Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SM240009-O/U/fk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bez- govsek und Ersatzoberrichterin lic. iur. Schneeberger sowie Ge- richtsschreiber MLaw Orlando Urteil vom 10. Dezember 2025 in Sachen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Berufungsklägerin gegen A., Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. sowie Justizvollzug und Wiedereingliederung, Vefahrensbeteiligter betreffend Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Nachverfahren) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 30. August 2024 (DA230028)
Antrag: Der Antrag des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, auf Anordnung einer stationären therapeutischen Mass- nahme vom 20. November 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1). Urteil der Vorinstanz: 1.Es wird nachträglich gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB eine stationäre thera- peutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anstelle der Verwahrung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufge- schoben. 2.Die angeordnete Verwahrung bleibt bis zum möglichen Antritt der statio- nären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB bestehen. 3.Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF2'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF3'136.50 Aufwendungen Gutachten Dr. B.; CHF15'940.25 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4.Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Antragsbetroffenen 1 auferlegt, aber abgeschrieben. 5.Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. 6.Rechtsanwalt lic. iur. X. wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 15'940.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Berufungsanträge: a)Der Berufungsklägerin: (Urk. 56 S. 2; Urk. 127 S. 1) Der Antrag des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 20. November 2023, bei A._____ anstelle der Verwahrung eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen, sei abzuweisen. Es sei bei A._____ von der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB sowie vom Aufschub des Vollzugs der Frei- heitsstrafe abzusehen und die Verwahrung weiterzuführen. b)Der Verteidigung der Berufungsbeklagten: (Urk. 128 S. 1) Die Berufung sei abzuweisen.
Erwägungen: I. Verfahren 1.Die Berufungsbeklagte wurde mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zü- rich, I. Strafkammer, vom 18. Dezember 2001 wegen mehrfachen, teilweise ver- suchten Mordes, mehrfacher, teilweise versuchter Brandstiftung sowie weiterer De- likte mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe unter zusätzlicher Anordnung einer ordentlichen Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 aStGB bestraft (Vollzugsakten [VA] Urk. 89). Am 21. Februar 2008 beschloss die III. Strafkammer des Obergerich- tes des Kantons Zürich im Rahmen der Überprüfung der nach altem Recht ausge- sprochenen Verwahrung gestützt auf die neu ergangene Bestimmung von Art. 64 StGB, die Verwahrung der Berufungsbeklagten aufrechtzuerhalten und keine stati- onäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (VA Urk. 201). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2008 mangels hin- reichender Begutachtung der Berufungsbeklagten aufgehoben und an die Vorin- stanz zurückgewiesen (vgl. BGE 134 IV 315). Nach Einholung eines entsprechen- den Gutachtens bei Dr. med. C._____ blieb die III. Strafkammer des Obergerichtes am 15. März 2010 bei ihrem Entscheid, worauf – nach zwischenzeitlicher Rückwei- sung ihres Beschlusses vom 15. März 2010 (VA Urk. 227) – die besagte Strafkam- mer nach in Auftrag gegebenem Obergutachten unter der Leitung von PD Dr. med. D._____ am 13. Oktober 2014 erneut entschied, keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen, ohne jedoch die Berufungsbeklagte vorgängig angehört zu haben, was auf Nichtigkeitsbeschwerde hin von der II. Strafkammer des Obergerichtes mit Beschluss vom 24. September 2015 angeordnet wurde (VA Urk. 320). Nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens sowie nachfolgender An- hörung der Berufungsbeklagten bekräftigte schliesslich auch das nunmehr zustän- dige Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 27. Januar 2017, dass keine thera- peutische Massnahme anzuordnen und die nach altem Recht angeordnete Ver- wahrung unter neuem Recht weiterzuführen sei (VA Urk. 361), welches Verdikt der Überprüfung des Obergerichtes am 6. September 2017 (nach entsprechender Be-
fragung des Gutachters) sowie des Bundesgerichtes am 9. April 2018 standhielt (VA Urk. 371 bzw. Urteil 6B_1343/2017). 2.Im Rahmen der periodischen Prüfung der Möglichkeit einer stationären Massnahme gestützt auf Art. 64b Abs. 1 lit. b StGB erstellte PD Dr. med. B._____ von den Universitären Psychischen Kliniken Basel am 7. Dezember 2020 im Auf- trag des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung ein erneutes forensisch- psychiatrisches Gutachten über die Berufungsbeklagte (VA Urk. 419). Mit Datum vom 23. Augst 2023 wurde dieses Gutachten im Rahmen einer aktualisierten Be- gutachtung der Berufungsbeklagten von Dr. med. B._____ ergänzt (VA Urk. 455). Mit Verfügung vom 20. November 2023 stellte das Amt für Justizvollzug und Wie- dereingliederung in der Folge im vorliegenden Verfahren den Antrag, für die Beru- fungsbeklagte sei gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB nachträglich eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (Hauptakten [HA] Urk. 1 S. 8). 3.Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, ordnete mit Urteil vom 30. August 2024 nach Befragung der Berufungsbeklagten und zusätzlicher Anhörung des Gut- achters in der Hauptverhandlung anstelle der bestehenden Verwahrung eine stati- onäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an, wobei die Verwahrung bis zum möglichen Antritt der Massnahme aufrecht erhalten wurde (HA Urk. 49 bzw. 53 S. 38). Die Vorinstanz kam diesbezüglich im Rahmen der Prüfung der Vorausset- zungen der in Frage stehenden Umwandlung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB zum Schluss, dass die Berufungsbeklagte nach wie vor unter einer schweren psychi- schen Störung leide, welche einen Konnex zur Anlasstat aufweise, die Berufungs- beklagte sodann motiviert und grundsätzlich auch fähig sei, eine stationäre Mass- nahme zu absolvieren, die (nach wie vor hohe) Rückfallgefahr betreffend die frag- liche Delinquenz dadurch während der relevanten Dauer von 5 Jahren mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit massgeblich verringert werden könne und die Anord- nung einer solchen stationären Therapie auch verhältnismässig und praktikabel sei, wobei insbesondere die JVA Hindelbank als geeigneter Vollzugsort in Betracht falle (HA Urk. 53 S. 10 ff.). 4.Gegen diesen Entscheid meldete die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich mit Eingabe vom 3. September 2024 (hierorts eingegangen am 4. September
II. Prozessuales 1.Die Oberstaatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf die nachträgliche Anord- nung der stationären Massnahme gemäss Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides beschränkt (HA Urk. 56 S. 1 f.; Urk. 127 S. 1). Nachdem indessen die in Dispositivziffer 2 angeordnete einstweilige Weitergeltung der Verwahrung direkt mit der beanstandeten Dispositivziffer zusammenhängt, hat diese als mitgerügt zu gelten. Als unangefochten sind mithin lediglich die Dispositivziffern 3 - 6 betreffend das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu erachten, welche demzufolge vorweg mittels Beschluss als rechtskräftig zu erklären sind. 2.Der Vollständigkeit halber ist schliesslich im Hinblick auf allgemeine prozes- suale Fragen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass unbesehen der Tatsache, wo- nach sich die Berufungsbeklagte gegenwärtig formell im Vollzug der mit Urteil vom 18. Dezember 2001 angeordneten lebenslänglichen Freiheitsstrafe befindet (vgl. Art. 64 Abs. 2 StGB; vgl. auch HA Urk. 53 S. 7), vorliegend über die allfällige Um- wandlung der seinerzeit zusätzlich angeordneten Verwahrung in eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zu befinden ist. Der Fall erweist sich nach Durchführung der Berufungsverhandlung als spruchreif. III. Massnahme 1.Parteistandpunkte 1.1. Die Oberstaatsanwaltschaft rügt im Rahmen ihrer Berufung im Wesentlichen, die Empfehlung des Gutachters Dr. med. B._____ betreffend die Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme sei in dessen Ergänzungsgutachten nicht schlüssig begründet, was auch durch dessen Befragungen in der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung nicht habe verbessert werden können, weshalb aktuell nicht hinreichend beurteilt werden könne, ob sich das extramurale Risiko für weitere Straftaten nach Art. 64 StGB im Rahmen einer Massnahme tatsächlich deutlich verringern lasse. Namentlich sei der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten in vager und nicht nachvollziehbarer Weise von sei-
nem Hauptgutachten insofern abgewichen, als er die hinreichende Wahrscheinlich- keit einer Erfolgsaussicht der therapeutischen Behandlung nunmehr bejaht habe, obwohl nach wie vor eine schwerwiegende psychische Störung vorliege und Ein- schränkungen in der Behandlungsfähigkeit bestünden. Insbesondere werde nicht genügend klar begründet, weshalb mit der positiven Entwicklung der Berufungsbe- klagten in den strukturierten Verhältnissen der Justizvollzugsanstalt eine deutliche Reduktion der extramuralen Rückfallgefahr einhergehe. Unklar sei sodann, wes- halb die bessere therapeutische Erreichbarkeit der Berufungsbeklagten für eine entsprechende Reduktion der Rückfallgefahr spreche. Diesbezüglich sei im Gut- achten von durchgreifenden therapeutischen Fortschritten und nicht von einer deut- lichen Senkung des extramuralen Risikos die Rede, wobei aber nicht nachvollzieh- bar sei, was mit den durchgreifenden Fortschritten überhaupt gemeint sei. Nur weil nunmehr verbesserte Voraussetzungen für Therapieprozess bestünden, bedeute dies nicht, dass in der Therapie auch eine deliktpräventive Wirkung erzielt werden könne, zumal die Rolle der nach wie vor eingeschränkten Behandelbarkeit immer noch ungeklärt sei. Gleiches gelte für die verbesserte soziale Integration, die bes- sere Emotionsregulierung und die Flexibilisierung der Verhaltensschablonen, wo der Konnex zur Reduktion des extramuralen Risikos ebenfalls nicht schlüssig be- gründet sei. Auch wenn die eine oder andere Unklarheit anlässlich der erfolgten Befragungen habe ausgeräumt werden können, bleibe der Gutachter mithin eine schlüssige Beantwortung der Frage nach den Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme schuldig, was nach wie vor unüberwindbare Zweifel an der deutlichen Reduktion der extramuralen Rückfallgefahr offenlasse (vgl. HA Urk. 56 S. 2 ff.; Urk. 127 S. 4 ff.). Sodann habe der Gutachter lediglich von der Möglichkeit einer deutlichen Ver- besserung der Legalprognose der Berufungsbeklagten gesprochen, was aber nicht gleichbedeutend mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit sei, sondern von zu- sätzlicher Unsicherheit bzw. Ungewissheit hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung zeuge. Damit sei eine zentrale Voraussetzung für die Anordnung einer stationären Massnahme nicht gegeben, zumal die deutlichen therapeutischen Fortschritte im Vollzug nicht gleichbedeutend mit einer ebensolchen Verringerung des extramura- len Risikos seien und die bisherige Therapie die Legalprognose eher im Sinne ei-
nes Nebenproduktes bearbeitet habe. Darüber hinaus spreche die Feststellung des Sachverständigen, dass mangels Informationen aus Lockerungen, Erprobungen und stufenweiser Progression derzeit keine Einschätzung des extramuralen Risikos möglich, dieses aber im hohen Bereich anzusiedeln sei, dagegen, dass innert nütz- licher Frist von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der deutlichen Verringerung des bei der Berufungsbeklagten bestehenden Rückfallrisikos ausgegangen werden könne (HA Urk. 56 S. 5 ff.; Urk. 127 S. 11 f.). Was schliesslich die Risikoreduktionsprognose betreffe, so erscheine diese widersprüchlich, indem einerseits von einem hohem Risiko für Gewaltdelikte aus- gegangen werde, andrerseits aber ein mittelgradiges Risiko für Tötungsdelikte an- genommen werde. Trotz unzweifelhafter Therapiefortschritte im intramuralen Be- reich lägen mithin betreffend die Risikoeinschätzung zu wenig gesicherte Erkennt- nisse vor, zumal es sich um einen in mancherlei Hinsicht ungewöhnlichen und kom- plexen Fall handle. Die gegenwärtige Lage lasse es womöglich als etwas wahr- scheinlicher erscheinen, dass sich das Risiko für schwere Gewalttaten irgendwann verringern lasse, was aber die Voraussetzungen für die Umwandlung in eine stati- onäre Massnahme nach Art. 59 StGB nicht erfülle, zumal weitere ungünstige Fak- toren wie die Schwere der psychischen Störung und die Limitationen in der Delikts- bearbeitung die Wahrscheinlichkeit für eine Reduktion des nach wie vor hohen Ri- sikos weiter reduzierten. Die Überlegung hinter der Empfehlung des Gutachters scheine denn auch zu sein, dass der Berufungsbeklagten mehr Lockerungen im hochstrukturierten Setting gewährt werden sollten, um mehr Informationen zu be- kommen, ob sich an der bisherigen Einschätzung des extramuralen Risikos etwas ändert (HA Urk. 56 S. 7 ff.; Urk. 127 S. 15 ff.). Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich basiere somit nicht auf einer schlüssi- gen, fundierten und zweifelsfreien Sachverständigenanalyse, was aber für die Fäl- lung eines derart bedeutsamen Entscheides unabdingbar sei. Ohne ein aktuelles Obergutachten oder wenigstens ein Fokalgutachten (als "second opinion") blieben mithin unüberwindliche Zweifel daran, dass die Berufungsbeklagte die Vorausset- zungen für eine stationäre Massnahmen nach Art. 59 StGB bereits im heutigen Zeitpunkt erfülle (HA Urk. 127 S. 14).
1.2. Die Verteidigung hält den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft entge- gen, mittlerweile seien insgesamt neun Gutachten betreffend die Berufungsbe- klagte erstellt worden. Diese spiegelten durchgängig die notorischen Schwierigkei- ten der Therapieprognose wieder, was die Grenzen von menschlichem Erkenntnis- vermögen aufzeige, jedoch keinen Mangel des fraglichen Gutachtens darstelle. Entgegen der Einschätzungen der früheren Gutachter habe die Berufungsbeklagte bekanntlich bereits im Jahr 2022 in den Normalvollzug wechseln können, wobei es ihr gelungen sei, sich dem neuen Gruppengefüge adäquat anzupassen. Die Beru- fungsbeklagte habe damit gezeigt, dass die früheren Prognosen teilweise zu pes- simistisch waren. Der Rückgriff der Oberstaatsanwaltschaft auf vergangene nega- tive Urteile betreffend die Berufungsbeklagte ziele mithin an der Sache vorbei. Rechtlich relevant sei hingegen der Grundsatz des Gesetzgebers, dass die Ver- wahrung gemäss dem Prinzip "in dubio pro curatione" subsidiär sei, solange eine therapeutische Behandlung sinnvoll erscheine. Bei Ungewissheiten und Unwägbar- keiten sei mithin zu Gunsten der Anordnung einer Massnahme zu entscheiden. Da- bei sei den mit einer stationären Massnahmen einhergehenden Vollzugslocke- rungsmöglichkeiten durchaus Relevanz zu bescheinigen, da solche Lockerungen im Rahmen der Verwahrung gerade nicht möglich seien (vgl. HA Urk. 63 S. 2 ff.; Urk. 128 S. 2 ff.) Im Übrigen werde aufgrund der Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft nicht klar, welche tatbestandlichen Mängel der Begutachtung sie konkret anführe, genüge doch die Rüge der mangelhaften Schlüssigkeit nicht, um ein Gutachten als zweifelhaft und damit ungenügend zu erachten. Vielmehr habe die Oberstaatsan- waltschaft anlässlich der anberaumten Befragung des Gutachters die Gelegenheit gehabt, die aus ihrer Sicht mangelnde Schlüssigkeit mittels Ergänzungsfragen zu beheben, was sie jedoch unterlassen habe. Sodann treffe die behauptete Kehrt- wende des Gutachters in seinem Ergänzungsgutachten nicht zu, habe dieser doch in seinem Hauptgutachten auch gewisse Prämissen gesetzt, welche in der Folge eingetreten seien, was schliesslich zur Empfehlung einer stationären Massnahme geführt habe. Was im Übrigen das mehrfach angesprochene extramurale Risiko be- treffe, so bleibe unklar, was konkret damit gemeint sei. Gerade die bisherigen Voll- zugslockerungen hätten ja gezeigt, dass dieses Risiko bereits heute vermindert sei.
Es sei denn auch geplant, solche Aktivitäten auszubauen, was indessen im Rahmen des aktuellen Straf- bzw. Verwahrungsvollzuges nicht möglich sei (HA Urk. 63 S. 4 ff.; Urk. 128 S. 8 ff.). Die Oberstaatsanwaltschaft scheine die Auffassung zu vertreten, dass die sta- tionäre Massnahme an die Bedingung zu knüpfen sei, dass in Zukunft mit hinrei- chender Wahrscheinlichkeit eine Entlassung der Berufungsbeklagten erwartet wer- den können. Der Staat sei jedoch gemäss übergeordnetem Recht verpflichtet, bei zeitlich nicht limitiertem Freiheitsentzug in jedem Fall eine Entlassungsperspektive zu gewährleisten. Werde eine solche Perspektive aber von vornherein verneint, so basiere dies auf unzulässigen Vorurteilen, welche nie die Basis für strafrechtliche Entscheide bilden dürften. Stattdessen sei ein Freiheitsentzug zu gewähren, wel- cher sich an einer therapeutischen Betreuung auszurichten habe, die einer drohen- den Perspektivlosigkeit entgegenwirke (HA Urk. 63 S. 4 ff.; Urk. 128 S. 6 ff.). Im Übrigen sei es am Staat zu beweisen, dass eine an sich mögliche Therapie mangels Erfolgschancen keinen Sinn ergebe, wovon aber im vorliegenden Fall of- fenkundig nicht die Rede sein könne. Die Antizipierung eines fehlenden Therapie- erfolges im Laufe der nächsten Jahre stehe im Widerspruch zum Gutachten und sei ohne dessen willkürliche Würdigung nicht denkbar, zumal eine stationäre Be- handlung dem öffentlichen Interesse vorliegend ebenso Rechnung trage wie eine Verwahrung. Der Staat könne nicht einerseits sehr restriktive Vollzugsbedingungen durchsetzen und genau diese Bedingungen dann zum Anlass nehmen, um die Vor- aussetzungen für eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB zu verneinen. Schliesslich sei in casu auf den steigenden Einfluss des Alters der Berufungsbe- klagten zu verweisen, da die Rückfallgefahr mit jedem Altersjahr um 6 % sinke, und letztlich sei im Rahmen der Prognosebildung auch die Berücksichtigung der Basis- rate aussen vor geblieben, welche bei Tötungsdelikten in der Grössenordnung von lediglich 1 % liege, wobei zu erwarten sei, dass solchen Aspekten in der Praxis in den nächsten Jahren eine erhöhte Relevanz zugebilligt werde (HA Urk. 128 S. 13 ff.). 1.3. Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung vertritt derweil als antrags- tellende Behörde den Standpunkt, die Berufungsbeklagte befinde sich in einem
fortlaufenden Prozess der Verfeinerung ihrer Sozialkompetenzen sowie der Bear- beitung der Abgrenzungsproblematik. Die Lockerungsschritte der letzten Jahre im Vollzug seien allesamt problemlos verlaufen, wobei die Berufungsbeklagte ihre Vertragsfähigkeit mehrfach unter Beweis gestellt habe. Der Übertritt in die Wohn- gruppe Therapie nach rund zwanzig Jahren im Vollzug habe sie vor besondere Herausforderungen gestellt , welche sie – nach kurzer depressiver Episode – gut gemeistert habe, was von einer erhöhten Belastbarkeit und Stresstoleranz zeuge. In der Therapiearbeit zeige sich die Berufungsbeklagte offen und transparent und habe sich wiederholt von anhaltenden Gewaltphantasien distanziert. Mit der Beru- fungsbeklagten habe erfolgreich ein auf die definierten Problembereiche abge- stimmten Risikomanagement erarbeitet werden können, auch wenn eine deliktori- entierte Behandlung aufgrund des fehlenden Geständnisses nach wie vor nicht möglich sei. Das über Jahre aufrecht erhaltene korrekte Vollzugsverhalten, die da- mit einhergehende Absprachefähigkeit sowie der Aufbau eines Vertrauensverhält- nisses zum Behandlungsteam indizierten eine Persönlichkeits- und Einstellungs- veränderung, welche zu risikorelevanten Fortschritten geführt habe (HA Urk. 1 S. 7; Urk. 38 S. 2). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass mit den institutionellen und thera- peutischen Fachpersonen, deren nachvollziehbare, schlüssige und standardge- rechten Berichte mittlerweile von eher günstig erscheinenden Behandlungsaus- sichten ausgingen, namentlich aufgrund der konstant vorhandenen Massnahme- willigkeit und der ersichtlichen Massnahmefähigkeit von einer hinreichenden Wahr- scheinlichkeit auszugehen sei, dass im Rahmen einer stationären Massnahme die Rückfallgefahr hinsichtlich der mit ihrer psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Taten deutlich verringert werden könne (HA Urk. 1 S. 7 f.; Urk. 38 S. 2). 2.Grundlagen 2.1. Das Massnahmerecht ist im Rahmen des zweiten Kapitels der Sanktionenge- setzgebung des Strafgesetzbuches in Art. 56 ff. StGB geregelt. Dabei stehen die gesetzlich anordenbaren Massnahmen gemäss Art. 59 ff. StGB in einem systema- tischen Zusammenhang, wobei sämtliche Massnahmeformen im Dienste der Ge-
fahrenabwehr stehen. Den Strafbehörden wird damit ein breites Instrumentarium zur Verfügung gestellt, mit welchem das Ziel der Verhinderung oder Verminderung künftiger Straftaten erreicht werden soll (BGE 145 IV 167, E. 1.8.). Aus diesem Grund sollen die einzelnen Massnahmen situationsgerecht und flexibel angeordnet und geändert werden können. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die Mass- nahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Durchlässigkeit im Massnahmerecht und wurde grundsätzlich für alle Massnahmeformen etabliert (vgl. BGE 148 IV 1, E. 3.3.2.; BGE 145 IV 167, E. 1.7. f.). So handelt es sich auch bei der in Art. 65 Abs. 1 StGB etablierten nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anstelle einer bestehenden Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB um eine Anpassung einer ursprünglich angeordneten Mass- nahme aufgrund einer späteren Entwicklung der Täterschaft oder neuer wissen- schaftlicher Behandlungserkenntnisse. 2.2. Eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen wird namentlich dann nachträglich angeordnet, wenn bei einem Verurteilten vor oder während des Vollzuges einer Freiheitsstrafe oder einer Verwahrung die Vorausset- zungen dieser Massnahme eingetreten sind (Art. 65 Abs. 1 StGB). Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 56 und 59 StGB gemeint, welche ku- mulativ vorzuliegen haben. Der Anforderungskatalog an eine nachträgliche statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 65 Abs. 1 StGB unterscheidet sich mithin prin- zipiell nicht von jenem einer initial auszusprechenden stationären Therapie im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Betreffend die einzelnen Kriterien für die entspre- chende Umwandlung kann im Grundsatz auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich umfassend mit gesetzlichen Rah- menbedingungen und der diesbezüglichen Praxis auseinandergesetzt hat (vgl. HA Urk. 53 S. 7 f. und 13 f. sowie 18 ff. und 33 ff.). Hinzuweisen ist im vorliegenden Zusammenhang namentlich auf die im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips zitierte Rechtsprechung betreffend die Rückfallgefahr, wonach die Anordnung einer (nachträglichen) stationären Massnahme nur dann gerechtfertigt erscheint, wenn zu erwarten ist, dass sich dadurch dem vorhandenen Rückfallrisiko adäquat begeg- nen lässt. Das notwendige Mass der Erwartung konkretisiert das Bundesgericht dabei mit der Formel, dass im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides die hinrei-
chende Wahrscheinlichkeit zu bestehen hat, die Gefahr weiterer (einschlägiger) Straftaten lasse sich über eine Dauer von fünf Jahren deutlich verringern, was indi- ziert, dass weder eine bloss vage Möglichkeit der Verringerung noch eine lediglich minimale Verringerung der Gefahr ausreicht. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass in der massgebenden Zeit bereits ein Zustand erreicht wird, welcher es er- laubt, die betroffene Person bedingt aus der Massnahme zu entlassen (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 315, E. 5. sowie Urteile 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023, E. 2.3.1. und 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, E. 2.4.). Wenn das Bundes- gericht in anderen Entscheiden anstelle einer deutlichen Verringerung von einer tatsächlichen Verringerung der Rückfallgefahr spricht (vgl. Urteil 6B_1307/2015 vom 9. Dezember 2016, E. 4.1.3.: "une réduction nette du risque"), so ist damit keine Änderung bzw. andere Nuancierung der bisherigen Rechtsprechung anvi- siert. Vielmehr werden die besagten Begriffe gleichbedeutend verwendet, indem mit der deutlichen Verringerung der Rückfallgefahr gemeint ist, dass diese Verrin- gerung auch tatsächlich zu erwarten ist und der verwahrten Person eine entspre- chende Entlassungsperspektive bietet (vgl. Urteil 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, E. 2.5.2.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass zwar jeder Straf- oder Massnahmevollzug unter der Prämisse einer Entlassungsperspektive zu stehen hat, was heisst, dass im Vollzug stets – wenn notwendig auch mit therapeutischen Mitteln – auf eine mögliche Entlassung hinzuarbeiten ist (vgl. BRÄGGER, Aktuelle Entwicklungen im schweizerischen Massnahmerecht, Jusletter 11. Juni 2018, S. 15). Im Gegensatz zum Verwahrungsvollzug sind im stationären Massnahme- vollzug indessen andere Anforderungen an das Mass der Perspektive zu stellen, indem bei letzterem Setting grundsätzlich günstige Therapieaussichten vorliegen müssen, um die weiterführenden Behandlungsbemühungen zu rechtfertigen. Dem- zufolge muss bei der vorliegend zur Debatte stehenden Umwandlung der Verwah- rung in eine stationäre Massnahme im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stets danach gefragt werden, ob nicht bloss eine entfernt mögliche, sondern viel- mehr eine realistische Perspektive im Hinblick auf eine Bewährung ausserhalb der Gefängnismauern besteht, welche regelmässig eine gewisse positive Entwicklung der Persönlichkeit im Rahmen einer bereits eingeleiteten Therapie voraussetzt, die möglichst zu gewährleisten hat, dass die verwahrte Person im tendenziell offeneren
Setting der stationären Massnahmen nicht in eine Überforderungssituation gerät (vgl. Urteil 6B_1343/2017 vom 9. April 2018, E. 2.5.3.). 2.3. Das Gericht hat sich sowohl für die initiale als auch für die nachträgliche An- ordnung einer Massnahme auf eine fachmännische Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB; vgl. insbes. auch BGE 134 IV 315, E. 4.3.1. betreffend die nachträgliche stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB). Dabei hat sich das Gutachten namentlich zur Notwendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie zu den Möglichkeiten des Vollzuges der Massnahme zu äussern (BGE 146 IV 1, E. 3.1.; BGE 134 IV 315, E. 4.3.1.). Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätz- lich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüs- sige Expertise bzw. der Verzicht auf weitere notwendige Beweiserhebungen gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung verstossen (BGE 150 IV 1, E. 2.3.3). Insofern hat das Gericht ergänzend Beweise zu erheben, wenn ihm die Schlüssig- keit des Gutachtens im Sinne von Art. 189 StPO zweifelhaft erscheint (BGE 146 IV 114 E. 2.1.; BGE 142 IV 49, E. 2.1.3.; BGE 141 IV 369, E. 6.1.). Ein Gutachten stellt insbesondere dann keine rechtsgenügliche Grundlage für den Entscheid dar, wenn gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien dessen Überzeu- gungskraft ernstlich erschüttern. Dies trifft etwa dann zu, wenn der Sachverstän- dige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet sind, diese sich widersprechen oder die Ex- pertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich anmuten, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49, E. 2.1.3.; BGE 141 IV 369, E. 6.1.). Dabei anerkennt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich eine Methodenfreiheit besteht, der Gutachter die Wahl seiner Methode indessen zu begründen hat. In diesem Zusam- menhang müssen die wissenschaftlichen Standards eingehalten und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen transparent und nachvollziehbar dargestellt wer- den (BGE 128 I 81, E. 2.; vgl. auch Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020, E. 1.2.3.).
2.4. Es ist damit nachfolgend zu prüfen, inwiefern im vorliegenden Fall die Voraus- setzungen einer nachträglichen stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB in formeller und materieller Hinsicht mittlerweile als gegeben zu erach- ten sind. Werden die besagten Voraussetzungen bejaht, so ist die Massnahme an- zuordnen. Sind die entsprechenden Kriterien indessen nicht erfüllt, so hat es für die Berufungsbeklagte bei einer ordentlichen Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB zu bleiben. 3. Beurteilung 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Die Oberstaatsanwaltschaft weist hinsichtlich der Frage der Massnahme- voraussetzungen nach Art. 59 StGB bzw. der diesbezüglich relevanten Senkung des Rückfallrisikos auf nach wie vor bestehende Zweifel bzw. Unsicherheiten und Ungewissheiten hin (HA Urk. 56 S. 6 u. 8; Urk. 127 S. 14). Dabei ist zu unterschei- den, ob sich die Zweifel auf die Überzeugungskraft der zu Grunde liegenden Be- gutachtung oder auf das Vorliegen der materiellen Voraussetzung beziehen. Wäh- rend die entsprechenden Ausführungen eines Gutachters vollständig, klar und schlüssig zu sein haben, so dass im Sinne von Art. 189 StPO keinerlei Zweifel über deren Korrektheit aufkommen dürfen (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.), ist der prognosti- schen Arbeit im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen geradezu immanent, dass sich die künftige Entwicklung eines Exploranden nicht mit Sicherheit voraus- sagen lässt und insofern stets gewisse Unwägbarkeiten verbleiben (HEER, BSK StGB I, N 96 zu Art. 64 StGB). Zwar ist das Prinzip "in dubio pro reo" im Zu- sammenhang mit Prognoseentscheiden nicht anwendbar (BGE 137 IV 203), doch gilt umgekehrt auch nicht, dass bei bestimmten Zweifeln automatisch von einer un- günstigen Prognose auszugehen wäre (vgl. Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. Dezember 2008, LGVE 2009 Nr. 47; HEER, BSK StGB I, N 110c zu Art. 64 StGB). So ist bei kurz- bis mittelfristigen Behandlungschancen selbst bei einem nach wie vor vorhandenen (Rest-)Risiko nicht unbesehen auf eine Mass- nahme zu verzichten und stattdessen auf eine Verwahrung zu erkennen (vgl. HEER/HABERMEYER, BSK StGB I, 4. Aufl., N 92 zu Art. 64 StGB). Das Bundesgericht
spricht im Zusammenhang mit der vorliegend im Zentrum stehenden Senkung der Rückfallgefahr denn auch lediglich von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit des entsprechenden Behandlungserfolges, was im Sinne einer Reduktion des Beweis- masses gewisse Zweifel und Unwägbarkeiten durchaus zulässt, solange diese nicht ein Ausmass annehmen, welches nur noch eine vage Hoffnung auf eine po- sitive Entwicklung der zu begutachtenden Person zu begründen vermag. 3.1.2. Die Beurteilung der Frage, wann von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Risikosenkung auszugehen ist, stellt dabei eine normativ geprägte Frage dar, welche basierend auf den entsprechenden Feststellungen der Fachper- sonen letztlich vom Gericht zu entscheiden ist. In diesem Zusammenhang ist an- zumerken, dass der Begriff der hinreichenden Wahrscheinlichkeit abzugrenzen ist vom Begriff der hohen Wahrscheinlichkeit, da mit Ersterem ein geringeres Mass an Wahrscheinlichkeit verbunden ist (wobei offen bleiben kann, ob mit dieser beson- deren Begriffswahl eine Hinwendung zum in der einschlägigen Lehre [vgl. HEER/HA- BERMEYER, BSK StGB I, 4. Aufl., N 92 zu Art. 64 StGB bzw. HEER, BSK StGB I, 4. Aufl., N 110c zu Art. 64 StGB] mitunter propagierten Grundsatz "in dubio pro curatione" einhergeht). Näher an der Formel der hinreichenden Wahrscheinlichkeit liegt die Variante der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, wobei sich das Bundes- gericht in diesem Zusammenhang nicht auf eine konkrete Eingrenzung der Wahr- scheinlichkeit einlässt und in der Lehre keine Einigkeit darüber besteht, ab welcher prozentualen Grenze das Beweismass als erreicht anzusehen ist (vgl. dazu SCHWEIZER, Beweiserleichterungen bei Beweisschwierigkeiten im schweizerischen Recht, HAVE 2016 S. 131; vgl. auch ZR 88/1989 Nr. 67 m.H.a. MEIER, Das Beweis- mass – ein aktuelles Problem des schweizerischen Zivilprozessrechts, BJM 1989 S. 72 f.). Als gesichert kann diesbezüglich aber immerhin gelten, dass unter diesem Titel die strittige Tatsache jedenfalls dann als gegeben zu erachten ist, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung derart gewichtige Gründe dafür sprechen, das andere denkbare Möglichkeiten nicht mehr massgeblich in Betracht fallen (vgl. BGE 130 III 321, E. 3.3.; BGE 132 III 715, E. 3.1.).
3.2. Fachgerechte Begutachtung 3.2.1. Die Oberstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung un- ter Verweis auf ihre eingangs zitierte Kritik an der Arbeit des Gutachters wie bereits im Vorfeld der Verhandlung (vgl. HA Urk. 56 S. 2) den Beweisantrag, es sei betref- fend die Berufungsbeklagte ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen. Fer- ner erging der Eventualantrag, es sei – im Sinne des Vieraugenprinzips als "second opinion" – ein Fokalgutachten zwecks Prüfung der Frage einzuholen, ob die von PD Dr. med. B._____ in seinem Ergänzungsgutachten abgegebene Empfehlung der Umwandlung in eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB unter dem Gesichtspunkt des Rückfallrisikos und der Erfolgsaussichten einer Therapie ver- tretbar bzw. nachvollziehbar erscheine (Urk. 125). 3.2.2. Es ist im Lichte der zitierten Praxis zur fachgerechten Begutachtung (vgl. vorstehend Ziffer 2.3.) indessen entgegen der Oberstaatsanwaltschaft nicht er- kennbar, inwiefern die einlässlichen Ausführungen von Dr. med. B._____ in den beiden Gutachten sowie den beiden Verhandlungen des vorliegenden Verfahrens unvollständig oder unklar sind. Namentlich in seinen beiden Befragungen vor Ge- richt hat der Gutachter zu jeder einzelnen Fragestellung konkret Stellung bezogen, wobei seine Antworten konzis und verständlich ausfielen, so dass sie ohne Weite- res nachvollzogen und dazu Ergänzungsfragen gestellt werden konnten. Dass ir- gendein Akteur des vorliegenden Verfahrens von der entsprechenden Vorgehens- weise des Gerichtes überfordert gewesen sein könnte, wie die Oberstaatsanwalt- schaft mutmasst (vgl. HA Urk. 127 S. 2 f.), ist angesichts des geordneten Ablaufes der Verhandlungen sowie der strukturierten Stellungnahmen des Gutachters eben- falls nicht ersichtlich, zumal den besagten Akteuren angesichts der wiederholten Befassung mit der Materie im Vorfeld der beiden Verhandlungen trotz entsprechen- der Komplexität durchaus ein adäquates Grundlagenwissen betreffend die wesent- lichen Fragestellungen der forensischen Psychiatrie attestiert werden kann. Im Weiteren fehlt es den Ausführungen des Gutachters auch nicht an Kohä- renz und Schlüssigkeit. Sofern mit Bezug auf bestimmte Punkte im Rahmen der beiden Gutachten keine einheitliche Beurteilung erfolgte, konnte die entsprechende Diskrepanz anlässlich der Verhandlungen hinreichend erklärt bzw. ein etwaiger Wi-
derspruch aufgelöst werden, wobei namentlich auch darauf hinzuweisen ist, dass zwischen den Einschätzungen über zwei Jahre vergangen sind. Gesamthaft be- trachtet zeigen die Ausführungen des Gutachters mithin einen insoweit schlüssigen Verlauf der Entwicklung der Berufungsbeklagten auf, welcher schliesslich zur Emp- fehlung der Umwandlung des bisherigen Regimes in eine stationäre Massnahme führte. Zu Recht führt die Oberstaatsanwaltschaft im Übrigen nicht an, der Gutach- ter habe zu gewissen Fragen überhaupt keine Stellung bezogen oder keinerlei Be- gründung angeführt. Soweit sie in diesem Zusammenhang einwendet, es fehle im Ergänzungsgutachten an schlüssigen Ausführungen zur Frage, weshalb bei der Berufungsbeklagten mittlerweile von einer deutlichen Reduktion des extramuralen Risikos auszugehen sei (vgl. Urk. 127 S. 7), so ist dieser Ansicht unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen zur Rückfallgefahr zu widersprechen, nachdem der Gutachter in seinen Stellungnahmen wiederholt auf die Frage eingeht, weshalb mittlerweile von einer entsprechenden prognostischen Verbesserung ausgegangen werden kann (vgl. nachstehend Ziffer 3.5.1.d). Nicht zuletzt fehlt es im vorliegenden Verfahren aber auch an aktuellen ge- genteiligen Meinungen von Fachpersonen, welche den jüngsten Empfehlungen des Gutachters diametral entgegenstehen und zu einer weiteren Begutachtung Anlass geben könnten. Vielmehr ist aus den dahingehenden Verlautbarungen der mit der Berufungsbeklagten befassten Therapeuten, Betreuern und Behörden zur Entwick- lung der Berufungsbeklagten der Grundtenor auszumachen, wonach die Beru- fungsbeklagte den Therapieprozess aktiv begleitet und ihr dabei eine nach wie vor konstante Motivation attestiert werden kann, an sich und ihren anerkannten psychi- schen Defiziten zu arbeiten, ohne dass es zu namhaften Zwischenfällen im Voll- zugsalltag gekommen wäre (vgl. HA Urk. 1 bzw. 38; Urk. 32 f. und Urk. 80 f.). Sofern in einzelnen Punkten dennoch gewisse Abweichungen in den genannten Beurtei- lungen bestehen, stellen diese die Ergebnisse der Begutachtung nicht grundlegend in Frage, weshalb es genügt, auf diese Abweichungen – soweit relevant – im Rah- men der späteren Beurteilung der einzelnen Massnahmekriterien näher einzuge- hen.
Zweifel an der Korrektheit der Begutachtung hegt die Oberstaatsanwaltschaft schliesslich insofern, als sie namentlich in zwei Punkten klare Widersprüchlichkei- ten in den Stellungnahmen des Gutachters ausmacht, welche die Nachvollziehbar- keit des Gutachtens erschweren würden. So sieht sie in den entsprechenden Äus- serungen zum Rückfallrisiko eine Inkonsistenz betreffend das extramurale Risiko, welches für den aktuellen Zeitpunkt widersprüchlich dargestellt werde und für die Zukunft gar nicht vorausgesagt werden könne (Urk. 125 S. 2 f.; Urk. 127 S. 8 ff.). Dazu ist allerdings festzuhalten, dass die Oberstaatsanwaltschaft in diesem Punkt aus den Augen verliert, dass dem vorliegenden Begutachtungsprozess seit dem Hauptgutachten aus dem Jahr 2020 ein kontinuierlicher Verlauf zu Grunde lag, wel- cher sich über mehrere Jahre hinzog, weshalb es bereits insofern nicht erstaunlich anmutet, wenn es im Rahmen der einzelnen Stellungnahmen nicht zu exakt über- einstimmenden Ergebnissen kam. Die stetig fortschreitende Entwicklung der Beru- fungsbeklagten im Rahmen des Strafvollzuges erscheint denn auch als Haupt- grund, wenn namentlich das aktuelle extramurale Rückfallrisiko für die einzelnen Deliktskategorien in der jüngsten Einschätzung teilweise abweichend beschrieben wurde, wobei für die Einzelheiten der Begründung auf die Ausführungen zur Rück- fallgefahr im Rahmen der materiellen Erwägungen des vorliegenden Entscheides zu verweisen ist (vgl. nachstehend Ziffer 3.5.1.c). Was sodann den Umstand anbe- langt, dass dem Gutachter derzeit keine definitive Einschätzung des extramuralen Risikos für die weitere Zukunft möglich ist, gilt es zu konstatieren, dass eine solche Einschätzung von der Rechtsprechung im vorliegenden Zusammenhang auch gar nicht verlangt wird, nachdem das Bundesgericht diesbezüglich ausdrücklich darauf hinweist, es sei nicht erforderlich, dass bei der zu behandelnden Person innerhalb der nächsten fünf Jahre bereits ein Zustand erreicht werde, welcher es erlaubt, diese bedingt aus der Massnahme zu entlassen (vgl. dazu vorstehend Ziffer 2.2.). Ferner erkennt die Oberstaatsanwaltschaft eine zweite massgebende Inkonsistenz in den gutachterlichen Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Massnahme (vgl. HA Urk. 125 S. 3; Urk. 127 S. 11 ff.). Auch diesbezüglich ist ihren Einwänden indessen nicht zu folgen. Insoweit sie kritisiert, dass einerseits von der Möglichkeit eines Erfolges (im Sinne einer deutlichen Reduktion des Rückfallrisikos) und and- rerseits von einer entsprechenden Wahrscheinlichkeit gesprochen werde (Urk. 125
S. 3; Urk. 127 S. 11 f.), ist sie darauf hinzuweisen, dass diese Frage entgegen ihrer Ansicht normativ geprägt ist und es mithin im Endeffekt dem Gericht obliegt, über die Frage der hinreichenden Wahrscheinlichkeit der mit der Massnahme anvisier- ten Reduktion der Rückfallgefahr zu befinden, während der Gutachter die notwen- digen Grundlagen für den gerichtlichen Entscheid beizusteuern hat, indem er sich unter anderem zum Risikoprofil der zu explorierenden Person, zur grundsätzlichen Wirksamkeit der Massnahme sowie zum realisierbaren Ausmass der angestrebten Risikoreduktion äussert (vgl. dazu vorstehend Ziffer 3.1.). Wenn die Oberstaatsan- waltschaft mithin konstatiert, dass das Bundesgericht eine deutlich wahrnehmbare, klare und unmissverständliche Senkung des Rückfallrisikos verlange und der Gut- achter ein solches Szenario lediglich als möglich erachte (Urk. 127 S. 11), so ver- mischt sie an dieser Stelle die vom Gutachter zu beantwortende Frage des Aus- masses der anvisierten Risikosenkung mit dem rechtlich geprägten Kriterium der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer solchen Risikosenkung, dessen Beurtei- lung letztlich dem Gericht obliegt. 3.2.3. Eine generelle Untauglichkeit der Begutachtung von Dr. med. B._____, wel- che im Sinne von Art. 189 StPO zwingend zu einem neuen bzw. weiteren Gutach- ten eines anderen Experten führen müsste, ist nach dem Dargelegten mithin nicht erkennbar. Aus den gleichen Gründen erübrigt sich auch die Einholung eines Fo- kalgutachtens, zumal sich solche Gutachten primär für die Abklärung bestimmter fachspezifischer Einzelfragen eignen, während für die Anordnung einer (auch nach- träglichen) stationären Massnahme regelmässig eine gutachterliche Gesamtein- schätzung sämtlicher relevanter Grundlagen erforderlich erscheint. Inwieweit im Übrigen die konkreten Ausführungen des vorliegenden Gutachters zu den einzel- nen Massnahmekriterien eine hinreichende Basis für die Anordnung einer statio- nären Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB zu bilden vermögen, wird im Rahmen der nachfolgenden materiellen Prüfung des Falles zu beurteilen sein. 3.3. Schwere psychische Störung 3.3.1. Materielle Grundvoraussetzung der stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ist eine schwere psychische Störung der zu beurteilenden Per- son, welche nicht ohne vorgängige fachpsychiatrische Begutachtung festgestellt
werden kann. Die Berufungsbeklagte wurde in diesem Zusammenhang im Verlauf der Jahre mehrfach einer entsprechenden Expertise unterzogen, in welche jeweils die aktuellen Entwicklungen einbezogen wurden. Dabei kann in zweiter Instanz für die einzelnen Begutachtungen – in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO – auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (HA Urk. 53 S. 10 ff.). Zusammenfassend lässt sich den entsprechenden korrekten Ausführun- gen entnehmen, dass bei der Berufungsbeklagten bereits im Zuge der Anordnung der vorliegend zu beurteilenden Verwahrung am 19. Januar 2000 von den Gutach- tern G./H. eine schwere kombinierte Persönlichkeitsstörung im Sinne des Klassifikationssystems ICD-10 F61 diagnostiziert wurde, wobei (vom Border- line- Typus geprägte) emotional-instabile wie auch schizoide und narzisstische Anteile festgestellt wurden (VA Urk. 3/HD4.10 S. 60). Diese das deliktische Verhalten der Berufungsbeklagten prägende Diagnose wurde im Verlauf der Jahre in sämtlichen weiteren Begutachtungen aufrechterhalten, wobei das Obergutachten D./I. vom 18. März 2013 (mit der Ergänzung vom 28. Juni 2016) die emotional-instabilen Anteile der Störung in den Vordergrund stellte (vgl. VA Urk. 289 S. 115 ff.; VA Urk. 346 S. 38), während der aktuelle Gutachter nament- lich in seiner ergänzenden Expertise vom 23. August 2023 – im Einklang mit den behandelnden Therapeuten der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (vgl. HA Urk. 80 S. 2; vgl. auch VA Urk. 455 S. 14) – die schizoiden Verhaltensmuster mit den sozialen Kontaktschwierigkeiten in den Vordergrund stellte (VA Urk. 455 S. 28), wobei die narzisstischen Züge in diesen Gutachten nicht (mehr) erkannt wurden. Daneben wurde im Rahmen der Begutachtungen eine Störung der Ge- schlechts-identität im Sinne von ICD-10 F 63.8 festgestellt, welche im jüngsten Gut- achten aber als diagnostisch nicht mehr fassbar beurteilt wurde (VA Urk. 455 S. 28). Weitere der in der Vergangenheit zahlreich diskutierten Diagnosen (Autis- mus, Sadismus, Aufmerksamkeitsdefizitstörung etc.) konnten im Laufe der Zeit nicht als pathologisch persistierend verifiziert werden und namentlich der aktuelle Gutachter erläuterte nachvollziehbar, dass solche Auffälligkeiten vielmehr als Ne- benerscheinung der prägenden Persönlichkeitsstörung vom emotional-instabilen und schizoiden Typus zu diskutieren sind (vgl. VA Urk. 419 S. 108 f.). Gleichermas-
sen erscheinen die diagnostizierten (gegenwärtig remittierten) depressiven Episo- den nicht primär als Ausdruck einer besonders gelagerten Persönlichkeitsdisposi- tion der Berufungsbeklagten, sondern stehen im Wesentlichen im Zusammenhang mit der langjährigen belastenden Prisonierungssituation, welche Elemente der Per- spektivlosigkeit enthält (vgl. VA Urk. 419 S. 103 f.). Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Rahmen zu erwähnen, dass die Berufungsbeklagte auch nicht einer psy- chopatischen Tätergruppe zugeordnet werden kann. Sie erzielte im massgebenden PCL-R-Test nach Hare zuletzt einen Wert von 20 Punkten, was zwar im mittleren Bereich der entsprechenden Skala liegt, insgesamt aber die Kriterien für diese schwerwiegende und mittels Therapie in der Regel kaum beeinflussbare Störungs- form (vgl. dazu HEER, BSK StGB I, N 95 u. 108 ff. zu Art. 64 StGB) selbst unter Berücksichtigung von Standardmessfehlern nicht zu erfüllen vermag (vgl. VA Urk. 419 S. 110 ff.). 3.3.2. Die auch im Zuge der aktuellen Begutachtung konstatierte neurobiologische Vulnerabilität mit sensorisch niederschwelliger Reizüberflutung konnte diagnos- tisch nicht klar zugeordnet werden und ergab sich in erster Linie aus der persönli- chen Anamnese der Berufungsbeklagten. Der Gutachter vermochte in der gericht- lichen Befragung denn auch nicht zu benennen, inwiefern dieser Aspekt persön- lichkeitsimmanent ist (Prot. I S. 31). Auch wenn das Verhalten der Berufungsbe- klagten auch von dieser Vulnerabilität beeinflusst scheint, kommt diesem Aspekt im Rahmen der nachfolgenden Massnahmebeurteilung mithin keine entscheidende Bedeutung zu, zumal der Konnex zur früheren Anlasstat diesbezüglich nicht offen- sichtlich ist und ein solcher Zusammenhang im Rahmen der verschiedenen Exper- tisen auch nie näher diskutiert wurde. 3.3.3. Es ergibt sich damit rekapitulierend, dass die Berufungsbeklagte namentlich unter einer notwendigerweise behandlungsbedürftigen Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und schizoiden Anteilen leidet, welcher von sämtlichen bisher mit dem Fall befassten Experten und insbesondere auch vom aktuellen Gutachter eine schwere Ausprägung attestiert wird, wobei bemerkenswerterweise die Univer- sitären Psychiatrischen Dienste Bern als regelmässig mit der Berufungsbeklagten befasster Institution die Ausprägung mittlerweile nicht mehr als sonderlich schwer
bewerten (vgl. HA Urk. 80 S. 2). Wenn der Gutachter sodann erkennt, dass die krankhafte Störung die Therapien der Berufungsbeklagten wahrscheinlich überdau- ern wird (VA Urk. 419 S. 109), so bedeutet dies zwar die valable Möglichkeit, dass die Berufungsbeklagte ihre psychische Störung nie vollends wird überwinden kön- nen, doch vermag dieser Umstand die vorliegende Beurteilung entgegen der Ober- staatsanwaltschaft (HA Urk. 56 S. 8 f.; Urk. 127 S. 17 f.) nicht von vornherein in ein anderes Licht zu rücken, da nach konstanter Rechtsprechung deutliche Fortschritte betreffend Therapie und Rückfallgefahr regelmässig bereits dann als gegeben er- achtet werden, wenn die Explorandin mit der psychischen Krankheit derart umzu- gehen vermag, dass sie diese auch in Stresssituationen hinreichend kontrollieren kann (vgl. statt vieler BGE 137 IV 202; BGE 124 IV 250 f.). Dies ist denn auch gemeint, wenn vom Gutachter festgehalten wird, aufgrund der strukturellen Beson- derheiten bei der Berufungsbeklagten, welche mit therapeutischen Interventionen nicht grundsätzlich geändert werden könnten, verbleibe nur die Möglichkeit, einen Umgang mit diesen Einschränkungen gemeinsam zu erarbeiten und verhaltensre- levant im Alltag zu verankern (vgl. HA Urk. 455 S. 31; Prot. I S. 6: "Die Aufgabe besteht darin, wie gehe ich mit diesen Einschränkungen um."; vgl. dazu auch das Vorgutachten D._____ gemäss VA Urk. 346 S. 47). 3.4. Behandlungsfähigkeit und -willigkeit 3.4.1. Abgesehen von der gegebenen Behandlungsbedürftigkeit der Berufungsbe- klagten (vgl. vorstehend Ziffer 3.3.) ist vorliegend die Behandlungsfähigkeit der Be- rufungsbeklagten zu beleuchten, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die diesbezügliche Einschränkung in der Deliktsbearbeitung infolge des hinsichtlich der Tötungsdelikte nicht vorhandenen Geständnisses zu diskutieren ist. Die Ober- staatsanwaltschaft macht diesbezüglich zumindest sinngemäss geltend, es bestehe vor dem Hintergrund dieses ungünstigen Faktors letztlich keine valable Möglichkeit einer deliktspräventiven Arbeit mit der Berufungsbeklagten, welche indessen einen wichtigen Stützpfeiler im Rahmen des Vollzuges einer stationären Massnahme bilde (HA Urk. 56 S. 8; Urk. 127 S. 22). Dieser Vorbehalt wurde vom Gutachter in seinem Hauptgutachten differenziert beleuchtet, wobei namentlich festgehalten wurde, dass es für den Fall, dass die Deliktsbearbeitung nicht als vorrangiges Kriterium der
Wirksamkeit einer Therapie angesehen werde, möglich sei, anhand einer Delikts- hypothese die Bedingungsfaktoren der Rückfälligkeit in schwere Gewalttaten zu be- arbeiten, indem die Anlasstaten trotz Negierung transparent angegangen würden, ohne dass dies zu einem Unterbruch der therapeutischen Beziehung und Bearbei- tung führen müsse. Bei der Berufungsbeklagten hätten sich diesbezüglich denn auch bereits erste Fortschritte gezeigt, so dass ihr die Voraussetzungen für einen konstruktiven, rückfallpräventiven Therapieprozess nicht von vornherein abgespro- chen werden könnten (VA Urk. 419 S. 127 f.). Im Ergänzungsgutachten äusserte sich der Gutachter sodann dahingehend, trotz Negierung der Taten sei es gelungen, vor dem Hintergrund einer Deliktshypothese bei der Berufungsbeklagten verschie- dene Risikofaktoren zu identifizieren und zu bearbeiten, um eine Senkung der Rück- fallwahrscheinlichkeit zu erreichen (VA Urk. 455 S. 29 f.), was er in der Befragung der Hauptverhandlung insofern verdeutlichte, als er anfügte, auch wenn die Delikt- saufarbeitung immer noch als wichtiger Stützpfeiler anerkannt werde, gebe es the- rapeutisch auch andere Möglichkeiten, eine Risikominderung zu erreichen, dies na- mentlich, indem man das Bedingungsgefüge der Tat positiv beeinflusse und auf diese Weise deliktspräventiv arbeite (Prot. I S. 13). Entsprechend gab der Gutachter weiter zu Protokoll, der Umstand, dass eine Täterin die zu bearbeitenden Delikte nicht zugebe, hindere für sich allein nicht an einer risikorelevanten therapeutischen Auseinandersetzung (Prot. I S. 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Gutachter im Rahmen der erneuten Thematisierung dieses Punktes dann er- gänzend, es sei ja nicht unüblich, dass ein Beschuldigter in Abrede stelle, wofür er verurteilt wurde, wobei verschiedene Gründe für ein solches Aussageverhalten denkbar seien. In dieser Situation stelle sich dann aus therapeutischer Sicht eben- falls die Frage, was man tun könne, damit sich die Delinquenz nicht wiederhole. Wenn man in dieser Lage nur über den Deliktsmechanismus sprechen wolle und die Person nur auf einen Delikttäterteil reduziere, werde es zunehmend schwierig, mit ihr zu arbeiten. Wenn eine Person teilweise geständig sei, gelte es deshalb, die Bedingungsfaktoren der Delinquenz zu klären, die Ausgangslagen und aus den ent- sprechenden Erkenntnissen dann Rückschlüsse zu ziehen, die in die allgemeine Therapie einfliessen könnten (Prot. II S. 55).
Die Berufungsbeklagte ist aufgrund dieser ausführlichen und nachvollziehba- ren Erklärungen des Gutachters mithin trotz Limitationen in der Deliktsbearbeitung als grundsätzlich behandlungsfähig einzustufen, zumal dieser auch ausdrücklich bestätigt, dass die verschiedenen Risikofaktoren bei der Berufungsbeklagten einer therapeutischen Behandlung zugänglich sind und in diesen Bereichen sowohl ak- tuell als auch zukünftig noch massgebliche Fortschritte möglich seien (Prot. I S. 21; Prot. II S. 44 f.). Es erscheint denn auch durchaus nachvollziehbar, dass selbst eine nicht geständige Täterin erfolgreich einer therapeutischen Massnahme unterzogen werden kann, wenn sie einsieht, dass an ihren potentiell deliktsrelevanten psychi- schen Defiziten gearbeitet werden muss, was bei der Berufungsbeklagten der Fall ist (vgl. nachstehend lit. b), auch wenn nicht zu verkennen ist, dass aufgrund der Schwere der psychischen Störung an ihre Behandlung erhöhte Anforderungen ge- stellt sind, welche den gesamten Therapieprozess langwierig gestalten können. 3.4.2. Dass die Berufungsbeklagte sodann bereit ist, sich einem intensiven thera- peutischen Behandlungsprozedere zu unterziehen, hat sie in dessen Verlauf mehr- fach unter Beweis gestellt, dies nicht zuletzt insofern, als sie das therapeutische Angebot konsequent wahrnimmt und in den Sitzungen nach wie vor konstruktiv und transparent an sich arbeitet. Sie hat denn auch wiederholt glaubhaft erklärt, dass sie ihre psychische Störung einsieht und gewillt ist, selbst ohne Zwang an den damit verbundenen Verhaltensdefiziten zu arbeiten und von der entsprechenden Behand- lung zu profitieren (Prot. I S. 42; Prot. II S. 26 u. 28 f.). Bereits der Therapiebericht vom 15. August 2024 bescheinigt der Berufungsbeklagten denn auch eine gute Mit- arbeit mit der damals neuen Therapeutin (J.), nachdem der Wechsel weg vom langjährigen bisherigen Therapeuten (K.) zunächst mit Anpassungs- schwierigkeiten belastet gewesen sei (HA Urk. 33 S. 3). Dies hat sich im aktuellen Zeitpunkt nicht geändert, obwohl die Berufungsbeklagte erneut mit einem Thera- peutenwechsel (L._____) konfrontiert war (HA Urk. 81 S. 3 u. 5). Positiv für die anhaltende Motivation wirkt sich dabei namentlich aus, dass die Berufungsbeklagte die gestellten Diagnosen nicht in Zweifel zieht und sich in Aner- kennung ihrer "Eigenheiten" (vgl. HA Urk. 80 S. 4) auch stets bewusst ist, dass sie zu rasche Schritte im Therapieprozess überfordern würden und sie den Umgang
mit ihren Defiziten nach und nach einüben und optimieren muss (Prot. II S. 29), wozu passt, wenn sie anlässlich der Befragung in der vorinstanzlichen Hauptver- handlung zu Protokoll gab, den Gerichtssaal aktuell nicht als freie Frau verlassen zu wollen, weil sie gegenwärtig nicht auf ein Leben ausserhalb der Gefängnismau- ern vorbereitet wäre (vgl. Prot. I S. 41). 3.5. Verhältnismässigkeit 3.5.1. Die Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne beschlägt als eine der Kernfra- gen des vorliegenden Verfahrens die Voraussetzung der Notwendigkeit und Geeig- netheit der stationären Massnahme namentlich betreffend eine wirksame Risikore- duktion. Zu prüfen ist dabei neben personenbezogenen Aspekten auch das Vor- handensein eines geeigneten Behandlungskonzeptes und einer geeigneten Be- handlungseinrichtung. Je schlechter die diesbezüglichen Voraussetzungen sind, umso höher ist die Schwelle für die Anordnung einer entsprechenden Therapie an- zusetzen (vgl. HEER, BSK StGB I, N 35 zu Art. 56 StGB bzw. HEER/HABERMEYER, BSK StGB I, N 98 zu Art. 64 StGB). Das Bundesgericht hat diese Grundsätze auch auf die Fälle der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme anstelle einer Verwahrung angewandt und dahingehend konkretisiert, dass eine nachträg- liche Massnahme nur dann in Frage kommt, wenn mit hinreichender Wahrschein- lichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sich die Rückfallgefahr aufgrund der Behandlung innert einer Zeitspanne von fünf Jahren deutlich verringern lässt. Zu den Einzelheiten dieser nunmehr bereits langjährigen Praxis sowie zur diesbe- züglichen Kritik der Lehre an der für die Verringerung etablierten Zeitspanne von fünf Jahren ist auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl. HA Urk. 53 S. 18 ff.) sowie auf die vorgängigen Erwägungen im vorliegenden Entscheid (vgl. vorstehend Ziffer 2.2.) zu verweisen. a)Die Oberstaatsanwaltschaft legt den Fokus im Rahmen ihrer diesbezüglichen Kritik am erstinstanzlichen Urteil unter anderem darauf, dass mit dem Übergang in eine stationäre Massnahme sowohl betreffend die Vollzugslockerungen als auch betreffend die therapeutische Behandlung keine nennenswerte Änderung im Set- ting verbunden wäre. Vielmehr werde bereits im Rahmen des Verwahrungsvollzu- ges getan, was notwendig sei, um der Berufungsbeklagten eine Entlassungsper-
spektive zu bieten. Die Anordnung einer stationären Massnahme brächte mithin für die Risikoreduktion keinen weiteren Mehrwert (HA Urk. 56 S. 9; Urk. 127 S. 19). In diesen Zusammenhang wurde auf Antrag der Oberstaatsanwaltschaft beim Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung ein Bericht in Auftrag gegeben, welcher sich insbesondere dazu zu äussern hatte, welche weiteren Vollzugslockerungen im Rahmen der laufenden Verwahrung möglich wären und inwiefern sich der Beru- fungsbeklagten im Rahmen einer stationären Massnahme zusätzliche Lockerun- gen mit entsprechenden Erprobungsfeldern erschliessen würden bzw. in welcher Zeitspanne dies möglich wäre. Zusätzlich war die Frage zu beantworten, ob im Fall einer stationären Massnahme die therapeutische Arbeit mit der Berufungsbeklag- ten intensiviert werden könnte und inwiefern sich daraus ein zusätzliches therapeu- tisches Instrumentarium ergäbe, welches im Rahmen des Verwahrungsvollzuges nicht zur Verfügung stehe (vgl. Urk. 99 u. 100). Es ist mit Blick auf diese Problematik jedoch zunächst festzuhalten, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung der Geeig- netheit einer stationären Massnahme nicht primär darauf ankommt, welche Voll- zugslockerungen für die Zukunft geplant sind, denn diese stehen in der Kompetenz der Vollzugsbehörden und sind im Einzelfall im Voraus noch weitgehend unbe- stimmt, da sie sich nach dem konkreten Massnahmeverlauf zu richten haben (vgl. BGE 134 IV 325, E. 4.2.). Dies wird denn auch im Amtsbericht vom 13. November 2025 bestätigt, wo konstatiert wird, Lockerungsschritte im Rahmen einer allfälligen Massnahme seien kein Selbstläufer und müssten im Behandlungsverlauf gestützt auf die rechtlichen Voraussetzungen jeweils individuell beurteilt werden. Entspre- chend sah sich die berichtende Fallverantwortliche denn auch nicht in der Lage, einen konkreten Zeitrahmen für die einzelnen Öffnungsschritte zu benennen (HA Urk. 111 S. 4). Nichtsdestotrotz kann diesbezüglich an dieser Stelle aber im- merhin festgehalten werden, dass gemäss aktuellem Stufenkonzept der JVA Hin- delbank der Berufungsbeklagten im Rahmen der Verwahrung maximal drei beglei- tete Ausgänge (à fünf Stunden) pro Jahr zustehen (HA Urk. 111 S. 2), während im Massnahmevollzug entsprechend dem Ausgangsreglement ein begleiteter Aus- gang pro Monat möglich wäre (HA Urk. 111 S. 4), wobei in der Praxis nunmehr aber bereits im Verwahrungsvollzug ausnahmsweise höherfrequente (doppel-)beglei-
tete Ausgänge bewilligt werden, welche ungefähr rund alle zwei Monate stattfinden (vgl. HA Urk. 80 S. 9 ff.). Trotz der limitierten Bedeutung der Vollzugslockerungen für den gerichtlichen Entscheid betreffend die Frage der nachträglichen Umwandlung in eine stationäre Massnahme ist indessen nicht von der Hand zu weisen, dass für die Fachpersonen solche Lockerungsschritte im Vollzugsalltag insofern von Wichtigkeit sind, als sie eine valable Kontrollmöglichkeit mit Blick auf die konkreten Auswirkungen der the- rapeutische Arbeit auf die Legalprognose in Freiheit bieten, da insbesondere auf diese Weise überprüft (bzw. mit den Worten des aktuellen Gutachters: "festge- macht" [Prot. I S. 29]) werden kann, ob die in der Therapie erreichten Fortschritte auch ausserhalb der gesicherten Verhältnisse zu greifen vermögen. Diesbezüglich ist aus heutiger Sicht festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte mittlerweile bereits einige interne Lockerungsstufen durchlaufen hat und derzeit mit einiger Regelmäs- sigkeit (doppel-)begleitete Ausgänge absolviert, ohne dass sich ein Rückfall in alte Verhaltensmuster ergeben hätte, wobei die betreuenden Personen diesbezüglich ein durchwegs positives Bild zeichnen (vgl. zuletzt HA Urk. 80 S. 9 f.). Als wichtigs- ter Schritt hat dabei fraglos der Übertritt in die Wohngruppe der Vollzugsanstalt zu gelten, welcher ebenfalls ohne nennenswerte Komplikationen verlaufen ist. Der ak- tuelle Vollzugsbericht vom 4. Juli 2025 spricht diesbezüglich davon, dass sich die Berufungsbeklagte in der Wohngruppe etabliert habe und nunmehr als vollwertiges Mitglied der Gruppe anerkannt werde (HA Urk. 80 S. 3 f.). Fortschritte werden dabei auch im sozialen Umgang mit den Mitbewohnern erkannt, indem sie Neuankömm- linge nunmehr – nach früheren Schwierigkeiten – zunehmend positiv in die Gruppe zu integrieren versuche (HA Urk. 80 S. 5). Aufgrund der bisherigen Lockerungen und ihrer fachmännischen Analyse kann der Berufungsbeklagten mithin die Aus- sicht auf eine weiterhin positive Entwicklung der Rückfallgefahr nicht abgesprochen werden. Der Gutachter erwähnt in seinen jüngsten Ausführungen – im Gegensatz noch zum Hauptgutachten, als kaum Lockerungen vollzogen waren und noch keine Annäherung an den Standardvollzug in einer Wohngruppe erfolgt war (vgl. VA Urk. 419 S. 130 f.) – denn auch, dass die Berufungsbeklagte bei verschiedenen kleinschrittigen Lockerungen Anpassungsfähigkeiten und Verhaltensmodifikatio- nen gezeigt habe, so dass ihre problematischen Persönlichkeitseigenschaften wei-
terhin alltagsrelevant hätten beeinflusst werden können (VA Urk. 455 S. 29; Prot. I S. 10: "Sie hat dort Übungsfelder erhalten, die sie auch genutzt hat, [...]"). Wenn er diesen Umständen für die längerfristige Rückfallprognose "extra muros" bisher in- dessen nur eingeschränkte Bedeutung zubilligte (VA Urk. 419 S. 121; Urk. 455 S. 30 f.), so erscheint dies auch aus aktueller Sicht nachvollziehbar, da Lockerungs- schritte mit weitergehenden Erprobungsfeldern ausserhalb der Gefängnismauern bis dato noch nicht vorgenommen werden konnten. Stärker ins Gewicht für die prognostischen Erfolgsaussichten der stationären Massnahme fällt gemäss höchstrichterlicher Praxis die Frage, welche therapeuti- schen Behandlungen im neuen Setting voraussichtlich durchgeführt werden kön- nen und wie sich diese auf die persönlichen Fortschritte der zu behandelnden Per- son voraussichtlich auszuwirken vermögen (vgl. BGE 134 IV 325, E. 4.2.). Das Bun- desgericht hält in diesem Zusammenhang namentlich fest, dass die therapeutische Betreuung im Rahmen der Verwahrung wesensgemäss auf die Stabilisierung der verwahrten Person im Vollzug ausgerichtet sei (vgl. BGE 134 IV 315, E. 3.6.: "sta- tisch-konservative Zuwendung"). Im Unterschied dazu werde im Rahmen einer sta- tionären Massnahme die therapeutische Arbeit im Sinne einer dynamischen Ein- flussnahme verstärkt, wobei insbesondere vermehrt legalprognostische Entwick- lungselemente in die Behandlung einflössen, welche den Fortschritten der behan- delten Person erfahrungsgemäss einen beachtlichen Schub verleihen könnten (vgl. BGE 134 IV 315, E. 3.6. u. 4.2.). Wenn die Oberstaatsanwaltschaft diesbezüglich einwendet, solche statistischen Erfahrungswerte seien nur von begrenzter Aussa- gekraft und müssten gerade im spezifischen Fall der Berufungsbeklagten mit ihren tiefgreifenden Störungen nicht zutreffen (HA Urk. 56 S. 4), so trifft dies an sich zu, doch verkennt diese Ansicht, dass sich die prognostische Arbeit bei ihren Einschät- zungen wesensgemäss auf Erfahrungswerte stützt und auch stützen darf, wobei diese Erfahrungswerte im therapeutischen Alltag und in der persönlichen Explora- tion von den Fachpersonen dann aber selbstredend auf ihre Validität im Einzelfall zu überprüfen sind, was vorliegend regelmässig geschehen ist, wie aus den zahl- reichen aktenkundigen Expertisen und Berichten hinreichend hervorgeht.
Der Amtsbericht vom 13. November 2025 äussert sich nach Rücksprache mit den für die Berufungsbeklagte zuständigen Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) zur gesamten Thematik dahingehend, dass bei einer Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme in quantitativer Hinsicht zwar keine nen- nenswerte Erhöhung der Frequenz der therapeutischen Behandlung zu erwarten sei bzw. sich das therapeutische Behandlungssetting insofern nicht grundsätzlich ändern würde, in qualitativer Hinsicht jedoch die interdisziplinäre Zusammenarbeit intensiviert bzw. gestärkt würde und im Verlauf des Massnahmevollzuges die the- rapeutischen Fortschritte dann namentlich durch erweiterte Übungsfelder überprüft werden könnten, so dass bei einer Umwandlung neue Möglichkeiten in der Ausge- staltung der Vollzugsplanung mit einer konkreteren Zukunftsperspektive zur Verfü- gung stünden. Im Falle der Anordnung einer stationärem Massnahme könne mithin der Fokus der therapeutischen Arbeit verstärkt auf Bemühungen zur Wiedereinglie- derung der Berufungsbeklagten in die Gesellschaft gelegt werden, wobei aber erst der Behandlungsverlauf zeigen werde, inwiefern diese Ziele bei ihr im Einzelnen erreichbar seien (HA Urk. 111 S. 5). Es ist nach dem Dargelegten mithin insbesondere davon auszugehen, dass mit der Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahmen zumindest in qualitativer Hinsicht neue therapeutische Ansätze zur Verfügung stehen, welche sich massgeblich auf die Entwicklung der Berufungsbeklagten und die entspre- chende Legalprognose auszuwirken vermögen. Es kann diesbezüglich von einem erweiterten therapeutischen Instrumentarium mit potentiellen neuen Erprobungs- feldern ausgegangen werden, welche entscheidend auf die Resozialisierungschan- cen der Berufungsbeklagen Einfluss nehmen können. Dass diese intensivierten Be- handlungsanstrengungen womöglich nicht dazu führen, dass der Berufungsbeklag- ten bereits nach fünf Jahren unbegleitete Ausgänge gewährt werden können (vgl. dazu HA Urk. 111 S. 4), vermag für sich allein nicht zu begründen, dass die kurz- und mittelfristigen Erfolgsaussichten der stationären Behandlung als derart gering einzuschätzen sind, dass eine solche Therapie von vornherein als ungeeignet an- zusehen wäre, um der Berufungsbeklagen weitere deutliche Fortschritte im Um- gang mit ihrer Persönlichkeitsstörung und der damit verbundenen Rückfallgefahr zu ermöglichen.
Den Kerngedanken im Rahmen der Umwandlung einer Verwahrung in eine stationäre Massnahme bildet denn auch die Überlegung, dass nur mit diesem Wechsel die notwendigen neuen therapeutischen Lernfelder begangen werden können, welche kurz- und mittelfristig zu einer massgeblichen Senkung des Rück- fallrisikos entscheidend beizutragen vermögen (vgl. dazu HA Urk. 129/2 S. 5 f. [Ost- schweizer Vollzugskonkordat], wonach eine störungs- und deliktsrelevante Thera- pie nur im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB möglich ist). Bei einem Verbleib im mit der Verwahrung verbundenen ordentlichen Strafvollzug droht der Berufungsbeklagten demgegenüber prognostisch ein "status quo", aus welchem sie keinen Ausweg finden kann, da ohne das zumindest qualitativ thera- pieintensivere und tendenziell offenere Massnahmesetting eine Stagnation der Fortschritte betreffend die Reduktion des Rückfallrisikos droht, zumal nicht zu ver- kennen ist, dass die Verwahrung mit keinem expliziten therapeutischen Behand- lungsauftrag verbunden ist und entsprechende Angebote mithin beiderseits keinen verpflichtenden Charakter aufweisen (vgl. dazu HEER, BSK StGB I, 4. Aufl., N 37a zu Art. 56 StGB). Entgegen der immer wieder geäusserten Ansicht der Oberstaats- anwaltschaft (vgl. HA Urk. 56 S. 6; Urk. 127 S. 10 u. 12) vermag an dieser Ein- schätzung auch der Umstand nichts zu ändern, dass mit dem Gutachter im heuti- gen Zeitpunkt keine definitive Vorhersage des extramuralen Rückfallrisikos möglich ist, da ja gerade der Übergang in eine stationäre Massnahme ermöglichen soll, diesbezüglich weitere nähere Erkenntnisse zu gewinnen, ohne dass heute absch- liessend festzustehen braucht, wie sich die längerfristige Perspektive einer beding- ten Entlassung im Falle der Berufungsbeklagten entwickeln wird. b)Im Weiteren legt die Oberstaatsanwaltschaft – in Anlehnung an die frühere gerichtliche Ablehnung der Massnahme im Rahmen des letzten Überprüfungsent- scheides im Jahr 2018 – Wert auf die Feststellung, dass bei der Berufungsbeklag- ten nicht zuletzt auch aufgrund der Schwere der Persönlichkeitsstörung sowie der eingeschränkten Behandlungsfähigkeit eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zurzeit nicht geeignet erscheint, die erforderliche Rückfallprävention zu leisten, wobei die Einschränkung insbesondere darin gesehen wird, dass man- gels eines Geständnisses in der Therapie keine fruchtbare deliktsorientierte bzw. deliktspräventive Arbeit geleistet werden könne (HA Urk. 56 S. 8; Urk. 127 S. 13 f.
u. 17). Diesbezüglich ist ihr zu entgegnen, dass die Schwere der Persönlichkeits- störung nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen keinen Hinderungsgrund für eine stationäre Massnahme bildet, so lange grundsätzlich eine Behandlungs- möglichkeit besteht und der Täter sich dieser nicht kategorisch verschliesst, wobei für den vorliegenden Fall in Erinnerung zu rufen ist, dass die Persönlichkeitsstörung der Berufungsbeklagten lediglich untergeordnete bzw. pathologisch nicht relevante dissoziale bzw. psychopatische Züge aufweist, welche notorischerweise nur schwer behandelbar sind. Selbstredend bieten schwerere Persönlichkeitsstörun- gen ein höheres Potential für Komplikationen und Verzögerungen, doch schliesst dies nicht aus, dass in den nächsten fünf Jahren eine sichtbare Verminderung der Rückfallgefahr erfolgen wird. Geht man sodann von einer grundsätzlichen Behand- lungsfähigkeit der Berufungsbeklagten aus (vgl. vorstehend Ziffer 3.4.), so vermag auch der Aspekt der eingeschränkten Deliktsbearbeitung die Geeignetheit der sta- tionären Massnahme nicht in Frage zu stellen, solange sich die Berufungsbeklagte im Rahmen einer Deliktshypothese auf die therapeutische Arbeit einlässt und sich daran interessiert zeigt, ihre emotionalen und sozialen Kompetenzen stetig zu ver- bessern, wobei diesbezüglich auch bereits erste Verhaltensweisen in Alltagssitua- tionen eingeübt werden konnten (vgl. HA Urk. 81 S. 5). c)Die Oberstaatsanwaltschaft kritisiert sodann im Zusammenhang mit der Fra- ge der Rückfallgefahr die Überlegungen des Gutachters betreffend die aktuelle Ein- schätzung des (extramuralen) Rückfallrisikos hinsichtlich einschlägiger Taten, wel- che sie als widersprüchlich taxiert (vgl. HA Urk. 56 S. 7 f.; Urk. 127 S. 11 f.). Das Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte wurde im Hauptgutachten des Jahres 2020 für den Fall einer sofortigen Entlassung der Berufungsbeklagten als nach wie vor hoch (bzw. gegenüber anderen männlichen und weiblichen Gewaltdelinquenten er- höht) eingeschätzt (VA Urk. 419 S. 121 u. 125), während im Rahmen des sichern- den Settings von einer weniger hohen Wahrscheinlichkeit für solche Delikte ausge- gangen wurde (VA Urk. 419 S. 125), dies im Einklang mit dem Vorgutachten D., welches bereits für das Jahr 2016 eine tatsächliche Verringerung des Ri- sikos innerhalb der Justizvollzugsanstalt Hindelbank konstatierte (vgl. VA Urk. 346 S. 142). Im Ergänzungsgutachten des Jahres 2023 wurde das Rückfallrisiko aus- serhalb des sichernden Settings von Dr. med. B. erneut als hoch eingestuft
und daraus die Notwendigkeit einer weiterhin engmaschigen Betreuung abgeleitet (VA Urk. 455 S. 34 u. 35), worauf in der Befragung vor Schranken im Jahr 2024 für Gewalt- und Brandstiftungsdelikte von einem leicht verminderten, aber immer noch im hohen Bereich liegenden Risiko (vgl. HA Urk. 37 S. 30) bzw. einem mittelgradi- gen bis hohen Risiko ausgegangen wurde, welches dann auf Nachfrage speziell für Tötungsdelikte im mittelgradigen Bereich gesehen wurde, dies mit dem Hinweis, dass für solche Gewaltdelikte im Allgemeinen ein niedrigeres Rückfalllevel als bei anderen Gewaltdelikten bestehe (HA Urk. 37 S. 37 f.). Diese Ausführungen erschei- nen nach dem Studium der entsprechenden Aktenstellen – insoweit im Gegensatz zur Vorinstanz (vgl. Urk. 53 S. 24) – grundsätzlich nachvollziehbar und nur auf den ersten Blick widersprüchlich, da sich bei näherem Hinsehen ergibt, dass in der Be- fragung das generelle Risiko für Gewaltdelikte zum einen nur leicht günstiger ein- geschätzt wurde (nämlich mittel- bis hochgradig bzw. immer noch im hohen Bereich) und zum anderen dann mit entsprechender Begründung eine Differenzierung inner- halb sämtlicher Gewaltdelikte vorgenommen wurde, was für die schwerste Katego- rie der Tötungsdelikte nunmehr ein mittelgradiges Risiko ergab, was im Übrigen durchaus im Einklang mit den im Hauptgutachten wiedergegebenen Basisrückfall- raten steht, wonach bei Tötungsdelikten lediglich ein sehr geringer Anteil der Straf- täter einschlägig rückfällig wird (vgl. VA Urk. 419 S. 119). Wenn die Vorinstanz an- führt, der Gutachter habe zunächst von einem sehr schlechten Risikogefüge ge- sprochen, so trifft dies an sich zu, doch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sich diese Aussage ohne entsprechende Differenzierung auf sämtliche schwere Gewaltdelikte bezog (vgl. Urk. 37 S. 23). Ein eigentlicher Widerspruch in der Beurteilung des Gutachters ist vor diesem gesamten Hintergrund mithin nicht zu erkennen, so dass die Begutachtung auch insofern valide bleibt. Kritisch kann in diesem Zusammenhang gesehen werden, dass sich der Gutachter bei seiner Ein- schätzung unter anderem auch auf die einschlägige Basisrückfallrate stützt (vgl. Prot. I S. 37: "Ich denke, dass schwere Gewaltstraftaten im Allgemeinen mit einer niedrigeren Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind als weniger gravierende Gewalt- straftaten."), da dieser Kennwert für Schlussfolgerungen im Hinblick auf den kon- kreten Einzelfall nur mit der gebotenen Zurückhaltung beizuziehen ist (vgl. dazu UR- BANIOK, Neuralgische Punkte in Strafverfahren, AJP/PJA 12/2025 S. 1373), doch ist
andrerseits mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Auge zu behalten, dass die Basisrate im Sinne eines Ausgangspunktes der Risikoeinschätzung (sog. "em- pirisches Ausgangsrisiko") als prognostisches Hilfsmittel durchaus ihre Berechti- gung im Rahmen des diesbezüglichen fachspezifischen Erkenntnisgewinnes hat (vgl. BGE 149 IV 325, E. 4.5.). Eine methodisch falsche Vorgehensweise kann dem Gutachter bei dieser Ausgangslage jedenfalls nicht vorgeworfen werden, zumal er nicht nur diesen Aspekt in seine Beurteilung der Rückfallgefahr einbezog und er diesbezüglich in der Berufungsverhandlung auch die notwendige Differenzierung vornahm (vgl. Prot. II S. 67 f.). Im Übrigen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die im Rahmen der Rückfallprognose geforderte deutliche Reduktion des Rückfallrisikos auf sämtliche schwere (Gewalt-)Delikte (im Sinne der Anlasstaten gemäss Art. 64 StGB) zu be- ziehen hat, worunter namentlich auch qualifizierte Körperverletzungen und Brand- stiftungen fallen, für welche aber auch gemäss der Einschätzung des Gutachters extramural ein nach wie vor hohes Rückfallrisiko besteht. Insofern führt die detail- lierte diesbezügliche Befragung des Gutachters anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insoweit etwas in die Irre, als das Ausgangsniveau für die künf- tige Risikoreduktionseinschätzung ohnehin als unverändert hoch einzustufen ist, auch wenn dieses Niveau speziell für Tötungsdelikte mittlerweile tendenziell nied- riger angesiedelt wird. d)Was die künftige Risikoreduktionsprognose betreffend schwere Delikte im ex- tramuralen Bereich betrifft, so hielt der Gutachter in seinem Hauptgutachten des Jahres 2020 dazu fest, dass durchgreifende therapeutische Fortschritte innert einer nützlichen Frist von fünf Jahren als unwahrscheinlich anzusehen, für die weitere Zukunft jedoch nicht gänzlich auszuschliessen seien, nachdem die Berufungsbe- klagte einerseits zunehmend in ein legalprotektives Alter komme und die bisherigen Therapiefortschritte andrerseits eine zukünftige Angleichung an die Standardvoll- zugsmodalitäten nicht ausschlössen (HA Urk. 419 S. 130 f.). In seinem Ergän- zungsgutachten des Jahres 2023 ging der Gutachter dann davon aus, dass unter Berücksichtigung des Vollzugs- und Behandlungsverlaufes mit der besseren thera- peutischen Erreichbarkeit der Berufungsbeklagten mittlerweile merklich bessere
Voraussetzungen für einen konstruktiven, rückfallpräventiven Therapieprozess be- stünden, was nunmehr auf prinzipiell günstige Erfolgsaussichten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB schliessen lasse (VA Urk. 455 S. 34). Konkret er- klärte er dazu in seiner Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 23. August 2024, dass er es zwischenzeitlich für möglich halte bzw. die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich die Rückfallgefahr innerhalb von fünf Jahren seit Antritt einer allfälligen stationären Massnahme verringere. Wenn auch klar sei, dass die Berufungsbeklagte noch längerfristig auf psychiatrische Unterstützung an- gewiesen sein werde, könne man eine Risikominderung in diesem zeitlichen Rah- men mithin mit einiger Wahrscheinlichkeit vorhersagen. Auf Nachfrage bestätigte er, dass aus seiner Sicht eine deutliche Verringerung des Risikos erreichbar sei, wobei er sich zum konkreten Ausmass der Wahrscheinlichkeit einer solchen Ver- ringerung nicht abschliessend äussern wollte, da dies letztlich auch eine normative Frage sei (Prot. I S. 27 f.). Der Gutachter erklärt seine positivere Einschätzung im Ergänzungsgutachten mithin unter anderem dahingehend, dass die Berufungsbeklagte inzwischen thera- peutisch besser erreichbar sei als in der Vergangenheit. Anders als die Oberstaats- anwaltschaft in ihren Schriften insinuiert, lässt es der Experte indessen nicht bei dieser eher pauschalen Feststellung bewenden, sondern führt verdeutlichend aus, das Interesse der Berufungsbeklagten an sozialer Teilhabe sei weiter gestiegen und sie imponiere nunmehr auch als weniger ambivalent und deutlich weniger kränkbar bzw. verletzlich. Hinsichtlich der Persönlichkeit, der Transparenz und der Verhaltensmodifikation seien demnach viele Fortschritte zu verzeichnen, was merklich bessere Voraussetzungen für einen konstruktiven rückfallpräventiven Therapieprozess biete (HA Urk. 455 S. 31 u. 34). Auf die Nachfrage in der vor- instanzlichen Hauptverhandlung, welche Faktoren denn nun konkret für eine deut- liche Verringerung der Rückfallgefahr bei der Berufungsbeklagten sprächen, er- gänzte er, es bestünden insbesondere eine verbesserte soziale Interaktion und eine bessere Emotionsregulierung sowie ein Stück weit auch eine Flexibilisierung von Verhaltensschablonen, was Auswirkungen auf ein sozialadäquateres Verhal- ten zeitige (Prot. I S. 29).
Wenn die Oberstaatsanwaltschaft alle diese Ausführungen im Hinblick auf die zu beurteilende Frage als zu wenig schlüssig einstuft, so vermag dies nicht zu über- zeugen. Namentlich kann ihr nicht beigepflichtet werden, wenn sie in diesem Zu- sammenhang von einer nicht nachvollziehbaren "Kehrtwende" des Gutachters be- treffend die Rückfallreduktionsprognose spricht (vgl. HA Urk. 127 S. 7), ist diesbe- züglich doch zu beachten, dass auf Seiten der Berufungsbeklagten mit Bezug auf diese Fragestellung verschiedene Entwicklungen über eine Dauer von rund zwei- einhalb Jahren zu berücksichtigen waren, was für einen gutachterlichen Meinungs- bildungsprozess anhand kontinuierlicher (wenn auch relativ kleinschrittiger) Forts- chritte der Berufungsbeklagten spricht, welcher keineswegs überstürzt erfolgte, so dass insoweit auch nicht behauptet werden kann, es würden im vorliegenden Fall "vorschnelle Experimente" gewagt, welche die Sicherheit der Bevölkerung gefähr- den würden (vgl. HA Urk. 56 S. 9). Der Gutachter äusserte sich sodann auch an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung hin- reichend klar und konsistent zu den vorliegend relevanten Themen und argumen- tierte dabei differenziert und transparent, wobei er offen einräumte, wenn sich eine Frage aus prognostischer Sicht zum aktuellen Zeitpunkt nicht definitiv beantworten liess. Welche konkreten Beispiele er betreffend seine positive Einschätzung der Risikoverminderung zur Veranschaulichung noch hätte anführen sollen, erschliesst sich nicht und wurde auch von der Berufungsklägerin nicht weiter substanziiert (vgl. HA Urk. 56 S. 7; Urk. 127 S. 7). Es verbleibt in diesem Zusammenhang die Ausein- andersetzung mit dem Einwand, der Gutachter könne aktuell keine definitive Pro- gnose zum künftigen extramuralen Rückfallrisiko abgeben, was per se dagegen spreche, dass sich die aktuell nach wie vor hohe Gefahr für Gewaltdelikte innert fünf Jahren deutlich verringern werde (HA Urk. 56 S. 6; Urk. 127 S. 10). Diesbe- züglich ist auf die allgemeinen Schwierigkeiten der Behandlungs- und Risikopro- gnose hinzuweisen, welche jeder gutachterlichen Arbeit immanent sind. Daraus er- klärt sich, dass die konkrete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolges und der damit verbundenen Rückfallreduktion trotz mittlerweile besserer wissenschaftlicher Analyseinstrumente für die Zukunft nicht definitiv festgelegt werden können (vgl. HEER/HABERMEYER, BSK StGB I, N 96 zu Art. 64 StGB bzw. HEER, BSK StGB I, N 103 zu Art. 64 StGB; Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. De-
zember 2008, E. 4.4.1.1. f.). Dabei ist jedoch zu betonen, dass solcherlei Fragen für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend sind, da sie primär aus einer nor- mativen Warte zu beantworten sind und insofern in rechtlicher Hinsicht nicht gefor- dert ist, dass betreffend die Rückfallgefahr nach fünf Jahren ein konkreter prozen- tualer Wahrscheinlichkeitsgrad angegeben werden müsste, sondern vielmehr be- reits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der angestrebten Risikoreduktion ge- nügt (vgl. dazu vorstehend Ziffer 2.2. u. 3.1.). Namentlich für die kurz- bzw. mittel- fristige Rückfallprognose ist mithin nicht auf eine konkret bezifferbare Behandlungs- chance, sondern vielmehr auf das jeweilige Entwicklungspotential der betroffenen Person zu fokussieren, welches sich im Wesentlichen auch anhand der bisherigen realen Fortschritte in der Therapie bemisst, während für die Bestimmung einer de- finitiven Endprognose unter Umständen eine bedeutend längere Behandlungs- dauer notwendig ist, welche massgeblich über einen Zeitraum von fünf Jahren hin- ausreichen kann (vgl. HEER, BSK StGB I, N 106a u. 110a i.f. zu Art. 64 StGB). Vermag sich mithin der Gutachter im heutigen Zeitpunkt nicht auf eine nähere Kon- kretisierung des langfristigen Rückfallrisikos zu äussern, so ist dies auch vor die- sem Hintergrund zu sehen, weshalb sich daraus entgegen der Oberstaatsanwalt- schaft (Urk. 127 S. 12) keine Präjudizierung der vorliegend relevanten Frage, in- wiefern innerhalb der nächsten fünf Jahre eine deutliche Reduktion des Rückfallri- sikos erreichbar ist, ergeben kann. e)Die Oberstaatsanwaltschaft führt schliesslich an, dass von deutlichen Forts- chritten in der Therapie innerhalb der Gefängnismauern nicht ohne Weiteres auf eine deutliche Senkung der Rückfallgefahr in Freiheit geschlossen werden könne (HA Urk. 56 S. 6; Urk. 127 S. 12). Diese Feststellung trifft insofern zu, als diesbe- züglich kein Automatismus bestehen kann und die entsprechenden therapeuti- schen Fortschritte stets auf ihre Tauglichkeit in der Praxis zu überprüfen sind, sei dies im Vollzugsalltag durch die betreuenden Fachpersonen oder in der Exploration durch die Gutachtensperson. Nichtsdestotrotz bildet die Entwicklung im Rahmen der therapeutischen Arbeit, welche im Rahmen einer Verwahrung notwendiger- weise intern stattzufinden hat, sowohl nach wissenschaftlicher als auch nach bun- desgerichtlicher Einschätzung einen zentralen Grundpfeiler für die Rückfallpro- gnose (vgl. BGE 134 IV 315, E. 3.6. u. 4.2.; Urteil des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 4. Dezember 2008, E. 4.4.1.1. u. 4.4.2.6.). Diesbezüglich ist der Beru- fungsbeklagten indessen zuzugestehen, dass im Laufe der Jahre im Rahmen der therapeutischen Arbeit kontinuierliche sichtbare Fortschritte in diversen problema- tischen Punkten erreicht werden konnten. Zu erwähnen ist zum einen die deutlich verbesserte soziale Interaktion zu den Mitmenschen, dies im Verhältnis sowohl zu den verschiedenen betreuenden Therapeuten wie auch zu den jeweiligen Mitinsas- sen und Betreuungspersonen (vgl. HA Urk. 80 S. 2 - 4; vgl. auch VA Urk. 455 S. 31: "Das Interesse [...] an echter sozialer Teilhabe scheint weiter gestiegen zu sein."). Beispielhaft ist in dieser Hinsicht das sachlich geführte Gespräch der Beru- fungsbeklagten mit der freiwilligen Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt zu erwäh- nen, in dessen Rahmen sie sich ernsthaft darum bemühte, die Gründe zu erklären, welche zur Auflösung des Kontaktes von ihrer Seite her führten (vgl. HA Urk. 80 S. 9). Des Weiteren werden von den mit ihr befassten Fachpersonen aber auch ein gesteigertes Selbstwertgefühl und eine gründlichere Selbstreflexion mit hohem Stö- rungs- und Risikobewusstsein (HA Urk. 81 S. 4), eine wirksamere Impulskontrolle (HA Urk. 81 S. 5; wenn auch noch mit gelegentlichen Impulsdurchbrüchen, vgl. VA Urk. 455 S. 28) sowie eine deutlich höhere Transparenz im Risikomanagement (VA Urk. 455 S. 30) und eine geringere Ambivalenz mit deutlich reduzierter Kränk- barkeit und Verletzlichkeit (VA Urk. 455 S. 31) beschrieben. Diese breit angelegte Verbesserung massgebender Risikofaktoren kann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es darum geht, die kausalen Gründe zu erklären, weshalb hinreichende Chancen bestehen, dass es bei der Berufungsbeklagten innert einer Frist von fünf Jahren (seit Antritt der Massnahme) zu einer deutlichen Verminderung des Rück- fallrisikos kommen wird. Nebst den erwähnten therapeutischen Fortschritten kommt aber auch den Fortschritten in der Bewältigung des Vollzugsalltags eine massgebliche Bedeutung im Rahmen der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung der Berufungsbeklagten zu. Hervorzuheben ist diesbezüglich namentlich die erfolgreiche Integration in eine Wohngruppe der Justizvollzugsanstalt, welche nun bereits seit längerer Zeit andau- ert, auch wenn in diesem Zusammenhang nach wie vor eine gewisse Abgrenzungs- problematik zu bestimmten Mitinsassinnen besteht, welche sich mittlerweile aber ebenfalls verbessert hat (vgl. HA Urk. 32 S. 3; Urk. 80 S. 3 ff.). Diese Integration
brachte die anvisierte Annäherung an die Standardvollzugsmodalitäten, welchen insbesondere auch der Gutachter eine wichtige Bedeutung im Rahmen der Pro- gnose beimisst, war es doch nicht zuletzt die dannzumal noch nicht absehbare An- gleichung der Vollzugsbedingungen, welche ihn betreffend die kurz- und mittelfris- tige Veränderung der Rückfallgefahr im Hauptgutachten (noch) nicht optimistisch erscheinen liess (vgl. VA Urk. 419 S. 131). Schliesslich ist auf den Aspekt des legalprotektiven Alters der Täterschaft hin- zuweisen, zu welchem seitens der Berufungsbeklagten und auch vom Gutachter anlässlich der Berufungsverhandlung konkret Stellung bezogen wurde (vgl. Urk. 128 S. 15 ff.; Prot. II S. 46 f. u. 64 f.), während sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht weiter zu diesem Punkt vernehmen liess. Zwar darf dieses Kriterium – zumal in der immer noch moderaten Alterskategorie der Berufungsbeklagten – nicht über- bewertet werden und muss stets mit dem konkreten Einzelfall in Kohärenz ge- bracht werden (vgl. BGE 149 IV 325, E. 4.7.), doch weist der Gutachter in casu darauf hin, dass der Alterseffekt ab dem 50. Altersjahr auch beim Störungsbild und der Deliktskategorie der Berufungsbeklagten ein stabiler präventiver Faktor sei und umso stärker zum Tragen komme, je älter diese werde (Prot. II S. 46 u. 65). Der protektive Faktor des Alters darf mithin vorliegend in einer Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben, zumal zu erwarten ist, dass er sich im Verlauf der nächsten Jahre zunehmend stärker auf das Rückfallprofil der Berufungsbeklagten auswirken wird. Die auf mehreren Ebenen in Erscheinung tretende positive Entwicklung der Berufungsbeklagten, welche sich durch die bisher erfolgreich verlaufenen Vollzugs- lockerungen (mit begleiteten Ausgängen in zunehmender Frequenz) bestätigt sieht, erlaubt mithin unter Berücksichtigung ihres inzwischen weiter fortgeschrittenen Al- ters den hinreichend begründbaren Schluss, dass die intramural vollzogenen Fort- schritte bei intensiverer therapeutischen Begleitung im Verlauf der nächsten fünf Jahre einen sichtbaren Einfluss auf mögliche deliktsrelevante Verhaltensweisen ausserhalb der Anstalt zeitigen werden. Die behandelnde Therapeutin weist denn auch darauf hin, dass die therapeutischen Bemühungen bereits heute bestmög- lichst auf Alltagssituationen in Freiheit adaptiert werden (HA Urk. 81 S. 5), wobei
diese Bemühungen im Rahmen einer stationären Massnahme – wie dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer 3.5.1.a) – noch verstärkt praktiziert und der Berufungsbeklagten damit zusätzliche Chancen im Hinblick auf ihre Resozialisierung eröffnet werden könnten. f)Zusammenfassend kann mithin festgehalten werden, dass aufgrund der mehrjährigen kontinuierlich positiven Entwicklung der Berufungsbeklagten sowohl in therapeutischer als auch in persönlicher Hinsicht basierend auf den einhelligen positiven Einschätzungen und Empfehlungen der mit ihr befassten Fachpersonen derart gewichtige Gründe dafür sprechen, dass sich im Rahmen einer stationären Therapie innerhalb von fünf Jahren ein dahingehender Behandlungserfolg einstel- len wird, dass eine (im gelebten Alltag) tatsächlich wahrnehmbare Verminderung der Rückfallgefahr der Berufungsbeklagten erreicht wird, während die dagegen sprechenden Argumente (wie namentlich die Schwere der Persönlichkeitsstörung und die Einschränkung der Behandlungsfähigkeit) relativierbar sind (vgl. vorste- hend Ziffer 3.5.1.b), so dass ihnen in der Gesamtschau der Problematik eine mass- geblich geringere Gewichtung zukommt. Die stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB erweist sich auch als notwendig und geeignet, das Risiko erneuter schwerer Straftaten innert nützlicher Frist massgeblich zu verringern, zumal die Be- rufungsbeklagte in der Berufungsverhandlung ein weiteres Mal in authentischer Art bekräftigte, dass sie ihre unbestrittenen psychischen deliktsrelevanten Defizite im Rahmen einer intensivierten Therapie weiter angehen will, um sich weiter zu stabi- lisieren und zu (re)sozialisieren (vgl. Prot. II S. 28 f.). 3.5.2. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne kann eine an sich notwendige und geeignete Massnahme dennoch als unangemessen erscheinen lassen, sofern der damit verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des bzw. der Betroffenen zu den anvisierten Zielen in keiner adäquaten Relation steht (vgl. statt vieler BGE 134 IV 131 f.). a)Diese engere Verhältnismässigkeit ist vorliegend ohne Weiteres gegeben. Die privaten Interessen der Berufungsbeklagten betreffend den mit einer stationären Massnahme verbundenen Freiheitsentzug haben den sehr gewichtigen Interessen der Allgemeinheit betreffend eine Verhütung weiterer gleichgelagerter Taten län-
gerfristig zu weichen, was auch die Berufungsbeklagte nicht verkennt (vgl. Prot. II S. 35; vgl. auch Urk. 128 S. 6). b)Gleichzeitig ist unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten festzuhalten, dass der aufgrund der Anlasstaten und der schweren psychischen Störung nach wie vor indizierten Gefährlichkeit der Berufungsbeklagten und den damit verbunde- nen Sicherheitsinteressen der Öffentlichkeit auch mit der Anordnung einer statio- nären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, welche bis auf Weiteres im hochge- sicherten Rahmen einer Strafanstalt zu vollziehen ist (vgl. dazu nachstehend Ziffer 3.6.), genügend Rechnung getragen ist, nachdem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine solche Massnahme zumindest seit der Etablierung von Art. 59 Abs. 3 StGB den Sicherungsgedanken in gleicher Weise zu beachten ver- mag wie eine ordentliche Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB (vgl. BGE 134 IV 315, E. 3.5.). 3.6. Vollzug 3.6.1. Es erscheint im Falle der Berufungsbeklagten angesichts der nach wie vor markant gegebenen Rückfallgefahr ohne Weiteres gerechtfertigt (vgl. vorstehend Ziffer 3.5.2.b), die Behandlung bis auf Weiteres in einer geschlossenen Einrichtung im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StGB zu praktizieren (vgl. Art. 59 Abs. 3 StGB). Als geeigneter Vollzugsort wird vom Gutachter die Justizvollzugsanstalt Hindelbank vorgeschlagen, wo die Berufungsbeklagte gegenwärtig untergebracht ist und wel- che Institution zur Vollstreckung von stationären Massnahmen im Sinne von Art. 59 StGB anerkanntermassen adäquat eingerichtet ist (vgl. dazu www.adv.sid.be.ch/de /start/themen/erwachsenen-und-jugendvollzug/justizvollzugsanstalt-hindelbank. html: "Im offenen und geschlossenen Massnahmevollzug (nach Art. 59. 60, 61 und 64 StGB) verfügt die JVA Hindelbank über eine Wohngruppe Therapie mit 17 Plät- zen und eine Wohngruppe Integration mit 8 Plätzen."). Dies ist aufgrund der nach- vollziehbaren gutachterlichen Empfehlung auch vom Gericht zu befürworten, doch wird über die Frage der konkreten Platzierung der Berufungsbeklagten letztlich die zuständige Vollzugsbehörde zu befinden haben (vgl. Heimgartner, OFK StGB, 22. Aufl., N 11 zu Art. 59 StGB).
3.6.2. Der Vollzug der Massnahme wird bei der komplexen Persönlichkeitsproble- matik der Berufungsbeklagten voraussichtlich längere Zeit dauern und es ist zu er- warten, dass nicht nur die fünfjährige Frist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB in Anspruch genommen werden muss, sondern darüber hinaus auch mit Verlänge- rungen im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB gerechnet werden muss, was auch die Berufungsbeklagte so zu sehen scheint (vgl. Prot. II S. 35). Letztlich wird indes- sen über solche Verlängerungen das zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugs- behörden zu entscheiden haben. 4.Fazit 4.1. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der beantragten stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB im Einklang mit der Vorinstanz vorliegend gegeben sind. Namentlich besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich mit einer stationären therapeutischen Behandlung der Berufungs- beklagten die Rückfallgefahr für einschlägige Taten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren deutlich verringern lassen wird, was die Anordnung einer solchen Mass- nahme auch in zweiter Instanz verhältnismässig erscheinen lässt, sofern sie bis auf Weiteres im geschlossenen Rahmen einer hierzu geeigneten Einrichtung vollzogen wird. Es ist mithin gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB anstelle der Verwahrung nach- träglich eine stationäre Massnahme in Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen und der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufzuschieben, doch bleibt die Verwahrung mit dem vorausgehen- den Strafvollzug einstweilen bis zum möglichen Antritt der stationären Massnahme aufrechterhalten. 4.2. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend anzuordnende Massnahme kein Entgegenkommen und insbesondere auch keine Rechtswohltat gegenüber der Berufungsbeklagten darstellt. Es soll ihr mit dem vorliegenden Ent- scheid denn auch nicht ermöglicht werden, allfällige Prisonierungsschäden (mit de- pressiven Episoden etc.) zu vermeiden, denn solche Konsequenzen hätte sie als Spätfolgen ihres deliktischen Verhaltens grundsätzlich hinzunehmen. Die statio- näre Massnahme rechtfertigt sich mithin einzig deshalb, weil die Berufungsbeklagte
nunmehr über mehrere Jahre eine konstant positive Entwicklung vollzogen hat, welche ihr zu deutlich mehr Stabilität in ihrer Persönlichkeit sowie zu einem mass- geblich verbesserten Umgang mit ihren nach wie vor bestehenden psychischen De- fiziten verhilft. Im Falle eines Scheiterns der stationären Massnahme fiele indessen getreu dem Prinzip der Austauschbarkeit der verschiedenen Massnahmeformen je- derzeit wieder eine eingriffsintensivere Sanktion in Betracht, welche den dannzu- maligen Umständen adäquat Rechnung zu tragen und dabei insbesondere auch das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit gebührend zu berücksichtigen ver- möchte (vgl. Urteil 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019, E. 2.2. f.). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Oberstaatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die zweitinstanzlichen Kosten, ein- schliesslich jener der amtlichen Verteidigung, mithin vorbehaltlos auf die Gerichts- kasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.Die amtliche Verteidigung macht mit (ergänzter) Eingabe vom 1. Dezember 2025 (hierorts eingegangen am 9. Dezember 2025) für ihre Bemühungen und Bar- auslagen vor Berufungsgericht (einschliesslich Berufungsverhandlung, Urteilseröff- nung, Nachbesprechung und Studium der Urteilsbegründung) den Gesamtbetrag von Fr. 33'209.70 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt) geltend (Urk. 134). 2.1. Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG richtet sich die Entschädigung für das erstinstanzliche Hauptverfahren nach der Grundgebühr, welche für die Füh- rung eines Strafprozesses im Bereich der kollegialgerichtlichen Zuständigkeit (ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhand- lung) in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– beträgt. Im Berufungsver- fahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen, wobei berücksichtigt wird, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teil- weise angefochten worden ist (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Betreffend das gerichtliche Verfahrensstadium besteht mithin eine klare Rechtsgrundlage für eine Honorarbe- messung gemäss einer Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass die
prozessualen Bemühungen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohinge- gen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur bedingt berücksichtigt wird. Entspre- chend ist das Gericht bei der pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwand- positionen im Einzelnen auseinanderzusetzen (BGE 143 IV 453, E. 2.5). Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 lit. b - e AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Vertei- digung und der Schwierigkeit des Falles. Dabei ist festzuhalten, dass ein kompli- zierter Fall nicht schon dann vorliegt, wenn das Pauschalhonorar den vom amtli- chen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt (BGE 141 I 124, E. 4.4.), da sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen richten. Das pauschalisierende Vorgehen setzt zudem keine Kontroll- rechnung mit dem Stundenansatz voraus (BGE 143 IV 453, E. 2.5.1.). 2.2. Im vorliegenden vor zweiter Instanz zu beurteilenden Nachverfahren stand wesensgemäss der Schuld- und Strafpunkt, dessen Anfechtung im Berufungsver- fahren regelmässig eine aufwendige Befassung mit der entsprechenden Argumen- tation der Vorinstanz erfordert, nicht zur Disposition. Im Übrigen wurde das erstin- stanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, wobei Gegenstand des Berufungsver- fahrens im Wesentlichen die Frage bildete, ob die Voraussetzungen für die nach- trägliche Anordnung einer stationären Massnahme anstelle einer Verwahrung ge- geben sind. Zur diesbezüglichen Beurteilung hatten sich die Beteiligten mit einer umfangreichen Begutachtung der Berufungsbeklagten auseinanderzusetzen, zu- mal in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren streitig war, ob mit dem Gut- achten bzw. Ergänzungsgutachten von PD Dr. med. B._____ eine fachgerechte Expertise vorliegt, welche eine taugliche Entscheidgrundlage zu bilden vermag. 2.3. Festzuhalten ist diesbezüglich zunächst, dass die zu klärende Frage für die Berufungsbeklagte von grosser Bedeutung war, nachdem ihr die stationäre Mass- nahme nach jahrelanger Verwahrung eine weitere Perspektive bietet, in deren Rah- men die therapeutische Betreuung nicht nur auf die Stabilisierung, sondern auch auf die legalprognostische Arbeit mit neuen Übungsfeldern fokussiert. Damit ein- hergehend ist fraglos von einer erhöhten Verantwortung des amtlichen Verteidigers
auszugehen, welche sich bei der Honorarbemessung entsprechend niederzuschla- gen hat. 2.4. Die sich stellende Problematik war zudem von einer gewissen Komplexität. Insbesondere kommt dabei den zahlreichen umfangreichen Gutachten eine zen- trale Bedeutung zu und ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sich die Parteien teilweise mit schwierigen medizinischen Fragestellungen auseinanderzusetzen hatten. Die Komplexität des Berufungsverfahrens ist indes- sen insofern eingeschränkt, als lediglich ausgewählte Themen zur Beurteilung an- standen und sich der diesbezüglich zu bearbeitende Prozessstoff bis auf die zu- sätzliche Befragung des sachverständigen Zeugen anlässlich der Berufungsver- handlung, die neu eingereichten Therapieberichte und einen beigezogenen Amts- bericht nicht mehr in wesentlichem Umfang erweiterte. Im Übrigen konnte der amt- liche Verteidiger im Berufungsverfahren auf seine erstinstanzlich erworbenen Kenntnisse des Prozessstoffes zurückgreifen und musste sich nicht mit neuen Rechtsfragen und medizinischen Erkenntnissen auseinandersetzen. 2.5. Angesichts der Bedeutung des Falles für die Berufungsbeklagte und der sich im Zusammenhang stellenden teilweise komplexen Fragestellungen erweist sich mithin im Rahmen der für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbe- reitung des Parteivortrages samt ergänzender Verteidigungsschrift und Teilnahme an der Hauptverhandlung) vor dem Kollegialgericht gegebenen Bandbreite von Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– eine Pauschalgebühr im oberen Bereich des Gebüh- renrahmens in der Höhe von Fr. 20'000.– als angemessen. Gründe, welche im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 AnwGebV eine Abweichung von der Grundgebühr in- dizieren, liegen derweil aber nicht vor. Daneben rechtfertigen sich angesichts des Verfahrensverlaufes mit verschiedenen prozessualen Anträgen Zuschläge im Sinne von § 17 Abs. 2 AnwGebV im Bereich von insgesamt 25 Prozent. 2.6. Der amtliche Verteidiger ist demgemäss für seine Bemühungen im Berufungs- verfahren mit Fr. 25'000.– zu entschädigen, wozu sich die Barauslagen und die Mehrwertsteuer gesellen, was im Endeffekt eine aus der Gerichtskasse zu entrich- tende Vergütung von (gerundet) Fr. 27'500.– ergibt.
3.Die übrigen Kostenpositionen von Fr. 3'460.– (Gutachter; Urk. 135) sowie Fr. 5'322.– (Prof. Dr. med. F.; Urk. 124) sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Derweil sind die Aufwendungen von Prof. Dr. med. E. nicht von der Gerichtskasse zu tragen, da sie als interne Kosten zu betrachten sind. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abtei- lung, vom 30. August 2024 bezüglich der Dispositivziffern 3 - 6 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Es wird anstelle der Verwahrung nachträglich eine stationäre Massnahme in Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeord- net. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 2.Die Verwahrung mit dem vorausgehenden Strafvollzug bleibt bis zum mögli- chen Antritt der stationären Massnahme aufrechterhalten. 3.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 27'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) Fr. 3'460.– PD Dr. med. B._____ Fr. 5'322.– Prof. Dr. med. F._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Staatskasse genommen.
5.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Berufungsbeklagten die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Berufungsbeklagten die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular B das Bezirksgericht des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. DA230028 zu den Akten den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, im Doppel und unter Rücksendung der Vollzugsakten. 6.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 10. Dezember 2025 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Der Gerichtsschreiber: MLaw Orlando