Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF210012-O /U/as
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Beschluss vom 21. März 2022
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
B._____, Gesuchsgegner
betreffend Ausstandsgesuch
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 4. August 2021, am folgenden Tag am Obergericht des Kantons Zürich eingegangen, stellte der Gesuchsteller im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens UE210208 (Beschwerde gegen verschiedene Nichtanhand- nahmeverfügungen des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 25. Juni 2021, vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3 Beilage 1) ein Ausstandsbegehren gegen den Gesuchs- gegner und ... [Funktion in einer Kammer] des Obergerichts, Oberrichter lic. iur. B._____ (Urk. 2). Mit Verfügung vom 23. September 2021 überwies die ...- kammer das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers samt einer CD, beinhaltend 21 Beilagen (Urk. 3), zuständigkeitshalber an das Berufungsgericht (Urk. 1), nachdem der Gesuchsgegner gleichentags die gewissenhafte Erklärung abgege- ben hatte, sich nicht befangen zu fühlen und im Verfahren UE210208 weiterhin nach bestem Wissen und Gewissen mitwirken zu können (Urk. 4). 2. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 4. Oktober 2021 wurde dem Gesuchsteller eine Kopie der Stellungnahme von Oberrichter lic. iur. B._____ zugestellt und ihm Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 5). Der Gesuchsteller nahm besagte Verfügung am 14. Oktober 2021 in Empfang (Urk. 6/2), reichte jedoch keine Stellungnahme ein, was androhungsgemäss als Verzicht auf Vernehmlassung zu gelten hat. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens sachlich zuständig (§ 49 GOG/ZH).
ne sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Dies soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens bei- tragen und ein gerechtes Urteil ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.1 m.w.H.). Diese verfassungs- bzw. konven- tionsrechtliche Garantie wird auf Gesetzesebene von Art. 4 StPO übernommen und in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 138 I 425 E. 4.2.1 m.H.). Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründen (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.1.; BGE 140 I 240 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; je m.H.). Die Befangenheit ist als innere Einstellung einem Beweis kaum zugänglich. Die Ablehnung einer Person erfordert denn auch nicht den strikten Nachweis, dass diese tatsächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Vorein- genommenheit. Mithin müssen Umstände vorhanden sein, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermö- gen. Blosse Vermutungen reichen dazu nicht aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Befangenheit einer Gerichtsperson vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Sol- che Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Per- son oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder ver- fahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfah- ren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Be- fangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss viel- mehr in objektiver Weise und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen (BSK StPO-Boog, a.a.O., vor Art. 56-60 StPO N 6 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E.1.3.2; BGE 136 I 207 E. 3.1 m.H.).
lein diese Ämteranhäufung zeige deutlich, dass Oberrichter lic. iur. B._____ seine Prioritäten in seinen politischen Aktivitäten setze und nicht in die absolut neutrale Beurteilung der Gerichtsfälle. Dass es Oberrichter lic. iur. B._____ in erster Linie um die Verteidigung der Inte- ressen der Grosskonzerne, vorliegend der C._____ gehe, zeige sich alleine schon darin, dass er seine Verfügung vom 22. Juli 2021 nicht den Angeschuldigten, sondern der C._____ zugestellt habe, dies sogar auch bezüglich jener Ange- schuldigten, welche nicht mehr bei der C._____ arbeiten würden und obwohl ihm die privaten Adressen der Angeschuldigten aufgrund der Verfügung des Statthal- teramts Bülach grösstenteils bekannt gewesen seien. Zudem sei offensichtlich, dass aufgrund der vom Gesuchsteller in früheren Ver- fahren – insbesondere dem Beschwerdeverfahren UE190199 und dem dort ge- stellten Ausstandsbegehren mit der Verfahrensnummer SF190005 – erhobenen Vorwürfe eine Spannung zwischen Oberrichter lic. iur. B._____ und dem Gesuch- steller entstanden sei, welche inzwischen als Feindschaft gewertet werden müs- se. Des Weiteren ergebe sich die Befangenheit von Oberrichter lic. iur. B._____ auch aus dem Umstand, dass er mit der vorliegenden Angelegenheit bereits früher be- fasst gewesen sei, als er sich ein Dossier im Zusammenhang mit einer Strafun- tersuchung gegen Bezirksrichter lic. iur. E._____ angeeignet habe. Auch diesbe- züglich müsse leider festgestellt werden, dass sich Oberrichter lic. iur. B._____ den Gerichtsfall als ... [Funktion] der ...-kammer selber zugeteilt habe und dass dieser von ihm selber bearbeitet worden sei, um seinem ...-Partei- und Richterkol- legen lic. iur. E._____ die Durchführung einer Strafuntersuchung zu ersparen. Die Verbissenheit, mit welcher sich Oberrichter lic. iur. B._____ jedes den Gesuch- steller betreffende Dossier aneigne, widerspreche der gebotenen Neutralität, die von ihm als Richter und ... [Funktion] erwartet werden müsse (Urk. 2). 3. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Gesuchsteller sein Ausstandsbegehren sinngemäss auf Art. 56 lit. a, b und f StPO stützt.
Nach Art. 56 lit. a StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finan- zieller, oder ideeller Natur. Soweit nur eine indirekte bzw. mittelbare Betroffenheit vorliegt, muss die Person in jedem Fall aber so intensiv tangiert sein, dass eine ernsthafte Gefahr der Unsachlichkeit besteht (qualifizierte Betroffenheit). Nicht je- de denkbare Mitbetroffenheit ist relevant. Erforderlich ist ein ableitbares erhebli- ches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BSK StPO-Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 15). Art. 56 lit. b StPO regelt den Ausstandsgrund der Vorbefassung. Die Besorgnis der Voreingenommenheit entsteht immer dann, wenn die in einer Strafbehörde tä- tige Person bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens in einer anderen Stellung mit der gleichen Strafsache befasst war. Der Ausstandsgrund der Vorbe- fassung setzt voraus, dass die Person in der gleichen Sache tätig war. Gleichheit der Angelegenheit wird auch bei eng zusammenhängenden Strafverfahren ange- nommen (BSK StPO-Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 17 f.). Gemäss Art. 56 lit. f StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person sodann in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als jenen in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Gründen als befangen erscheint. Befangenheit einer Gerichtsperson liegt dabei vor, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken, z.B. aufgrund persönlicher Nähe oder aufgrund ei- ner eigentlichen Feindschaft. Dabei ist allerdings nicht das subjektive Empfinden einer Partei massgebend; vielmehr muss das Misstrauen als objektiv begründet erscheinen. Entscheidend ist, wie ein unbefangener und vernünftiger Dritter in der Lage des Verfahrensbeteiligten die Situation einschätzen würde. Hauptkriterium ist dabei, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtung noch als of- fen erscheint oder nicht (BSK StPO-Boog, a.a.O., Art. 56 StPO N 38 ff.). 3.1 Das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Parteimitgliedschaft von Oberrichter lic. iur. B._____ in der ... [Partei] zu dessen Befangenheit führe, er- weist sich als unbegründet. Nach der Rechtsprechung vermag die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei für sich allein nicht den An-
schein der Befangenheit zu begründen. Dem Richter ist es unter dem Gesichts- punkt von Art. 30 Abs. 1 BV nicht verwehrt, seine politische Meinung in der Öf- fentlichkeit zu vertreten. Seine politische Haltung führt auch nicht bei der Behand- lung von Fällen zum Anschein der Befangenheit, in welchen diese zum Tragen kommen kann. Vom Richter kann und muss erwartet werden, dass er in der Lage ist, in Bezug auf weltanschauliche und politische Einflüsse, die auf die Unabhän- gigkeit seines richterlichen Urteils einwirken, den notwendigen Abstand zu wahren und eine gewisse Festigkeit zu beweisen. Die Grenze des Zulässigen wird erst überschritten, wenn das Amt als Forum für weltanschauliches Engagement be- nutzt wird oder wenn die öffentliche politische Äusserung in einem konkreten Be- zug zu einem aktuellen Verfahren steht. Es müssen in diesem Kontext mithin nur Personen in den Ausstand treten, die einer politischen oder weltanschaulichen Ideologie gesinnungsmässig derart intensiv verbunden sind, dass sie in einem konkreten Verfahren den Anschein erwecken, sie sähen in der Prozesspartei in erster Linie den politisch Gleichgesinnten oder ihren Gegner (Urteil des Bundes- gerichts 6B_582/2011 vom 15. März 2012 E. 2.3, mit Hinweis auf BGE 108 Ia 48 E. 3 und 172 E. 4b/bb; 105 Ia 157 E. 6a sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_146/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.1). Diese Voraussetzungen werden vorliegend nicht erfüllt. Wie bereits erwogen wur- de, gilt es im Beschwerdeverfahren UE210208 die Nichtanhandnahme einer Stra- funtersuchung zu beurteilen, welche verschiedene Mitarbeiter der C._____ wegen einer geltend gemachten Verletzung des Datenschutzgesetzes betrifft. Inwiefern sich die Parteizugehörigkeit von Oberrichter lic. iur. B._____ auf die Beurteilung dieser Beschwerdesache auswirken soll, ist nicht ersichtlich. Seine Parteizugehö- rigkeit begründet in dieser Sache jedenfalls nicht den Anschein der Befangenheit. Ebenso wenig tut dies seine Mitgliedschaft in der Sozialkommission und diejenige in der Spitex D.. Schliesslich ist festzuhalten, dass auch der Umstand, dass die Verfügung der ...-kammer des Obergerichts vom 22. Juli 2021 den Beschwer- degegnern an ihren Arbeitsort bzw. c/o C. AG versandt wurde (vgl. Urk. 3 Beilage 3), keinen Befangenheitsgrund im Sinne von Art. 56 lit. a StPO zu be- gründen vermag.
3.2 Beim dem vom Gesuchsteller erwähnten Verfahren, welches belege, dass Oberrichter lic. iur. B._____ mit der "vorliegenden Angelegenheit" bereits früher befasst war, handelt es sich um ein Verfahren betreffend Ermächtigung zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung gegen Bezirksrichter lic. iur. E.. In diesem Verfahren ging es um eine am 25. April 2020 vom Gesuchsteller bei der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland erstattete Strafanzeige gegen Bezirksrichter lic. iur. E., welche die Staatsanwaltschaft der ...-kammer des Obergerichts überwies, mit dem Ersuchen, es sei über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 GOG/ZH). Hintergrund der Strafan- zeige des Gesuchstellers war eine Verfügung, mit welcher Bezirksrichter lic. iur. E._____ dem Gesuchsteller im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit Frist zur Verbesserung seiner Eingabe ansetzte. Die ...-kammer des Obergerichts ent- schied mit Beschluss vom 30. November 2020, dass es an einem Anfangsver- dacht für eine strafbare Handlung begangen durch Bezirksrichter lic. iur. E._____ fehle, und verweigerte der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafuntersu- chung (Urk. 2 i.V.m. Urk. 3 Beilage 19 [TB200095]). Der einzige Zusammenhang zwischen diesem Ermächtigungsverfahren und dem Beschwerdeverfahren UE210208, bei welchem es um die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen verschiedene Mitarbeiter der C._____ wegen Widerhandlung gegen das Datenschutzgesetz geht, ist, dass der Gesuchsteller die jeweiligen Verfahren ins Rollen gebracht hat und es sich bei der C._____ um die ehemalige Arbeitgeberin des Gesuchstellers handelt. Dieser Umstand vermag aber mitnichten den Aus- standsgrund der "Tätigkeit in gleicher Sache" nach Art. 56 lit. b StPO zu begrün- den. Nur weil Oberrichter lic. iur. B._____ im Beschluss betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Bezirksrichter lic. iur. E._____ mit- wirkte, ist er im Beschwerdeverfahren UE210208 nicht befangen. Der Entscheid betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Bezirks- richter lic. iur. E._____ präjudiziert den Entscheid im Beschwerdeverfahren nicht. Die Offenheit des Ausganges des Beschwerdeverfahrens ist nicht in Frage ge- stellt.
3.3 Zutreffend ist, dass Oberrichter lic. iur. B._____ bereits in mehreren vom Gesuchsteller angestrengten Verfahren in der Gerichtsbesetzung fungierte (vgl. u.a. UE190199, TB200095). Das liegt allerdings in seiner Funktion als ... [Funkti- on] der ...-kammer des Obergerichts begründet, welche gemäss den jeweiligen Konstituierungsbeschlüssen des Obergerichts (abrufbar unter: https://www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht) insbesondere als Beschwer- deinstanz gemäss StPO amtet und Gesuche um Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme von Strafuntersu- chungen gegen Beamte gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 GOG/ZH behandelt. Auch diese Tatsache vermag damit keinen Befangenheits- grund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen. Es sind keinerlei Hinweise für eine Feindschaft ersichtlich. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im vorliegenden Verfahren keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass der Gesuchsgegner im Beschwerdever- fahren UE210208 als befangen betrachtet werden könnte. Das Ausstandsbegeh- ren gegen Oberrichter lic. iur. B._____ ist demnach abzuweisen. IV. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers gegen Oberrichter lic. iur. B._____ vom 4. August 2021 wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 21. März 2022
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard