers ausfällt, ist das vorliegende Verfahren im Sinne der Prozessökonomie nicht an die Staats- anwaltschaft Züri ch - Si hl zurückzuweisen, sondern es ist ein reformatorischer Entschei d zu fällen (vgl. Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. Heer, in: BSK StPO, a.a.O., N 19 zu Art. 413). 3.2. Die Gutheissung des Revisionsgesuchs bzw. die Aufhebung des Straf- befehls der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 10. September 2014 führt zum dahinfallen des Schuldspruchs. Mit dem Rückzug des Strafantrags durch die Privatklägerin fehlt es an ei ner zwingenden Prozessvoraussetzung für die Antragsdelikte Sachbeschädi gung und Hausfri edensbruch. Hinsichtlich des Dieb- stahlvorwurfs ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin eine Desinteressens- erklärung abgegeben hat und weder erhebliche private noch öffentliche Inte- ressen ei ne Wei terführung der Untersuchung verlangen, weshalb das dem Straf- befehl vom 10. September 2014 zu grunde liegende Verfahren einzustellen ist. 4. Falls der Gesuchsteller die im Strafbefehl vom 10. September 2014 festge- legte Geldstrafe und Busse bereits bezahlt haben sollte, wären ihm diese gemäss
Art. 415 Abs. 2 StPO nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzu- erstatten. Der Gesuchsteller hat si ch unter Vorlage einer Bescheinigung der Rechtskraft und des Strafbefehls an diejenige Kasse zu wenden, gegenüber welcher er allfällige Zahlungen vorgenommen hat. 5. Der Gesuchsteller anerkennt die Auferlegung der Verfahrenskosten für den Strafbefehl, weil ihn ein Verschulden für die Auslösung des ursprünglichen Strafverfahrens treffe (vgl. Urk. 1 S. 4). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens aber auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Gesuchsteller ist für entstandene Vertretungskosten im Revisionsverfahren im Si nne von Art. 415 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO eine Entschädigung von Fr. 750.-- zuzusprechen (vgl. Urk. 1 S. 4).
Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsbegehren des Gesuchstellers wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 10. September 2014 (Unt. Nr. S-2/2014/5042), mit welchem A._____ des Diebstahls i m Si nne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung i m Si nne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfri edensbruchs i m Si nne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde, wird aufgehoben. 3. Das dem Strafbefehl vom 10. September 2014 (Unt. Nr. S-2/2014/5042) zugrunde liegende Verfahren wird eingestellt. 4. Die dem Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 10. September 2014 auferlegten Kosten von Fr. 700.-- sind diesem anerkennungsgemäss aufzuerlegen. 5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 21. Januar 2015
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. A. Truni nger