Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF230002-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 6. März 2023
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 24. November 2022 (VAR/2021/10044342)
Erwägungen: 1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Erlass der Nichtanhandnahme- verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 24. November 2022 ist auf die Ausführungen in diesem Entscheid sowie die weiteren Akten zu verweisen (Urk. 2/3/1). Der Beschwerdeführer erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Ober- staatsanwaltschaft vom 24. November 2022 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2/3/1). Die III. Strafkammer des Obergerichts, welche als ordentliche Beschwerdeinstanz amtet, überwies die Akten mit Beschluss vom 12. Januar 2023 den Berufungs- kammern, da der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige auch die "verantwortli- chen Personen des Obergerichts" beschuldigt, wobei damit die Besetzung ge- meint sei, welche den Beschluss der III. Strafkammer vom 4. April 2022 im Ge- schäft UE200432 gefasst habe (Urk. 1). Das Verfahren wurde sodann der I. Strafkammer zur Bearbeitung zugeteilt, welche damit ausnahmsweise als Be- schwerdeinstanz zu entscheiden hat. Dem Beschwerdeführer wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 Frist angesetzt, um eine Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 6). Diese ging fristgerecht bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 8). Da die Beschwerde – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – abzuweisen ist, kann auf die Einho- lung von Stellungnahmen der Beschwerdegegner verzichtet werden. 2.1 Die Oberstaatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, in der Strafanzeige des Beschwerdeführers würden keine konkret handelnden Personen bezeichnet, welche ihre Amtsgewalt missbraucht hätten, um sich oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen oder anderen einen Nachteil zuzufügen, wie dies vom Tatbestand des Amtsmissbrauchs verlangt würde. Der Beschwerdefüh- rer bezeichne pauschal die "verantwortlichen Personen" der Staatsanwaltschaft, der Kantonspolizei und des Obergerichtes in zweiter Besetzung als des Amts- missbrauchs schuldig. Weiter werde die Anzeige ausschliesslich damit begründet, dass das Untersuchungsverfahren sowie die Beschwerdeverfahren nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Resultat führten. Nach der vom Beschwer-
deführer eingereichten Strafanzeige vom 9. Oktober 2018 sei betreffend das Ver- fahren gegen die B._____ wegen Nötigung etc. eine Einstellungsverfügung sowie betreffend das Verfahren gegen die C._____ AG wegen Nötigung etc. eine Sistie- rungsverfügung ergangen. Die Einstellungsverfügung sei vom Beschwerdeführer angefochten worden und mit Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Juni 2022 letztinstanzlich entschieden worden. Auf die Strafrechtsbeschwerde gegen den abweisenden Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 4. April 2022 (UE200432) sei nicht eingetreten worden (BGer Urteil 6B_574/2022). Die Sistie- rungsverfügung vom 4. September 2019 betreffend das Verfahren gegen die C._____ sei nicht angefochten worden. In der neuen Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. August 2022 oder den nachfolgenden Ergänzungen im Schreiben vom 28. August 2022 seien sodann keine Gründe vorgebracht worden, aus welchen sich Hinweise auf amtsmiss- bräuchliches Verhalten eines beteiligten Behördenmitgliedes ergebe. Alle Ein- wände des Beschwerdeführers gegen die Verfahrensführung der verschiedenen Beteiligten zielten nur darauf ab, dass er letztlich mit dem Untersuchungsergeb- nis, welches zur Einstellung bzw. Sistierung geführt habe, nicht einverstanden sei. Diese Vorbringen seien aber bereits durch das Ober- bzw. Bundesgericht behan- delt worden bzw. würden im hängigen Beschwerdeverfahren beurteilt. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung geltend machen wolle, indem er vorbringe, die zuständigen Instanzen verweigerten die Verfolgung von Offizial- straftaten in seinem Fall generell, sei eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ebenfalls an das Obergericht zu richten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielten demnach ausschliesslich in die Richtung, dass er sich über die Verfahrensführung oder die -erledigung der verschiedenen Amtsstellen oder einzelne Verfahrenshandlungen bzw. -unter- lassungen beschweren wolle. Anhaltspunkte, die auf ein strafrechtlich relevantes und konkret amtsmissbräuchliches Verhalten eines Behördenmitgliedes hinwei- sen würden, könnten aus der Eingabe des Beschwerdeführer an keiner Stelle ge- lesen werden (Urk. 2/3/1).
2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend, die Verfehlungen der verantwortlichen Personen bei der Staatsanwalt- schaft, der Kantonspolizei und dem Obergericht seien derart gravierend, dass diesbezüglich ein Verfahren betreffend Amtsmissbrauch etc. einzuleiten sei. Eine mutwillige Vortäuschung von Abklärungen in einer Sistierungsverfügung, welche dann aber jahrelang einfach nicht durchgeführt werde oder die Ablieferung eines fiktiven polizeilichen Ermittlungsberichts seien abklärungsbedürftige mögliche Straftaten und nicht einfach Verfahrensmängel, zumal sich in der jahrelangen Untersuchung ein Verfahrensmangel nach dem anderen reihe. Die ganzen straf- rechtlich relevanten Tatbestände seien in den Akten mehrfach deutlich beschrie- ben worden. In Bezug auf die Erwägungen der Oberstaatsanwaltschaft, wonach er keine konkreten Personen bezeichnet habe, verweist der Beschwerdeführer zudem auf die Beilagen zur Beschwerdeschrift, in welcher er die Personen aufge- führt habe (Urk. 2/2 S. 2). Weiter macht der Beschwerdeführer Ausführungen über die durch den Umstand, dass er fünf Jahre lang genötigt worden sei, eine angeb- liche Schuld zu bezahlen oder eine Schuldanerkennung zu unterzeichnen, seiner Ansicht nach gegebenen Straftatbestände (Urk. 2/2 S. 2 ff. und S. 4 f). Angesichts der bei den Akten liegenden Unterlagen sei es durchaus angebracht, zu prüfen, ob die Behörden trotz deren Kenntnis das Vorliegen von Offizialstraftaten hätten verneinen dürfen. Es sei daher in Anbetracht der Gesamtsituation zu prüfen, ob nicht strafrechtliche Verfehlungen und Unterlassungen von Amtspersonen vorlie- gen würden (Urk. 2/2 S. 4). Es sei insgesamt erstaunlich, dass in den vergangen Jahren "mehrere hundert tausend Offizial-Straftaten" begangen worden seien, aber noch nie eine Untersuchung eröffnet worden sei (Urk. 2/2 S. 5). 3.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretens- voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3.2 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,
aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbe- stand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbe- stand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung ge- gebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eige- nen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so er- öffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tat- sachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Bege- hung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinrei- chender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurtei- lung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 3.3 Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen un-
rechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufü- gen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbe- stand ist einschränkend dahin auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrecht- mässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGE 127 IV 209 E. 1 a/aa). Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder Verfügung bzw. Amtshandlung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen be- steht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Er- messensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist. Zum anderen bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und unrechtmässiger Handlungsabsicht (BSK StGB-H EIMGARTNER, Art. 312 N 8). 3.4 Der Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige bzw. in der Beschwer- deschrift im Wesentlichen geltend, seine Strafanzeige sei von den zuständigen Behörden nicht rechtzeitig bearbeitet worden bzw. hätten die Rechtsmittelinstanz und die Aufsichtsbehörde die Verfehlungen der Behördenmitglieder pflichtwidrig nicht beachtet. Teilweise seien die Akten absichtlich bei einer Behörde "parkiert" worden, ohne dass irgendwelche Verfahrenshandlungen vorgenommen worden seien. Selbst wenn in den vom Beschwerdeführer angestrengten Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung allfällige Versäumnisse der Behörden festgestellt werden sollten (so z.B. im auf der III. Strafkammer des Obergerichts pendenten Beschwerdeverfahren UV220026), wäre dies noch kein Hinweis auf ein gemäss Art. 312 StGB strafbares Verhalten. Der Beschwerdefüh- rer zeigt mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzig auf, dass er mit den in den von ihm initiierten Strafverfahren bisher ergangenen Entscheidungen
nicht einverstanden war. Die Argumente, welche allenfalls andere Verfahrenshandlungen- oder Erledigungen hätten rechtfertigen können, kann und konnte er in den entsprechenden Rechtsmittelverfahren vorbringen. Dies hat er auch bereits getan, in dem er eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung betreffend das Verfahren gegen B._____ wegen Nötigung etc. eingereicht hat. Er drang mit seinen Argumenten indessen weder vor Ober- noch vor Bundesgericht durch (vgl. OGer Beschluss UE200432 vom 4. April 2022; BGer Urteil 6B_574/2022 vom 15. Juni 2022). Dass sich die Mitglieder der Strafverfolgungs- behörden bzw. der Gerichte in diesem Zusammenhang strafrechtlich relevant verhalten haben könnten, ergibt sich weder aus den Ausführungen des Be- schwerdeführers noch aus den übrigen Untersuchungsakten. Erneut zu betonen gilt es, dass sich noch keine Strafbarkeit nach Art. 312 StGB ergibt, wenn eine Verfahrenshandlung bzw. eine Entscheidung einer Behörde in einem Rechtsmit- telverfahren beanstandet oder aufgehoben wird. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsmitteln bislang aber sogar stets unterlegen war, ist ein strafbares Verhalten der Behördenmitglieder noch viel weniger zu erkennen. Mit anderen Worten gehen die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände in Bezug auf strafbares Verhalten von Behördenmitgliedern nicht über vage Vermutungen und Gerüchte hinaus. Zusammenfassend sind keine konkreten Anhaltspunkte zu erkennen, dass Mit- glieder der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Gerichte mit Wissen und Willen ih- re Macht in strafbarer Weise missbraucht haben könnten, indem sie die Strafan- zeige des Beschwerdeführers nicht bearbeitet bzw. seine Beschwerden nicht kor- rekt beurteilt hätten. Auch im Übrigen ist kein hinreichender Anfangstatverdacht betreffend ein strafbares Verhalten der vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen zu erkennen. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 24. November 2022 erging demnach zu Recht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer unterliegt im Beschwerdeverfahren. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Fall sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist
die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung bezogen. Im Restbetrag wird dem Beschwerdeführer die Sicher- heitsleistung zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − die Leitung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Kommando der Kantonspolizei Zürich − das Generalsekretariat des Obergerichts des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 6. März 2023
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti