Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF230004-O /U/jv
Präsidialverfügung vom 17. Mai 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Oswald, Anklägerin
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft
Nach Einsicht in die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2023, mit welcher die Verlängerung der Sicherheitshaft um 6 Monate beantragt wird (Urk. 80), nachdem sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft erklärt haben, auf eine Stellungnahme betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft zu verzichten (Urk. 85 und 86), in der Erwägung, dass unter Hinweis auf die gutachterliche Einschätzung von Dr. med. B._____ vom 15. August 2022 (Urk. 58 S. 24), die bisher ergangen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts Winterthur sowie den angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 25. November 2022 (Urk. 75) nach wie vor von Wiederholungsgefahr auszugehen ist, dass aufgrund des Umstandes, dass das Bezirksgericht Winterthur mit Beschluss vom 25. November 2022 anstelle der mit Urteil vom 30. August 2019 angeordne- ten Massnahme nach Art. 60 StGB neu eine Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet hat, dem Beschul- digten nach wie vor eine längere freiheitentziehende Massnahme droht, dass sich die Verlängerung der Sicherheitshaft daher als verhältnismässig er- weist, zumal keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind, mit welchen der ausgeprägten Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könnte, dass die Sicherheitshaft auf 6 Monate zu befristen ist (vgl. Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO), zumal derzeit noch nicht absehbar ist, dass das Be- schwerdeverfahren bereits innert der nächsten 3 Monate erledigt werden könnte, und sich eine Verlängerung um 6 Monate angesichts der erstinstanzlich angeord- neten Massnahme nach Art. 59 StGB auch in zeitlicher Hinsicht als angemessen erweist, in Anwendung von Art. 364b Abs. 3 i.V.m. Art. 227 StPO
wird verfügt: 1. Die Sicherheitshaft wird verlängert bis zum 17. Oktober 2023. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, zu den Ak- ten UH220413 (unter Rücksendung der Akten). 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 17. Mai 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti