Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SR120013-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark Beschluss vom 7. August 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin
betreffend Revision Revisionsgesuch gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Februar 2009 (SE080017)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. Februar 2009 wurde der Gesuchsteller der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bestraft (Urk. 4/44B). Der Gesuchsteller verzichtete ausdrücklich auf ein Rechtsmittel und das Urteil wurde rechtskräftig (Urk. 52 f.). 1.2. Mit Eingabe vom 30. April 2012 stellte der Gesuchsteller ein Revisions- begehren, das er wie folgt begründete: Es handle sich um ein Fehlurteil, er sei von Staatsanwalt lic.iur. B._____ zu einem Geständnis "erpresst" worden. Er kön- ne seine Unschuld beweisen, er habe neue Beweise und einen neuen Zeugen. Zudem stellte er ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers (Urk. 1; vgl. auch Urk. 7). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2012 wurde der Gesuchsteller aufge- fordert, die von ihm geltend gemachten Revisionsgründe unter Einreichung von Belegen und Unterlagen sowie unter Nennung der Personalien allfälliger Zeugen detailliert zu bezeichnen und zu begründen. Zudem wurde er aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Schliesslich wurde er aufgefor- dert, für den Fall der Bestellung eines amtlichen Verteidigers einen Rechtsvertre- ter zu bezeichnen. Ihm wurde angedroht, dass auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten werde, falls er diesen Aufforderungen nicht oder nicht genügend nachkomme (Urk. 5). 1.4. Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 führte der Gesuchsteller aus, er fürchte, dass er seine "Karten auf den Tisch lege", wenn er alle Informationen preisgebe und alle Chancen vergebe, um zu seinem Recht zu gelangen. Aufgrund seiner Erfahrungen traue er der Justiz nicht mehr. Sein Zeuge sei lic.iur. X._____ [sein früherer Verteidiger], Als Verteidiger im Revisionsverfahren wünsche er Rechts- anwalt Dr. D._____ (Urk. 9).
Fingerhuth, Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 411 N 3). Im Revisionsverfah- ren gilt die Unschuldsvermutung nicht; vielmehr hat der Gesuchsteller darzutun, dass ein Revisionsgrund gegeben ist. Das Revisionsgericht muss weder selbst nach Revisionsgründen suchen, noch ein zu wenig substantiiertes Revisions- gesuch von sich aus entsprechend ergänzen (BSK StPO - Heer, a.a.O., Art. 412 N 1). Jedoch sind insbesondere bei den Gründen nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO (bzw. § 449 Ziff. 3 StPO/ZH) die Revisionsgründe nicht zu beweisen, sondern nur glaubhaft zu machen (BSK StPO - Heer, a.a.O., Art. 413 N 5; Fingerhuth, a.a.O., Art. 410 N 55; Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 413 N 2). 3.3. Der Revisionsgrund von § 449 Ziff. 2 StPO/ZH fällt vorliegend ausser Betracht. Unklar ist jedoch, ob sich der Gesuchsteller mit seinem Gesuch auf Ziff. 1 oder Ziff. 3 von § 449 StPO/ZH beruft. So spricht er zwar davon, dass er neue Beweismittel habe, was auf Ziff. 3 hindeutet. Andererseits macht er geltend, er sei von Staatsanwalt lic.iur. B._____ erpresst worden, ein Geständnis abzule- gen, was auf Ziff. 1 hindeutet, da Erpressung grundsätzlich strafbar wäre. Dies spielt vorliegend aber letztlich keine Rolle, da beide Revisionsgründe nicht genü- gend dargetan werden. 3.3.1. Bei der Aussage, er sei von Staatsanwalt lic.iur. B._____ zu einem Ge- ständnis "erpresst" worden, handelt es sich augenscheinlich um eine pauschale, in keiner Art und Weise belegte und somit gänzlich unsubstantiierte Behauptung des Gesuchstellers, die den Behauptungs- und Beweisführungserfordernissen von § 439 Abs. 2 StPO/ZH bei weitem nicht genügt. Entsprechend ist auf dieses Vorbringen nicht näher einzugehen. Lediglich am Rande sei deshalb bemerkt, dass der Gesuchsteller schon in der Hafteinvernahme vom 12. Juni 2007 bei Staatsanwalt lic. iur. E._____ nicht bestritten hatte, den Geschädigten gestochen zu haben, aber geltend gemacht hatte, es sei Notwehr gewesen (Urk. 4/3/2 S. 2). Inwiefern Staatsanwalt lic. iur. B., der das Verfahren erst nach Abschluss der Untersuchung übernommen hatte (Urk. 4/19), den Gesuchsteller unter diesen Umständen zu einem Geständnis "gezwungen" haben sollte, ist nicht ersichtlich. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller die Namen ver- wechselte und eigentlich Staatsanwalt lic.iur. B. meinte, der ihn erpresst
habe, da er – wie erwähnt – bereits in der ersten Einvernahme durch diesen den äusseren Sachverhalt in den Grundzügen anerkannte. 3.3.2. Was die vom Gesuchsteller geltend gemachten neuen Beweismittel betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Trotz Aufforderung kam er den ihm obliegenden Behauptungs- und Beweisführungspflichten auch hier nicht nach. Es handelt sich um eine undifferenzierte, nicht im Geringsten belegte Behauptung. Er nannte ein- zig seinen früheren amtlichen Verteidiger, lic. iur. X._____, als Zeugen, ohne an- zugeben, inwiefern dieser etwas vorbringen könnte, was zu einem Freispruch o- der einer milderen Strafe führen und somit eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde. Aus welchen Gründen der Gesuchsteller es unterliess, die fraglichen Beweismittel genau(er) zu bezeichnen, ist irrelevant. Sein Revisionsge- such ist jedenfalls nicht geeignet, neue urteilsrelevante Beweismittel glaubhaft zu machen. 3.4. Nachdem die im Revisionsgesuch vorgebrachten Gründe, weshalb das Strafverfahren wieder aufgenommen werden soll, trotz entsprechender Auffor- derung den Erfordernissen nicht genügen, sich das Revisionsgesuch mithin als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO androhungsgemäss nicht darauf einzutreten. Unter den gegebenen Umständen konnte von der Einholung einer Stellungnahme der Parteien sowie der II. Strafkammer des Obergerichtes als Vorinstanz abgesehen werden (Art. 412 Abs. 3 StPO). 4. Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung 4.1. Im Revisionsverfahren, somit in einem nach rechtskräftiger Erledigung der Strafsache angehobenen ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren, ist nur dann eine amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes gegeben sind. Nur unter dieser Voraussetzung bzw. wenn das Verfahren nicht aussichtslos ist, besteht nach bisheriger Praxis ein diesbezüglicher Anspruch (vgl. dazu Lieber/Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., § 11 Abs. 2 N 52 mit Hinweisen, BGE 129 I 134; ZR 96 [1997]
Nr. 118; Beschluss des Kassationsgerichtes AC060015 vom 31. Mai 2006 E. 6 mit Hinweisen). Es besteht keinerlei Anlass – nach Inkrafttreten der eidgenössi- schen StPO – von dieser Praxis abzuweichen. 4.2. Wie oben dargelegt, wird mit dem Gesuch kein Revisionsgrund glaubhaft gemacht. Daher sind keine genügend begründeten Anhaltspunkte für das Vor- liegen eines Revisionsgrundes gegeben, es ist vielmehr Aussichtslosigkeit gege- ben. Der Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers ist somit abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. auch § 396a StPO/ZH). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch von A._____ wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 7. August 2012
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Stark