Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF190009-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 20. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
verteidigt durch Rechtsanwalt X._____
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
Gesuch um Aufhebung der Verwahrung betreffend ein Urteil des Oberge- richtes Zürich, I. Strafkammer, vom 4. Juli 2003 (SB000679)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller stellte am 4. Oktober 2019 gegenüber dem Amt für Justizvollzug in der Hauptsache ein Gesuch um (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung (Urk. 3/1). Mit Verfügung vom 18. November 2019 wies das Amt für Justizvollzug das Entlassungsgesuch aus der Verwahrung sowie auch die Even- tualanträge auf unverzügliche Weiterleitung des Haftentlassungsgesuches an ein Gericht und Gewährung von begleiteten und unbegleiteten Vollzugsöffnungen ab (Urk. 3/2). 1.2. Mit Eingabe vom 21. November 2019 liess der Gesuchsteller dem hiesigen Gericht eine Kopie seiner Eingabe vom 4. Oktober 2019 ans Amt für Justizvollzug betreffend Haftentlassung bzw. (bedingte) Entlassung aus dem Freiheitsentzug zukommen. Dies verbunden mit dem Antrag auf Prüfung der Zuständigkeit des Obergerichtes zur Behandlung des Haftentlassungsgesuches respektive des Ge- suchs um (bedingte) Entlassung aus dem staatlichen Freiheitsentzug (Urk. 1; Urk. 3/1-2 und Urk. 4). 2. Zuständigkeit 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Der Gesuchsteller wurde mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juli 2003 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB für schuldig erkannt und mit 4 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zum Urteil der X. Kammer des Pariser Appellationsgerichtes vom 16. Juni 1995 bestraft. Dabei wurde fest- gehalten dass der Gesuchsteller diese Strafe bis und mit 4. Juli 2003 bereits ver- büsst habe. Gleichzeitig wurde eine Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnet. Das Urteil wurde letztinstanzlich am 1. Dezember 2004 vom Bundesgericht bestätigt (Urk. 8 S. 2) und ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
2.1.2. Die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich prüfte mit Be- schluss vom 1. März 2010 im Zuge der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches die Fortführung der Ver- wahrung nach neuem Recht und beschloss, dass keine therapeutische Mass- nahme im Sinne von Art. 59-61 oder Art. 63 StGB angeordnet werde und die mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Juli 2003 angeordnete Ver- wahrung nach neuem Recht weitergeführt werde (Urk. 8 S. 2 und S. 39). 2.1.3. Mit Beschluss vom 29. Juni 2017 trat die II. Strafkammer des Obergerichtes auf ein Revisionsgesuch des Gesuchstellers gegen das Urteil des Obergerichtes, I. Strafkammer, vom 4. Juli 2003 nicht ein (Urk. 9). Dieser Beschluss erwuchs ebenfalls in Rechtskraft (Urk. 3/2 S. 2). 2.1.4. Der Gesuchsteller befindet sich mithin zum jetzigen Zeitpunkt im Ver- wahrungsvollzug nach Art. 64 ff. StGB. 2.2. Grundlagen 2.2.1. Gemäss Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB prüft die zuständige Behörde auf Ge- such hin oder von Amtes wegen, mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt ent- lassen werden kann (Art. 64a Abs. 1). Bei der "zuständigen Behörde" handelt es sich im Kanton Zürich um das Amt für Justizvollzug (§ 14 Abs. 2 StJVG; §§ 2 und 5 JVV). 2.2.2. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe geht gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB der Ver- wahrung voraus. Ist schon während des Strafvollzuges zu erwarten, dass sich der Täter in Freiheit bewährt, ist das Gericht, welches die Verwahrung angeordnet hat, für die Prüfung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig (Art. 64 Abs. 3 StGB). 2.3. Fazit 2.3.1. Im vorliegenden Fall hatte der Gesuchsteller die Strafe von 4 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus bereits im Urteilszeitpunkt vom 4. Juli 2003 durch An-
rechnung der 3063 Tage Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug verbüsst. Die III. Strafkammer des Obergerichtes beschloss am 1. März 2010 die Fortführung der Verwahrung nach neuem Recht. Entsprechend befindet sich der Gesuchstel- ler im Verwahrungs- und nicht Strafvollzug. Das Amt für Justizvollzug anerkannte sich demnach mit Verfügung vom 18. November 2019 auch für zuständig, um über das Gesuch um (bedingte) Entlassung aus der Verwahrung zu befinden. Gegen den Entscheid des Amtes für Justizvollzugs steht ein Rekurs an die Direk- tion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und alsdann eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich offen (§ 29 Abs. 1 StJVG und § 41 VRG). 2.3.2. Die I. Strafkammer des Obergerichtes ist für die Behandlung des Ent- lassungsgesuches nach dem Dargelegten nicht zuständig. Es besteht im Übrigen entgegen der Auffassung der Verteidigung kein Raum, eine Zuständigkeit des Obergerichtes gestützt auf Art. 5 Ziff. 4 EMRK zu begründen, da die Zuständigkeit auf bundes- und kantonaler Ebene bereits geregelt ist. Die Beurteilung, ob der vorgesehene Instanzenzug den Anforderungen von Art. 5 Ziff. 4 EMRK entspricht, ist ebenfalls nicht Aufgabe des Obergerichtes. 2.3.3. Dies führt zum Ergebnis, dass die I. Strafkammer des hiesigen Gerichtes für die Behandlung des Entlassungsgesuchs aus der Verwahrung nicht zuständig ist, sondern das Amt für Justizvollzug, welches sich bereits für zuständig erklärte, indem es das Entlassungsgesuch mit Verfügung vom 18. November 2019 abwies. 3. Kostenfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Gesuch- steller aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Entlassungsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 20. Dezember 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle