Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SM240003-O/U/hb-sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando Urteil vom 12. September 2025 in Sachen A., Berufungsklägerin vertreten durch Beistand B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Berufungsbeklagte sowie Justizvollzug und Wiedereingliederung, Verfahrensbeteiligter betreffend Verlängerung der Probezeit (Nachverfahren) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 26. Januar 2024 (DA230014)
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 11 f.) 1.Die der Antragsgegnerin mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 18. Juli 2018 angesetzte Probezeit wird um drei Jahre ab 6. August 2023 verlängert, unter Beibehaltung der bisher angeord- neten Weisungen. 2.Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten, insbesondere diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. 3.Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger der Antragsgegnerin nach Vorlage seiner Honarnote (recte: Hono- rarnote) mit separatem Nachtragsentscheid aus der Gerichtskasse entschä- digt. Berufungsanträge: a)Der Verteidigung der Berufungsklägerin: (Prot. II S. 9) 1.Die der Berufungsklägerin mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 18. Juli 2018 angesetzte Probezeit sei um fünf Monate ab Rechtskraft des Berufungsurteils zu verlängern, un- ter Beibehaltung der bisher angeordneten Weisungen. 2.Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. b)Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Verfahren 1.Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 10. Februar 2011 wurde für die Berufungsklägerin nach durchgeführter Strafuntersuchung betreffend vorsätzliche Tötung infolge von deren Schuldunfähigkeit gestützt auf Art. 375 Abs. 1 StPO eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (Urk. 3/18). Nach zweimaliger Verlängerung dieser Massnahme wurde die Beru- fungsklägerin mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 18. Juli 2018 unter Anordnung von Bewährungshilfe und diversen Weisungen unter Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit bedingt aus dem Vollzug der statio- nären Massnahme entlassen (vgl. Urk. 3/169). Auf Antrag des Amtes für Justizvoll- zug und Wiedereingliederung ordnete das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, in der Folge mit Urteil vom 26. Januar 2024 nach deren Ablauf eine dreijährige Ver- längerung der Probezeit unter Beibehaltung der bisherigen Weisungen an (Urk. 24 bzw. Urk. 32 S. 11). Im Nachtragsurteil vom 13. März 2024 wurde sodann über die erstinstanzliche Entschädigung des amtlichen Verteidigers befunden (Urk. 31). 2.Die Berufungsklägerin liess in der Folge am 22. Februar 2024 rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 25). Innert entsprechender Frist beantragte die Verteidi- gung mit Berufungserklärung vom 4. März 2024, die der Berufungsklägerin ange- setzte Probezeit sei ab Rechtskraft des Berufungsurteils unter Beibehaltung der bisher angeordneten Weisungen lediglich um fünf Monate zu verlängern (Urk. 33 S. 2). Ferner wurde der Beweisantrag auf eine weitere Begutachtung der Beru- fungsklägerin hinsichtlich der Frage des Rückfallrisikos betreffend die Anlasstat ge- stellt (Urk. 33 S. 2 f.). Nachdem von der Berufungsinstanz beim Pflegezentrum C._____ als der die Berufungsklägerin aktuell betreuenden Institution verschiedene Berichte eingeholt worden waren (Urk. 44/1-2 + Urk. 53), hielt die Verteidigung mit Eingabe vom 5. September 2024 an ihrem Antrag auf ergänzende Begutachtung der Berufungsklägerin fest und verzichtete auf weitere Fragen zuhanden des Gut- achters (Urk. 56 S. 5). Das in der Folge erstattete aktuelle Gutachten von Dr. med. D._____ datiert vom 30. Januar 2025 (Urk. 63) und vervollständigt sein Hauptgut-
achten vom 4. September 2015 (Urk. 3/87) sowie dessen Ergänzung vom 27. April 2018 (Urk. 3/152). Am 9. April 2025 wurde auf den 12. September 2025 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen (Urk. 70). Zu dieser erschien die Berufungsklägerin in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, welcher seine Berufungsanträge dahingehend bestä- tigte, dass die der Berufungsklägerin mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 18. Juli 2018 angesetzte Probezeit unter Beibehal- tung der bisher angeordneten Weisungen um fünf Monate ab Rechtskraft des Be- rufungsurteils zu verlängern sei (Prot. II S. 9). 3.Weitere Beweiserhebungen wurden seitens der Parteien in zweiter Instanz nicht beantragt und solche drängen sich – abgesehen von der Befragung der Be- rufungsklägerin – vorliegend auch von Amtes wegen nicht auf. Das Verfahren er- weist sich demzufolge als spruchreif. 4.Das Urteil der Vorinstanz vom 26. Januar 2024 wurde von der Verteidigung lediglich im Hauptpunkt, nicht hingegen betreffend die Kostenfolge angefochten (vgl. Urk. 33 S. 2). Desgleichen blieb das Nachtragsurteil vom 13. März 2024 be- treffend die Entschädigung der Verteidigung unbeanstandet. Die Staatsanwalt- schaft hat derweil auf eine Anschlussberufung verzichtet (Urk. 38). Demzufolge ist mit Beschluss vorab festzustellen, dass die nicht angefochtenen Punkte betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. II. Beurteilung 1.Das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung begründete seinen Antrag auf Verlängerung der Probezeit primär mit der Argumentation, dass aufgrund des wiederholten Kokainkonsums im Sommer 2022 die Unterbringung in einem eng- maschigen, stabilisierenden sowie kontrollierenden Setting nach wie vor nötig sei, um das dauerhaft bestehende Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte weiterhin auf ein geringes Mass zu senken. Die Berufungsklägerin verfüge derzeit nicht über die notwendige Krankheitseinsicht und Abstinenzmotivation, um aus dem seit Jah-
ren auf ihr Krankheitsbild ausgerichteten Setting entlassen werden zu können. Das gegenwärtige Regime trage in hohem Masse zur Aufrechterhaltung ihrer psychi- schen Stabilität und damit auch zur Rückfallprophylaxe bei. Bei einer Nichtverlän- gerung der Probezeit würde indessen die Gefahr bestehen, dass die Berufungsklä- gerin wieder zu Drogen und Alkohol greifen sowie auch die antipsychotischen Me- dikamente nicht mehr einnehmen würde, was mit einem deutlichen Rückfallrisiko verbunden wäre. Da die Berufungsklägerin aufgrund ihrer psychischen Störung län- gerfristig auf eine geeignete Behandlung angewiesen sei, werde die Verlängerung der Probezeit und der entsprechenden Weisungen um weitere drei Jahre beantragt (Urk. 1 S. 6 f.). Die Vorinstanz hat sich dieser Sichtweise angeschlossen und die vorliegend strittige Probezeit zunächst vorsorglich für die Dauer des Nachverfah- rens (Urk. 4) und dann nachfolgend um weitere drei Jahre ab der Rechtskraft des Endentscheides unter Beibehaltung der bisher geltenden Weisungen verlängert (Urk. 32). Sie rekurrierte in diesem Zusammenhang ebenfalls auf die mangelnde Krankheits- und Risikoeinsicht sowie die mangelnde Abstinenzmotivation der Be- rufungsklägerin und befürchtete darüber hinaus, dass die Berufungsklägerin auch die antipsychotischen Medikamente nach dem Ende der Probezeit nicht mehr zu- verlässig einnehmen werde, weshalb sie es als gerechtfertigt ansah, diese im be- antragten Ausmass zu verlängern (Urk. 32 S. 10). 2.Das in zweiter Instanz in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten von Dr. med. D._____ vom 30. Januar 2025, welches sich hauptsächlich zur aktuellen Rückfallgefahr der Berufungsklägerin zu äussern, daneben aber auch Fragen der weiteren Zweckmässigkeit der bestehenden Weisungen sowie nach Alternativsze- narien für den Fall des Wegfalles des bisherigen Settings zu beantworten hatte (vgl. Urk. 59), hält zu den vorliegend massgeblichen Punkten fest, dass insbesondere während des Aufenthaltes der Berufungsklägerin in der Pension E._____ bis zum Herbst 2022 noch wiederholt psychotische Zustände auftraten und sie eine man- gelnde Absprachefähigkeit zeigte, derweil mit dem Übertritt in die Pflegestation C._____ eine stabilere Situation mit sehr günstigen Unterbringungs- und Behand- lungsmöglichkeiten eingetreten sei, welche indes neu von gelegentlichem Kokain- konsum als belastendem Faktor begleitet wurde. Bezüglich Gewaltvorfällen sind gemäss dem Gutachter indes weder entsprechende Gedanken, Phantasien oder
Absichten noch tatvorbereitende Handlungen oder gar Übergriffe dokumentiert. Er sieht die Prognose bei Einhaltung der entsprechenden Rahmenbedingungen güns- tig, in Freiheit indes als weiterhin belastet, sofern keine flankierenden Massnahmen einen verbindlichen Rahmen setzen, sei dies im strafrechtlichen oder zivilrechtli- chen Rahmen (Urk. 63 S. 17 ff.). 3. 3.1. Erscheint bei Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Entlassung aus einer therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB eine Fortführung der ambulan- ten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Ge- fahr weiterer mit dem Zustand der bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehen- der Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht diese Probezeit auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern (Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB). Hat der Täter eine Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen, so kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig er- scheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern (Art. 62 Abs. 6 StGB). Eine Höchstgrenze der Probezeit besteht für stationäre therapeutische Massnahmen zur Behandlung von psychischen Störungen mithin nicht (vgl. Art. 62 Abs. 5 StGB e contrario). 3.2. Aus Art. 62 Abs. 4 StGB ergibt sich, dass eine Verlängerung der Probezeit einer besonderen Begründung bedarf. Sie muss zum Zweck der Verhütung von Verbrechen oder Vergehen durch das Bedürfnis nach Fortsetzung von besonderen flankierenden Massnahmen gerechtfertigt sein. Der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit besagt, dass die Anforderungen an die Verlängerung um so höher zu sein haben, je weniger hoch die von der betroffenen Person (noch) ausgehende Gefahr für die Öffentlichkeit einzuschätzen ist (vgl. HEER, BSK StGB I, 4. Aufl., N 38 und 40 StGB). 4. 4.1. Vor dem Hintergrund der seit dem erstinstanzlichen Entscheid aktualisierten Aktenlage (mit namentlich weiteren Verlaufsberichten betreffend die Entwicklung der Berufungsklägerin sowie dem weiteren Ergänzungsgutachten von Dr. med. D._____) sowie der vorzitierten Rechtslage ist bei nochmaliger Überprüfung des
Falles im Grundsatz am Verlängerungsentscheid der Vorinstanz festzuhalten. Es ergibt sich diesbezüglich insbesondere aus der ergänzenden Expertise von Dr. med. D._____ vom Januar 2025, dass die Berufungsklägerin bei einem Wechsel des Settings nach wie vor rückfallgefährdet ist und in diesem Zusammenhang auf eine weitere Stabilisation mittels Unterbringung in einem professionellen Rahmen mit flankierenden Weisungen angewiesen ist (Urk. 63 S. 22). 4.2. Allerdings ist im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Probezeitverlän- gerung in wesentlichem Masse mitzuberücksichtigen, dass strafrechtliche Mass- nahmen und ihre Surrogate stets verhältnismässig zu sein haben (vgl. dazu bereits vorstehend Ziffer 3.2.). Die Berufungsklägerin verbrachte in diesem Zusammen- hang seit ihrem vorzeitigen Eintritt in den Massnahmenvollzug im Jahre 2010 an- nähernd 8 Jahre unter den strikten Bedingungen einer stationären psychiatrischen Behandlung und war in der folgenden Probezeit via das ihr auferlegte Weisungs- paket weiterhin in ein engmaschiges strafrechtliches Setting eingebunden, dessen freiheitsentziehende Wirkung über weite Phasen einer stationären Massnahme gleichkam. Seit dem Ablauf dieser 5-jährigen Probezeit im August 2023 sind nun- mehr weitere 2 Jahre in einem ähnlichen Setting im Pflegezentrum C._____ ver- gangen, ohne dass es in der Zwischenzeit zu einschneidenden Vorfällen gekom- men wäre, wenn auch nicht von einem reibungslosen Aufenthalt gesprochen wer- den kann. Der Verlaufsbericht des Pflegezentrums C._____ vom 2. Februar 2024, welcher auf dem früheren Bericht vom 28. Februar 2023 basiert (vgl. Urk. 3/117), spricht in diesem Zusammenhang davon, dass die Ausflugswünsche der Beru- fungsklägerin nach Zürich im Berichtszeitraum auch "konsumorientiert" gewesen seien, die begleiteten Ausgänge dann aber problemlos verliefen und die Haarana- lyse beim JUWE negativ ausfiel. Im Rahmen eines Vorfalles im September 2023 sei die Berufungsklägerin ausserplanmässig erst nach zwei Tagen vom (unbeglei- teten) Ausgang zurückgekehrt, doch habe in der Folge lediglich der Konsum von Alkohol nachgewiesen werden können. In ihrem Sozialverhalten präsentiere sich die Berufungsklägerin zurückhaltend und freundlich und offenbare klare Rückzugstendenzen, was sich auch auf ihr Freizeitverhalten auswirke. Betreffend das Suchtverhalten falle die Berufungsklägerin als starke Raucherin auf und er- scheine generell wenig abstinenzmotiviert, doch seien Urinproben im Berichtszeit-
raum stets negativ ausgefallen, während sich zweimalig leicht positive Werte bei Alkohollufttests ergeben hätten. Weiterhin könne von einem grundsätzlich positiven Verlauf ausgegangen werden, wobei die Berufungsklägerin nach wie vor regelmäs- sig zur Einhaltung von Weisungen und Regeln motiviert werden müsse und ein generell niedriges Leistungs- und Funktionsniveau aufweise, welches zuletzt nicht mehr habe namhaft verbessert werden können (Urk. 44/1 S. 2 f. + S. 6). Der ergän- zende Verlaufsbericht des Pflegezentrums C._____ vom 24. Juli 2024 ergibt kein wesentlich anderes Bild des Zustandes der Berufungsklägerin, wobei sich die Be- denken hinsichtlich der Abstinenzcompliance indessen im Rahmen eines unbeglei- teten Ausganges im März 2024 nach Zürich insoweit bestätigten, als damals ein Kokainkonsum nachgewiesen werden konnte, worauf keine solche Ausflüge mehr gestattet wurden (vgl. Urk. 44/2). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Be- rufungsklägerin dazu sinngemäss an, seit dem Massnahmenvollzug keinen Alkohol und keine Drogen mehr konsumiert zu haben, ausser bei dem Ereignis im März 2024. Zu diesem Vorfall sagte die Berufungsklägerin aus, sie sei von einer Zufalls- bekanntschaft zum Kokainkonsum gezwungen worden. Seit diesem Vorfall im März 2024 habe sie "diese Sachen" indessen nicht mehr eingenommen und sei seither schon mehrmals wieder ohne Probleme nach Zürich gegangen (Prot. II S. 16-17). Im Rahmen einer Gesamtsicht präsentierte sich die Berufungsklägerin mithin im letzten Berichtszeitraum in einer hinreichend stabilen psychischen Verfassung und vermochte ihren Alltag in der Klinik weitgehend selbständig zu gestalten, wobei sie aber in anforderungsreicheren Situationen zweifellos noch auf externe Unter- stützung angewiesen erscheint, wie ihre (missglückten) Ausflüge nach Zürich im September 2023 und März 2024 zeigen. Als positiv zu verzeichnen ist sodann der Umstand, dass die Berufungsklägerin eine gewisse Krankheitseinsicht in Bezug auf die Schizophrenie hat (Prot. II S. 19). Negativ imponiert hingegen der kritische ge- sundheitliche Zustand der Berufungsklägerin, welcher eine regelmässige medizini- sche Betreuung notwendig macht, wobei sie die jeweils verordneten Medikamente allerdings anstandslos einnimmt (vgl. Urk. 44/2 S. 5 f.; Prot. II S. 14). Die Tatsache, dass die Berufungsklägerin weniger Einsicht in ihre Drogenproblematik zeigt und sich diesbezüglich mitunter intransparent gebärdet, ist zwar als prognostisch belas- tendes Element einzustufen, vermag dem zuletzt insgesamt positiven Verlauf aber
insofern keine definitiv negative Wende zu geben, als die im Berichtszeitraum re- gelmässig durchgeführten Suchtmittelkontrollen (wöchentliche Alkohol- und Dro- gentests, zweimonatliche Blutproben sowie halbjährliche Haaranalysen) bis auf zwei dokumentierte Ausnahmen im August 2022 und März 2024 nicht auffällig ver- liefen und in all der Zeit insbesondere auch nie ein gewalttätiger Vorfall oder gar eine deliktsrelevante Situation aktenkundig geworden sind, wobei auch der Gutach- ter bei der Berufungsklägerin derzeit keinerlei Anzeichen für Gewaltphantasien oder entsprechende Umsetzungshandlungen sieht (vgl. Urk. 63 S. 18). Weitere massgebliche Fortschritte der Berufungsklägerin sind für die Zeit der verlängerten Probezeit nicht mehr zu erwarten, zumal auch das zuständige Voll- zugsamt keine entsprechenden Ansätze zu skizzieren vermag (vgl. Urk. 1 S. 7) und der Gutachter die Situation ähnlich sieht (vgl. Urk. 63 S. 18: "Es ist wohl ein lang- fristiger Zustand erreicht, der sich auch bei Aufrechterhaltung der Rahmenbedin- gungen nicht mehr relevant ändern wird."). Die Aufrechterhaltung eines stabilen körperlichen und psychischen Zustandes der Berufungsklägerin vermag indessen voraussichtlich auch ausserhalb eines strafrechtlichen Settings adäquat bewerk- stelligt zu werden, wobei der Befürchtung der Vorinstanz, die Berufungsklägerin könnte in einem solchen (allenfalls gelockerten) Setting dereinst auch die benötig- ten Medikamente nicht mehr einnehmen, mangels konkreter Anhaltspunkte nicht beizupflichten ist, hat sich diese entsprechenden Verschreibungen bis anhin doch stets unterzogen. Zu denken ist hinsichtlich möglicher Alternativen primär an die zivilrechtlichen Instrumente des Erwachsenenschutzrechtes (Art. 360 ff. ZGB), na- mentlich auch an eine allfällig notwendig werdende fürsorgerische Unterbringung der Berufungsklägerin im Sinne von Art. 426 ff. ZGB, wobei nicht auszuschliessen ist, dass diese bei gegebenen Voraussetzungen (mit entsprechend angepasstem Setting) wiederum im Pflegezentrum C._____ umgesetzt werden könnte, was auch der Gutachter in seiner ergänzenden Expertise nunmehr als valable Möglichkeit erachtet (Urk. 63 S. 13 + S. 22). 4.3. Was sodann die in der Probezeit geltenden Weisungen anbelangt, so erwei- sen sich diese nach wie vor als grundsätzlich sinnvoll und erforderlich und werden auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 33 S. 2; Prot. II S. 9).
Der Gutachter befürwortet ebenfalls keine Anpassung der weitreichenden Weisun- gen, ohne indes näher auf die einzelnen Anordnungen einzugehen (vgl. Urk. 63 S. 18 f.). Diese sind demzufolge für die Dauer der Verlängerung der Probezeit aus- nahmslos beizubehalten, zumal die Berufungsklägerin weiterhin im Pflegezentrum C._____ wohnen möchte (Prot. II S. 12; Prot. II S. 27) und lediglich die Wiederauf- nahme von unbegleiteten Ausgängen sowie den Verzicht auf die regelmässige Suchtmittelkontrolle wünscht (Prot. II S. 19-20). Nicht zu verkennen ist dabei je- doch, dass sich insbesondere die Weisung, dass die Berufungsklägerin für die Dauer der Probezeit jeweils in einer vom Justizvollzug vorgegebenen Institution zu verbleiben hat, stark freiheitsbeschränkend auswirkt und sich im aktuellen Setting im Pflegezentrum C._____ kaum vom ordentlichen Vollzug einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 59 StGB unterscheidet, was im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung mitzuberücksichtigen ist. 5.Unter diesen gesamten Umständen rechtfertigt es sich mithin, die der Beru- fungsklägerin mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 18. Juli 2018 angesetzte Probezeit (vgl. Urk. 3/178) ab Eröffnung des vorlie- genden Entscheides gestützt auf Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB für die Dauer von 9 Mo- naten unter Beibehaltung der bisherigen Weisungen zu verlängern. Diese Verlän- gerung erscheint erforderlich, um für die Zukunft ein anderweitiges unterstützendes Setting der Berufungsklägerin sorgfältig vorzubereiten. Die aktuell geltenden Wei- sungen sind gegebenenfalls derart zu modifizieren, dass sie sich zumindest sinn- gemäss auch ausserhalb des bisherigen Massnahmeregimes umsetzen lassen bzw. dass sie auch im Hinblick auf dereinst gestützt auf das Erwachsenenschutz- recht einzuleitende Massnahmen greifen. Eine weiterdauernde Geltung des aktu- ellen strafrechtlichen Settings, welches grundsätzlich nur dann seine Berechtigung findet, wenn keine milderen Massnahmen ersichtlich sind, erscheint demgegenüber zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr verhältnismässig, nachdem faktisch nunmehr bereits rund zwei Drittel der beantragten Probezeitverlängerung abgelaufen sind. Zwar ist die Berufungsklägerin im gegenwärtigen Rahmen offensichtlich nicht im- mer leicht zu führen, doch rechtfertigt dies keine andauernde Weiterführung der umfangreichen strafrechtlichen Weisungen, welche im Gesamtkontext nahezu an eine Aufrechterhaltung der stationären Massnahme heranreichen, zumal gemäss
dem eingeholten Ergänzungsgutachten die Gefahr neuerlicher Taten zwar als durchaus relevant beschrieben wird, ohne dass indessen auf eine besondere Aus- prägung hingewiesen wird, und dem noch vorhandenen Rückfallrisiko – wie bereits dargelegt – in Zukunft aller Voraussicht nach auch anderweitig adäquat begegnet zu werden vermag, nachdem der Anlasstat eine spezielle Konstellation zu Grunde lag, welche sich nicht ohne Weiteres wiederholen wird. III. Kostenfolge 1.Ausgangsgemäss trägt grundsätzlich die Berufungsklägerin die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 StPO), jedoch sind angesichts der andauernd prekären persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Berufungsklä- gerin sämtliche Kosten, einschliesslich jene der amtlichen Verteidigung und der Be- gutachtung, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). 2.Die amtliche Verteidigung stellte mit Honorarnote vom 11. September 2025 Rechnung für ihre Aufwendungen im hiesigen Verfahren, welche sich als angemes- sen erweisen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ist mithin unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwandes für die Berufungsverhandlung (inkl. Nachbesprechung mit der Mandantin) mit insgesamt Fr. 5'000.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abtei- lung, vom 26. Januar 2024 bezüglich der Dispositivziffer 2 und 3 (Kosten- folge) sowie das Nachtragsurteil vom 13. März 2024 betreffend Entschädi- gung der Verteidigung in Rechtskraft erwachsen sind. 2.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1.Die der Berufungsklägerin mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug und Wiedereingliederung vom 18. Juli 2018 angesetzte Probezeit wird für die Dauer von 9 Monaten ab Eröffnung des vorliegenden Urteils verlängert, unter Beibehaltung der bisher angeordneten Weisungen. 2.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) Fr. 6'310.– Gutachten 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich jene der amtlichen Ver- teidigung und der Begutachtung, werden definitiv auf die Staatskasse ge- nommen. 4.Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beru- fungsklägerin die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste die Beistandsperson B., F., ... [Adresse] sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beru- fungsklägerin die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Beistandsperson B., F., ... [Adresse]
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular B. 5.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 12. September 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec Der Gerichtsschreiber: MLaw Orlando