Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF210006-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Beschluss vom 8. Juli 2021
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin
betreffend Ausstandsbegehren
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (Datum Poststempel), auf der III. Strafkam- mer des Obergerichtes des Kantons Zürich eingegangen am 19. Mai 2021, stellte der Gesuchsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens UE210149 betreffend Nichtanhandnahme ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. Flury, Oberrichterin lic. iur. Meier, Oberrichterin lic. iur. Gerwig, Oberrichter lic. iur. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. Graf (Urk. 2 = Urk. 9/2). 2. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 überwies die III. Strafkammer das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers zuständigkeitshalber an das Berufungs- gericht (Urk. 1), nachdem Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Ersatzoberrichter Dr. T. Graf die gewissenhafte Erklärung abgegeben hatten, sich nicht befangen zu fühlen und im Verfahren UE210149 nach bestem Wissen und Gewissen mitwirken zu können (Urk. 3-8). Die Akten des Beschwerdeverfahrens UE210149 wurden beigezogen (Urk. 9/1-13). 3. Mit Präsidialverfügung der hiesigen Kammer vom 18. Juni 2021 wurde dem Gesuchsteller je eine Kopie der Stellungnahmen von Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur D. Oehninger, der Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier, lic. iur. C. Gerwig, lic. iur. K. Eichenberger sowie des Ersatzoberrichters Dr. T. Graf zugestellt und ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Der Gesuch- steller verweigerte zweimal die Annahme der Postsendung (Urk. 12+13). II. 1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig über ein Ausstandsbegehren, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen
sind. Die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich ist folglich für die Beurteilung des vorliegenden Ausstandsbegehrens sachlich zuständig (§ 49 GOG/ZH). 2. Ein Ausstandsbegehren ist zu begründen bzw. die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Ausstandsgesuch muss sich zudem gegen die Mitwirkung einer bestimmten Per- son bzw. von Personen im konkreten Verfahren richten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren wendet, ist nicht zuläs- sig. Da die Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen Person bzw. ggf. Personen richten, nicht gegen die Gesamtbehörde oder das ganze Gericht bzw. dessen Abteilungen oder Kammern. Gegebenenfalls ist ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegenzunehmen. Es muss dann aber entsprechend begründet sein (B OOG, BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 2 zu Art. 58 StPO m.w.H.). 3. Vorliegend erhob der Beschuldigte Beschwerde gegen die Nichtanhand- nahme seiner Strafanzeige vom 6. Mai 2021 durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (vgl. Urk. 9/2+5). Zugleich stellte er mit der Beschwerdeschrift ein Ausstandsbegehren gegen Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Ersatzoberrichter Dr. T. Graf (Urk. 2), ohne dies jedoch zu begründen bzw. darzulegen, weshalb diese Mitglie- der der III. Strafkammer des Obergerichts in den Ausstand zu treten haben. Ent- sprechend ist auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers nicht einzutreten. III. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, − Oberrichter lic. iur. D. Oehninger − Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig − Oberrichterin lic. iur. A. Meier − Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger − Ersatzoberrichter Dr. T. Graf − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (zur Kenntnisnahme). sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UE210149) (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. Juli 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle