Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR140025-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter D r. Bussmann, Präsident, und li c.i ur. Ruggli , Ober- richterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner
Beschluss vom 26. Januar 2015
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin
betreffend vollendeten Versuch zu vorsätzlicher Tötung
Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Januar 2002 (SE010026)
Erwägungen: I. Proz essuales 1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Janu- ar 2002 (SE010026) wurde der Gesuchsteller der vollendet versuchten vorsätzli- chen Tötung i m Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 aStGB sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen und mit 6 Jahren Zuchthaus bestraft. Ferner wurde eine Landesverweisung von 10 Jahren verhängt. 2. Mit Schreiben vom 2. November 2014 liess der Gesuchsteller ein Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens stellen (Urk. 1 S. 3). Gleichzeitig verlangte er, gegen B._____ sei eine Strafuntersuchung wegen falschen Zeugnisses einzulei- ten und es sei i hm D r. i ur. X._____ als amtliche Verteidigerin zu bestellen (Urk. 1 S. 4). 3. Der Gesuchsteller stellte bereits sechs Revisionsbegehren in gleicher Sache, die mit Ausnahme eines zurückgezogenen Gesuches allesamt abgewiesen wur- den, sofern überhaupt auf sie eingetreten worden war. Mit Beschluss vom 12. Ju- ni 2013 (Urk. 5/6) war der Gesuchsteller ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass auf zukünftige Revisionsgesuche wegen Rechtsmissbrauchs nicht eingetre- ten werde, sollte er keinen klaren Revisionsgrund bezeichnen und glaubhaft ma- chen können. Vorliegend wiederholt der Gesuchsteller aber erneut nur, was schon Gegenstand seiner früheren Revisionsgesuche war. So macht er wiederum geltend, die dem Urtei l zugrunde liegenden Distanzangaben und der daraus durch das Gericht ab- geleitete Zeit- und Tatablauf wären falsch, der Tatablauf sei medizinisch unmög- lich und ein Zeuge habe falsch ausgesagt.
Auf diese Vorbringen war aber bereits in den Entscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2012 (Urk. 4/18) und 12. Juni 2013 (Urk. 5/6) eingegangen worden. Auf der von i hm als "Hauptbeweis" bezeichnete Einwand, dass die Strecke zwischen der ZKB C.strasse und der C.strasse ... 108 Meter und nicht 200 oder 500 Meter betrage (Urk. 1 S. 3 f.), wurde schon mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2002 abgehandelt. Ausdrücklich wurde in den damaligen Erwägungen festgehalten, dass sich die Schilderung des Tatablaufs durch den Gesuchsteller auch bei einer Strecke von 100 bis 200 Metern aus zeitlichen Gründen nicht halten lasse. Die Tatsache, dass der Gesuchsteller ein erstes Zusammentreffen vor der Post D. behauptet habe, dieses dann aber näher an die C.strasse ... verlegt habe, als ihm die tatsächliche Distanz zur Post klar geworden sei, lasse überdies Zweifel an seinen Angaben aufkommen (Urk. 3/47 S. 68 f.). Dass diese Beweiswürdigung ni cht wi ll- kürlich war, wurde vom Bundesgericht in seinem Entscheid vom 19. November 2003 ausdrücklich bestätigt (Urk. 3/72). Neue Tatsachen, die nicht bereits im Straf- oder den früheren Revisionsverfahren vorgebracht und abgehandelt worden waren, bringt der Gesuchsteller folglich nicht vor. Androhungsgemäss ist daher auf sein Begehren nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, eine Stellungnahme der Gegenparteien einzuholen. Ferner ist der Antrag des Gesuchstellers, ihm für das vorliegende Revisionsverfahren Rechtsanwälti n D r. i ur. X. als amtliche Verteidigerin zu bestellen, abzuwei- sen. Schliesslich ist festzuhalten, dass weiterhin kein Anlass besteht, eine Straf- untersuchung gegen B. einzuleiten bzw. der zuständigen Untersuchungs- behörde eine entsprechende Meldung zu machen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- . 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Gesuchsteller − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 26. Januar 2015
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Hafner