Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SF190003-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann Beschluss vom 17. Juni 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchsgegnerin
betreffend Gesuch um Herabsetzung des Tagessatzes
gemäss Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, vom 3. Juli 2017 (SB150460) sowie Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, vom 15. August 2018 (SB180217)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 stellte der Gesuchsteller zuhanden der zent- ralen Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, den Antrag auf Erlass aller Verfahrenskosten bezüglich der Geschäfte GG140065 und SB150460. Darüber hinaus beantragte er die Herabsetzung des Tagessatzes be- züglich der ausgesprochenen Geldstrafe auf CHF 10.– pro Tag (Urk. 2). 2. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 stellte die Zentrale Inkassostelle der Ge- richte die Eingabe des Gesuchstellers vom 10. Mai 2019 der hiesigen Kammer zur Beurteilung des Gesuches um Herabsetzung des Tagessatzes zu. Das Ge- such um Erlass der Verfahrenskosten wurde von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte behandelt (Urk. 3). 3. Modifikationen beim Vollzug der Geldstrafe bei unverschuldeter Verschlech- terung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters auf Antrag der verurteilten Person im Sinne von Art. 36 Abs. 3 aStGB erfolgen in einem selb- ständigen nachträglichen Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO (Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 5). Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Ent- scheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gilt grundsätzlich ebenfalls für Entscheide, die von der zweiten Instanz, also im Regelfall vom Berufungsgericht, gefällt wurden. Die- se Regel gilt auch dann, wenn der Urteilspunkt, der Anlass zum Widerruf gibt, erstmals im Berufungsurteil erscheint (Schmid, Praxiskommentar, Art. 363 N 3 und Art. 364 N 2, BSK StPO I-Heer, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 7). 4. Das Verfahren betreffend Gesuch um Herabsetzung des Tagessatzes ist somit an die erste Instanz zu überweisen und im hiesigen Register unter aus- gangsgemässer Kostenregelung als erledigt abzuschreiben.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Herabsetzung des Tagessatzes vom 21. Mai 2019 wird zu- ständigkeitshalber an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, überwiesen. Das Verfahren SF190003 wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten). 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 17. Juni 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bussmann