Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR120017-O/U/rc
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Ruggli sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Laufer
Beschluss vom 29. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Gesuchsgegnerin
betreffend Fahrlässiges Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit
Revisionsgesuch gegen einen Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich vom 7. September 2011 (ST.2011.5143)
Erwägungen: I. 1. Mit Übertretungsanzeige der Stadtpolizei Zürich vom 25. Mai 2011 wurde dem Gesuchsteller als Halter des Personenwagens mit dem Kennzeichen ... mit- geteilt, es sei festgestellt worden, dass der Lenker des obgenannten Fahrzeugs am 4. Mai 2011, 18.27 Uhr, am ... in Zürich die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h überschritten habe. Die Übertretung lasse sich nicht im Ordnungsbussenverfahren erledigen, weshalb das Erstellen eines Rapportes zu- handen der zuständigen Gerichtsstelle unumgänglich sei (Urk. 2/3 = Urk. 5/1). Am 16. August 2011 wurde dem Gesuchsteller eröffnet, dass er wegen Überschrei- tens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit beim Statthalteramt Zürich verzeigt werde (Urk. 2/4 = Urk. 5/1). Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Zürich vom 7. September 2011 wurde der Gesuchsteller wegen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 SVG so wie Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV mit einer Busse von Fr. 520.– bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen ausgefällt. Sodann wurden dem Gesuchsteller die Kosten auferlegt (Urk. 2/2 = Urk. 5/2). Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung des angeführten Strafbefehls ging bei den Behörden innert Frist nicht ein, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs (vgl. Urk. 5/3). 2. Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 liess der Gesuchsteller beim Obergericht Zü- rich ein Gesuch um Revision des obgenannten Strafbefehls einreichen (Urk. 1). II. 1. Die Revision oder Wiederaufnahme ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides – darunter fallen ebenso Strafbefehle – führt und deshalb nur in engem Rahmen zulässig ist. Ent- sprechend streng sind die Voraussetzungen einer Revision, die nur dann gerecht-
fertigt werden kann, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Rich- tigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen erschüttert werden (BSK StPO-Heer, Art. 410 StPO N 4 und 9; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1582 ff.). 2.1. Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch im Wesentlichen damit, dass er durch die ihm im Strafbefehl vom 7. September 2011 angedrohte Ersatz- freiheitsstrafe in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Er habe der Andro- hung entsprechend angenommen, dass er bei Nichtbezahlen des Gesamtbetra- ges verhaftet würde und die Freiheitsstrafe verbüssen müsste. Als juristischer Laie und in Strafsachen unerfahrener Bürger habe er nicht erkannt, dass ihm ein Rechtsbehelf gegen den Strafbefehl zugestanden wäre, welcher den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen aufgeschoben hätte. Er habe den Strafbe- fehl akzeptiert, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen. Dies obwohl er zum fragli- chen Zeitpunkt nicht Lenker des Personenwagens gewesen sei. Er habe nicht wohlüberlegt, sondern aus einem Angstzustand heraus gehandelt. In diesem Angstzustand liege eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Sein Angstzustand sei zudem geeignet, einen Freispruch herbeizuführen. Wäre er nämlich nicht in diesem Gemütszustand gewesen, hätte er ein Einspracheverfah- ren eingeleitet, in welchem sich die fehlende Lenkereigenschaft herausgestellt hätte (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.2. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Wiederaufnahme des Verfah- rens verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen o- der neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine we- sentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Als Tatsa- chen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gelten Umstände, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhaltes von Bedeutung und geeignet sind, den Sachverhalt in einem anderen, für den Verurteilten günstigeren Licht er- scheinen zu lassen (Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 410 N 56). Neu bedeutet, dass die vorgebrachte Tatsache zum Zeitpunkt des Ent-
scheides bereits vorhanden war, von der urteilenden Behörde aber nicht zur Grundlage ihres Entscheides gemacht worden ist (BSK StPO-Heer, Art. 410 N 34). 2.3. Die Ausführungen des Gesuchstellers hinsichtlich seines Gemütszustandes nach Erhalt des angefochtenen Strafbefehls können, mangels Vorliegen eines Revisionsgrundes, nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Wie bereits dargelegt kann eine Revision nur wegen Tatsachen verlangt werden, die im Zeit- punkt des Urteils bereits vorhanden waren, wobei nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft (so der Gesuchsteller; Urk. 1 S. 5 und 6), sondern auf denjenigen der Entscheidfällung abzustellen ist (BSK StPO-Heer, Art. 410 N 44). Gemäss den Angaben des Gesuchstellers trat der Angstzustand in dem Moment ein, als er die Androhung der Ersatzfreiheitsstrafe auf dem Strafbefehl las (Urk. 1 S. 6). Dabei handelt es sich folglich um eine nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsache, welche nicht zur Begründung einer Revision herangezogen werden kann. Revisionsrechtlich relevant sind zudem nur Gegebenheiten, die zu einer Veränderung der tatsächlichen Grundlage eines Urteils führen können. Der Um- stand, dass der Gesuchsteller durch die ihm im Strafbefehl angedrohte Ersatzfrei- heitsstrafe offenbar in Angst und Schrecken versetzt wurde, hat keinen Bezug zum Sachverhalt, auf welchem dieser Strafbefehl basiert. Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Angstzustand ist somit nicht geeignet, eine Abänderung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen, weshalb er auch deshalb als Revisi- onsgrund ausser Betracht fällt. 3.1. Als weiteren Revisionsgrund macht der Gesuchsteller die Voreingenom- menheit der Ermittlungsbehörden geltend. Die Behörden seien voreilig zum Schluss gekommen, dass nur er als Lenker in Frage komme. Dies obwohl kein strikter Beweis in den Akten und keine aussagekräftigen Fotos vorhanden gewe- sen seien (Urk. 1 S. 6 f.). 3.2. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist wie bereits dargelegt nur möglich, wenn die vorgebrachten urteilsrelevanten Tatsachen und Beweismittel neu sind. Nicht neu sind Tatsachen, die vom Gericht mindestens als Hypothesen berück- sichtigt worden sind. Dies selbst dann, wenn daraus unrichtige Schlüsse gezogen
worden sind. Das Gegenteil einer im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsache muss zumeist implizit als mitgedacht und damit vom Gericht bzw. von der Straf- behörde berücksichtigt gelten. Es kann nicht erfolgreich als neue Tatsache ange- führt werden (BSK StPO-Heer, Art. 410 N 34 und 36; Schmid, a.a.O., N 1594). 3.3. Aufgrund der Verfahrensakten kann davon ausgegangen werden, dass sich die Strafbehörden mit dem Einwand des Gesuchstellers, zum inkriminierten Zeit- punkt nicht am Steuer seines Fahrzeugs gesessen zu sein, auseinandergesetzt haben. So machte der Gesuchsteller bereits zu Beginn der Untersuchung geltend, sich nicht daran erinnern zu können, sein Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt zu haben. Dieses werde gelegentlich von zwei Familienangehörigen gefahren. Im Übrigen berief sich der Gesuchsteller auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (Urk. 2/3 = Urk. 5/1). Die Behörden tätigten in der Folge Abklärungen zu den Ver- wandtschaftsverhältnissen des Gesuchstellers, kamen angesichts der zum Zeit- punkt der Übertretung erstellten Frontfotografie des Fahrzeugs des Gesuchstel- lers sowie dessen Passfoto im Führerausweis indes zum Schluss, dass nur der Gesuchsteller als Lenker in Frage komme (Urk. 5/1). Die Möglichkeit, dass eine andere Person als der Gesuchsteller Lenker des Fahrzeugs gewesen sein könn- te, wurde von den zuständigen Behörden somit zumindest als Hypothese in Be- tracht gezogen, angesichts des Bildmaterials aber wieder verworfen, weshalb sie keine neue Tatsache darstellt. Neue Beweismittel werden im Revisionsgesuch nicht vorgebracht. Seit Erlass des angefochtenen Strafbefehls blieb die Sach- und Beweislage folg- lich unverändert, weshalb sie im Revisionsverfahren nicht erneut thematisiert werden darf. Eine falsche Würdigung des Sachverhalts oder der Beweise ist im ordentlichen Verfahren geltend zu machen (BSK StPO-Heer, Art. 410 N 37). Da- ran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesuchsteller gemäss eigenen An- gaben aufgrund der im Strafbefehl enthaltenen Strafandrohung in Angst und Schrecken versetzt wurde (Urk. 1 S. 5 f.; Urk. 4), wäre es ihm doch unbenommen gewesen, sich bereits zum damaligen Zeitpunkt um rechtliche Unterstützung zu bemühen. Dass die Ermittlungsbehörden nach Auffassung des Gesuchstellers aus den bereits damals bekannten Tatsachen und dem Beweismaterial nicht die
richtigen Schlüsse gezogen haben, vermag eine Wiederaufnahme des Strafver- fahrens somit nicht zu begründen. 4. Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass das Revisionsgesuch des Gesuchstellers nicht geeignet ist, neue urteilsrelevante Umstände glaubhaft zu machen und den entsprechenden Revisionsgrund als gegeben darzutun, wes- halb es abzuweisen ist. Unter den vorliegenden Umständen konnte von der Einholung einer Stellungnah- me des Statthalteramtes Zürich abgesehen werden. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird beschlossen: 1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Vertreter des Gesuchstellers im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchstellers − das Statthalteramt des Bezirkes Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. ...).
Zürich, 29. Oktober 2012
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Laufer