Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR130015-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. P. Rietmann Beschluss vom 31. Juli 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Gesuchstellerin
gegen
A._____, Gesuchsgegner
betreffend Revision Revisionsgesuch gegen zwei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. April 2012 (D-3/2012/2621) und vom 7. April 2012 (D-7/2012/2809)
Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. April 2012 wurde der Gesuchsgegner A._____ des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft (Urk. 1/1/7). Kurz darauf wurde der Gesuchsgegner mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 7. April 2012 des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 172 ter StGB, sowie des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestraft (Urk. 1/2/12) Beide Strafbefehle sind in Rechtskraft er- wachsen (Urk. 3). 2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland (Gesuchsteller in) ein Revisionsbegehren und liess gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Aufhebung der vorgenannten Strafbefehle und die Rückwei- sung der beiden Verfahren an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur neuen Beurteilung beantragen (Urk. 2). 3. Das Begehren erweist sich sofort als begründet, weshalb vorliegend darauf verzichtet werden kann, dem Gesuchsgegner für dieses Verfahren einen Rechts- vertreter zu bestellen respektive Nachforschungen nach seinem aktuellen Aufent- halt hinsichtlich einer Gesuchsantwort anzustellen. II. 1. Die Gesuchstellerin begründet das Revisionsgesuch damit, dass der Beschuldigte aufgrund der neuen Erkenntnisse gemäss des Altersgutachtens der Universität Zürich vom 27. August 2012 zu den Tatzeiten (31. März 2012 und 7. April 2012) noch minderjährig gewesen sei und dementsprechend gemäss
Jugendstrafrecht und nicht nach dem Erwachsenenstrafrecht hätte zur Rechenschaft gezogen werden müssen (Urk. 2 S. 2). 2. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass ein Gesuchsteller neue und erhebliche Tatsachen und/oder Beweismittel geltend macht. Tatsachen bzw. Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen so zu erschüttern, dass eine wesentlich mildere Bestrafung oder ein (Teil-)Freispruch möglich erscheint. Neu im Sinne eines Revisionsgrundes von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO bedeutet, dass die vorge- brachte Tatsache oder das Beweismittel zum Zeitpunkt des Entscheides zwar bereits vorhanden war, von der urteilenden Behörde aber nicht zur Grundlage ihres Entscheides gemacht worden ist. Bei einem Strafbefehl bedeutet Neuheit nach der Praxis des Bundesgerichts, dass der Sachverhalt nicht in den Akten enthalten war. Wurden Tatsachen und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren eingebracht, dort aber nicht oder falsch berücksichtigt oder gewertet, sind dagegen die zur Anfechtung des Strafentscheids möglichen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. Heer in: BSK Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 34 zu Art. 410, mit Verweis auf BGE 130 IV 72 E. 2.3. = Pra 94 [2005] Nr. 35, sowie N 65 ff. zu Art. 410). 3. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich hielt in seinem Gutachten zur Altersschätzung vom 27. August 2012 fest, dass der Gesuchsgeg- ner am 7. Juli 2012 das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt habe (Urk. 1/1/12 S. 5; Urk. 1/2/17 S. 5). Da sämtliche mit den beiden erwähnten Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verfolgten Taten noch vor dem 7. Juli 2012 verwirklicht wurden (Urk. 1/1/7 S. 3; Urk. 1/2/12 S. 2 f.), ist auch in diesem Zusammenhang von der Feststellung des Instituts für Rechtsmedizin auszuge- hen. Es liegt mithin eine neue, bereits zum Zeitpunkt der Bestrafung durch die Strafbefehle bestehende Tatsache vor, welche im Übrigen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geeignet ist, eine wesentlich mildere Bestrafung des Gesuchs- gegners herbeizuführen, zumal seine Taten – mit der Staatsanwaltschaft – gemäss Jugendstrafrecht hätten beurteilt werden sollen (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStG in
Verbindung mit Art. 1 JStPO), welches grundsätzlich ein milderes Sanktions- system vorsieht (vgl. Art. 21 ff. JStG). 4. Das Revisionsbegehren ist somit gutzuheissen. Die angefochtenen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2./7. April 2012 sind aufzuheben und die entsprechenden Verfahren sind an die Gesuchstellerin zur neuen Behandlung bzw. zur Weiterleitung an die zuständige Jugendanwalt- schaft sowie zur Mitteilung an die relevanten Amtsstellen zurückzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsbegehren wird gutgeheissen. 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. April 2012 (Unt. Nr. D-3/2012/2621), mit welchem A._____ wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bestraft wurde, wird aufgehoben. 3. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 7. April 2012 (Unt. Nr. D-7/2012/43), mit welchem A._____ wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172 ter StGB, sowie wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen bestraft wurde, wird aufgehoben. 4. Zur erneuten Behandlung bzw. zur Weiterleitung an die zuständige Jugend- anwaltschaft werden die Akten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zurückgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 31. Juli 2013
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. P. Rietmann